„Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten)“
2.Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Geltungsbereich
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§ 2.Paragraph 2,
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Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
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§ 3.Paragraph 3,
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Prüfungsgebiete
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2. Abschnitt Vorprüfung
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§ 4.Paragraph 4,
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Prüfungstermine der Vorprüfung
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§ 5.Paragraph 5,
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Prüfungsgebiete der Vorprüfung
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§ 6.Paragraph 6,
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Durchführung der Vorprüfung
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3. Abschnitt Hauptprüfung
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1. Unterabschnitt Abschließende Arbeit
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§ 7.Paragraph 7,
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Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)
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§ 8.Paragraph 8,
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Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit
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§ 9.Paragraph 9,
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Durchführung der abschließenden Arbeit
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§ 10.Paragraph 10,
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Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
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2. Unterabschnitt Klausurprüfung
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§ 11.Paragraph 11,
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Prüfungstermine der Klausurprüfung
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§ 12.Paragraph 12,
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Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
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§ 13.Paragraph 13,
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Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete
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§ 14.Paragraph 14,
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Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete
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§ 15.Paragraph 15,
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Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ (als Unterrichtssprache) an höheren Schulen
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§ 16.Paragraph 16,
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Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen
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§ 17.Paragraph 17,
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Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen
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§ 18.Paragraph 18,
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Durchführung der Klausurprüfung
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§ 19.Paragraph 19,
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Mündliche Kompensationsprüfung
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3. Unterabschnitt Mündliche Prüfung
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§ 19a.Paragraph 19 a,
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Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
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§ 20.Paragraph 20,
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Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
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§ 21.Paragraph 21,
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Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen
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§ 22.Paragraph 22,
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Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen
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§ 23.Paragraph 23,
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Durchführung der mündlichen Prüfung
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4. Abschnitt Besondere Bestimmungen
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1. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges)
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§ 24.Paragraph 24,
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Diplomarbeit
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§ 25.Paragraph 25,
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Klausurprüfung
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§ 26.Paragraph 26,
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Mündliche Prüfung
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2. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
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§ 27.Paragraph 27,
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Abschlussarbeit
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§ 28.Paragraph 28,
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Klausurprüfung
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§ 29.Paragraph 29,
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Mündliche Prüfung
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3. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
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§ 30.Paragraph 30,
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Abschlussarbeit
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§ 31.Paragraph 31,
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Klausurprüfung
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§ 32.Paragraph 32,
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Mündliche Prüfung
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4. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode (einschließlich des Aufbaulehrganges)
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§ 33.Paragraph 33,
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Diplomarbeit
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§ 34.Paragraph 34,
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Klausurprüfung
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§ 35.Paragraph 35,
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Mündliche Prüfung
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5. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode
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§ 36.Paragraph 36,
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Abschlussarbeit
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§ 37.Paragraph 37,
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Klausurprüfung
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§ 38.Paragraph 38,
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Mündliche Prüfung
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6. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung
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§ 39.Paragraph 39,
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Diplomarbeit
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§ 40.Paragraph 40,
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Klausurprüfung
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§ 41.Paragraph 41,
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Mündliche Prüfung
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7. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus (einschließlich des Aufbaulehrganges)
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§ 42.Paragraph 42,
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Vorprüfung
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§ 43.Paragraph 43,
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Diplomarbeit
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§ 44.Paragraph 44,
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Klausurprüfung
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§ 45.Paragraph 45,
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Mündliche Prüfung
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8. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
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§ 46.Paragraph 46,
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Abschlussarbeit
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§ 47.Paragraph 47,
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Klausurprüfung
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§ 48.Paragraph 48,
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Mündliche Prüfung
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9. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
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§ 49.Paragraph 49,
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Abschlussarbeit
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§ 50.Paragraph 50,
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Klausurprüfung
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§ 51.Paragraph 51,
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Mündliche Prüfung
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10. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)
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§ 52.Paragraph 52,
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Vorprüfung
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§ 53.Paragraph 53,
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Diplomarbeit
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§ 54.Paragraph 54,
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Klausurprüfung
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§ 55.Paragraph 55,
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Mündliche Prüfung
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11. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“)
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§ 56.Paragraph 56,
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Diplomarbeit
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§ 57.Paragraph 57,
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Klausurprüfung
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§ 58.Paragraph 58,
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Mündliche Prüfung
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12. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“)
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§ 59.Paragraph 59,
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Diplomarbeit
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§ 60.Paragraph 60,
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Klausurprüfung
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§ 61.Paragraph 61,
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Mündliche Prüfung
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13. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
