Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 29. Juni 2015 |
Teil römisch zwei |
181. Verordnung: | Recycling-Baustoffverordnung |
Auf Grund der Paragraphen 4, 5, 14, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 23, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird, hinsichtlich der Paragraphen eins bis 13 und 16 bis 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, verordnet:
Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern.
Diese Verordnung gilt für
Im Sinne dieser Verordnung ist
Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des Anhangs 5 elektronisch aufzuzeichnen und zu melden.
Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):
Wer Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D oder der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):
Rupprechter
Tabelle 1: Für die Herstellung von Recycling-Baustoffen sind ausschließlich folgende Abfallarten zulässig:
|
SN |
Sp. |
g/gn |
Abfallbezeichnung |
Spezifizierung |
|
31220 |
Konverterschlacke |
|||
|
31407 |
Keramik 1) |
|||
|
31409 |
Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
|||
|
31409 |
18 |
Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
|
|
31410 |
Straßenaufbruch |
|||
|
31411 |
29 |
Bodenaushub 2 ) |
Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung |
|
|
31411 |
30 |
Bodenaushub 2) |
Klasse A1 |
|
|
31411 |
31 |
Bodenaushub 2) |
Klasse A2 |
|
|
31411 |
32 |
Bodenaushub 2) |
Klasse A2G |
|
|
31411 |
33 |
Bodenaushub 3) |
Inertabfallqualität |
|
|
31411 |
34 |
Bodenaushub |
Technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält |
|
|
31411 |
35 |
Bodenaushub |
Technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile |
|
|
31427 |
Betonabbruch 4) |
|||
|
31427 |
17 |
Betonabbruch |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
|
|
31467 |
Gleisschotter |
|||
|
31498 |
schlackenhaltiger Ausbauasphalt |
|||
|
31499 |
schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial |
|||
|
54912 |
Bitumen, Asphalt |
|||
|
91501 |
21 |
Straßenkehricht |
nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung |
Tabelle 2: Hergestellte Recycling-Baustoffe, Asphaltmischgut B-D und Asphaltmischgut D sind ausschließlich folgenden Abfallarten zuzuordnen:
|
SN |
Sp. |
g/gn |
Abfallbezeichnung |
Spezifizierung |
|
31490 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
|
31491 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
|
31492 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-E gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
|
31493 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
|
31494 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
|
31495 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
|
31496 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
|
31497 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
|
31498 |
Asphaltmischgut B-D |
|||
|
31499 |
Asphaltmischgut D |
|
Erklärungen zu den Tabellen: |
|
|
SN |
