Anlage 1
(zu Paragraph 93,)

15-Ü. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (HT 2016-2018)
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit (HT 2016-2018)

Paragraph 68 -, Ü, (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    einen oder mehrere der Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“, „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“, „Rechnungswesen und Controlling“, „Wirtschaftsinformatik“, „Informations- und Officemanagement“, „Polititsche Bildung und Recht“, „Volkswirtschaft“ oder
  2. Ziffer 2
    den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
  3. Ziffer 3
    die gewählte Fachrichtung.
  1. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Absatz eins, einen Pflichtgegenstand des Kernbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).

Klausurprüfung (HT 2016-2018)

Paragraph 69 -, Ü, (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. Ziffer eins
    eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
  2. Ziffer 2
    nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. Litera a
      „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
    2. Litera b
      „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
  3. Ziffer 3
    eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie umfasst die Klausurprüfung abweichend von Ziffer eins, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).
  1. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
  2. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
  3. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und
    3. Ziffer 3
      die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung (HT 2016-2018)

Paragraph 70 -, Ü, (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

  1. Ziffer eins
    Wenn gemäß Paragraph 69 -, Ü, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 69 -, Ü, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. Ziffer 2
    eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus … (mit Bezeichnung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder der gewählten Fachrichtung)“ und
  3. Ziffer 3
    eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. Litera a
      „Religion“ oder
    2. Litera b
      „Kultur“ oder
    3. Litera c
      „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder
    4. Litera d
      „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
    5. Litera e
      „Geografie (Wirtschaftsgeografie) und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
    6. Litera f
      „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ oder
    7. Litera g
      „Politische Bildung und Recht“ oder
    8. Litera h
      „Volkswirtschaft“ oder
    9. Litera i
      „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
    10. Litera j
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    11. Litera k
      „Wirtschaftsinformatik“ oder
    12. Litera l
      „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
    13. Litera m
      „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und
  4. Ziffer 4
    an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
    1. Litera a
      „Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 69 -, Ü, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder
    2. Litera b
      „Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 69 -, Ü, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.
  1. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus … (mit Bezeichnung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder der gewählten Fachrichtung)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
    2. Ziffer 2
      den gewählten Ausbildungsschwerpunkt bzw. die gewählte Fachrichtung.
  2. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Teilbereiche „Literatur, Kunst und Gesellschaft“ und „Kulturportfolio“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  3. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Chemie“, „Physik“ und „Biologie, Ökologie und Warenlehre“.
  4. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, umfasst den nicht gemäß Paragraph 69 -, Ü, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
    2. Ziffer 2
      „Lebende Fremdsprache“.
  5. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache und „Lebende Fremdsprache“.
  6. Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera l, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
  7. Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.