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§ 62.Paragraph 62,
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Abschlussarbeit
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§ 63.Paragraph 63,
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Klausurprüfung
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§ 64.Paragraph 64,
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Mündliche Prüfung
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14. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe
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§ 65.Paragraph 65,
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Abschlussarbeit
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§ 66.Paragraph 66,
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Klausurprüfung
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§ 67.Paragraph 67,
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Mündliche Prüfung
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15. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (einschließlich des Aufbaulehrganges)
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§ 68.Paragraph 68,
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Diplomarbeit
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§ 69.Paragraph 69,
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Klausurprüfung
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§ 70.Paragraph 70,
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Mündliche Prüfung
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16. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Handelsschule
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§ 71.Paragraph 71,
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Abschlussarbeit
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§ 72.Paragraph 72,
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Klausurprüfung
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§ 73.Paragraph 73,
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Mündliche Prüfung
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17. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
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§ 74.Paragraph 74,
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Diplomarbeit
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§ 75.Paragraph 75,
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Klausurprüfung
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§ 76.Paragraph 76,
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Mündliche Prüfung
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18. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
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§ 77.Paragraph 77,
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Diplomarbeit
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§ 78.Paragraph 78,
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Klausurprüfung
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§ 79.Paragraph 79,
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Mündliche Prüfung
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19. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
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§ 80.Paragraph 80,
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Diplomarbeit
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§ 81.Paragraph 81,
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Klausurprüfung
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§ 82.Paragraph 82,
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Mündliche Prüfung
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20. Unterabschnitt Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
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§ 83.Paragraph 83,
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Diplomarbeit
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§ 84.Paragraph 84,
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Klausurprüfung
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§ 85.Paragraph 85,
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Mündliche Prüfung
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21. Unterabschnitt Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
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§ 86.Paragraph 86,
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Diplomarbeit
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§ 87.Paragraph 87,
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Klausurprüfung
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§ 88.Paragraph 88,
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Mündliche Prüfung
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22. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges)
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§ 89.Paragraph 89,
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Diplomarbeit
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§ 90.Paragraph 90,
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Klausurprüfung
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§ 91.Paragraph 91,
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Mündliche Prüfung
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5. Abschnitt Schlussbestimmungen
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§ 92.Paragraph 92,
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Übergangsbestimmung
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§ 93.Paragraph 93,
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Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)
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§ 94.Paragraph 94,
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Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 16 (Abschlussprüfung an der Handelsschule im Haupttermin 2016)
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§ 95.Paragraph 95,
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Inkrafttreten
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Anlage 1 (zu § 93)Anlage 1 (zu Paragraph 93,)
Anlage 2 (zu § 94)“Anlage 2 (zu Paragraph 94,)“
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3.Novellierungsanordnung 3, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für
die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),
die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,
die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
die Aufbaulehrgänge der in Z 1 und 4 genannten Schulen unddie Aufbaulehrgänge der in Ziffer eins und 4 genannten Schulen und
die Lehrgänge der in Z 3 genannten Schulendie Lehrgänge der in Ziffer 3, genannten Schulen
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
(2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie abschließende Prüfung erfolgt
an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Abs. 1 Z 3) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,an den berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung undan den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,) in Form einer Diplomprüfung und
an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.“an den berufsbildenden mittleren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) in Form einer Abschlussprüfung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
einer Diplomarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 genannten höheren Schulen odereiner Diplomarbeit an den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 genannten höheren Schulen oder
einer Abschlussarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten mittleren Schulen,“einer Abschlussarbeit an den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten mittleren Schulen,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.“„An höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Zusatzprüfungen“ durch die Wendung „Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 5, wird das Wort „Zusatzprüfungen“ durch die Wendung „Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Diplomarbeit“ durch die Wendung „abschließende Arbeit“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Diplomarbeit“ durch die Wendung „abschließende Arbeit“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 2 wird die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ durch die Wendung „abschließende Prüfung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ durch die Wendung „abschließende Prüfung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In den §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 zweiter Satz sowie 14 Abs. 3 werden die Wendungen „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In den Paragraphen 4, Absatz eins,, 8 Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, zweiter Satz sowie 14 Absatz 3, werden die Wendungen „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im 3. Abschnitt (Hauptprüfung) lautet die Überschrift des 1. Unterabschnittes:
„1. Unterabschnitt
Abschließende Arbeit“
12.Novellierungsanordnung 12, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 1 lit. a) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.Die Diplomarbeit an höheren Schulen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß Paragraph 3, sowie deren Präsentation und Diskussion.
(2)Absatz 2Die Abschlussarbeit an mittleren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 1 lit. b) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.“Die Abschlussarbeit an mittleren Schulen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß Paragraph 3, sowie deren Präsentation und Diskussion.“
13.Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift des § 8, in § 8 Abs. 1 sowie der Überschrift des § 9 werden die Worte „Diplomarbeit“ jeweils durch die Wendung „abschließenden Arbeit“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 8,, in Paragraph 8, Absatz eins, sowie der Überschrift des Paragraph 9, werden die Worte „Diplomarbeit“ jeweils durch die Wendung „abschließenden Arbeit“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In den §§ 8 Abs. 2 erster Satz sowie 14 Abs. 1 erster Satz werden die Wendungen „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.In den Paragraphen 8, Absatz 2, erster Satz sowie 14 Absatz eins, erster Satz werden die Wendungen „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 8 Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung“ durch die Wendung „Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz wird die Wendung „Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung“ durch die Wendung „Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die letzte Woche im Mai, die erste Unterrichtswoche und die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember.“Abweichend von Absatz eins, hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung (Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die letzte Woche im Mai, die erste Unterrichtswoche und die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Prüfungstermine der Klausurprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 1 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.Die Klausurprüfung findet, soweit Absatz 2, nicht anderes anordnet, an den in Paragraph 36, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.
