165. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V und die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011 geändert werden
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1, 18 Abs. 4, 19 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 3, 6, Absatz 2, 10, Absatz eins, 18, Absatz 4, 19 und 24 des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Druckgeräteüberwachungsverordnung
Die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, wird wie folgt geändert:Die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Bezeichnung „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Bezeichnung „Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 71 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 71, folgender Eintrag eingefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 8 lautet:Paragraph 2, Ziffer 8, lautet:
Inhaltsstoffe der Gruppe 1:
Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. Nr. L 350 vom 06.12.2014 S. 1, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 350 vom 06.12.2014 Seite 1, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang römisch eins Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:
instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
oxidierende Gase der Kategorie 1;
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
organische Peroxide der Typen A bis F;
akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.
Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 9 lautet:Paragraph 2, Ziffer 9, lautet:
Inhaltsstoffe der Gruppe 2:
Alle unter Z 8 nicht genannten Stoffe und Gemische.“Alle unter Ziffer 8, nicht genannten Stoffe und Gemische.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 4 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu § 23 in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden.“Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu Paragraph 23, in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In den §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 4 und 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „die zumindest den Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G 21 Z 2.1.1 und 2.1.2 (Anlage 4) oder gleichwertiger Regel entsprechen“ durch die Wortfolge „die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen“ ersetzt.In den Paragraphen 7, Absatz 2, 13, Absatz 4 und 34 Absatz 2, wird die Wortfolge „die zumindest den Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G 21 Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins und 2 Punkt eins Punkt 2 (Anlage 4) oder gleichwertiger Regel entsprechen“ durch die Wortfolge „die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für erdverlegte Druckbehälter oder Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist als Ersatz für die Prüfung der äußeren Wandungen die kathodische Korrosionsschutzanlage einer Prüfung zur Inbetriebnahme bzw. Überwachung gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW-Richtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel zu unterziehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „ÖVGW-Richtlinie G 20“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13636“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, wird die Wortfolge „ÖVGW-Richtlinie G 20“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13636“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 11 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden.Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden.
Bereits in Betrieb befindliche bzw. bis 1.1.2016 aufgestellte Behälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b sind bis 1.6.2020 mit einer kathodischen Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln nachzurüsten.“Bereits in Betrieb befindliche bzw. bis 1.1.2016 aufgestellte Behälter mit Beschichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, sind bis 1.6.2020 mit einer kathodischen Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln nachzurüsten.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 21 Abs. 2 Z 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 21 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt:Dem Paragraph 21, Absatz 2, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Z 11).“Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Ziffer 11,).“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 22 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:Nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind keinen anderen als den in Z 1 bis 5 angeführten, die Integrität gefährdenden Schädigungsmechanismen ausgesetzt,“die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind keinen anderen als den in Ziffer eins bis 5 angeführten, die Integrität gefährdenden Schädigungsmechanismen ausgesetzt,“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 23 Abs. 2 Z 3 und in § 24 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, das“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3 und in Paragraph 24, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, das“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von dauerhaft an Fahrzeugen angebrachten Kraftgastanks, die den Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67 oder Nr. 110 entsprechen und die nicht unter die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2014/68/EU fallen, sind gemäß den Bestimmungen für die periodischen Kontrollen von Kraftgastanks der Versandbehälterverordnung (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, bzw. einer sie ersetzenden Verordnung durchzuführen.“Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von dauerhaft an Fahrzeugen angebrachten Kraftgastanks, die den Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67 oder Nr. 110 entsprechen und die nicht unter die Ausnahme des Artikel eins, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2014/68/EU fallen, sind gemäß den Bestimmungen für die periodischen Kontrollen von Kraftgastanks der Versandbehälterverordnung (VBV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,, bzw. einer sie ersetzenden Verordnung durchzuführen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 40 Abs. 9 und in der Anlage 3 Z 3.2.4 wird die Wortfolge „ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13636“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 9 und in der Anlage 3 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4, wird die Wortfolge „ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13636“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 11 wird die Wortfolge „ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW-Richtlinie G B112 bzw. G B331“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 11, wird die Wortfolge „ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW-Richtlinie G B112 bzw. G B331“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 69 Abs. 12 wird im vierten Satz die Wortfolge „ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 3“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13636“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 12, wird im vierten Satz die Wortfolge „ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 3“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13636“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 71 wird folgender § 72 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 72, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 72.Paragraph 72,
§ 2 Z 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Juni 2015 in Kraft.“ Paragraph 2, Ziffer 8 und 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Juni 2015 in Kraft.“
19.Novellierungsanordnung 19, Anlage 3 Z 3.1 lit. a lautet:Anlage 3 Ziffer 3 Punkt eins, Litera a, lautet:
Die Behälter sind für die Aufnahme von unter Druck verflüssigten, nicht korrosiv wirkenden Gasen bestimmt.“
20.Novellierungsanordnung 20, Anlage 3 Z 7.1 lautet:Anlage 3 Ziffer 7 Punkt eins, lautet:
Voraussetzungen:
Die Fernwärmenetze werden in einem geschlossenen Kreislauf mit einem Medium (Wasser) betrieben, das gemäß Richtlinie FW 510 – „Richtlinien für das Kreislaufwasser in Heißwasser und Warmwasserheizungsanlagen (Industrie- und Fernwärmenetze)“ – der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel aufbereitet ist und überwacht wird.
