185. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 2, des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997“ ersetzt durch „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2015“.In Paragraph eins, Absatz 8, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 47/1997“ ersetzt durch „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 60/2015“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird der Verweis auf „Z 1 bis 7“ ersetzt durch „Z 1 bis 4“.In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Verweis auf „Z 1 bis 7“ ersetzt durch „Z 1 bis 4“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe :
Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 entfallen die bisherigen Z 4 bis Z 6; die bisherige Z 7 erhält die Ziffernbezeichnung „4“.In Paragraph 3, Absatz eins, entfallen die bisherigen Ziffer 4 bis Ziffer 6,; die bisherige Ziffer 7, erhält die Ziffernbezeichnung „4“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 6“ ersetzt durch „Abs. 1 Z 1 bis 3“.In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Verweis „Abs. 1 Ziffer eins bis 6 ersetzt durch „Abs. 1 Ziffer eins bis 3,
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.“Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß Paragraphen 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG:Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, ASchG:
Arbeiten unter Verwendung von
entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
Arbeiten unter Verwendung von
entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 10.Paragraph 10,
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12 vom 20.8.1994, S. 12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1, umgesetzt.“ Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12 vom 20.8.1994, S. 12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 65 vom 5.3.2014, Seite 1, umgesetzt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der bisherige § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11“; die Überschrift lautet „Schluss- und Übergangsbestimmungen“.Der bisherige Paragraph 10, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11“; die Überschrift lautet „Schluss- und Übergangsbestimmungen“.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem nunmehrigen § 11 werden die Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:Dem nunmehrigen Paragraph 11, werden die Absatz 3 und Absatz 4, angefügt:
„(3)Absatz 3,Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 3 dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von § 40 Abs. 8 ASchG.Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt Paragraph 3, dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 40, Absatz 8, ASchG.
(4)Absatz 4,Die §§ 1 Abs. 8, § 3, § 10 samt Überschrift und § 11 Abs. 3 und Abs. 4 samt Überschrift zu § 11, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 185/2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 außer Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz 8,, Paragraph 3,, Paragraph 10, samt Überschrift und Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 4, samt Überschrift zu Paragraph 11,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2015,, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 außer Kraft.“
Hundstorfer