147. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 5 und 24 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz 5 und 24 Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
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§ 2.Paragraph 2,
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Sprachliche Gleichbehandlung
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§ 3.Paragraph 3,
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Begriffsbestimmungen
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§ 4.Paragraph 4,
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Ethische Grundhaltung
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§ 5.Paragraph 5,
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Verweise
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2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung
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§ 6.Paragraph 6,
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Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in Allgemeinmedizin und im Sonderfach
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§ 7.Paragraph 7,
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Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung
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§ 8.Paragraph 8,
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Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste
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3. Abschnitt Erfordernisse für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (allgemeinärztliche Ausbildung)
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§ 9.Paragraph 9,
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Umfang und Definition der Ausbildung
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§ 10.Paragraph 10,
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Ziel der Ausbildung
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§ 11.Paragraph 11,
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Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien
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§ 12.Paragraph 12,
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Bewilligungskriterien für Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien
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§ 13.Paragraph 13,
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Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können
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§ 14.Paragraph 14,
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Sonstige Ausbildungserfordernisse
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4. Abschnitt Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (fachärztliche Ausbildung)
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§ 15.Paragraph 15,
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Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete
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§ 16.Paragraph 16,
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Ziel der Ausbildung
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§ 17.Paragraph 17,
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Umfang der Ausbildung
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§ 18.Paragraph 18,
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Sonstige Ausbildungserfordernisse
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5. Abschnitt Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung
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§ 19.Paragraph 19,
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Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises
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§ 20.Paragraph 20,
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Information der Turnusärztin/des Turnusarztes
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§ 21.Paragraph 21,
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Ausbildungsplan
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§ 22.Paragraph 22,
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Evaluierungsgespräch
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§ 23.Paragraph 23,
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Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen
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§ 24.Paragraph 24,
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Anmerkungen
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6. Abschnitt Bezeichnung und Berechtigungsumfang
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§ 25.Paragraph 25,
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Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen
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§ 26.Paragraph 26,
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Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang
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7. Abschnitt Übergangsbestimmungen
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§ 27.Paragraph 27,
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Abschluss begonnener Ausbildungen
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§ 28.Paragraph 28,
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Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer
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§ 29.Paragraph 29,
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Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen
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§ 30.Paragraph 30,
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Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
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§ 31.Paragraph 31,
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Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren
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§ 32.Paragraph 32,
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Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer
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§ 33.Paragraph 33,
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Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben
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§ 34.Paragraph 34,
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Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie
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§ 35.Paragraph 35,
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Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste
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§ 36.Paragraph 36,
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Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung
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§ 37.Paragraph 37,
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Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen
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§ 38.Paragraph 38,
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Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
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§ 39.Paragraph 39,
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Befristete Einführung des Sonderfaches Innere Medizin und Angiologie
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§ 40.Paragraph 40,
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Befristete Einführung des Sonderfaches Innere Medizin und Infektiologie
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8. Abschnitt Schlussbestimmung
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§ 41.Paragraph 41,
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Inkrafttreten; Außerkrafttreten
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Anlage 1
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Allgemeinmedizin
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Anlage 2
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Anästhesiologie und Intensivmedizin
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Anlage 3
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Anatomie
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Anlage 4
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Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
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Anlage 5
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Augenheilkunde und Optometrie
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Anlage 6
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Chirurgische Sonderfächer
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Anlage 7
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Frauenheilkunde und Geburtshilfe
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Anlage 8
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Gerichtsmedizin
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Anlage 9
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Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
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Anlage 10
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Haut- und Geschlechtskrankheiten
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Anlage 11
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Histologie, Embryologie und Zellbiologie
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Anlage 12
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Internistische Sonderfächer
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Anlage 13
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Kinder- und Jugendheilkunde
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Anlage 14
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Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
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Anlage 15
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Klinisch-Immunologische Sonderfächer
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Anlage 16
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Klinisch-Pathologische Sonderfächer
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Anlage 17
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Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer
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Anlage 18
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Medizinische Genetik
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Anlage 19
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Medizinische und Chemische Labordiagnostik
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Anlage 20
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Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
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Anlage 21
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Neurologie
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Anlage 22
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Nuklearmedizin
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Anlage 23
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Orthopädie und Traumatologie
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Anlage 24
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Pharmakologie und Toxikologie
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Anlage 25
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Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
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Anlage 26
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Physiologie und Pathophysiologie
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Anlage 27
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Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
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Anlage 28
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Public Health
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Anlage 29
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Radiologie
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Anlage 30
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Strahlentherapie-Radioonkologie
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Anlage 31
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Transfusionsmedizin
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Anlage 32
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Urologie
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1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt
die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
den Erfolgsnachweis für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung, mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate,
die Voraussetzungen für die Bewilligung von Lehrpraxen gemäß § 12 Ärztegesetz 1998 und Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a Ärztegesetz 1998,die Voraussetzungen für die Bewilligung von Lehrpraxen gemäß Paragraph 12, Ärztegesetz 1998 und Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, Ärztegesetz 1998,
die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen sowie mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten.
