211. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung, die Hochschul-Studienbeitragsverordnung, die Hochschul-Zeitverordnung, die Verordnung über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen, die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und die Hochschul-Evaluierungsverordnung geändert werden (Hochschul-Anpassungsverordnung)
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1
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Änderung der Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
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Artikel 2
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Änderung der Hochschul-Studienbeitragsverordnung
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Artikel 3
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Änderung der Hochschul-Zeitverordnung
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Artikel 4
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Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen
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Artikel 5
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Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013
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Artikel 6
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Änderung der Hochschul-Evaluierungsverordnung
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Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
Auf Grund des § 65a Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 65 a, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung, BGBl. II Nr. 447/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 3 lautet:Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:
unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren der in der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013), BGBl. II Nr. 335/2013, genannten Studienfachbereiche auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten, die nicht bereits als Bachelorarbeit gemäß § 57 bzw. § 65a HG anerkannt wurden).“unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren der in der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,, genannten Studienfachbereiche auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten, die nicht bereits als Bachelorarbeit gemäß Paragraph 57, bzw. Paragraph 65 a, HG anerkannt wurden).“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „§ 12 HCV“ durch das Zitat „§ 5 HCV 2013“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Zitat „§ 12 HCV“ durch das Zitat „§ 5 HCV 2013“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 wird nach dem Begriff „Dissertationen“ die Wortfolge „bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten“ und nach der Wendung „gemäß § 57“ die Wendung „bzw. § 65a“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem Begriff „Dissertationen“ die Wortfolge „bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten“ und nach der Wendung „gemäß Paragraph 57, die Wendung „bzw. Paragraph 65 a, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Text des bisherigen § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des bisherigen Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Z 3, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Hochschul-Studienbeitragsverordnung
Auf Grund des § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 4, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird verordnet:
Die Hochschul-Studienbeitragsverordnung, BGBl. II Nr. 245/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 102/2009, wird wie folgt geändert:Die Hochschul-Studienbeitragsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1a entfällt Abs. 3 und erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“.In Paragraph eins a, entfällt Absatz 3 und erhält der bisherige Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(3)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird das Zitat „§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,“ durch das Zitat „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,“ ersetzt.In Paragraph 3, wird das Zitat „§ 17 Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,,“ durch das Zitat „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 1a und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Die Paragraphen eins a und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Hochschul-Zeitverordnung
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 36, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird verordnet:
Die Hochschul-Zeitverordnung, BGBl. II Nr. 202/2007, wird wie folgt geändert:Die Hochschul-Zeitverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
(2)Absatz 2,Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Ende der Semesterferien. Beginn und Dauer der Semesterferien sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 4 durch die Studienkommission festzulegen.Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Ende der Semesterferien. Beginn und Dauer der Semesterferien sind nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, durch die Studienkommission festzulegen.
(3)Absatz 3,Das Sommersemester beginnt am 1. Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum 30. September.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
die Semesterferien, die zwischen drei und fünf Wochen dauern und im Wesentlichen im Februar gelegen sind;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
die Hauptferien, die am 1. Juli beginnen und bis einschließlich 30. September dauern.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Lehrveranstaltungsfrei sind jedenfalls die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Text des bisherigen § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des bisherigen Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2, § 3 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie § 3 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.“Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 7 sowie Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen
Auf Grund der §§ 46 Abs. 3 und 60 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 46, Absatz 3 und 60 Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen, BGBl. II Nr. 204/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 38 und 39“ durch das Zitat „§§ 38, 38a und 39“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 38 und 39“ durch das Zitat „§§ 38, 38a und 39“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 Z 9 tritt an die Stelle des ersten Klammerausdruckes die Wortfolge „oder Masterarbeit“.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, tritt an die Stelle des ersten Klammerausdruckes die Wortfolge „oder Masterarbeit“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
Kategorie der Lehrveranstaltung oder des Moduls (Pflicht-, Wahlpflichtmodul oder frei zu wählendes Modul oder entsprechende Lehrveranstaltung);“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Bei Lehramtsstudien gelten Abs. 1 und 2 anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Master of Education (MEd)“ sinngemäß.“Bei Lehramtsstudien gelten Absatz eins und 2 anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Master of Education (MEd)“ sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Text des bisherigen § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des bisherigen Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1, 2 Z 9 und 3 Z 5, § 3 Abs. 3 sowie Anlage 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, 2, Ziffer 9 und 3 Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz 3, sowie Anlage 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 2 tritt an die Stelle der entsprechenden Anlage.