Schlüssel-Nummer |
|
Sp |
Codestellen der Spezifizierung |
|
g |
gefährlich |
|
gn |
gefährlich, nicht ausstufbar |
|
Qualitätsklasse |
|||
|
Parameter |
Einheit |
U-A |
U-B |
|
Eluat bei L/S 10 |
|||
|
pH-Wert |
7,5 5) bis 12,5 6) |
||
|
el. Leitfähigkeit |
mS/m |
150 2) 7) |
150 2) 3) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
0,30 |
1,0 |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
0,60 |
2,0 |
|
Nickel |
mg/kg TM |
0,40 |
0,60 |
|
Vanadium |
mg/kg TM |
0,50 |
0,50 |
|
Ammonium-N |
mg/kg TM |
4,0 |
8,0 |
|
Chlorid |
mg/kg TM |
800 |
800 |
|
Nitrat-N |
mg/kg TM |
100 |
130 |
|
Nitrit-N |
mg/kg TM |
1,0 |
2,0 |
|
Sulfat |
mg/kg TM |
2 500 |
4 000 |
|
TOC |
mg/kg TM |
100 |
200 |
|
Gesamtgehalt |
|||
|
Blei |
mg/kg TM |
100 |
100 8) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
90 |
90 4) |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
90 |
90 4) |
|
Nickel |
mg/kg TM |
60 |
60 4) |
|
Quecksilber 9) |
mg/kg TM |
0,70 |
0,70 |
|
Zink |
mg/kg TM |
450 |
450 |
|
KW-Index 10) |
mg/kg TM |
100 |
200 |
|
∑16PAK (EPA) |
mg/kg TM |
12,0 |
20 |
|
Verunreinigung |
|||
|
FL 11) |
cm3/kg |
≤ 3 |
≤ 5 |
|
Rg+X 12) |
M-% |
≤ 1 |
≤ 1 |
|
Qualitätsklasse |
||
|
Parameter |
Einheit |
U-E |
|
Eluat bei L/S 10 |
||
|
pH-Wert |
7,5 1) bis 12,5 2) |
|
|
el. Leitfähigkeit |
mS/m |
150 2) 3) |
|
Aluminium |
mg/kg TM |
zu bestimmen und zu bewerten |
|
Antimon |
mg/kg TM |
0,060 |
|
Arsen |
mg/kg TM |
0,30 |
|
Barium |
mg/kg TM |
20 |
|
Blei |
mg/kg TM |
0,30 |
|
Cadmium |
mg/kg TM |
0,040 |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
0,30 |
|
Cobalt |
mg/kg TM |
1,0 |
|
Eisen |
mg/kg TM |
zu bestimmen und zu bewerten |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
0,60 |
|
Molybdän |
mg/kg TM |
0,50 |
|
Nickel |
mg/kg TM |
0,40 |
|
Quecksilber |
mg/kg TM |
0,010 |
|
Selen |
mg/kg TM |
0,10 |
|
Silber |
mg/kg TM |
0,20 |
|
Vanadium |
mg/kg TM |
0,50 |
|
Zink |
mg/kg TM |
4,0 |
|
Zinn |
mg/kg TM |
2,0 |
|
Ammonium-N |
mg/kg TM |
4,0 |
|
Chlorid |
mg/kg TM |
800 |
|
Cyanide leicht freisetzbar |
mg/kg TM |
0,20 |
|
Fluorid |
mg/kg TM |
10 |
|
Nitrat-N |
mg/kg TM |
100 |
|
Nitrit-N |
mg/kg TM |
1,0 |
|
Phosphat-P |
mg/kg TM |
5,0 |
|
Sulfat |
mg/kg TM |
2 500 |
|
TOC |
mg/kg TM |
100 |
|
KW-Index |
mg/kg TM |
5,0 |
|
EOX |
mg/kg TM |
0,30 13) |
|
anionenak. Tenside – MBAS 14) |
mg/kg TM |
1,0 |
|
Phenolindex |
mg/kg TM |
1,0 |
|
Gesamtgehalt |
||
|
Arsen |
mg/kg TM |
50/200 15) |
|
Blei |
mg/kg TM |
150/500 11) |
|
Cadmium |
mg/kg TM |
2,0/4,0 11) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
300/500 11) |
|
Cobalt |
mg/kg TM |
50/geogen nicht begrenzt |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
100/500 11) |
|
Nickel |
mg/kg TM |
100/geogen nicht begrenzt |
|
Quecksilber 5) |
mg/kg TM |
1,0/2,0 11) |
|
Zink |
mg/kg TM |
500/1000 11) |
|
TOC |
mg/kg TM |
30 000 |
|
KW-Index 6) |
mg/kg TM |
100 |
|
∑16PAK (EPA) |
mg/kg TM |
12,0 |
|
Benzo(a)pyren |
mg/kg TM |