Der Fernwärmenetzbetreiber hat durch dokumentierte Prüfungen durch eine interne Organisationseinheit, die vom Verkauf unabhängig ist, sicherzustellen, dass die Wasserqualität gemäß Z 7.1 lit. a kontinuierlich vorhanden ist und nachgewiesen wird.Der Fernwärmenetzbetreiber hat durch dokumentierte Prüfungen durch eine interne Organisationseinheit, die vom Verkauf unabhängig ist, sicherzustellen, dass die Wasserqualität gemäß Ziffer 7 Punkt eins, Litera a, kontinuierlich vorhanden ist und nachgewiesen wird.
Der Fernwärmenetzbetreiber hat die Qualität des Kreislaufwassers zusätzlich zu Z 7.1 lit. c in vierteljährigen Abständen, ohne interne Organisationseinheit monatlich, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle überwachen zu lassen.Der Fernwärmenetzbetreiber hat die Qualität des Kreislaufwassers zusätzlich zu Ziffer 7 Punkt eins, Litera c, in vierteljährigen Abständen, ohne interne Organisationseinheit monatlich, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle überwachen zu lassen.
Werden andere Maßnahmen als in der in Z 7.1 lit. a genannten Richtlinie zur Aufbereitung und Überwachung des Kreislaufwassers angewandt, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle über die Gleichwertigkeit dieser Maßnahmen zu befinden.“Werden andere Maßnahmen als in der in Ziffer 7 Punkt eins, Litera a, genannten Richtlinie zur Aufbereitung und Überwachung des Kreislaufwassers angewandt, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle über die Gleichwertigkeit dieser Maßnahmen zu befinden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Der Anlage 3 wird folgende Z 11 angefügt:Der Anlage 3 wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Löschmittelbehälter für Pulverlöscher
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Löschmittelbehälter für Pulverlöscher mit einem Druckinhaltsprodukt größer als 1000 bar × Liter einschließlich deren Ausrüstung. Die Löschmittelbehälter stehen dauernd unter Druck oder werden nur im Einsatzfall druckbeaufschlagt.
Für Löschmittelbehälter für Pulverlöscher einschließlich deren Ausrüstung gelten die in Z 11.2.1 angeführten Anforderungen und die in Z 11.2.2 angeführten Überwachungsmaßnahmen.Für Löschmittelbehälter für Pulverlöscher einschließlich deren Ausrüstung gelten die in Ziffer 11 Punkt 2 Punkt eins, angeführten Anforderungen und die in Ziffer 11 Punkt 2 Punkt 2, angeführten Überwachungsmaßnahmen.
11.2.111 Punkt 2 Punkt eins
Anforderungen:
Die Löschmittelbehälter sind ausschließlich mit dem vom Hersteller festgelegten Löschmittel entsprechend den Herstellerangaben (Bedienungsanleitung) zu befüllen.
Die Löschmittelbehälter sind gegenüber dem Löschmittel vor Korrosion zu schützen oder korrosionsbeständig auszuführen.
