BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 29. Juni 2015

Teil römisch zwei

179. Verordnung:

Post-Bezügeverordnung 2015

179. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Post-Bezügeverordnung 2015)

Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:

Paragraph eins,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 8. Juni 2015 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2015 wie folgt angepasst:

  1. Ziffer eins
    Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5, 105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.
  2. Ziffer 2
    Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
  3. Ziffer 3
    Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 1,9 % angehoben.

Paragraph 2,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2014, mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.

Pölzl