0,40 |
|
PCB (7 Verbindungen) 10) |
mg/kg TM |
0,10 |
|
BTEX 10) |
mg/kg TM |
6,0 |
|
Verunreinigung |
||
|
FL 7) |
cm3/kg |
≤ 5 |
|
Rg+X 8) |
M-% |
≤ 1 |
|
Qualitätsklasse |
||
|
Parameter |
Einheit |
H-B |
|
Eluat bei L/S 10 |
||
|
pH-Wert |
mg/kg TM |
bis 12,5 2) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
1,0 |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
2,0 |
|
Nickel |
mg/kg TM |
0,60 |
|
Vanadium |
mg/kg TM |
0,50 |
|
Ammonium-N |
mg/kg TM |
8,0 |
|
Chlorid |
mg/kg TM |
800 |
|
Sulfat |
mg/kg TM |
4 000 |
|
TOC |
mg/kg TM |
200 |
|
Gesamtgehalt |
||
|
Blei |
mg/kg TM |
100 4) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
90 4) |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
90 4) |
|
Nickel |
mg/kg TM |
60 16) |
|
Quecksilber |
mg/kg TM |
0,70 |
|
Zink |
mg/kg TM |
450 |
|
KW-Index 6) |
mg/kg TM |
200 |
|
∑16PAK (EPA) |
mg/kg TM |
20 |
|
Verunreinigung |
||
|
FL 7) |
cm3/kg |
≤ 5 |
|
Rg+X 8) |
M-% |
≤ 1 |
|
Qualitätsklasse |
||||
|
Parameter |
Einheit |
B-B |
B-C |
B-D |
|
Eluat bei L/S 10 |
||||
|
pH-Wert |
7,5 1) bis 12,5 2) |
bis 12,5 2) |
||
|
el. Leitfähigkeit |
mS/m |
150 2) 3) |
150 2) 3) |
150 2) 3) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
2,0 |
2,0 |
2,0 |
|
Nickel |
mg/kg TM |
0,60 |
0,60 |
0,60 |
|
Molybdän |
mg/kg TM |
0,50 |
||
|
Vanadium |
mg/kg TM |
0,50 |
0,50 |
1,0 |
|
Ammonium-N 5) |
mg/kg TM |
8,0 |
8,0 |
8,0 |
|
Chlorid 5) |
mg/kg TM |
800 |
800 |
800 |
|
Fluorid |
mg/kg TM |
10,0 |
||
|
Nitrat-N 5) |
mg/kg TM |
130 |
130 |
130 |
|
Nitrit-N 5) |
mg/kg TM |
2,0 |
2,0 |
2,0 |
|
Sulfat 5) |
mg/kg TM |
4.000 |
4.000 |
4 000 |
|
Gesamtgehalt |
||||
|
Blei |
mg/kg TM |
100 4) |
100 4) |
500 |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
90 4) |
90 4) |
2 500 |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
90 4) |
90 4) |
500 |
|
Nickel |
mg/kg TM |
60 12) |
60 12) |
500 12) |
|
Quecksilber 5) |
mg/kg TM |
0,70 |
0,70 |
0,70 |
|
Zink |
mg/kg TM |
450 |
450 |
450 |
|
KW-Index 6) 17) |
mg/kg TM |
200 |
200 |
200 |
|
∑16PAK (EPA) |
mg/kg TM |
20 |
300 18) |
20/300 14) |
|
Verunreinigung |
||||
|
FL 7) |
cm3/kg |
≤ 5 |
≤ 5 |
≤ 5 |
|
Rg+X 8) |
M-% |
≤ 1 |
≤ 1 |
≤ 1 |
|
Qualitätsklasse |
||
|
Parameter |
Einheit |
D |
|
Eluat bei L/S 10 |
||
|
pH-Wert |
bis 12,5 |
|
|
Barium |
mg/kg TM |
20 |
|
Cadmium |
mg/kg TM |
0,040 |
|
Chrom gesamt |
mg/kg TM |
0,30 |
|
Cobalt |
mg/kg TM |
1,0 |
|
Molybdän |
mg/kg TM |
0,50 |
|
Thallium |
mg/kg TM |
0,10 |
|
Vanadium |
mg/kg TM |
1,0 |
|
Wolfram |
mg/kg TM |
1,50 |
|
Fluorid |
mg/kg TM |
10,0 |
|
Gesamtgehalt |
||
|
Cadmium |
mg/kg TM |
1,10 |
|
Chrom gesamt |
mg/kg TM |
2 500 |
|
Molybdän |
mg/kg TM |
50 |
|
Thallium |
mg/kg TM |
50 |
|
Wolfram |
mg/kg TM |
450 |
Die Umweltverträglichkeit (Einhaltung der im Anhang 2 definierten Gesamtgehalte und Eluatgehalte) ist für jede Charge eines Recycling-Baustoffes durch eine analytische Untersuchung gemäß den Vorgaben dieses Anhangs nachzuweisen.