(2)Absatz 2Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, in österreichisches Recht umgesetzt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2.Paragraph 2,
Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
„Basisausbildung“ bezeichnet den ersten Teil der ärztlichen Ausbildung in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten.
„Sonderfach-Grundausbildung“ bezeichnet die im Rahmen der Sonderfachausbildung an die Basisausbildung anschließende fachspezifische Grundausbildung im Sonderfach zur Vermittlung von grundsätzlichen Kompetenzen im gesamten Gebiet des Sonderfaches.
„Sonderfach-Schwerpunktausbildung“ bezeichnet die an die Sonderfach-Grundausbildung anschließende Schwerpunktausbildung zur vertieften Ausbildung in Teilgebieten des Sonderfaches.
„Module“ bezeichnen jene Abschnitte der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Vermittlung bestimmter Fachgebiete, wobei die Dauer eines Moduls zumindest neun Monate umfasst, sofern in den Anlagen der Sonderfächer nicht anderes bestimmt ist.
„Wissenschaftliches Modul“ ist ein für alle Sonderfachrichtungen gleich gestaltetes Modul zur Qualifizierung im Bereich wissenschaftlicher Tätigkeit, wobei bei Erfüllung der Kriterien die Anrechnung einer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Doktorats- oder PhD-Studiums im Ausmaß von bis zu neun Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung möglich ist. Es ist zulässig, das wissenschaftliche Modul bereits nach Abschluss der Basisausbildung zu absolvieren. Eine allenfalls begonnene Sonderfach-Grundausbildung wird dadurch unterbrochen und die Ausbildungszeit ist auf die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung anzurechnen.
„Fachgebiete“ sind in der allgemeinärztlichen Ausbildung all jene Fachgebiete, in denen die Ausbildung zu absolvieren ist.
„Erfahrungen“ bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver und passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen.
„Fertigkeiten“ bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen.
„Kenntnisse“ bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anderer ärztlicher oder sonstiger gesundheitsberuflicher Tätigkeitsbereiche sowie
die Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer medizinischer Fachrichtungen sowie von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit.
„Turnusärzte“ sind jene Ärztinnen/Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt stehen.
Ethische Grundhaltung
§ 4.Paragraph 4,
Im Rahmen der ärztlichen Ausbildung soll eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit vermittelt werden. Insbesondere hat eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen/Patienten zu erfolgen, die Betroffene von Menschenhandel und/oder psychischer und/oder physischer Gewalt sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.
Verweise
§ 5.Paragraph 5,
Soweit in den §§ 27 bis 38 auf die jeweils geltende Verordnung über die Ärzte-Ausbildung oder die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise je nach Beginn der ärztlichen Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes auf die Soweit in den Paragraphen 27, bis 38 auf die jeweils geltende Verordnung über die Ärzte-Ausbildung oder die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise je nach Beginn der ärztlichen Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes auf die
Ärzte-Ausbildungsordnung in der Stammfassung des BGBl. Nr. 152/1994 oder in der Fassung des BGBl. II Nr. 228/1998 oderÄrzte-Ausbildungsordnung in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, oder in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 1998, oder
auf die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 in der Stammfassung des BGBl. II Nr. 286/2006 oder in der Fassung des BGBl. II Nr. 259/2011.auf die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, oder in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2011,.
2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung
Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in Allgemeinmedizin und im Sonderfach
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsBasisausbildung bezeichnet den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, sofern in den Anhängen zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist. Ziel der Basisausbildung ist die Befähigung der Ärztin/des Arztes im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten Patientinnen/Patienten einer Fachabteilung oder Organisationseinheit im Umfang der gemäß Abs. 3 erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.Basisausbildung bezeichnet den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, sofern in den Anhängen zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist. Ziel der Basisausbildung ist die Befähigung der Ärztin/des Arztes im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten Patientinnen/Patienten einer Fachabteilung oder Organisationseinheit im Umfang der gemäß Absatz 3, erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.