Die Löschmittelbehälter einschließlich deren Ausrüstung sind so zu lagern und aufzustellen, dass mechanische Beschädigungen, Außenkorrosion und thermische Belastungen weitestgehend auszuschließen sind.
Überwachungsmaßnahmen:
Nach jeder Verwendung (Druckaufbau oder Druckabbau) eines Löschmittelbehälters ist dieser vom Betreiber auf mechanische und thermische Beschädigungen zu kontrollieren.
Alle zwei Jahre ist eine äußere Untersuchung gemäß § 40 durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen.Alle zwei Jahre ist eine äußere Untersuchung gemäß Paragraph 40, durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen.
Alle sechs Jahre ist gemäß § 40 eine Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen einschließlich der Überprüfung des Ansprechdruckes durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen oder das Sicherheitsventil gegen ein geprüftes oder neues auszutauschen.Alle sechs Jahre ist gemäß Paragraph 40, eine Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen einschließlich der Überprüfung des Ansprechdruckes durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen oder das Sicherheitsventil gegen ein geprüftes oder neues auszutauschen.
Alle zwölf Jahre ist eine innere Untersuchung gemäß § 41 durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen. Eine Öffnung der Behälter ist nur bei trockener Umgebung zulässig.Alle zwölf Jahre ist eine innere Untersuchung gemäß Paragraph 41, durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen. Eine Öffnung der Behälter ist nur bei trockener Umgebung zulässig.
Nach Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen, die die Integrität des Druckgerätes beeinträchtigen können, ist die Kesselprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
Dokumentation:
Die Dokumentation hat nach den Bestimmungen des § 60 zu erfolgen.Die Dokumentation hat nach den Bestimmungen des Paragraph 60, zu erfolgen.
Frühere spezielle Prüfprogramme für Löschmittelbehälter:
Alle bisher in Verwendung stehenden speziellen Prüfprogramme für Löschmittelbehälter für Pulverlöscher verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.“
22.Novellierungsanordnung 22, Die Überschriften zu den Z 4 und 6 bis 9 der Anlage 3 werden fett formatiert.Die Überschriften zu den Ziffer 4 und 6 bis 9 der Anlage 3 werden fett formatiert.
23.Novellierungsanordnung 23, Anlage 4 lautet:
„Anlage 4
Technische Regeln und deren Fundstellen
Für die folgenden, in Zusammenhang mit der Verordnung stehenden technischen Regeln gelten folgende Fundstellen:
|
ÖNORM EN ISO 216:
|
Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen –
|
|
|
Endformate – A- und B-Reihen und Kennzeichnung der
|
|
|
Maschinenlaufrichtung (ISO 216:2007); Ausgabe 2008-01-01
|
|
ÖNORM EN ISO 6708:
|
Rohrleitungsteile – Definition und Auswahl von
|
|
|
DN (Nennweite); Ausgabe 1995-10-01
|
|
ÖNORM EN ISO 8044:
|
Korrosion von Metallen und Legierungen – Grundbegriffe
|
|
|
und Definitionen; Ausgabe 1999-11-01
|
|
ÖNORM EN 13445 T 5:
|
Unbefeuerte Druckbehälter; Inspektion und Prüfung;
|
|
|
Ausgabe 2013-11-15
|
|
ÖNORM EN 13480 T 5:
|
Metallische industrielle Rohrleitungen; Prüfung;
|
|
|
Ausgabe 2013-11-15
|
|
ÖNORM EN 13636:
|
Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen
|
|
|
metallenen Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen;
|
|
|
Ausgabe 2004-10-01
|
Die angeführten ÖNORMEN sind bei AUSTRIAN-STANDARDS (vormals: Österreichisches Normungsinstitut), 1021 Wien, Heinestraße 38 erhältlich.
|
DIN 4681 T 3:
|
Ortsfeste Druckbehälter aus Stahl für Flüssiggas; für
|
|
|
erdgedeckte Aufstellung; Außenbeschichtung als
|
|
|
Korrosionsschutz mit besonderer Wirksamkeit gegen
|
|
|
chemische und mechanische Angriffe; Ausgabe Mai 1986
|
|
DIN 30673:
|
Umhüllung und Auskleidung von Stahlrohren, -formstücken
|
|
|
und -behältern mit Bitumen; Ausgabe Dezember 1986
|
DIN Normen können auf www.din.de kostenfrei eingesehen werden und über die angeführten Auslegestellen auch erworben werden.
