164. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, die Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, die Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und die Sprengelverordnung für den Strafvollzug geändert werden164. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, die Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, die Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und die Sprengelverordnung für den Strafvollzug geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort |
Artikel 2 | Änderung der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz |
Artikel 3 | Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzÄnderung der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz |
Artikel 4 | Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten |
Artikel 5 | Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten |
Artikel 6 | Änderung der Grundausbildungsverordnung E1-BMJ |
Artikel 7 | Änderung der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ |
Artikel 8 | Änderung der Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung |
Artikel 9 | Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug |
Artikel 10 | Inkrafttreten |
Auf Grund der §§ 25 bis 31, 60 Abs. 3, und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, des § 17 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (GGN 2014), BGBl. I Nr. 19/2015, der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015, des § 9 Abs. 4 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015, der §§ 2e, 23 und 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31, 60 Absatz 3,, und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, des Paragraph 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, des Paragraph 17, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (GGN 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, der Paragraphen 51, 55, Absatz eins bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, des Paragraph 9, Absatz 4, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, des Artikel römisch sieben, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, der Paragraphen 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, der Paragraphen 2 e, 23 und 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort
Die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ), BGBl. II Nr. 303/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 3 entfallen das Wort „Vollzugsdirektion“ und der darauf folgende Beistrich.In Paragraph 6, Absatz 3, entfallen das Wort „Vollzugsdirektion“ und der darauf folgende Beistrich.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 8, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,§ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz
Die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz (DVPV-Justiz), BGBl. II Nr. 471/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 327/2010, wird wie folgt geändert:Die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz (DVPV-Justiz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 entfällt die Z 5 und am Ende der Z 4 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph eins, entfällt die Ziffer 5 und am Ende der Ziffer 4, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
2Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 2, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Verfahren, die am 30. Juni 2015 anhängig waren, sind nach den mit 1. Juli 2015 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.“Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Verfahren, die am 30. Juni 2015 anhängig waren, sind nach den mit 1. Juli 2015 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.“
Artikel 3
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 469/2013, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „und von der Vollzugsdirektion“.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „und von der Vollzugsdirektion“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 209 Abs. 1 entfallen die Klammerzitate „(§ 1 Z 1 GEG)“, „(§ 1 Z 2 GEG)“ und „(§ 1 Z 3 bis 7 GEG)“.In Paragraph 209, Absatz eins, entfallen die Klammerzitate „(Paragraph eins, Ziffer eins, GEG)“, „(Paragraph eins, Ziffer 2, GEG)“ und „(Paragraph eins, Ziffer 3, bis 7 GEG)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 226 lit. b entfällt die Wendung „bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG) oder“.In Paragraph 226, Litera b, entfällt die Wendung „bei Kleinbeträgen (Paragraph 11, Absatz 3, GEG) oder“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 232 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 218a)“ durch „(§ 218)“ ersetzt.In Paragraph 232, Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 218 a,)“ durch „(Paragraph 218,)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 234 Abs. 1 wird der Verweis „§ 1 Z 2 GEG“ durch „§ 1 Z 3 GEG“ ersetzt.In Paragraph 234, Absatz eins, wird der Verweis „§ 1 Ziffer 2, GEG“ durch „§ 1 Ziffer 3, GEG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 280 Abs. 3 entfällt.Paragraph 280, Absatz 3, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 343 Abs. 2 wird die Wortfolge „eine solche Prüfung mindestens zweimal im Jahr“ durch die Wortfolge „eine solche Prüfung mindestens einmal im Jahr“ ersetzt.In Paragraph 343, Absatz 2, wird die Wortfolge „eine solche Prüfung mindestens zweimal im Jahr“ durch die Wortfolge „eine solche Prüfung mindestens einmal im Jahr“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, BGBl. II Nr. 129/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 85/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt; die Wortfolge „im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ entfällt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt; die Wortfolge „im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.“Das Bundesministerium für Justiz kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (Paragraph 13, zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit“.In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 7 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 7, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „zur Vollzugsdirektion oder dem“ durch das Wort „zum“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „zur Vollzugsdirektion oder dem“ durch das Wort „zum“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 14 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion“ und das Wort „gemeinsame“.In Paragraph 14, Absatz eins, entfallen die Wortfolge „nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion“ und das Wort „gemeinsame“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 14, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes (Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 bzw. A2/v2) sowie gleichzuhaltender Verwendungs-, Entlohnungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz, das dazu die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) einbindet, hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes (Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 bzw. A2/v2) sowie gleichzuhaltender Verwendungs-, Entlohnungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz, das dazu die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,) einbindet, hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 14 Abs. 5 lautet:Paragraph 14, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied, möglichst jedoch mehrere Mitglieder des jeweiligen Prüfungssenats sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied, möglichst jedoch mehrere Mitglieder des jeweiligen Prüfungssenats sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 5, 9 Abs. 2 und 7, 10 Abs. 1 und 5, 14 Abs. 1, 2, 3 und 5 und 17 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 14 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2011 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.