BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 29. Juni 2015

Teil römisch zwei

176. Verordnung:

Post-Zuordnungsverordnung 2012, Änderung 2015 – P-ZV 2015

176. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (Post-Zuordnungsverordnung 2012, Änderung 2015 – P-ZV 2015)

Auf Basis des Paragraph 229, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 und des Paragraph 17, a Absatz 3, Poststrukturgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, beide in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:

Die Post-Zuordnungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.289 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2013,, wird mit Wirksamkeit 1. Juli 2015 wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nachstehende Verwendungscodes werden neu aufgenommen:

„lfd. Nr.

Code

PT

DZ

Verwendung

231.

232.

3710

6700

3

6

1

Gebietsleitung Distribution

Gebietsleitungsassistenz

233.

8723

8

C

Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Teamleitung Distribution)

234.

3101

3

1

Knotenleitung Post in der Filiale“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4 b, samt Überschrift lautet:

„Kriterien für die Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“

Paragraph 4 b,

Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen.

Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801’, ‘0802‘ oder ‚0805‘ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten.
Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.“

Pölzl