BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. Juni 2015

Teil II

160. Verordnung:

Änderung der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, der Prüfungsordnung BMHS und der Prüfungsordnung Bildungsanstalten

160. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Bildungsanstalten geändert werden

Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015,, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel samt Kurztitel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten)“

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

Paragraph 3,

Prüfungsgebiete

2. Abschnitt
Vorprüfung

Paragraph 4,

Prüfungstermine der Vorprüfung

Paragraph 5,

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

Paragraph 6,

Durchführung der Vorprüfung

3. Abschnitt
Hauptprüfung

1. Unterabschnitt
Abschließende Arbeit

Paragraph 7,

Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)

Paragraph 8,

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

Paragraph 9,

Durchführung der abschließenden Arbeit

Paragraph 10,

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

2. Unterabschnitt
Klausurprüfung

Paragraph 11,

Prüfungstermine der Klausurprüfung

Paragraph 12,

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 13,

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

Paragraph 14,

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

Paragraph 15,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ (als Unterrichtssprache) an höheren Schulen

Paragraph 16,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen

Paragraph 17,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen

Paragraph 18,

Durchführung der Klausurprüfung

Paragraph 19,

Mündliche Kompensationsprüfung

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

Paragraph 19 a,

Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

Paragraph 20,

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 21,

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 22,

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 23,

Durchführung der mündlichen Prüfung

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

1. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 24,

Diplomarbeit

Paragraph 25,

Klausurprüfung

Paragraph 26,

Mündliche Prüfung

2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Paragraph 27,

Abschlussarbeit

Paragraph 28,

Klausurprüfung

Paragraph 29,

Mündliche Prüfung

3. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen

Paragraph 30,

Abschlussarbeit

Paragraph 31,

Klausurprüfung

Paragraph 32,

Mündliche Prüfung

4. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 33,

Diplomarbeit

Paragraph 34,

Klausurprüfung

Paragraph 35,

Mündliche Prüfung

5. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode

Paragraph 36,

Abschlussarbeit

Paragraph 37,

Klausurprüfung

Paragraph 38,

Mündliche Prüfung

6. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Paragraph 39,

Diplomarbeit

Paragraph 40,

Klausurprüfung

Paragraph 41,

Mündliche Prüfung

7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 42,

Vorprüfung

Paragraph 43,

Diplomarbeit

Paragraph 44,

Klausurprüfung

Paragraph 45,

Mündliche Prüfung

8. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

Paragraph 46,

Abschlussarbeit

Paragraph 47,

Klausurprüfung

Paragraph 48,

Mündliche Prüfung

9. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

Paragraph 49,

Abschlussarbeit

Paragraph 50,

Klausurprüfung

Paragraph 51,

Mündliche Prüfung

10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)

Paragraph 52,

Vorprüfung

Paragraph 53,

Diplomarbeit

Paragraph 54,

Klausurprüfung

Paragraph 55,

Mündliche Prüfung

11. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“)

Paragraph 56,

Diplomarbeit

Paragraph 57,

Klausurprüfung

Paragraph 58,

Mündliche Prüfung

12. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“)

Paragraph 59,

Diplomarbeit

Paragraph 60,

Klausurprüfung

Paragraph 61,

Mündliche Prüfung

13. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Paragraph 62,

Abschlussarbeit

Paragraph 63,

Klausurprüfung

Paragraph 64,

Mündliche Prüfung

14. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe

Paragraph 65,

Abschlussarbeit

Paragraph 66,

Klausurprüfung

Paragraph 67,

Mündliche Prüfung

15. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 68,

Diplomarbeit

Paragraph 69,

Klausurprüfung

Paragraph 70,

Mündliche Prüfung

16. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule

Paragraph 71,

Abschlussarbeit

Paragraph 72,

Klausurprüfung

Paragraph 73,

Mündliche Prüfung

17. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Paragraph 74,

Diplomarbeit

Paragraph 75,

Klausurprüfung

Paragraph 76,

Mündliche Prüfung

18. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Paragraph 77,

Diplomarbeit

Paragraph 78,

Klausurprüfung

Paragraph 79,

Mündliche Prüfung

19. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Paragraph 80,

Diplomarbeit

Paragraph 81,

Klausurprüfung

Paragraph 82,

Mündliche Prüfung

20. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Paragraph 83,

Diplomarbeit

Paragraph 84,

Klausurprüfung

Paragraph 85,

Mündliche Prüfung

21. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Paragraph 86,

Diplomarbeit

Paragraph 87,

Klausurprüfung

Paragraph 88,

Mündliche Prüfung

22. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 89,

Diplomarbeit

Paragraph 90,

Klausurprüfung

Paragraph 91,

Mündliche Prüfung

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 92,

Übergangsbestimmung

Paragraph 93,

Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)