(2)Absatz 2Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.“Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 12 Abs. 1 wird der Einleitungssatz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Einleitungssatz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:“„Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:“
20.Novellierungsanordnung 20, § 14 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung oder können unterschiedliche Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede vorgeschlagene Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten.“
21.Novellierungsanordnung 21, Den Überschriften der §§ 15, 16 und 17 wird jeweils die Wendung „an höheren Schulen“ angefügt.Den Überschriften der Paragraphen 15,, 16 und 17 wird jeweils die Wendung „an höheren Schulen“ angefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 18 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen.“„Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 20 wird folgender § 19a samt Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 20, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift vorangestellt:
„Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
§ 19a.Paragraph 19 a,
Die mündliche Prüfung findet an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die mündliche Prüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 1 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.“ Die mündliche Prüfung findet an den in Paragraph 36, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die mündliche Prüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß § 12 Abs. 1 keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.“„Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 12, Absatz eins, keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 22 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. An höheren Schulen kann die Aufgabenstellung in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im 4. Abschnitt werden die Unterabschnitte 2 bis 14 durch folgende Unterabschnitte 2 bis 22 ersetzt:
„2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Abschlussarbeit
§ 27.Paragraph 27,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Klausurprüfung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, graphisch und/oder praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
Mündliche Prüfung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
(3)Absatz 3Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind.
3. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
Abschlussarbeit
§ 30.Paragraph 30,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Klausurprüfung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (300 Minuten, graphisch und/oder praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich.
Mündliche Prüfung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
(3)Absatz 3Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 2 sind.Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz 2, sind.
4. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Diplomarbeit
§ 33.Paragraph 33,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
höchstens zwei Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.
Klausurprüfung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen“, „Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Vertriebscontrolling“ und „Marketing“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen“, „Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Vertriebscontrolling“ und „Marketing“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.
Mündliche Prüfung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Absatz 3, hinweisenden Zusatz) oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Geschichte und Trendforschung“ (nur, wenn der Pflichtgegenstand „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“ nicht zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde) oder
„Geschichte und Politische Bildung“ oder
„Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ (nur, wenn keiner der Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde) oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ oder
zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 34 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ sowie „Bewegung und Sport“, odereinen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 34, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes, sofern dieser nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählt wurde.den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes, sofern dieser nicht bereits gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählt wurde.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Trendforschung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(9)Absatz 9Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
(10)Absatz 10Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d nicht wählbar.Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, nicht wählbar.
(11)Absatz 11Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte sind die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b und „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d nicht wählbar.Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte sind die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, nicht wählbar.
5. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode
Abschlussarbeit
§ 36.Paragraph 36,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
Klausurprüfung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (240 Minuten, grafisch) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ (960 Minuten, praktisch).
Mündliche Prüfung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand oder die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde bzw. unterrichtet wurden,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand oder die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde bzw. unterrichtet wurden,
den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder
den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie (und Warenlehre)“ oder
den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder
eine Kombination der Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“ oder
eine Kombination der Pflichtgegenstände „Prozessgestaltung“ und „Projektmanagement und Produktpräsentation“.
6. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung
Diplomarbeit
§ 39.Paragraph 39,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände oder
den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ oder
den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände.
Klausurprüfung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen“, „Unternehmensführung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Gewerbe“, „Kreditinstitute“ und „Bausteine eines Businessplanes“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen“, „Unternehmensführung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Gewerbe“, „Kreditinstitute“ und „Bausteine eines Businessplanes“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
Mündliche Prüfung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, hinweisenden Zusatz) oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 40 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“, odereinen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 40, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 40 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“.zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 40, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(6)Absatz 6Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Vorprüfung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsDie Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:
„Küche“ (300 Minuten, praktisch) und
„Restaurant“ (300 Minuten, praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.
Diplomarbeit
§ 43.Paragraph 43,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
„Tourismus, Marketing und Reisebüro“.
Z 1 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.Ziffer eins, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
Klausurprüfung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalmanagement“, „Unternehmen“, „Finanzierung und Investition“ und „Inner- und außerbetriebliche Kontrollinstrumente“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalmanagement“, „Unternehmen“, „Finanzierung und Investition“ und „Inner- und außerbetriebliche Kontrollinstrumente“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
Mündliche Prüfung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, hinweisenden Zusatz) oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5 hinweisenden Zusatz) oder„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 5, hinweisenden Zusatz) oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“ nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“ nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
die nicht bereits gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache oderdie nicht bereits gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache oder
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand
„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
„Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
die nicht bereits gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache und den Pflichtgegenstanddie nicht bereits gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache und den Pflichtgegenstand
„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
„Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
„Betriebs- und Volkswirtschaft“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Abs. 2 genannten Ausbildungsschwerpunkt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Absatz 2, genannten Ausbildungsschwerpunkt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“, sofern dieser mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
einen nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstandeinen nicht bereits gemäß Paragraph 44, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
„Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
„Betriebs- und Volkswirtschaft“.
Z 4 ist nur wählbar, wenn die kombinierten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.Ziffer 4, ist nur wählbar, wenn die kombinierten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des PflichtgegenstandesDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
„Weitere lebende Fremdsprache(n)“,
wobei die gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.wobei die gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, odereinen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 44, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 44, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(8)Absatz 8Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 5, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
8. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
Abschlussarbeit
§ 46.Paragraph 46,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Reisebüro“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“ oder
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
Z 6 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.Ziffer 6, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
Klausurprüfung
§ 47.Paragraph 47,
Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).
