25. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Detaillierungsgrad der Sanierungspläne von Banken (Bankensanierungsplanverordnung – BaSaPV)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (§ 6) direkt beaufsichtigt werden. Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, (Paragraph 6,) direkt beaufsichtigt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für die Zwecke dieser Verordnung sind
Unternehmen der Kategorie 1:
Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt;Institute gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt;
EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt; oderEU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 84, BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt; oder
Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind, wenn die konsolidierte oder aggregierte Bilanzsumme gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt.Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind, wenn die konsolidierte oder aggregierte Bilanzsumme gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt.
Unternehmen der Kategorie 2:
Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweitInstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
deren Auslandsgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
deren Interbankgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt;
EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweitEU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 84, BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
die Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
das Auslandsgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
das Interbankgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt; oder
Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht der Kategorie 1 zuzuordnen sind, soweitZentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht der Kategorie 1 zuzuordnen sind, soweit
die konsolidierte oder aggregierte Bilanzsumme gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,die konsolidierte oder aggregierte Bilanzsumme gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
das Auslandsgeschäft des institutsbezogenen Sicherungssystems ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
das Interbankgeschäft des institutsbezogenen Sicherungssystems ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt.
Unternehmen der Kategorie 3:
Institute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind;Institute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind;
EU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind;EU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind;
Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.
Proportionalität
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß Paragraph eins, haben den Anforderungen gemäß Paragraphen 8 bis 10 sowie Paragraphen 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu Paragraph 9, BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:
Unternehmen der Kategorie 1:
§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;
§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,
Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,
Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,
Gesamtkapitalrentabilität,
Schuldnerausfallquote, welche in Übereinstimmung mit Art. 178 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen ist.Schuldnerausfallquote, welche in Übereinstimmung mit Artikel 178, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu berechnen ist.
Unternehmen der Kategorie 2:
§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;
§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat.Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat.
Unternehmen der Kategorie 3:
§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;
§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.
(2)Absatz 2,Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Abs. 1 Z 2 in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Absatz eins, Ziffer 2, in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.
Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans
§ 4.Paragraph 4,
Für den Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans an die FMA gelten folgende Bestimmungen:
Die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorie 1 hat bis spätestens 30. November 2015 zu erfolgen;
die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorien 2 und 3 hat bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.
Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
§ 5.Paragraph 5,
Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:
Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;
Die Unternehmen der Kategorien 2 und 3 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
Verweise
§ 6.Paragraph 6,
Soweit in dieser Verordnung auf europäische Rechtsakte verwiesen wird, so ist jeweils die folgende Fassung anzuwenden:
im Falle der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013:
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 über die Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63;die Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, über die Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63;
im Falle der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6.die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 321 vom 30.11.2013 Seite 6.
Inkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Ettl Kumpfmüller