Paragraph 94,

Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 16 (Abschlussprüfung an der Handelsschule im Haupttermin 2016)

Paragraph 95,

Inkrafttreten

 

Anlage 1 (zu Paragraph 93,)

Anlage 2 (zu Paragraph 94,)“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
    2. Ziffer 2
      die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),
    3. Ziffer 3
      die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,
    4. Ziffer 4
      die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
    5. Ziffer 5
      die Aufbaulehrgänge der in Ziffer eins und 4 genannten Schulen und
    6. Ziffer 6
      die Lehrgänge der in Ziffer 3, genannten Schulen
    und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie abschließende Prüfung erfolgt
    1. Ziffer eins
      an den berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
    2. Ziffer 2
      an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,) in Form einer Diplomprüfung und
    3. Ziffer 3
      an den berufsbildenden mittleren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) in Form einer Abschlussprüfung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
    1. Litera a
      einer Diplomarbeit an den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 genannten höheren Schulen oder
    2. Litera b
      einer Abschlussarbeit an den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten mittleren Schulen,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„An höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 5, wird das Wort „Zusatzprüfungen“ durch die Wendung „Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Diplomarbeit“ durch die Wendung „abschließende Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ durch die Wendung „abschließende Prüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In den Paragraphen 4, Absatz eins,, 8 Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, zweiter Satz sowie 14 Absatz 3, werden die Wendungen „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im 3. Abschnitt (Hauptprüfung) lautet die Überschrift des 1. Unterabschnittes:

„1. Unterabschnitt
Abschließende Arbeit“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Diplomarbeit an höheren Schulen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß Paragraph 3, sowie deren Präsentation und Diskussion.
  2. Absatz 2Die Abschlussarbeit an mittleren Schulen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß Paragraph 3, sowie deren Präsentation und Diskussion.“

Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift des Paragraph 8,, in Paragraph 8, Absatz eins, sowie der Überschrift des Paragraph 9, werden die Worte „Diplomarbeit“ jeweils durch die Wendung „abschließenden Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In den Paragraphen 8, Absatz 2, erster Satz sowie 14 Absatz eins, erster Satz werden die Wendungen „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz wird die Wendung „Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung“ durch die Wendung „Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung (Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die letzte Woche im Mai, die erste Unterrichtswoche und die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Prüfungstermine der Klausurprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung findet, soweit Absatz 2, nicht anderes anordnet, an den in Paragraph 36, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.
  2. Absatz 2Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Einleitungssatz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung oder können unterschiedliche Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede vorgeschlagene Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 21, Den Überschriften der Paragraphen 15,, 16 und 17 wird jeweils die Wendung „an höheren Schulen“ angefügt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 20, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift vorangestellt:

„Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

Paragraph 19 a,

Die mündliche Prüfung findet an den in Paragraph 36, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die mündliche Prüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 12, Absatz eins, keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. An höheren Schulen kann die Aufgabenstellung in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein.“

Novellierungsanordnung 26, Im 4. Abschnitt werden die Unterabschnitte 2 bis 14 durch folgende Unterabschnitte 2 bis 22 ersetzt:

„2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Abschlussarbeit

Paragraph 27,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, graphisch und/oder praktisch).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

Mündliche Prüfung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Fachkolloquium“ oder
      2. Litera b
        „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
  3. Absatz 3Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind.

3. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen

Abschlussarbeit

Paragraph 30,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (300 Minuten, graphisch und/oder praktisch).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich.

Mündliche Prüfung

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Fachkolloquium“ oder
      2. Litera b
        „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
  3. Absatz 3Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz 2, sind.

4. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

Paragraph 33,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. Ziffer 2
    den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
  3. Ziffer 3
    höchstens zwei Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen“, „Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Vertriebscontrolling“ und „Marketing“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Absatz 3, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Geschichte und Trendforschung“ (nur, wenn der Pflichtgegenstand „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“ nicht zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde) oder
      4. Litera d
        „Geschichte und Politische Bildung“ oder
      5. Litera e
        „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ (nur, wenn keiner der Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde) oder
      6. Litera f
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ oder
    3. Ziffer 3
      zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 34, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes, sofern dieser nicht bereits gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählt wurde.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Trendforschung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“.
  7. Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.
  8. Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  9. Absatz 9Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
  10. Absatz 10Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, nicht wählbar.
  11. Absatz 11Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte sind die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, nicht wählbar.

5. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode

Abschlussarbeit

Paragraph 36,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    einen Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  3. Ziffer 3
    den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  4. Ziffer 4
    das Pflichtpraktikum.

Klausurprüfung

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
    3. Ziffer 3
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (240 Minuten, grafisch) und
    4. Ziffer 4
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ (960 Minuten, praktisch).

Mündliche Prüfung

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand oder die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde bzw. unterrichtet wurden,
    1. Ziffer eins
      den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
    4. Ziffer 4
      den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie (und Warenlehre)“ oder
    5. Ziffer 5
      den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder
    6. Ziffer 6
      eine Kombination der Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“ oder
    7. Ziffer 7
      eine Kombination der Pflichtgegenstände „Prozessgestaltung“ und „Projektmanagement und Produktpräsentation“.

6. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Diplomarbeit

Paragraph 39,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. Ziffer 2
    den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ oder
  4. Ziffer 4
    den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen“, „Unternehmensführung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Gewerbe“, „Kreditinstitute“ und „Bausteine eines Businessplanes“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 40, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 40, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  6. Absatz 6Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Vorprüfung

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDie Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:
    1. Ziffer eins
      „Küche“ (300 Minuten, praktisch) und
    2. Ziffer 2
      „Restaurant“ (300 Minuten, praktisch).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

Diplomarbeit

Paragraph 43,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
  4. Ziffer 4
    den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
  5. Ziffer 5
    einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
    1. Litera a
      „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
    2. Litera b
      „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
    3. Litera c
      „Tourismus, Marketing und Reisebüro“.
Ziffer eins, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.

Klausurprüfung

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalmanagement“, „Unternehmen“, „Finanzierung und Investition“ und „Inner- und außerbetriebliche Kontrollinstrumente“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 5, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“ nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
    2. Ziffer 2
      die nicht bereits gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache oder
    3. Ziffer 3
      den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
      2. Litera b
        „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
      3. Litera c
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
    4. Ziffer 4
      die nicht bereits gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache und den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
      2. Litera b
        „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
      3. Litera c
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Absatz 2, genannten Ausbildungsschwerpunkt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“, sofern dieser mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
    4. Ziffer 4
      einen nicht bereits gemäß Paragraph 44, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
      2. Litera b
        „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
      3. Litera c
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
    Ziffer 4, ist nur wählbar, wenn die kombinierten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
    1. Ziffer eins
      „Englisch“ oder
    2. Ziffer 2
      „Weitere lebende Fremdsprache(n)“,
    wobei die gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 44, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 44, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“.
  7. Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  8. Absatz 8Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 5, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

8. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

Abschlussarbeit

Paragraph 46,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. Ziffer 4
    den Pflichtgegenstand „Reisebüro“ oder
  5. Ziffer 5
    den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“ oder
  6. Ziffer 6
    den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  7. Ziffer 7
    das Pflichtpraktikum.
Ziffer 6, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.

Klausurprüfung

Paragraph 47,

Die Klausurprüfung umfasst

  1. Ziffer eins
    eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. Ziffer 2
    eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. Litera a
      „Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
    2. Litera b
      „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
  3. Ziffer 3
    eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 47, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder
      2. Litera b
        „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 47, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, den Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Tourismusgeografie“ oder
    2. Ziffer 2
      „Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder
    3. Ziffer 3
      „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
    4. Ziffer 4
      „Reisebüro“ oder
    5. Ziffer 5
      „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.

9. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

Abschlussarbeit

Paragraph 49,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Tourismus und Marketing“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  3. Ziffer 3
    den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  4. Ziffer 4
    das Pflichtpraktikum.
Ziffer 3, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.

Klausurprüfung

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
    3. Ziffer 3
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch) und
    4. Ziffer 4
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Englisch“ oder
      2. Litera b
        „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, darf nur gewählt werden, wenn „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.

10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)

Vorprüfung

Paragraph 52,

  1. Absatz einsDie Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:
    1. Ziffer eins
      „Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
    2. Ziffer 2
      „Service“ (210 Minuten, praktisch).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
    2. Ziffer 2
      den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.
  4. Absatz 4Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

Diplomarbeit

Paragraph 53,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.
Ziffer eins, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit den Ausbildungsschwerpunkten „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“ und „Fremdsprachenschwerpunkt“.