Mündliche Prüfung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
Eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
„Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder„Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 47, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder
„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 47, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, den PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, den Pflichtgegenstand
„Tourismusgeografie“ oder
„Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder
„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
„Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.
9. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
Abschlussarbeit
§ 49.Paragraph 49,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Tourismus und Marketing“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
Z 3 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.Ziffer 3, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
Klausurprüfung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.
Mündliche Prüfung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder
zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b darf nur gewählt werden, wenn „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, darf nur gewählt werden, wenn „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.
10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)
Vorprüfung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsDie Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:
„Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
„Service“ (210 Minuten, praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasstDas Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst
den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.
(4)Absatz 4Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Diplomarbeit
§ 53.Paragraph 53,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.
Z 1 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit den Ausbildungsschwerpunkten „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“ und „Fremdsprachenschwerpunkt“.Ziffer eins, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit den Ausbildungsschwerpunkten „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“ und „Fremdsprachenschwerpunkt“.
Klausurprüfung
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
Mündliche Prüfung
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) oder„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, hinweisenden Zusatz) oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
Lit. b findet nicht Anwendung für jene Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“, die das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Z 2 lit. a gewählt haben.Lit. b findet nicht Anwendung für jene Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“, die das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Ziffer 2, Litera a, gewählt haben.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“ oderden Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“ oder
den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.
Z 2 und 3 finden nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit den Ausbildungsschwerpunkten „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“ und „Fremdsprachenschwerpunkt“.Ziffer 2 und 3 finden nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit den Ausbildungsschwerpunkten „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“ und „Fremdsprachenschwerpunkt“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des PflichtgegenstandesDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
„Zweite lebende Fremdsprache“,
wobei die gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.wobei die gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, odereinen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7)Absatz 7Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
11. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“)
Diplomarbeit
§ 56.Paragraph 56,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder Z 2 und den Pflichtgegenstandden Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2 und den Pflichtgegenstand
„Geschichte und Kultur“ oder
„Bildnerische Erziehung“ oder
„Wirtschaftsgeographie“ oder
„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Food & Beverage & Cateringmanagement“.
Klausurprüfung
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
Mündliche Prüfung
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) oder„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, hinweisenden Zusatz) oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst
den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“, sofern dieser nicht gemäß § 56 Z 1 oder Z 3 zur Diplomarbeit gewählt wurde, oderden Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“, sofern dieser nicht gemäß Paragraph 56, Ziffer eins, oder Ziffer 3, zur Diplomarbeit gewählt wurde, oder
den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“, sofern dieser nicht gemäß § 56 Z 2 oder Z 3 zur Diplomarbeit gewählt wurde.den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“, sofern dieser nicht gemäß Paragraph 56, Ziffer 2, oder Ziffer 3, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des PflichtgegenstandesDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
„Zweite lebende Fremdsprache“ oder
„Dritte lebende Fremdsprache“,
wobei die zur Klausurarbeit gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 lit. a oder zur mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.wobei die zur Klausurarbeit gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder zur mündlichen Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Food & Beverage & Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“, odereinen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 57, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Food & Beverage & Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Food & Beverage & Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“.zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 57, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Food & Beverage & Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7)Absatz 7Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
12. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“)
Diplomarbeit
§ 59.Paragraph 59,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten, jeweils mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstände:
„Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“ oder
„Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
„Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
„Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
„Umwelttechnologien und Innovation“ oder
„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.
Klausurprüfung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“.
Mündliche Prüfung
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, hinweisenden Zusatz) oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand
„Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
„Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
„Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
„Umwelttechnologien und Innovation“ oder
„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 im Rahmen des Prüfungsgebietes „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, odereinen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen des Prüfungsgebietes „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, oder
zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(6)Absatz 6Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
13. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Abschlussarbeit
§ 62.Paragraph 62,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.
Klausurprüfung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“ (210 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.
Mündliche Prüfung
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.
14. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe
Abschlussarbeit
§ 65.Paragraph 65,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Psychologie und Pädagogik“ oder
„Soziale Handlungsfelder“ oder
„Somatologie und Pathologie“ oder
„Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
Klausurprüfung
§ 66.Paragraph 66,
Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).
Mündliche Prüfung
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die Pflichtgegenstände „Psychologie und Pädagogik“ und „Pflichtpraxis“ oder
die Pflichtgegenstände „Soziale Handlungsfelder“ und „Pflichtpraxis“ oder
die Pflichtgegenstände „Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ und „Pflichtpraxis“ oder
eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2 oder 3 mit einem der folgenden Pflichtgegenstände:eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins,, 2 oder 3 mit einem der folgenden Pflichtgegenstände:
„Bildnerische Erziehung und kreatives Gestalten“ oder
„Musikalisch-rhythmische Erziehung“ oder
„Somatologie und Pathologie“ oder
„Reflexion und Dokumentation“ oder
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Ernährung und Diät“ oder
15. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Diplomarbeit
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ oder
falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.
Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurden.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Absatz eins, einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).
