BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 14. Juli 2015

Teil römisch zwei

198. Verordnung:

Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

198. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, haben sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Die Untersuchungen nach Absatz eins, sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die/Der Amtsärztin/Amtsarzt hat Personen nach Absatz eins, anlässlich der Eingangsuntersuchung in einer für die Person verständlichen Form eingehend über die Infektionsmöglichkeiten mit Geschlechtskrankheiten, die Verhaltensregeln zur Vermeidung solcher Infektionen, über die Möglichkeiten zur Schwangerschaftsverhütung und über die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen zu beraten. Dabei ist das notwendige Verständnis für die Einhaltung von Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen sowie die Selbstverantwortung im Sinn frühzeitiger Inanspruchnahme medizinischer Hilfe bei Symptomen oder Erkrankungen zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Weiters sind die Personen nach Absatz eins, anlässlich der Eingangsuntersuchung über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung zu informieren.
  5. Absatz 5,Die untersuchte Person ist auch im Rahmen der Kontrolluntersuchung über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung, auf Ersuchen auch im Hinblick auf mögliche Ausstiegsszenarien, zu informieren.
  6. Absatz 6,Zur Durchführung der nach Absatz eins, erforderlichen Laboruntersuchungen haben die Bezirksverwaltungsbehörden die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) heranzuziehen.

Paragraph 2,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im Paragraph eins, genannte Person bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen zur Identitätsfeststellung geeigneten Lichtbildausweis auszustellen.

Paragraph 3,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis (Paragraph 2,) zu bestätigen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wird eine im Paragraph eins, genannte Person anlässlich der Kontrolluntersuchung als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (Paragraph 2,) einzuziehen und erst nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder auszufolgen.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Eingangsuntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, von einem Wechsel des Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit zu informieren.

Paragraph 5,

Die im Paragraph eins, genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (Paragraph 2,) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Paragraph 6,

Stellt das Organ bei der Überprüfung nach Paragraph 5, fest, dass sich die betreffende Person der Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993,, außer Kraft.

Oberhauser