Klausurprüfung

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 55,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
      Lit. b findet nicht Anwendung für jene Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“, die das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Ziffer 2, Litera a, gewählt haben.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“ oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.
    Ziffer 2 und 3 finden nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit den Ausbildungsschwerpunkten „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“ und „Fremdsprachenschwerpunkt“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
    1. Ziffer eins
      „Englisch“ oder
    2. Ziffer 2
      „Zweite lebende Fremdsprache“,
    wobei die gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

11. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“)

Diplomarbeit

Paragraph 56,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2 und den Pflichtgegenstand
    1. Litera a
      „Religion“ oder
    2. Litera b
      „Deutsch“ oder
    3. Litera c
      „Geschichte und Kultur“ oder
    4. Litera d
      „Musikerziehung“ oder
    5. Litera e
      „Bildnerische Erziehung“ oder
    6. Litera f
      „Wirtschaftsgeographie“ oder
    7. Litera g
      „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
    8. Litera h
      „Politische Bildung und Recht“ oder
    9. Litera i
      „Food & Beverage & Cateringmanagement“.

Klausurprüfung

Paragraph 57,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 58,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“, sofern dieser nicht gemäß Paragraph 56, Ziffer eins, oder Ziffer 3, zur Diplomarbeit gewählt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“, sofern dieser nicht gemäß Paragraph 56, Ziffer 2, oder Ziffer 3, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
    1. Ziffer eins
      „Englisch“ oder
    2. Ziffer 2
      „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    3. Ziffer 3
      „Dritte lebende Fremdsprache“,
    wobei die zur Klausurarbeit gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder zur mündlichen Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 57, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Food & Beverage & Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 57, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Food & Beverage & Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

12. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“)

Diplomarbeit

Paragraph 59,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten, jeweils mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstände:

  1. Ziffer eins
    „Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“ oder
  2. Ziffer 2
    „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  3. Ziffer 3
    „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  4. Ziffer 4
    „Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  5. Ziffer 5
    „Umwelttechnologien und Innovation“ oder
  6. Ziffer 6
    „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

Klausurprüfung

Paragraph 60,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 61,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
    2. Ziffer 2
      „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
    3. Ziffer 3
      „Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
    4. Ziffer 4
      „Umwelttechnologien und Innovation“ oder
    5. Ziffer 5
      „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen des Prüfungsgebietes „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  6. Absatz 6Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

13. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Abschlussarbeit

Paragraph 62,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.

Klausurprüfung

Paragraph 63,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
    3. Ziffer 3
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
    4. Ziffer 4
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“ (210 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
    2. Ziffer 2
      den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 64,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.

14. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe

Abschlussarbeit

Paragraph 65,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. Ziffer eins
    „Psychologie und Pädagogik“ oder
  2. Ziffer 2
    „Soziale Handlungsfelder“ oder
  3. Ziffer 3
    „Somatologie und Pathologie“ oder
  4. Ziffer 4
    „Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
  5. Ziffer 5
    „Pflichtpraxis“.

Klausurprüfung

Paragraph 66,

Die Klausurprüfung umfasst

  1. Ziffer eins
    eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. Ziffer 2
    eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      die Pflichtgegenstände „Psychologie und Pädagogik“ und „Pflichtpraxis“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Soziale Handlungsfelder“ und „Pflichtpraxis“ oder
    3. Ziffer 3
      die Pflichtgegenstände „Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ und „Pflichtpraxis“ oder
    4. Ziffer 4
      eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins,, 2 oder 3 mit einem der folgenden Pflichtgegenstände:
      1. Litera a
        „Bildnerische Erziehung und kreatives Gestalten“ oder
      2. Litera b
        „Musikalisch-rhythmische Erziehung“ oder
      3. Litera c
        „Somatologie und Pathologie“ oder
      4. Litera d
        „Reflexion und Dokumentation“ oder
      5. Litera e
        „Politische Bildung und Recht“ oder
      6. Litera f
        „Ernährung und Diät“ oder
      7. Litera g
        „Seminare“.

15. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

Paragraph 68,

  1. Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ oder
    2. Ziffer 2
      falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.
    Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurden.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Absatz eins, einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).