ÖVGW-Richtlinien:
Alte Regelwerkstruktur:
|
Richtlinie G 20:
|
Kathodischer Korrosionsschutz - Planung und Errichtung -
|
|
|
Planung und Errichtung von kathodischen
|
|
|
Korrosionsschutzanlagen für erdverlegte Gasleitungen aus
|
|
|
Stahlrohren und für Lagerbehälter aus Stahl;
|
|
|
Ausgabe September 2000
|
|
Richtlinie G 21:
|
Kathodischer Korrosionsschutz – Inbetriebnahme und
|
|
|
Überwachung - Inbetriebnahme und Überwachung des
|
|
|
kathodischen Korrosionsschutzes für erdverlegte
|
|
|
Gasrohrleitungen aus Stahlrohren und für Lagerbehälter aus
|
|
|
Stahl; Ausgabe Juni 2005
|
Neue Regelwerkstruktur:
|
Richtlinie G E811:
|
Planung und Errichtung von kathodischen
|
|
|
Korrosionsschutzanlagen für erdverlegte Erdgasleitungen aus
|
|
|
Stahl; Ausgabe Februar 2015
|
|
Richtlinie G B112:
|
In- und Außerbetriebnahme von Nebenanlagen;
|
|
|
Ausgabe Februar 2015
|
|
Richtlinie G B331:
|
Betrieb und Instandhaltung von kathodischen
|
|
|
Korrosionsschutzanlagen für erdverlegte Erdgasleitungen aus
|
|
|
Stahl; Ausgabe Februar 2015
|
|
Richtlinie G O310:
|
Personalqualifikationen, Aus- und Weiterbildung;
|
|
|
Ausgabe November 2011
|
Die angeführten ÖVGW-Richtlinien wurden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach - ÖVGW, Schubertring 14, 1010 Wien herausgegeben und sind dort und beim Austrian Standards Institute (vormals: Österreichisches Normungsinstitut), 1021 Wien, Heinestraße 38 erhältlich.
|
VGB-R 509 L
|
Wiederkehrende Prüfungen an Rohrleitungsanlagen in
|
|
|
fossilbefeuerten Wärmekraftwerken; Zweite Ausgabe 2002
|
Die angeführte VGB-Richtlinie kann bei VGB PowerTech Service GmbH bezogen werden. (http://www.vgb.org)
|
Richtlinie FW 510:
|
Richtlinien für Kreislaufwasser in Heisswasser- und
|
|
|
Warmwasserheizungsanlagen (Industrie- und
|
|
|
Fernwärmenetze); Ausgabe Dezember 2013
|
Die angeführte Richtlinie kann über das Internet (https://www.agfw.de) bestellt werden.“
Artikel 2
Änderung der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
Die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011, BGBl. II Nr. 239/2011, wird wie folgt geändert:Die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Bezeichnung „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 1, § 19, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 2 Z 1 und 2, § 29 Abs. 4 Z 1, 2 und 3, § 29 Abs. 8 (1. und 2. Satz), § 30 Abs. 1 und 2 (1. und 2. Satz), § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2 und 3 (1. und 2. Satz) und § 31 Abs. 3 und 4 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins und 5, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz 2 und 3, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 3, Paragraph 29, Absatz 8, (1. und 2. Satz), Paragraph 30, Absatz eins und 2 (1. und 2. Satz), Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 (1. und 2. Satz) und Paragraph 31, Absatz 3 und 4 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die im ADR, Anlage A, Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P200, Abs. 12 und 13 genannten Aufgaben der Behörde werden, unbeschadet des § 14 Abs. 6 der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an notifizierte Xa-Stellen (Prüfstellen des Typs A) gemäß ADR delegiert.“Die im ADR, Anlage A, Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P200, Absatz 12 und 13 genannten Aufgaben der Behörde werden, unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 6, der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an notifizierte Xa-Stellen (Prüfstellen des Typs A) gemäß ADR delegiert.“
Mitterlehner