“Die Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz eins, und 2, 5 Absatz eins, und 5, 9 Absatz 2, und 7, 10 Absatz eins, und 5, 14 Absatz eins,, 2, 3 und 5 und 17 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach Paragraph 14, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß Paragraph 14, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011, gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten
Die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v4 und v3 (Justizanstalten), BGBl. II Nr. 187/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v4 und v3 (Justizanstalten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt und die Wortfolge „im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ entfällt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt und die Wortfolge „im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung (einschließlich eines allfälligen Auswahlverfahrens nach § 5) sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.“Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung (einschließlich eines allfälligen Auswahlverfahrens nach Paragraph 5,) sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (Paragraph 13, zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit“.In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „die Vollzugsdirektion im Einvernehmen mit dem“ durch das Wort „das“ ersetzt und im zweiten Satz die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 5, wird im ersten Satz die Wortfolge „die Vollzugsdirektion im Einvernehmen mit dem“ durch das Wort „das“ ersetzt und im zweiten Satz die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 6 lautet:In Paragraph 6, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Stundenreserven können vom Bundesministerium für Justiz unter Einbindung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.“Stundenreserven können vom Bundesministerium für Justiz unter Einbindung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,) für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Rahmen eines v3-Lehrganges kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfes, insbesondere um ein näheres Bild von einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten beziehungsweise einer Gruppe zu gewinnen, nach Abschluss eines Theorieblocks vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einberufen werden, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen erforderlichenfalls auch darüber zu beraten, ob eine v3-Lehrgangsteilnehmerin oder ein v3-Lehrgangsteilnehmer, die oder der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 9). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.“Im Rahmen eines v3-Lehrganges kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfes, insbesondere um ein näheres Bild von einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten beziehungsweise einer Gruppe zu gewinnen, nach Abschluss eines Theorieblocks vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einberufen werden, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen erforderlichenfalls auch darüber zu beraten, ob eine v3-Lehrgangsteilnehmerin oder ein v3-Lehrgangsteilnehmer, die oder der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (Paragraph 9,). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 9, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 10 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organisationsbereichen der Justiz (Bundesministerium für Justiz, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten)“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 13 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion“ und das Wort „gemeinsame“.In Paragraph 13, Absatz eins, entfallen die Wortfolge „nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion“ und das Wort „gemeinsame“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 13 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 13, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs-, Entlohnungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz, das dazu die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) einbindet, hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs-, Entlohnungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz, das dazu die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,) einbindet, hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 13 Abs. 5 lautet:Paragraph 13, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die zwei weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied, möglichst jedoch mehrere Mitglieder des jeweiligen Prüfungssenats sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die zwei weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied, möglichst jedoch mehrere Mitglieder des jeweiligen Prüfungssenats sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „Von der Vollzugsdirektion können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „Vom Bundesministerium für Justiz können“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wortfolge „Von der Vollzugsdirektion können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „Vom Bundesministerium für Justiz können“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 2 und 5, 5 Abs. 3, 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 3 Z 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 2, 3 und 5, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 13 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2009 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.“Die Paragraphen 3, Absatz eins, und 2, 4 Absatz eins,, 2 und 5, 5 Absatz 3, 6, Absatz 5, und 6, 7 Absatz 3, 8, Absatz 2, 9, 10, Absatz 3, Ziffer 4, 12, Absatz 2, 13, Absatz eins,, 2, 3 und 5, 14 Absatz 2, 15, Absatz eins, und 16 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009, gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.“
Artikel 6