Klausurprüfung
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie umfasst die Klausurprüfung abweichend von Z 1 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie umfasst die Klausurprüfung abweichend von Ziffer eins, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
Mündliche Prüfung
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und
an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder
„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurden.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6)Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7)Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, umfasst den nicht gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
(8)Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9)Absatz 9Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera l, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(10)Absatz 10Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
16. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule
Abschlussarbeit
§ 71.Paragraph 71,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Wirtschaftskompetenz“.
Klausurprüfung
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“.Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“.
Mündliche Prüfung
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“, ausgenommen die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Projektarbeit“.Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“, ausgenommen die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Projektarbeit“.
17. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Diplomarbeit
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder Freigegenstände des Freigegenstandsbereiches „Früherziehung“, wobei mindestens ein Unterrichtsgegenstand einem Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 zugeordnet sein muss.Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder Freigegenstände des Freigegenstandsbereiches „Früherziehung“, wobei mindestens ein Unterrichtsgegenstand einem Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 4 zugeordnet sein muss.
(2)Absatz 2Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Absatz eins, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
Klausurprüfung
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 74, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 74, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
(4)Absatz 4Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 74, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
Mündliche Prüfung
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
im Fall des § 75 Abs. 1 Z 2 lit. b eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß § 75 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undim Fall des Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
nach Maßgabe des Abs. 2 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebietnach Maßgabe des Absatz 2, eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Pädagogik der Früherziehung“ (Teilbereich des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“), wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, oder
„Didaktik“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Didaktik“ und „Seminar: Organisation, Management und Recht“ oder
„Didaktik“ und „Didaktik der Früherziehung“ (eigener Freigegenstand und Teilbereich des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“), wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, und
nach Maßgabe der Abs. 3 und 5 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte, mindestens vier Wochenstunden besuchte Fach hinweisenden Zusatz)nach Maßgabe der Absatz 3 und 5 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte, mindestens vier Wochenstunden besuchte Fach hinweisenden Zusatz)
im geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
„Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
„Lebende Fremdsprache“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder„Lebende Fremdsprache“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
„Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder
im naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
„Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
„Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder„Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
„Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“ oder
in einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besucht wurde und
nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf den oder die gewählten, mindestens vier Wochenstunden besuchten Pflichtgegenstand bzw. Pflichtgegenstände hinweisenden Zusatz)nach Maßgabe der Absatz 4 und 5 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf den oder die gewählten, mindestens vier Wochenstunden besuchten Pflichtgegenstand bzw. Pflichtgegenstände hinweisenden Zusatz)
im musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
„Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
„Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich im Fach „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Textiles Gestalten“ unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts in
„Bildnerische Erziehung“ oder
„Textiles Gestalten“ oder
im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
„Bewegungserziehung“ (Teilbereich des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) oder
„Bewegungserziehung“ (Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppen von Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a, b und c bzw. Abs. 1 Z 2 lit. d, e, f und g. Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereitsDie in Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppen von Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b und c bzw. Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e, f und g. Die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits
das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 75 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt wurde oderdas Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 74, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 75 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2.Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 74, zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 zur Diplomarbeit gemäß § 74 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 3 in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 74 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 3.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 74, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 3, in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 74, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 3,
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 4 zur Diplomarbeit gemäß § 74 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 4 in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 74 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 4.Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 74, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 4, in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 74, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 4,
(5)Absatz 5Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils ein Fach gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Abs. 1 Z 3 lit. a oder lit. b bzw. Abs. 1 Z 4 lit. a, lit. b oder lit. c) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils ein Fach gemäß Paragraph 74, zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Litera b, bzw. Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Litera b, oder Litera c,) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.
18. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Diplomarbeit
§ 77.Paragraph 77,
§ 74 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ nicht gewählt werden kann. Paragraph 74, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ nicht gewählt werden kann.
Klausurprüfung
§ 78.Paragraph 78,
§ 75 findet Anwendung. Paragraph 75, findet Anwendung.
Mündliche Prüfung
§ 79.Paragraph 79,
§ 76 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Paragraph 76, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
die Prüfungsgebiete gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c und f nicht gewählt werden können unddie Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und f nicht gewählt werden können und
zwei weitere mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten der „Zusatzausbildung Hortpädagogik“ abzulegen sind:
„Didaktik der Horterziehung“ und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
„Deutsch (Lernhilfe)“ oder
„Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
„Mathematik (Lernhilfe)“.
19. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
(2)Absatz 2Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz eins, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
Klausurprüfung
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde.Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde.Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
(4)Absatz 4Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde.Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
Mündliche Prüfung
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
im Fall des § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undim Fall des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
nach Maßgabe des Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebietnach Maßgabe des Absatz 3, eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
„Didaktik“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ und
nach Maßgabe der Abs. 4 und 6 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte, mindestens vier Wochenstunden besuchte Fach hinweisenden Zusatz)nach Maßgabe der Absatz 4 und 6 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte, mindestens vier Wochenstunden besuchte Fach hinweisenden Zusatz)
im geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
„Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
„Lebende Fremdsprache (Englisch)“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder„Lebende Fremdsprache (Englisch)“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
„Geschichte und Sozialkunde“ oder
im naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
„Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
„Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder„Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
„Biologie und Umweltkunde“ oder
in einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besucht wurde und
nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf den oder die gewählten, mindestens vier Wochenstunden besuchten Pflichtgegenstand bzw. Pflichtgegenstände hinweisenden Zusatz)nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf den oder die gewählten, mindestens vier Wochenstunden besuchten Pflichtgegenstand bzw. Pflichtgegenstände hinweisenden Zusatz)
im musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
„Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“ oder
„Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern
„Bildnerische Erziehung“ oder
im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
„Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. cc umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich „Sprachpflege und Sprecherziehung“.Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, c, c, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich „Sprachpflege und Sprecherziehung“.