Klausurprüfung

Paragraph 69,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
    3. Ziffer 3
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
    An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie umfasst die Klausurprüfung abweichend von Ziffer eins, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
    3. Ziffer 3
      die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 70,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Religion“ oder
      2. Litera b
        „Kultur“ oder
      3. Litera c
        „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder
      4. Litera d
        „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
      5. Litera e
        „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
      6. Litera f
        „Naturwissenschaften“ oder
      7. Litera g
        „Recht“ oder
      8. Litera h
        „Volkswirtschaft“ oder
      9. Litera i
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
      10. Litera j
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      11. Litera k
        „Wirtschaftsinformatik“ oder
      12. Litera l
        „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
      13. Litera m
        „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und
    4. Ziffer 4
      an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder
      2. Litera b
        „Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
    2. Ziffer 2
      den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurden.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
  7. Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, umfasst den nicht gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
    2. Ziffer 2
      „Lebende Fremdsprache“.
  8. Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
  9. Absatz 9Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera l, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
  10. Absatz 10Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

16. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule

Abschlussarbeit

Paragraph 71,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Wirtschaftskompetenz“.

Klausurprüfung

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 73,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“, ausgenommen die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Projektarbeit“.

17. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Diplomarbeit

Paragraph 74,

  1. Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder Freigegenstände des Freigegenstandsbereiches „Früherziehung“, wobei mindestens ein Unterrichtsgegenstand einem Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 4 zugeordnet sein muss.
  2. Absatz 2Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Absatz eins, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Klausurprüfung

Paragraph 75,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
        1. Sub-Litera, a, a
          „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
        eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
        1. Sub-Litera, c, c
          „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
        2. Sub-Litera, d, d
          „Didaktik“ oder
      2. Litera b
        eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
        1. Sub-Litera, a, a
          „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
        eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
        1. Sub-Litera, c, c
          „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
        2. Sub-Litera, d, d
          „Didaktik“ oder
      3. Litera c
        zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
        1. Sub-Litera, a, a
          „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 74, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 74, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
  4. Absatz 4Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 74, zur Diplomarbeit gewählt wurde.

Mündliche Prüfung

Paragraph 76,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Absatz 2, eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      2. Litera b
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      3. Litera c
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Pädagogik der Früherziehung“ (Teilbereich des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“), wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, oder
      4. Litera d
        „Didaktik“ oder
      5. Litera e
        „Didaktik“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      6. Litera f
        „Didaktik“ und „Seminar: Organisation, Management und Recht“ oder
      7. Litera g
        „Didaktik“ und „Didaktik der Früherziehung“ (eigener Freigegenstand und Teilbereich des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“), wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, und
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der Absatz 3 und 5 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte, mindestens vier Wochenstunden besuchte Fach hinweisenden Zusatz)
      1. Litera a
        im geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Religion“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Lebende Fremdsprache“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder
      2. Litera b
        im naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Physik“ oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Chemie“ oder
        5. Sub-Litera, e, e
          „Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“ oder
      3. Litera c
        in einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besucht wurde und
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe der Absatz 4 und 5 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf den oder die gewählten, mindestens vier Wochenstunden besuchten Pflichtgegenstand bzw. Pflichtgegenstände hinweisenden Zusatz)
      1. Litera a
        im musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Musikerziehung“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        5. Sub-Litera, e, e
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
      2. Litera b
        im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich im Fach „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Textiles Gestalten“ unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts in
        1. Sub-Litera, a, a
          „Bildnerische Erziehung“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Werkerziehung“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Textiles Gestalten“ oder
      3. Litera c
        im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Bewegungserziehung“ (Teilbereich des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Bewegungserziehung“ (Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppen von Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b und c bzw. Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e, f und g. Die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits
    1. Ziffer eins
      das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
    2. Ziffer 2
      der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 74, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
    Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 74, zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 74, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 3, in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 74, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 3,
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 74, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 4, in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 74, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 4,
  5. Absatz 5Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils ein Fach gemäß Paragraph 74, zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Litera b, bzw. Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Litera b, oder Litera c,) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

18. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

Paragraph 77,

Paragraph 74, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ nicht gewählt werden kann.

Klausurprüfung

Paragraph 78,

Paragraph 75, findet Anwendung.

Mündliche Prüfung

Paragraph 79,

Paragraph 76, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. Ziffer eins
    die Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und f nicht gewählt werden können und
  2. Ziffer 2
    zwei weitere mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten der „Zusatzausbildung Hortpädagogik“ abzulegen sind:
    1. Litera a
      „Didaktik der Horterziehung“ und
    2. Litera b
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
      1. Sub-Litera, a, a
        „Deutsch (Lernhilfe)“ oder
      2. Sub-Litera, b, b
        „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
      3. Sub-Litera, c, c
        „Mathematik (Lernhilfe)“.

19. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit

Paragraph 80,

  1. Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
  2. Absatz 2Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz eins, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Klausurprüfung

Paragraph 81,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
        1. Sub-Litera, a, a
          „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
        eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
        1. Sub-Litera, c, c
          „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
        2. Sub-Litera, d, d
          „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
      2. Litera b
        eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
        1. Sub-Litera, a, a
          „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
        eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
        1. Sub-Litera, c, c
          „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
        2. Sub-Litera, d, d
          „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
      3. Litera c
        zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
        1. Sub-Litera, a, a
          „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
  4. Absatz 4Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt wurde.

Mündliche Prüfung

Paragraph 82,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Absatz 3, eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      2. Litera b
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      3. Litera c
        „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
      4. Litera d
        „Didaktik“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ und
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der Absatz 4 und 6 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte, mindestens vier Wochenstunden besuchte Fach hinweisenden Zusatz)
      1. Litera a
        im geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Religion“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Geschichte und Sozialkunde“ oder
      2. Litera b
        im naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Physik“ oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Chemie“ oder
        5. Sub-Litera, e, e
          „Biologie und Umweltkunde“ oder
      3. Litera c
        in einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besucht wurde und
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf den oder die gewählten, mindestens vier Wochenstunden besuchten Pflichtgegenstand bzw. Pflichtgegenstände hinweisenden Zusatz)
      1. Litera a
        im musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Musikerziehung“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“
        4. Sub-Litera, d, d
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        5. Sub-Litera, e, e
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
      2. Litera b
        im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Bildnerische Erziehung“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Werkerziehung“ oder
      3. Litera c
        im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Leibeserziehung“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, c, c, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich „Sprachpflege und Sprecherziehung“.
  3. Absatz 3Die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist aus demjenigen Prüfungsgebiet abzulegen, hinsichtlich dessen nicht bereits
    1. Ziffer eins
      das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
    2. Ziffer 2
      der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
    Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 80, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 3, in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 80, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 3,
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 80, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 4, in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 56, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 4,
  6. Absatz 6Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils ein Fach gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Litera b, bzw. Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Litera b, oder Litera c,) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

20. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

Paragraph 83,

Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.

Klausurprüfung

Paragraph 84,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß Paragraph 83, zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:
    1. Ziffer eins
      „Pädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder
    2. Ziffer 2
      „Psychologie“ (300 Minuten, schriftlich) oder
    3. Ziffer 3
      „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Integrative Didaktik“ oder
    2. Ziffer 2
      „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
    3. Ziffer 3
      „Methoden und didaktische Umsetzung“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 85,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Pädagogik“ oder
      2. Litera b
        „Psychologie“ oder
      3. Litera c
        „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Integrative Didaktik“ oder
      2. Litera b
        „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
      3. Litera c
        „Methoden und didaktische Umsetzung“.

21. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

Paragraph 86,

Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.

Klausurprüfung

Paragraph 87,

Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit in dem nicht gemäß Paragraph 86, gewählten Prüfungsgebiet:

  1. Ziffer eins
    „Heil- und Sonderpädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder
  2. Ziffer 2
    „Spezielle Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

Paragraph 88,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      2. Litera b
        „Spezielle Didaktik“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
      2. Litera b
        „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
      3. Litera c
        „Aspekte der Sozialpädagogik“.

22. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

Paragraph 89,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die Einbeziehung von Laboratorien.

Klausurprüfung

Paragraph 90,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
    3. Ziffer 3
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder
    2. Ziffer 2
      bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes oder dieser schulautonomen Pflichtgegenstände.