(2)Absatz 2Der Inhalt der Basisausbildung bezieht sich auf
die gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft häufigsten Krankheiten und deren Symptomenkomplexe, die Betreuung der zugewiesenen Patientinnen/Patienten von der Aufnahme bis zur Entlassung unter abnehmendem Grad der Anleitung und Aufsicht. Zum Erwerb dieser Kompetenzen haben Ärztinnen/Ärzte
Gespräche und klinische Untersuchungen durchzuführen, insbesondere unter Beachtung des § 4,Gespräche und klinische Untersuchungen durchzuführen, insbesondere unter Beachtung des Paragraph 4,,
die Diagnostik sowie die Behandlung zu planen sowie
den erstellten Plan mit der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu diskutieren und umzusetzen,
insbesondere im Bereich der Herz-Kreislauferkrankungen, der Erkrankungen oder Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Stoffwechselerkrankungen, der psychischen Erkrankungen oder der cerebrovaskulären Erkrankungen, wie insbesondere Demenz und Schlaganfälle,
Notfallsituationen, insbesondere primär akut lebensbedrohlicher Zustände, das Setzen von Erstmaßnahmen und die Versorgung der Patientin/des Patienten mit den vorhandenen Möglichkeiten bis zum Eintreffen weiterer höherwertiger Hilfe.
(3)Absatz 3Die konkret zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 117c Abs. 2 Z 2 Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die konkret zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsSofern mit der Turnusärztin/dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird, verlängert sich die jeweilige Gesamtdauer der Basisausbildung, der Ausbildung in den Fachgebieten der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung aliquot.
(2)Absatz 2Bei Teilzeitbeschäftigung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes kann von dieser Turnusärztin/diesem Turnusarzt nicht gleichzeitig eine weitere Teilzeitbeschäftigung zur ärztlichen Ausbildung absolviert werden.
(3)Absatz 3Bei Teilzeitbeschäftigung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes sind zwei Drittel der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren.
(4)Absatz 4Das Gesamtausmaß der Ausbildungszeit bei Teilzeitbeschäftigung darf pro Ausbildungsstelle 35 Wochenstunden nicht übersteigen, wobei eine Ausbildung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes auch auf mehreren Ausbildungsstellen derselben anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen kann.
Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsSofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, sind von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten zu absolvieren.
(2)Absatz 2Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Abs. 1 entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Absatz eins, entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.
3. Abschnitt
Erfordernisse für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (allgemeinärztliche Ausbildung)
Umfang und Definition der Ausbildung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt,
hat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß § 3 Z 1 und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowiehat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowie
eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
zu absolvieren.
(2)Absatz 2Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1.
(3)Absatz 3Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
(4)Absatz 4In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.
(5)Absatz 5Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
(6)Absatz 6Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.
Ziel der Ausbildung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsZiel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 sind insbesondereGemäß Absatz eins, sind insbesondere
Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
medizinische Basisversorgung,
Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
Koordination medizinischer Maßnahmen,
psychosomatische Medizin,
allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie
palliativmedizinische Versorgung
zu berücksichtigen.
Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsAm Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren.
(2)Absatz 2Die Fachgebiete
Kinder- und Jugendheilkunde,
Orthopädie und Traumatologie,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, lit. B Z 8.2. bis 8.6.,eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, lit. B Ziffer 8 Punkt 2 bis 8.6.,
die in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen von Fachärztinnen/Fachärzten oder in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien zumindest jeweils in der Dauer von drei Monaten absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.
Bewilligungskriterien für Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Voraussetzungen für eine Bewilligung von Ordinationsstätten als Lehrpraxis für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin sind erfüllt, wenn
zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv“,
eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als sonst freiberuflich tätige Ärztin/tätiger Arzt für Allgemeinmedizin nachgewiesen werden kann,
ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(gruppen)praxisleiterseminar im Ausmaß von zwölf Stunden absolviert wurde, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu beinhalten hat,
ein gültiges Diplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß §§ 49 iVm 117b Abs. 2 Z 9 lit. a Ärztegesetz 1998 vorliegt,ein gültiges Diplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß Paragraphen 49, in Verbindung mit 117b Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, Ärztegesetz 1998 vorliegt,
die räumliche Ausstattung den ungestörten Kontakt der Turnusärztin/der Turnusarztes mit den Patientinnen/Patienten ermöglicht, wie insbesondere ein eigener Untersuchungsraum,
die Antragstellerin/der Antragsteller durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweist, dass die in der Ordinationsstätte erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Turnusärztin/dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können und ein Modell für die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs vorliegt,
eine entsprechende EDV Ausstattung gegeben ist; sofern es sich um Kassenärztinnen/Kassenärzte handelt, die EDV Ausstattung gemäß den entsprechenden Gesamtverträgen gegeben ist,
Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie belegt werden können,
von einer der ökonomischen Verschreibweise entsprechenden Verordnung von Nachfolgeprodukten ausgegangen werden kann,
keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch einen Sozialversicherungsträger innerhalb der letzten 15 Jahre vorliegt,
keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission (§ 344 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung gegeben war,keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission (Paragraph 344, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung gegeben war,
die Antragstellerin/der Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Ärztegesetz 1998 erfüllt unddie Antragstellerin/der Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 erfüllt und
eine Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Z 1, 7, 8, 9, 10 und 11 erfolgt ist.eine Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Ziffer eins,, 7, 8, 9, 10 und 11 erfolgt ist.
