184. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Kennzeichnungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 7, 44 Abs. 2 und 4 sowie 48 Abs. 1 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 7, 44, Absatz 2 und 4 sowie 48 Absatz eins, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,, wird verordnet:
Die Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, wird wie folgt geändert:Die Kennzeichnungsverordnung – KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:Nach Paragraph eins, werden folgende Paragraphen eins a und eins b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:
„Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung nach § 44 Abs. 2 ASchG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:Die Kennzeichnung nach Paragraph 44, Absatz 2, ASchG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
Gefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, das dasselbe Symbol aufweist, wie das Gefahrenpiktogramm nach der CLP-Verordnung, bis zum 1. Juni 2024 auch dieses verwendet werden.Gefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in Paragraph 40, Absatz eins, ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, das dasselbe Symbol aufweist, wie das Gefahrenpiktogramm nach der CLP-Verordnung, bis zum 1. Juni 2024 auch dieses verwendet werden.
Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 40, Absatz eins, ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. Paragraph 40, Absatz eins, ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kannDie Kennzeichnung nach Absatz eins, kann
durch zusätzliche Informationen ergänzt werden;
beim innerbetrieblichen Transport von Behältern durch Gefahrzettel, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Europäischen Union gelten, ergänzt oder ersetzt werden.
(4)Absatz 4,Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:Die Kennzeichnung nach Absatz eins, ist wie folgt anzubringen:
als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung,
ist dies nicht möglich, dann in Form eines Beipacktextes,
auf oder bei Rohrleitungen sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen (z. B. bei einfach lösbaren Verbindungen sowie Entnahme- und Befüllstellen) und in ausreichender Häufigkeit.
(5)Absatz 5,Wenn nach § 44 Abs. 2 ASchG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durchWenn nach Paragraph 44, Absatz 2, ASchG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 5 ASchG) odereine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) oder
eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme
über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.
(6)Absatz 6,Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durchBei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Absatz eins, entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Absatz eins, entfallen, wenn die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 5 ASchG) odereine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) oder
eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme
über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.
Arbeitsstoffkennzeichnung – Räume oder Bereiche
§ 1b.Paragraph eins b,
(1)Absatz eins,Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 44 Abs. 3 ASchG muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der GefahrenklassenEine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach Paragraph 44, Absatz 3, ASchG muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1)
Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8)
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2)
Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3)
Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)
Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)
Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7).
(2)Absatz 2,Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinn des Abs. 1 sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinn des Absatz eins, sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:
für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung in Räumen:
5 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1)
50 Liter leicht entzündbare oder entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2 oder 3)
für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung im Freien:
50 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1)
500 Liter leicht entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2)
2500 Liter entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 3)
1 kg für oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 1
2,5 Liter Behältervolumen für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5)
Entzündbare Gase und chemisch instabile Gase (Gefahrenklasse 2.2), Kategorie 1 und 2
Oxidierende Gase (Gefahrenklasse 2.4)
20 kg Nettomasse für entzündbare Aerosole (Gefahrenklasse 2.3)
50 kg für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
Oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 2 und 3
Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 1
Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)
Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7)
Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)
200 kg für Arbeitsstoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12)
Für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Abs. 2:Für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Absatz 2 :
explosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1)
entzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7)
selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8)
pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10)
selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Gefahrenklasse 2.11)
organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15)
akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), Kategorie 1 bis 3
spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), Kategorie 1.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 44 Abs. 3 ASchG muss erfolgen mit:Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach Paragraph 44, Absatz 3, ASchG muss erfolgen mit:
Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, bis zum 1. Juni 2024 auch dieses verwendet werden.Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in Paragraph 40, Absatz eins, ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, bis zum 1. Juni 2024 auch dieses verwendet werden.
Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist;Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 40, Absatz eins, ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. Paragraph 40, Absatz eins, ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist;
dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.“dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 40, Absatz eins, ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. Paragraph 40, Absatz eins, ASchG aufweist und in Anhang 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird in der Überschrift und in Abs. 4 jeweils nach dem Wort „Schilder“ ein Beistrich und das Wort „Aufkleber“ eingefügt und werden in Abs. 1 nach dem Wort „Schilder“ die Worte „und Aufkleber“ eingefügt.In Paragraph 3, wird in der Überschrift und in Absatz 4, jeweils nach dem Wort „Schilder“ ein Beistrich und das Wort „Aufkleber“ eingefügt und werden in Absatz eins, nach dem Wort „Schilder“ die Worte „und Aufkleber“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.“Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach Paragraphen eins a, oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 2 wird vor dem Wort „Warnzeichen“ das Wort „Gefahrenpiktogrammen“ und ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird vor dem Wort „Warnzeichen“ das Wort „Gefahrenpiktogrammen“ und ein Beistrich eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 1 entfällt am Ende des ersten Satzes der Punkt und wird die Wortfolge „in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014.“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt am Ende des ersten Satzes der Punkt und wird die Wortfolge „in der Fassung der Änderung durch Artikel eins, der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014.“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,§§ 1a und 1b jeweils samt Überschrift, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von § 1b dieser Verordnung in dem gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.Paragraphen eins a und eins b jeweils samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins, eins a und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von Paragraph eins b, dieser Verordnung in dem gemäß Paragraph 110, Absatz 8, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 65, Absatz 4, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt 218 aus 1983,, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.
(5)Absatz 5,In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.“In Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph eins b, Absatz 3, Ziffer eins, tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Anhang 1 (Schilder), Punkt 1.2. (Warnzeichen) entfällt das Warnzeichen „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen“ samt Bezeichnung und Fußnote.
Hundstorfer