Mündliche Prüfung

Paragraph 91,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Komplementärfach“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes) oder
      2. Litera b
        „Religion“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
      4. Litera d
        „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
      5. Litera e
        „Geschichte und Politische Bildung“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst zwei im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische Pflichtgegenstände gemäß Absatz 5,
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Absatz 2, zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand gemäß Absatz 5,
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literarische Bildung“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  5. Absatz 5Die Festlegung der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für das Fachkolloquium und gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, für das Komplementärfach zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den im römisch III., römisch IV. und/oder römisch fünf. Jahrgang (im Aufbaulehrgang aus den im römisch eins., römisch II. und/oder römisch III. Jahrgang) unterrichteten Pflichtgegenständen der nachstehenden Lehrplanbereiche:
    1. Ziffer eins
      An allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ die in diesem Lehrplanbereich schulautonom eingeführten Pflichtgegenstände,
    2. Ziffer 2
      an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,
    3. Ziffer 3
      an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“ sowie „Produktion und Technologie“,
    4. Ziffer 4
      an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
    5. Ziffer 5
      an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,
    6. Ziffer 6
      an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Technik“,
    7. Ziffer 7
      an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ sowie „Forstliches Ingenieurwesen“,
    8. Ziffer 8
      an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Ernährung“ und
    9. Ziffer 9
      an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „Lebensmittel- und Biochemie“.
  6. Absatz 6Die Prüfungsgebiete und die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 9 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 68, wird in „§ 92.“ umbenannt. Nach dem neuen Paragraph 92, werden folgende Paragraphen 93 und 94 jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)

Paragraph 93,

Auf Reife- und Diplomprüfungen an der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (Paragraphen 68 bis 70) gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 4, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.

Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 16 (Abschlussprüfung an der Handelsschule im Haupttermin 2016)

Paragraph 94,

Auf Abschlussprüfungen an der Handelsschule sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 16 (Paragraphen 71 bis 73) gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 5, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 2 auf abschließende Prüfungen im Haupttermin 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 69, wird in „§ 95.“ Umbenannt. Dem Text des neuen Paragraph 95, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Der Titel samt Kurztitel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins,, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, Paragraph 7, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 3, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins und 3, die Überschriften der Paragraphen 15,, 16 und 17, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins, sowie die Unterabschnitte 2 bis 22 des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 93, samt Überschrift sowie Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016, 2017 und 2018 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 94, samt Überschrift sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;
    5. Ziffer 5
      Unterabschnitt 16 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 28, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 werden der Verordnung angefügt.

Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015,, sowie
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel samt Kurztitel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)“

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Umfang der abschließenden Prüfung

Paragraph 4,

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

Paragraph 5,

Modulprüfung gemäß Paragraph 36, SchUG-BKV

Paragraph 6,

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

Paragraph 7,

Prüfungstermine

Paragraph 8,

Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen

Paragraph 9,

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 10,

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 11,

Durchführung der abschließenden Prüfung

   

2. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Paragraph 12,

Klausurprüfung

Paragraph 13,

Mündliche Prüfung

2. Abschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige

Paragraph 14,

Klausurprüfung

Paragraph 15,

Mündliche Prüfung

6. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)

Paragraph 22,

Klausurprüfung

Paragraph 23,

Mündliche Prüfung

9. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode und das Kolleg für Tourismus)
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Paragraph 29,

Klausurprüfung

Paragraph 30,

Mündliche Prüfung

10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode

Paragraph 31,

Klausurprüfung

Paragraph 32,

Mündliche Prüfung

11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus

Paragraph 33,

Klausurprüfung

Paragraph 34,

Mündliche Prüfung

12. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige

Paragraph 35,

Klausurprüfung

Paragraph 36,

Mündliche Prüfung

13. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige

Paragraph 37,

Klausurprüfung

Paragraph 38,

Mündliche Prüfung

14. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Paragraph 39,

Klausurprüfung

Paragraph 40,

Mündliche Prüfung

19. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe

Paragraph 50,

Klausurprüfung

Paragraph 51,

Mündliche Prüfung

3. Teil

Schlussbestimmungen

Paragraph 54,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 55,

Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

  1. Ziffer eins
    Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen und
  2. Ziffer 2
    als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Aufbaulehrgängen und Kollegs
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, lautet die Überschrift „Modulprüfung gemäß Paragraph 36, SchUG-BKV“ und werden in Absatz eins,, 2 und 3 die Wendungen „Jahres- bzw. Semesterprüfung“ jeweils durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 werden durch folgende Ziffer eins und 2 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    an den als Tagesform geführten Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;
  2. Ziffer 2
    an den als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen Terminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und Aufbaulehrgängen für Berufstätige hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz 9, wird das Zitat „§ 37 Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 37 Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. römisch eins Nr. 33/1997“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) entfallen in den Überschriften der Abschnitte 1, 6 und 9 jeweils nach den Worten „für Mode“ die Worte „und Bekleidungstechnik“.

Novellierungsanordnung 11, Im 2. Teil entfallen in der Überschrift des 9. Abschnittes nach den Worten „für Tourismus“ die Worte „und Freizeitwirtschaft“.

