BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. Juli 2015

Teil römisch zwei

208. Verordnung:

Änderung der Trinkwasserverordnung

 

[CELEX-Nr.: 32013L0051]

208. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 6, Absatz eins und 3, 19 Absatz eins und 36 Absatz 13, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,, wird verordnet:

Die Trinkwasserverordnung – TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang römisch zwei durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Ziffer 2, beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, wird nach der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    soweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die 10-fache Überschreitung eines Indikatorparameters für die Radioaktivität gemäß Anhang römisch eins Teil C festgestellt wird, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Die zuständige Behörde ist darüber zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2015, tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, ausgenommen Paragraph 5, Ziffer 4, erster Satz, welcher mit 1. Juli 2016 in Kraft tritt. Die Indikatorparameter für die Radioaktivität gemäß Anhang römisch eins Teil C sind für Wasserversorgungsanlagen, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen untersucht wurden, innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2015, zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98/83/EG, ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 7. November 2013, in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 5, Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6 lautet:

„„Pestizide“ bedeuten:

– organische Insektizide,

– organische Herbizide,

– organische Fungizide,

– organische Nematizide,

– organische Akarizide,

– organische Algizide,

– organische Rodentizide,

– organische Schleimbekämpfungsmittel,

– verwandte Produkte (ua. Wachstumsregulatoren)

und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.

Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen:

1. 2,4-D

2. Alachlor

3. Aldrin

4. Atrazin

5. Azoxystrobin

6. Bentazon

7. Bromacil

8. Chloridazon

9. Clopyralid

10. Clothianidin

11. Dicamba

12. Dichlorprop

13. Dieldrin

14. Dimethachlor

15. Dimethenamid-P

16. Diuron

17. Ethofumesat

18. Flufenacet

19. Glufosinat

20. Glyphosat

21. Heptachlor

22. Heptachlorepoxid

23. Hexazinon

24. Imidacloprid

25. Iodosulfuron-methyl

26. Isoproturon

27. MCPA

28. MCPB

29. Mecoprop

30. Mesosulfuron-methyl

31. Metalaxyl-M

32. Metamitron

33. Metazachlor

34. Metolachlor

35. Metribuzin

36. Metsulfuron-methyl

37. Nicosulfuron

38. Pethoxamid

39. Propazin

40. Propiconazol

41. Simazin

42. Terbuthylazin

43. Thiacloprid

44. Thiamethoxam

45. Thifensulfuron-methyl

46. Tolylfluanid

47. Tribenuron-methyl

48. Triclopyr

49. Triflusulfuron-methyl

50. Tritosulfuron“

Novellierungsanordnung 6, In Anhang römisch eins Teil C erster Absatz wird die Wortfolge „Inhaltsstoffen, Mikroorganismen oder Strahlenaktivitäten“ durch die Wortfolge „Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlendosen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anhang römisch eins Teil C lautet die Tabelle Radioaktivität (Indikatorparameter) wie folgt:

„Indikatorparameter

Wert

Einheit

Anmerkungen

Radon

100

Bq/l

 

Tritium

100

Bq/l

 

Richtdosis

0,10

mSv

Richtdosis: Die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.*)

*) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210.“

Novellierungsanordnung 8, In der in Anhang römisch zwei Teil B Ziffer eins, angeführten Tabelle wird folgender Klammerausdruck in der 3. Spalte der 3. Zeile nach den Überschriften eingefügt:

„(Anmerkung 5)“

Novellierungsanordnung 9, Dem Anhang römisch drei wird folgende Ziffer 4, angefügt:

„4. Leistungsmerkmale der Analysemethoden für Radionuklide:

Radionuklide

Nachweisgrenze

Anmerkung 1, 2)

Anmerkungen

Tritium

10 Bq/l

Anmerkung 3

Radon

10 Bq/l

Anmerkung 3

U-238

0,02 Bq/l

 

U-234

0,02 Bq/l

 

Ra-226

0,04 Bq/l

 

Ra-228

0,02 Bq/l

Anmerkung 4

Pb-210

0,02 Bq/l

 

Po-210

0,01 Bq/l

 

C-14

20 Bq/l

 

Sr-90

0,4 Bq/l

 

Pu-239/Pu-240

0,04 Bq/l

 

Am-241

0,06 Bq/l

 

Co-60

0,5 Bq/l

 

Cs-134

0,5 Bq/l

 

Cs-137

0,5 Bq/l

 

I-131

0,5 Bq/l

 

Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm ISO 11929: „Determination of the characteristic limits (decision threshold, detection limit and limits of the confidence interval) for measurements of ionizing radiation — Fundamentals and application“ mit Abweichungswahrscheinlichkeiten der 1. und 2. Art von jeweils 0,05.

Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu melden als vollständige Standardunsicherheiten oder als erweiterte Standardunsicherheiten mit einem Erweiterungsfaktor von 1,96 gemäß dem ISO-Leitfaden „Guide for the Expression of Uncertainty in Measurement“.

Anmerkung 3: Die Nachweisgrenze für Tritium und Radon liegt bei 10 % des Parameterwerts von 100 Bq/l.

Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstprüfung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue Wasserquelle. Falls die Erstprüfung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Ra-228 20 % der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann die Nachweisgrenze auf 0,08 Bq/l für spezifische Routinemessungen für das Nuklid Ra-228 erhöht werden, bis eine anschließende erneute Kontrolle erforderlich ist.“

Oberhauser