Änderung der Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Die Verordnung über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ), BGBl. II Nr. 64/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 271/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion)“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt und die Wortfolge „im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ entfällt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion)“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt und die Wortfolge „im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der in § 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.“Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der in Paragraph 13, zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Einrichtung bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit“.In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ und die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ und die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung erfolgt in dafür vorgesehenen Ausbildungsanstalten, wobei jede Ausbildungsteilnehmerin und jeder Ausbildungsteilnehmer im Rahmen der Ausbildung möglichst jeweils alle Formen des Vollzugs (Normal- und Sondervollzüge) sowie möglichst alle Typen von Justizanstalten durchlaufen soll. Im Zuge der praktischen Ausbildung sind überdies Zuteilungen
zum Bundesministerium für Justiz (in der Dauer von zwei bis zu vier Monaten) und
zu einer externen Organisation oder zu einem mit Strafsachen befassten Gericht (in der Dauer von bis zu einem Monat)
vorzusehen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Etwa zur Hälfte der Ausbildungsdauer ist vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einzuberufen, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.“Etwa zur Hälfte der Ausbildungsdauer ist vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einzuberufen, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (Paragraph 10,). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 10 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 10, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion“.In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 13 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 13, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 13 Abs. 5 lautet:Paragraph 13, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus fünf Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die vier weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus fünf Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die vier weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 16 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ jeweils durch die Wortfolge „vom Bundesministerium“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ jeweils durch die Wortfolge „vom Bundesministerium“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 17 Abs. 5 entfällt.Paragraph 17, Absatz 5, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 17, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 2 und 3, 8 Abs. 1, 2 und 3, 9 Abs. 2, 10, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 2, 3 und 5, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 13 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2007 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.“Die Paragraphen 4, Absatz eins, und 2, 5 Absatz eins,, 3 und 4, 6 Absatz 3, 7, Absatz 3, Ziffer 2, und 3, 8 Absatz eins,, 2 und 3, 9 Absatz 2, 10, 12, Absatz 2, 13, Absatz eins,, 2, 3 und 5, 15 Absatz eins und 16 Absatz 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.“
Artikel 7
Änderung der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ
Die Verordnung über die Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ), BGBl. II Nr. 58/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion)“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt und die Wortfolge „im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ entfällt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion)“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt und die Wortfolge „im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.“Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (Paragraph 13, zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit“.In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 7 Z 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 3, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach Einholung von Vorschlägen der Vollzugsdirektion“.In Paragraph 12, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „nach Einholung von Vorschlägen der Vollzugsdirektion“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 12 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1 und E 2a, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 12 Abs. 5 lautet:Paragraph 12, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall die Vertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Bedienstete der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Bildungseinrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied (tunlichst jedoch mehrere Mitglieder) des jeweiligen Prüfungssenats ist (sind) aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall die Vertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Bedienstete der im Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Bildungseinrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied (tunlichst jedoch mehrere Mitglieder) des jeweiligen Prüfungssenats ist (sind) aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ jeweils durch die Wortfolge „vom Bundesministerium“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ jeweils durch die Wortfolge „vom Bundesministerium“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 17 Abs. 6 lautet:Paragraph 17, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 12 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2014 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.“Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach Paragraph 12, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 17, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 3, 7 Abs. 7 Z 2 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 2, 3 und 5, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 3 und 17 Abs. 6 sowie Punkt 3.2. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz eins, und 2, 4 Absatz eins, und 4, 5 Absatz 3, 7, Absatz 7, Ziffer 2, und 3, 8 Absatz 2, 9, Absatz 2, 11, Absatz 2, 12, Absatz eins,, 2, 3 und 5, 14 Absatz eins, 15, Absatz 2, und 3 und 17 Absatz 6, sowie Punkt 3.2. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 wird in Punkt 3.2. die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung
Die Verordnung über die Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung – RiAA-AusbVO), BGBl. II Nr. 279/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung – RiAA-AusbVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 entfällt die Z 4.In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Ziffer 4,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 6, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,§ 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl. II Nr. 124/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:In Paragraph 13, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 7, Absatz 2, 9, Absatz 2 und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 10
Inkrafttreten
Artikel 3 (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz) dieser Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.Artikel 3 (Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz) dieser Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Brandstetter