(3)Absatz 3Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist aus demjenigen Prüfungsgebiet abzulegen, hinsichtlich dessen nicht bereitsDie mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist aus demjenigen Prüfungsgebiet abzulegen, hinsichtlich dessen nicht bereits
das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt wurde oderdas Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde.der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2.Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 zur Diplomarbeit gemäß § 80 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 3 in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 80 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 3.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 80, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 3, in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 80, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 3,
(5)Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 4 zur Diplomarbeit gemäß § 80 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 4 in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 4.Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 80, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 4, in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 56, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 4,
(6)Absatz 6Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils ein Fach gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Abs. 1 Z 3 lit. a oder lit. b bzw. Abs. 1 Z 4 lit. a, lit. b oder lit. c) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils ein Fach gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Litera b, bzw. Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Litera b, oder Litera c,) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.
20. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Diplomarbeit
§ 83.Paragraph 83,
Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.
Klausurprüfung
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 83 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß Paragraph 83, zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:
„Pädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder
„Psychologie“ (300 Minuten, schriftlich) oder
„Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den PflichtgegenstandDas Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Integrative Didaktik“ oder
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“.
Mündliche Prüfung
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand
„Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
den Pflichtgegenstand
„Integrative Didaktik“ oder
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“.
21. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit
§ 86.Paragraph 86,
Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.
Klausurprüfung
§ 87.Paragraph 87,
Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 86 gewählten Prüfungsgebiet: Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit in dem nicht gemäß Paragraph 86, gewählten Prüfungsgebiet:
„Heil- und Sonderpädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder
„Spezielle Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).
Mündliche Prüfung
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand
„Heil- und Sonderpädagogik“ oder
den Pflichtgegenstand
„Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
„Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
„Aspekte der Sozialpädagogik“.
22. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Diplomarbeit
§ 89.Paragraph 89,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die Einbeziehung von Laboratorien.
Klausurprüfung
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder
bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes oder dieser schulautonomen Pflichtgegenstände.
Mündliche Prüfung
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Komplementärfach“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes) oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
„Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
„Geschichte und Politische Bildung“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst zwei im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5.Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst zwei im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische Pflichtgegenstände gemäß Absatz 5,
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Abs. 2 zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 5.Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Absatz 2, zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand gemäß Absatz 5,
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literarische Bildung“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literarische Bildung“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(5)Absatz 5Die Festlegung der gemäß Abs. 1 Z 2 für das Fachkolloquium und gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a für das Komplementärfach zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den im III., IV. und/oder V. Jahrgang (im Aufbaulehrgang aus den im I., II. und/oder III. Jahrgang) unterrichteten Pflichtgegenständen der nachstehenden Lehrplanbereiche:Die Festlegung der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für das Fachkolloquium und gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, für das Komplementärfach zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den im römisch III., römisch IV. und/oder römisch fünf. Jahrgang (im Aufbaulehrgang aus den im römisch eins., römisch II. und/oder römisch III. Jahrgang) unterrichteten Pflichtgegenständen der nachstehenden Lehrplanbereiche:
An allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ die in diesem Lehrplanbereich schulautonom eingeführten Pflichtgegenstände,
an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,
an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“ sowie „Produktion und Technologie“,
an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,
an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Technik“,
an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ sowie „Forstliches Ingenieurwesen“,
an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Ernährung“ und
an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „Lebensmittel- und Biochemie“.
(6)Absatz 6Die Prüfungsgebiete und die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 9 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“Die Prüfungsgebiete und die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 9 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 68 wird in „§ 92.“ umbenannt. Nach dem neuen § 92 werden folgende §§ 93 und 94 jeweils samt Überschrift eingefügt:Paragraph 68, wird in „§ 92.“ umbenannt. Nach dem neuen Paragraph 92, werden folgende Paragraphen 93 und 94 jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)
§ 93.Paragraph 93,
Auf Reife- und Diplomprüfungen an der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden. Auf Reife- und Diplomprüfungen an der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (Paragraphen 68 bis 70) gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 4, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.
Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 16 (Abschlussprüfung an der Handelsschule im Haupttermin 2016)
§ 94.Paragraph 94,
Auf Abschlussprüfungen an der Handelsschule sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 16 (§§ 71 bis 73) gemäß § 95 Abs. 2 Z 5 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 2 auf abschließende Prüfungen im Haupttermin 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.“ Auf Abschlussprüfungen an der Handelsschule sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 16 (Paragraphen 71 bis 73) gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 5, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 2 auf abschließende Prüfungen im Haupttermin 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 69 wird in „§ 95.“ Umbenannt. Dem Text des neuen § 95 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 69, wird in „§ 95.“ Umbenannt. Dem Text des neuen Paragraph 95, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
Der Titel samt Kurztitel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 7 samt Überschrift, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschriften der §§ 15, 16 und 17, § 18 Abs. 3, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 sowie die Unterabschnitte 2 bis 22 des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung;Der Titel samt Kurztitel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins,, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, Paragraph 7, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 3, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins und 3, die Überschriften der Paragraphen 15,, 16 und 17, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins, sowie die Unterabschnitte 2 bis 22 des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung;
§ 93 samt Überschrift sowie Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016, 2017 und 2018 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;Paragraph 93, samt Überschrift sowie Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016, 2017 und 2018 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;
§ 94 samt Überschrift sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;Paragraph 94, samt Überschrift sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;
Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;
Unterabschnitt 16 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.“
28.Novellierungsanordnung 28, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 werden der Verordnung angefügt.
Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung BMHS
Auf Grund
der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, sowieder Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015,, sowie
der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013,der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,,
wird verordnet:
Die Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 176/2012, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel samt Kurztitel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)“
2.Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
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1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Geltungsbereich
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§ 2.Paragraph 2,
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Begriffsbestimmungen
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§ 3.Paragraph 3,
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Umfang der abschließenden Prüfung
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§ 4.Paragraph 4,
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Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
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§ 5.Paragraph 5,
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Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKVModulprüfung gemäß Paragraph 36, SchUG-BKV
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§ 6.Paragraph 6,
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Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
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§ 7.Paragraph 7,
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Prüfungstermine
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§ 8.Paragraph 8,
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Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
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§ 9.Paragraph 9,
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Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
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§ 10.Paragraph 10,
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Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
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§ 11.Paragraph 11,
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Durchführung der abschließenden Prüfung
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2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige (ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
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§ 12.Paragraph 12,
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Klausurprüfung
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§ 13.Paragraph 13,
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Mündliche Prüfung
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2. Abschnitt Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige
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§ 14.Paragraph 14,
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Klausurprüfung
|
|
§ 15.Paragraph 15,
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Mündliche Prüfung
|
|
6. Abschnitt Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige (ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)
|
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§ 22.Paragraph 22,
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Klausurprüfung
|
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§ 23.Paragraph 23,
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Mündliche Prüfung
|
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9. Abschnitt Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode und das Kolleg für Tourismus) (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
|
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§ 29.Paragraph 29,
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Klausurprüfung
|
|
§ 30.Paragraph 30,
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Mündliche Prüfung
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10. Abschnitt Diplomprüfung am Kolleg für Mode
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§ 31.Paragraph 31,
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Klausurprüfung
|
|
§ 32.Paragraph 32,
|
Mündliche Prüfung
|
|
11. Abschnitt Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus
|
|
§ 33.Paragraph 33,
|
Klausurprüfung
|
|
§ 34.Paragraph 34,
|
Mündliche Prüfung
|
|
12. Abschnitt Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige
|
|
§ 35.Paragraph 35,
|
Klausurprüfung
|
|
§ 36.Paragraph 36,
|
Mündliche Prüfung
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|
13. Abschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige
|
|
§ 37.Paragraph 37,
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Klausurprüfung
|
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§ 38.Paragraph 38,
|
Mündliche Prüfung
|
|
14. Abschnitt Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
|
|
§ 39.Paragraph 39,
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Klausurprüfung
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§ 40.Paragraph 40,
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Mündliche Prüfung
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|
19. Abschnitt Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe
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§ 50.Paragraph 50,
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Klausurprüfung
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§ 51.Paragraph 51,
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Mündliche Prüfung
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|
3. Teil
Schlussbestimmungen
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§ 54.Paragraph 54,
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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§ 55.Paragraph 55,
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Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften“
|
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen und
als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Aufbaulehrgängen und Kollegs
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 lautet die Überschrift „Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKV“ und werden in Abs. 1, 2 und 3 die Wendungen „Jahres- bzw. Semesterprüfung“ jeweils durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.In Paragraph 5, lautet die Überschrift „Modulprüfung gemäß Paragraph 36, SchUG-BKV“ und werden in Absatz eins,, 2 und 3 die Wendungen „Jahres- bzw. Semesterprüfung“ jeweils durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 werden durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 werden durch folgende Ziffer eins und 2 ersetzt:
an den als Tagesform geführten Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;
an den als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen Terminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und Aufbaulehrgängen für Berufstätige hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 11 Abs. 9 wird das Zitat „§ 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 9, wird das Zitat „§ 37 Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 37 Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. römisch eins Nr. 33/1997“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) entfallen in den Überschriften der Abschnitte 1, 6 und 9 jeweils nach den Worten „für Mode“ die Worte „und Bekleidungstechnik“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im 2. Teil entfallen in der Überschrift des 9. Abschnittes nach den Worten „für Tourismus“ die Worte „und Freizeitwirtschaft“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im 2. Teil entfallen die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8, 15, 16, 17, 18 und 20.
13.Novellierungsanordnung 13, Im 2. Teil wird dem fett gedruckten Teil der Überschriften der Abschnitte 1, 2, 6, 12 und 13 jeweils die Wortfolge „für Berufstätige“ angefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im 2. Teil wird den Überschriften des 9. und des 14. Abschnittes jeweils der Klammerausdruck „(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)“ angefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im 2. Teil lauten die Abschnitte 10 und 11:
„10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode
Klausurprüfung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine fünfstündige grafische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“,
eine fünfstündige grafische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Entwurf- und Modezeichnen“ und
eine fünfundzwanzigstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.Das Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.