Jede Charge ist bis zum positiven Abschluss der Untersuchungen zwischenzulagern. Davon darf abgesehen werden, wenn
Hinsichtlich Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden zur chemisch-analytischen Untersuchung gelten alle Vorgaben des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 5 DVO 2008. Die schwimmenden Materialien, Glas und sonstigen Materialien sind nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
Werden aus einem Ausgangsmaterial gleichzeitig mehrere Recycling-Baustoffe erzeugt, die sich ausschließlich durch die Kornverteilung unterscheiden, ist es unter folgenden Bedingungen ausreichend, die Qualitätssicherung auf die Charge mit der feinsten Kornverteilung zu beschränken:
Von jeder untersuchten Feldprobe ist eine Rückstellprobe (zumindest 2 kg) zu bilden und zumindest ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der jeweiligen Charge an einen Dritten aufzubewahren.
Das Standardverfahren der Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen besteht aus einer Deklarationsprüfung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt und einer werkseigenen Produktionskontrolle. Jede hergestellte Charge ist dabei getrennt analytisch zu untersuchen und zu beurteilen. Die Größe einer zu beurteilenden Charge darf dabei maximal die Menge aus 50 Produktionsstunden (dh. in der Regel die Produktion einer Woche) betragen.
Für die Deklarationsprüfung ist die erste hergestellte Charge (maximal 50 Produktionsstunden, Mindestmenge 200 t) eines Recycling-Baustoffes gemäß diesem Kapitel durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beproben und chemisch-analytisch zu untersuchen.
Die Deklarationsprüfung ist für jeden Recycling-Baustoff zumindest einmal in jedem folgenden Produktionsjahr zu wiederholen.
Aus der zu beurteilenden Charge sind zumindest 10 Stichproben – gleichmäßig über die vorliegende Masse verteilt – zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen.
Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 1997.
Die aus der zu beurteilenden Charge gewonnene Feldprobe ist für
analytisch zu untersuchen.
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Feldprobe ist die zu beurteilende Charge gemäß den Grenzwerten der zutreffenden Tabelle des Anhangs 2 einer entsprechenden Qualitätsklasse – bei Einhaltung aller Grenzwerte – zuzuordnen.
Wurden für eine zu beurteilende Charge mehrere Feldproben untersucht, ist der Beurteilungswert der Charge für jeden Parameter als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu berechnen. Der Beurteilungswert muss den Grenzwert einhalten. Die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Feldproben müssen dabei innerhalb des Toleranzbereiches gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7 DVO 2008 liegen.
Für alle Wiederholungen der Deklarationsprüfung müssen die Grenzwerte der zutreffenden Tabellen des Anhangs 2 für die deklarierte Qualitätsklasse des jeweiligen Recycling-Baustoffes für die untersuchte Charge eingehalten werden, andernfalls ist die untersuchte Charge entweder:
Zusätzlich ist bei Überschreitung eines oder mehrerer Grenzwerte im Zuge der Wiederholungen der Deklarationsprüfung unmittelbar zumindest eine weitere Charge von maximal 50 Produktionsstunden dieses Recycling-Baustoffes gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen und zu beurteilen.
Jede Deklarationsprüfung ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, der zumindest Folgendes zu enthalten hat:
Die Umweltverträglichkeit ist im Rahmen einer werkseigenen Produktionskontrolle für alle Chargen (maximal 50 Produktionsstunden) analytisch nachzuweisen, die nicht im Rahmen der Deklarationsprüfung untersucht werden.
Für jede zu beurteilende Charge eines bestimmten Recycling-Baustoffes sind zumindest 10 Stichproben gleichmäßig verteilt aus der laufenden Produktion zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen.
Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1.
Die aus der zu beurteilenden Charge gewonnene Feldprobe ist für
analytisch zu untersuchen.
Die Untersuchungsergebnisse der Feldprobe für die zu beurteilende Charge müssen die Grenzwerte der deklarierten Qualitätsklasse für den jeweiligen Recycling-Baustoff einhalten, andernfalls ist die jeweilige Charge entweder:
Wurden für die jeweilige Charge mehrere Feldproben untersucht, ist der Beurteilungswert der Charge für jeden Parameter als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu berechnen. Der Berurteilungswert muss den Grenzwert einhalten. Die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Feldproben müssen dabei innerhalb des Toleranzbereiches gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7 DVO 2008 liegen.
Im Rahmen der WPK ist für jede beurteilte Charge zumindest zu dokumentieren:
Wenn keine Probenahme aus einer laufenden Produktion möglich ist, können einzelne Chargen eines Recycling-Baustoffes auch gemäß ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, hinsichtlich der Umweltverträglichkeit geprüft werden. Hierzu ist die jeweilige Charge mit beliebiger Größe gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 500 t zu untersuchen. Als Parameterumfang gilt für:
Die jeweilige Charge ist – bei Einhaltung aller Grenzwerte – einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Anhang 2 zuzuordnen.
Bei der Untersuchung von Chargen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, gilt abweichend zur ÖNORM S 2127 ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 1 500 t.
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion hat als grundlegende Charakterisierung als Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3 DVO 2008 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen, wobei der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten. Alle begrenzten Parameter der Tabelle 4 des Anhangs 2 sind dabei als grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen und zu beurteilen.
Einzelne Chargen an Stahlwerksschlacken können auch als sonstig einmalig anfallender Abfall gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.8 DVO 2008 grundlegend charakterisiert werden, wobei ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 200 t sowie der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten.
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten (zB Ausbauasphalt) aus dem Rückbau und der Sanierung von Verkehrsflächen kann mittels Beprobung durch Einzelproben (zB Bohrkerne, Fräsproben) und deren analytischen Untersuchung noch vor Beginn der Aufbruch- oder Frästätigkeit (in-situ) durchgeführt werden.
Die Probenahmeplanung, Probenahme, Beurteilung und Dokumentation hat dabei durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen, wobei die Probenahme unter bestimmten Bedingungen (siehe 3.2.1) von betriebseigenem Personal des Bauherrn durchgeführt werden kann. Bei Abbruch- oder Fräsvorhaben mit mehr als 2 000 m2 Fläche ist jeder Fahrstreifen getrennt zu beproben.
Grundsätzlich ist jedes Abbruch- oder Fräsvorhaben getrennt zu untersuchen und zu beurteilen, eine gemeinsame Untersuchung und Beurteilung mehrerer Abbruch- oder Fräsvorhaben durch eine Sammelprobe aller Einzelproben ist zulässig wenn:
Es ist maximal pro 2 000 m2 aufzubrechender oder zu fräsender Fläche eine Einzelprobe vorzusehen. Bei Bundesstraßen A und S ist ein Beprobungsraster von einer Einzelprobe pro maximal 5 000 m2 ausreichend, wenn eine entsprechende Homogenität des Straßenaufbaus vorliegt.
Die Probenahme kann unter folgenden Bedingungen durch betriebseigenes Personal des Bauherrn durchgeführt werden:
Pro maximal 20 000 m2 Rückbaufläche können alle gezogenen Einzelproben zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Sind aufgrund der optischen/olfaktorischen Beurteilung der Bohrkerne vor der analytischen Untersuchung in der Schichtung unterschiedliche Qualitäten zu erwarten, dann sind diese auch getrennt zu analysieren und auch getrennt abzutragen. Diese Sammelprobe oder die Einzelproben sind in weiterer Folge für:
chemisch-analytisch zu untersuchen. Dafür sind die jeweiligen Bohrkerne senkrecht zu halbieren (Rückstellprobe), eine Hälfte in der vorgesehenen Frässtärke zu schneiden, zu brechen und zu untersuchen.