Novellierungsanordnung 12, Im 2. Teil entfallen die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8, 15, 16, 17, 18 und 20.

Novellierungsanordnung 13, Im 2. Teil wird dem fett gedruckten Teil der Überschriften der Abschnitte 1, 2, 6, 12 und 13 jeweils die Wortfolge für Berufstätige angefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im 2. Teil wird den Überschriften des 9. und des 14. Abschnittes jeweils der Klammerausdruck „(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 15, Im 2. Teil lauten die Abschnitte 10 und 11:

„10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode

Klausurprüfung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
    2. Ziffer 2
      eine fünfstündige grafische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“,
    3. Ziffer 3
      eine fünfstündige grafische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Entwurf- und Modezeichnen“ und
    4. Ziffer 4
      eine fünfundzwanzigstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
      1. Litera a
        „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder
      2. Litera b
        „Textiltechnologie und Textilchemie“ oder
      3. Litera c
        „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“ oder
      4. Litera d
        „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.

11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus

Klausurprüfung

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
    2. Ziffer 2
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ und
    3. Ziffer 3
      für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        mit dem berufsfeldspezifischen alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ eine zehnstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ bzw.
      2. Litera b
        mit dem berufsfeldspezifischen alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Tourismusorganisationen“ eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Tourismusorganisationen“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Gastronomie und Hotellerie“.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Tourismusorganisation“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Tourismusorganisation“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
      2. Litera b
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
      3. Litera c
        „Informations- und Officemanagement“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
  2. Absatz 2Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Absatz eins, genannten Ausbildungsschwerpunkt:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, umfasst eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt wurde. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Titel samt Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz 9, sowie die Überschriften der Abschnitte 1, 2, 6, 9, 12, 13 und 14 des 2. Teils sowie die Abschnitte 10 und 11 des 2. Teils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. April 2016 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung. Die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8, 15, 16, 17, 18 und 20 des 2. Teils sowie die Anlage treten mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, Die Anlage entfällt.

Artikel 3
Änderung der Prüfungsordnung Bildungsanstalten

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015,, sowie
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Prüfungsordnung Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel samt Kurztitel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten)“

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Umfang der abschließenden Prüfung

Paragraph 4,

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

Paragraph 5,

Modulprüfung gemäß Paragraph 36, SchUG-BKV

Paragraph 6,

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

Paragraph 7,

Prüfungstermine der Vorprüfung

Paragraph 8,

Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen

Paragraph 9,

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 10,

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 11,

Durchführung der abschließenden Prüfung

2. Teil

Besondere Bestimmungen

3. Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg für Kindergartenpädagogik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Paragraph 18,

Klausurprüfung

Paragraph 19,

Mündliche Prüfung

4. Abschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik für Berufstätige

Paragraph 20,

Klausurprüfung

Paragraph 21,

Mündliche Prüfung

6. Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Paragraph 24,

Klausurprüfung

Paragraph 25,

Mündliche Prüfung

7. Abschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik für Berufstätige

Paragraph 26,

Klausurprüfung

Paragraph 27,

Mündliche Prüfung

3. Teil

Schlussbestimmungen

Paragraph 28,

Inkrafttreten

Paragraph 29,

Außerkrafttreten

 

Anlage 1 (zu Paragraph 93,)

Anlage 2 (zu Paragraph 94,)“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

  1. Ziffer eins
    Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sowie
  2. Ziffer 2
    als Sonderform für Berufstätige geführten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, Lehrgängen und Kollegs
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, lautet die Überschrift „Modulprüfung gemäß Paragraph 36, SchUG-BKV“ und werden in Absatz eins,, 2, 3 und 4 die Wendungen „Jahres- bzw. Semesterprüfung“ jeweils durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) entfallen die Abschnitte 1, 2 und 5.

Novellierungsanordnung 8, Im 2. Teil wird den Überschriften der Abschnitte 4 und 7 jeweils die Wortfolge für Berufstätige angefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im 2. Teil wird den Überschriften der Abschnitte 3 und 6 jeweils der Klammerausdruck „(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Titel samt Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 9, Absatz eins, sowie die Überschriften der Abschnitte 3, 4, 6 und 7 des 2. Teils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. April 2016 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung. Die Abschnitte 1, 2 und 5 des 2. Teils sowie Paragraph 30, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 30, samt Überschrift entfällt.

Heinisch-Hosek