Mündliche Prüfung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder
„Textiltechnologie und Textilchemie“ oder
„Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“ oder
„Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.
11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus
Klausurprüfung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ und
für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten
mit dem berufsfeldspezifischen alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ eine zehnstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ bzw.
mit dem berufsfeldspezifischen alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Tourismusorganisationen“ eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Tourismusorganisationen“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Gastronomie und Hotellerie“.Das Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Gastronomie und Hotellerie“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Tourismusorganisation“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Tourismusorganisation“.Das Prüfungsgebiet „Tourismusorganisation“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Tourismusorganisation“.
Mündliche Prüfung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebieteine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
„Informations- und Officemanagement“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2)Absatz 2Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkt:Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Absatz eins, genannten Ausbildungsschwerpunkt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 2 Z 1 umfasst eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.“Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, umfasst eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt wurde. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Der Titel samt Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 9 sowie die Überschriften der Abschnitte 1, 2, 6, 9, 12, 13 und 14 des 2. Teils sowie die Abschnitte 10 und 11 des 2. Teils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung. Die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8, 15, 16, 17, 18 und 20 des 2. Teils sowie die Anlage treten mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.“Der Titel samt Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz 9, sowie die Überschriften der Abschnitte 1, 2, 6, 9, 12, 13 und 14 des 2. Teils sowie die Abschnitte 10 und 11 des 2. Teils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. April 2016 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung. Die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8, 15, 16, 17, 18 und 20 des 2. Teils sowie die Anlage treten mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Anlage entfällt.
Artikel 3
Änderung der Prüfungsordnung Bildungsanstalten
Auf Grund
der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, sowieder Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015,, sowie
der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013,der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,,
wird verordnet:
Die Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 176/2012, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel samt Kurztitel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten)“
2.Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
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1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Geltungsbereich
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§ 2.Paragraph 2,
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Begriffsbestimmungen
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§ 3.Paragraph 3,
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Umfang der abschließenden Prüfung
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§ 4.Paragraph 4,
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Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
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§ 5.Paragraph 5,
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Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKVModulprüfung gemäß Paragraph 36, SchUG-BKV
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§ 6.Paragraph 6,
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Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
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§ 7.Paragraph 7,
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Prüfungstermine der Vorprüfung
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§ 8.Paragraph 8,
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Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
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§ 9.Paragraph 9,
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Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
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§ 10.Paragraph 10,
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Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
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§ 11.Paragraph 11,
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Durchführung der abschließenden Prüfung
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2. Teil
Besondere Bestimmungen
3. Abschnitt Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg für Kindergartenpädagogik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
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§ 18.Paragraph 18,
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Klausurprüfung
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§ 19.Paragraph 19,
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Mündliche Prüfung
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4. Abschnitt Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik für Berufstätige
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§ 20.Paragraph 20,
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Klausurprüfung
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§ 21.Paragraph 21,
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Mündliche Prüfung
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6. Abschnitt Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
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§ 24.Paragraph 24,
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Klausurprüfung
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§ 25.Paragraph 25,
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Mündliche Prüfung
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7. Abschnitt Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik für Berufstätige
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§ 26.Paragraph 26,
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Klausurprüfung
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§ 27.Paragraph 27,
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Mündliche Prüfung
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3. Teil
Schlussbestimmungen
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§ 28.Paragraph 28,
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Inkrafttreten
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§ 29.Paragraph 29,
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Außerkrafttreten
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Anlage 1 (zu § 93)Anlage 1 (zu Paragraph 93,)
Anlage 2 (zu § 94)“Anlage 2 (zu Paragraph 94,)“
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3.Novellierungsanordnung 3, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sowie
als Sonderform für Berufstätige geführten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, Lehrgängen und Kollegs
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 lautet die Überschrift „Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKV“ und werden in Abs. 1, 2, 3 und 4 die Wendungen „Jahres- bzw. Semesterprüfung“ jeweils durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.In Paragraph 5, lautet die Überschrift „Modulprüfung gemäß Paragraph 36, SchUG-BKV“ und werden in Absatz eins,, 2, 3 und 4 die Wendungen „Jahres- bzw. Semesterprüfung“ jeweils durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) entfallen die Abschnitte 1, 2 und 5.
8.Novellierungsanordnung 8, Im 2. Teil wird den Überschriften der Abschnitte 4 und 7 jeweils die Wortfolge „für Berufstätige“ angefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im 2. Teil wird den Überschriften der Abschnitte 3 und 6 jeweils der Klammerausdruck „(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)“ angefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Der Titel samt Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 9 Abs. 1 sowie die Überschriften der Abschnitte 3, 4, 6 und 7 des 2. Teils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung. Die Abschnitte 1, 2 und 5 des 2. Teils sowie § 30 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.“Der Titel samt Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 9, Absatz eins, sowie die Überschriften der Abschnitte 3, 4, 6 und 7 des 2. Teils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. April 2016 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung. Die Abschnitte 1, 2 und 5 des 2. Teils sowie Paragraph 30, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 30 samt Überschrift entfällt.Paragraph 30, samt Überschrift entfällt.
Heinisch-Hosek