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Sammelprobe oder der Einzelproben ist das aus der jeweiligen Asphaltfläche abgefräste Material einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Anhang 2 - bei Einhaltung aller Grenzwerte - zuzuordnen.
Die Dokumentation durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat gemäß Kapitel 1.1.4. zu erfolgen, wobei zusätzlich anzugeben sind:
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Gleisschottermaterial und technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau von Gleisbauwerken kann auch durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erfolgen.
Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle für die Qualiätsklasse U-E begrenzten Parameter. Es ist jedenfalls eine Detailuntersuchung aller Anteile bzw. Teilmengen auf alle grenzwertrelevanten Parameter sowie jedenfalls auf die Parameter ∑16PAK (EPA), KW-Index und Benz(a)pyren (jeweils als Gesamtgehalt) durchzuführen.
Die untersuchten Massen sind – bei Einhaltung aller Grenzwerte – der Qualitätsklasse U-E zuzuordnen. Wenn die Grenzwerte der Qualitätsklasse U-E eingehalten sind, kann, wenn auch eine andere Qualitätsklasse eingehalten wird, die untersuchte Masse dieser anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden.
Für Gleisaushubmaterial aus dem Oberbau von Gleisbereichen geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008), das in einem Zug im Unterbau als Tragschichtmaterial verwertet werden soll, ist für die Qualitätssicherung eine Begehung des Streckenabschnitts inklusive einer visuellen und olfaktorischen Befundung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt ausreichend. Die Begehung bzw. die Befundung ist entsprechend zu dokumentieren.
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus technischem Schüttmaterial kann auch als eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2 DVO 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erfolgen.
Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle für die Qualitätsklasse U-E begrenzten Parameter. Die untersuchten Massen sind – bei Einhaltung aller Grenzwerte – der Qualitätsklasse U-E zuzuordnen. Wenn die Grenzwerte der Qualitätsklasse U-E eingehalten sind, kann, wenn auch eine andere Qualitätsklasse eingehalten wird, die untersuchte Masse dieser anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden.
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Qualitätsklasse |
Beschreibung |
Ungebundene Anwendung19) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht |
Ungebundene Anwendung1) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht |
Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 |
Herstellung von Asphalt-mischgut |
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U-A (ungebunden – A) |
Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz |
Ja20) |
Ja2) |
Ja |
Ja |
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U-B (ungebunden – B) |
Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz |
Nein |
Ja21) |
Ja |
Ja |
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U-E (ungebunden – E) |
Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz |
Ja3)22) |
Ja3)4) |
Ja |
Ja |
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H-B (für hydraulische Bindung – B) |
Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 |
Nein |
Nein |
Ja |
Nein |
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B-B (für bituminöse Bindung – B) |
Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja |
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B-C (für bituminöse Bindung – C) |
Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja23) |
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B-D (für bituminöse Bindung – D) |
Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut |
Nein |
Nein24) |
Nein |
Ja25) |
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D (Stahlwerksschlacke D) |
Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja7) |
Teil römisch eins
Hersteller von Recycling-Baustoffen haben im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 die im Folgenden genannten Daten anzugeben:
Personen, die bereits im Register registriert sind, haben bereits angegebene Stammdaten allenfalls zu ergänzen. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an die Stammdatenerfassung im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bleiben unberührt.
Teil römisch zwei
Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.
Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich untergeordneter Anlagen sind die im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden.
Die in den Schnittstellen für den elektronischen Datenaustausch am EDM-Portal, edm.gv.at, für „eBilanzen“ genannten und am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden. Bei der Erstellung von Auszügen, Zusammenfassungen und Meldungen sind die am EDM-Portal veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen, insbesondere das Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für Aufzeichnungen, Zusammenfassungen und Jahresabfallbilanzen entsprechend Abfallbilanzverordnung“ anzuwenden.
Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen ist als Teil der Jahresabfallbilanz im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist im Register der Zugriff auf diese Meldungen einzuräumen. Für Meldungen von sonstigen Zusammenfassungen von Aufzeichnungen und von Auszügen aus Aufzeichnungen an die zuständige Behörde ist Paragraph 7, der Abfallbilanzverordnung sinngemäß anzuwenden.
Die folgenden Inhalte gemäß Punkt 2.1 bis 2.5 sind jeweils ehestmöglich aufzuzeichnen.
Die Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
Die Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
Für jede Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:
Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, an andere Rechtspersonen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einer Woche zusammengefasst aufgezeichnet werden.
Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken für das Baustoff-Recycling von einer anderen Rechtsperson sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.
Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.
Zu Beginn jeden Monats ist für jedes relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 8,) die Lagermenge getrennt nach Abfallart aufzuzeichnen.
1 ) Nur Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion
2 ) Nur mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer analytischen Untersuchung und Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie)
3 ) Nur Gleisschottermaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) oder Bodenbestandteile mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer analytischen Untersuchung und Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie)
4 ) Auch Beton (zB Fehlchargen) aus der Produktion
5 ) Für natürliches, nicht verunreinigtes Gestein gilt der pH-Wertebereich ab 6,5.
6 ) Bei Überschreitung des pH-Wertes und/oder der elektrischen Leitfähigkeit kann bei frischgebrochenen betonhaltigen Recycling-Baustoffen eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung an die ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle, Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, durchgeführt werden. In diesem Fall hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen. Jedenfalls müssen nach der Karbonatisierung die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den pH-Wert als auch für die elektrische Leitfähigkeit.
7 ) Bei einem pH-Wert zwischen 11,0 und 12,5 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 200 mS/m.
8 ) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gelten die Grenzwerte der Spalte II der Tabelle 1 des Anhangs 1 der DVO 2008. Bei einem geogen bedingten Gehalt an Blei, der den Wert von 100 mg/kg TM überschreitet, ist der Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.
9 ) Bei Ausbauasphalt ist dieser Parameter nicht anzuwenden.
10 ) Wird der Grenzwert für den KW-Index (C10-C40) aufgrund von bituminösen Anteilen überschritten, so ist dieser Wert für die Beurteilung des Materials nicht maßgeblich, sofern der Anteil an C10-C17 50% des Grenzwertes für den KW-Index nicht überschreitet. In diesem Fall ist im Prüfbericht das Ergebnis für C10-C17 sowie der Asphaltanteil in M-% anzugeben.
11 ) Schwimmendes Material, bestimmt nach dem Stand der Technik
12 ) Glas und sonstige Materialien, bestimmt nach dem Stand der Technik
13 ) Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt.
14 ) Auf die Bestimmung kann verzichtet werden, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden kann, dass aufgrund der Abfallherkunft bzw. des Entstehungsprozesses des Abfalls kein Verdacht auf eine Verunreinigung mit dem jeweiligen Stoff vorliegt.
15 ) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gilt der höhere Wert.
16 ) Für geogen bedingte Gehalte gilt keine Beschränkung.
17 ) Bei einem Recycling-Baustoff RA (recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat) mit einem Asphaltanteil von mehr als 95 M-% ist der Parameter KW-Index nicht anzuwenden.
18 ) Der Grenzwert von 300 mg/kg TM gilt für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess eingesetzt werden. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.
19 ) einschließlich Herstellung von Beton bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1
20 ) Verwendung gemäß § 13 Z 1 (nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht unterhalb des HGW und nicht in Oberflächengewässern)
21 ) Verwendung gemäß § 13 Z 1 und Z 2 (nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht im gesamten Schongebiet, sofern keine Kernzone oder kein engeres Schongebiet ausgewiesen ist und keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, nicht unterhalb des HGW und nicht in Oberflächengewässern)
22 ) Nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht oder in Verkehrsflächen unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht (§ 13 Z 4)
23 ) Bei einem PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) zwischen 20 mg/kg TM und 300 mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.
24 ) Ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird, darf auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß § 13 Z 9 verwendet werden.
25 ) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des § 17.