Artikel 5
Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Auf Grund der §§ 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird verordnet:
Die Hochschul-Curriculaverordnung 2013, BGBl. II Nr. 335/2013, wird wie folgt geändert:Die Hochschul-Curriculaverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Zusätzliche Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium)
§ 7.Paragraph 7,
Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.“ Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Text des bisherigen § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird die Wendung „Lehrveranstaltungen aus folgenden Modulen vorzusehen“ durch die Wendung „folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen“ ersetzt.Der Text des bisherigen Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird die Wendung „Lehrveranstaltungen aus folgenden Modulen vorzusehen“ durch die Wendung „folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Im Rahmen des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik im Umfang von 60 ECTS-Credits ist im Curriculum bei Bedarf eine künstlerisch-kreative, musikalische oder sportliche Schwerpunktsetzung vorzusehen. In diesem Fall sind abweichend von Abs. 1 folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:Im Rahmen des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik im Umfang von 60 ECTS-Credits ist im Curriculum bei Bedarf eine künstlerisch-kreative, musikalische oder sportliche Schwerpunktsetzung vorzusehen. In diesem Fall sind abweichend von Absatz eins, folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:
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Module
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ECTS-Credits
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Hospitation und Praxis
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12 – 14
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Rechtliche Grundlagen
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5 – 7
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Pädagogische Grundlagen
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5 – 7
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Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation
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5 – 7
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Diversität
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5 – 7
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Freizeitpädagogische Grundlagen
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5 – 7
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Künstlerisch-kreativer, musikalischer oder sportlicher Schwerpunkt
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15 – 21“
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4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 2 wird die Wendung „gemäß Abs. 1 Z 3 und 4“ durch die Wendung „gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wendung „gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 durch die Wendung „gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 16 erster Satz wird die Wendung „sowie die Polytechnische Schule“ durch die Wendung „, die Polytechnische Schule sowie die berufsbildenden Schulen“ ersetzt.In Paragraph 16, erster Satz wird die Wendung „sowie die Polytechnische Schule“ durch die Wendung „, die Polytechnische Schule sowie die berufsbildenden Schulen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
§ 2 Z 4 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 211/2015 mit 1. Oktober 2015,“Paragraph 2, Ziffer 4 und Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015, mit 1. Oktober 2015,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 18 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wendung „§ 7,“.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wendung „§ 7,“.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 12, § 15 Abs. 2 sowie § 16 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz 2, sowie Paragraph 16, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Hochschul-Evaluierungsverordnung
Auf Grund der §§ 33 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 und 34 Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird verordnet:
Die Hochschul-Evaluierungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2009, wird wie folgt geändert:Die Hochschul-Evaluierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Z 4 lautet:Paragraph 3, Ziffer 4, lautet:
Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule (§ 7): Diese erfolgt durch externe Expertinnen und Experten nach internationalen Standards. Die Evaluierung ist durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule regelmäßig im Abstand von höchstens sieben Jahren zu veranlassen und ist erstmalig bis spätestens 1. Oktober 2017 durchzuführen.“Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule (Paragraph 7,): Diese erfolgt durch externe Expertinnen und Experten nach internationalen Standards. Die Evaluierung ist durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule regelmäßig im Abstand von höchstens sieben Jahren zu veranlassen und ist erstmalig bis spätestens 1. Oktober 2017 durchzuführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wendung „gegliedert nach den Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule“.In Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wendung „gegliedert nach den Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Anzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, der Anmeldezahlen und der abgenommenen Prüfungen gegliedert nach den Kategorien „Ausbildung“ sowie „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der Semesterwochenstunden und der dafür anfallenden Kosten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
getrennt nach Geschlecht und gegliedert nach Lehramtsstudien, Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen die Anzahl
der neu zugelassenen Studierenden und
der Absolventinnen und Absolventen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 1 entfallen die Z 3 und 4.In Paragraph 4, Absatz eins, entfallen die Ziffer 3 und 4,
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 2 entfällt die Wendung „aktueller Kennzahlen gemäß § 4 und jener der Vorjahre sowie“.In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt die Wendung „aktueller Kennzahlen gemäß Paragraph 4 und jener der Vorjahre sowie“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Z 5, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 sowie in § 8 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 5,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 4, sowie in Paragraph 8, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Der Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Z 4 und 5, § 4 Abs. 1 erster Satz sowie § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 7, § 6 Paragraph 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 6,
Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4 sowie § 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 außer Kraft.“Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 8, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 außer Kraft.“
Heinisch-Hosek