(2)Absatz 2Zur Bewilligung als Lehrgruppenpraxis sind die Voraussetzungen zur Bewilligung als Lehrpraxis zu erfüllen mit der Maßgabe, dass je auf die Gruppenpraxis entfallendes Planstellen-Vollzeitäquivalent zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv“. Pro Planstellen-Vollzeitäquivalent darf maximal je eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in eine Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden.
(3)Absatz 3Zur Anerkennung von Lehrambulatorien sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 12 sinngemäß anzuwenden.Zur Anerkennung von Lehrambulatorien sind die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, bis 12 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Anträge zur Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis sind gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation in strukturierter Weise einzubringen.
(5)Absatz 5Die Ausbildung in einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat zumindest 30 Wochenstunden untertags im Rahmen von vier Tagen, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
(6)Absatz 6Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß § 7 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein. Die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein. Die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.
Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können
§ 13.Paragraph 13,
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß Paragraph 9, Absatz 11, Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete
Augenheilkunde- und Optometrie,
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Kinder- und Jugendheilkunde,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.
Sonstige Ausbildungserfordernisse
§ 14.Paragraph 14,
Zeiten
eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
einer Familienhospizkarenz,
eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, undeines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, und
einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.
4. Abschnitt
Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (fachärztliche Ausbildung)
Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich, wobei in den Anlagen 2 bis 32 zu jedem Sonderfach die Dauer der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in Monaten angeführt wird:
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
Augenheilkunde und Optometrie
Chirurgische Sonderfächer
Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie
Kinder- und Jugendchirurgie
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Histologie, Embryologie und Zellbiologie
Internistische Sonderfächer
Innere Medizin und Angiologie
Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie
Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie
Innere Medizin und Infektiologie
Innere Medizin und Intensivmedizin
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin und Nephrologie
Innere Medizin und Pneumologie
Innere Medizin und Rheumatologie
Kinder- und Jugendheilkunde
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Klinisch-Immunologische Sonderfächer
Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
Klinisch-Pathologische Sonderfächer
Klinische Pathologie und Molekularpathologie
Klinische Pathologie und Neuropathologie
Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer
Klinische Mikrobiologie und Hygiene
Klinische Mikrobiologie und Virologie
Medizinische und Chemische Labordiagnostik
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Orthopädie und Traumatologie
Pharmakologie und Toxikologie
Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
Physiologie und Pathophysiologie
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Strahlentherapie-Radioonkologie
(2)Absatz 2Die Definitionen des Aufgabengebiets der einzelnen Sonderfächer ergeben sich aus den Anlagen betreffend die Sonderfächer (Anlagen 2 bis 32).
(3)Absatz 3Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die jeweils in Abs. 1 Z 5 (Chirurgische Sonderfächer), 11 (Internistische Sonderfächer), 14 (Klinisch-Immunologische Sonderfächer), 15 (Klinisch-Pathologische Sonderfächer) und 16 (Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer) genannten Sonderfächer jeweils für ihr Fachgebiet als ein Sonderfach.Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die jeweils in Absatz eins, Ziffer 5, (Chirurgische Sonderfächer), 11 (Internistische Sonderfächer), 14 (Klinisch-Immunologische Sonderfächer), 15 (Klinisch-Pathologische Sonderfächer) und 16 (Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer) genannten Sonderfächer jeweils für ihr Fachgebiet als ein Sonderfach.
Ziel der Ausbildung
§ 16.Paragraph 16,
Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 15 zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist. Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß Paragraph 15, zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 sind insbesondereGemäß Absatz eins, sind insbesondere
fachspezifische Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
psychosomatische Medizin,
umwelt- und arbeitsbedingte Erkrankungen,
Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
fachspezifische Geriatrie,
fachspezifische Suchttherapie,
fachspezifische Schmerztherapie,
fachspezifische medizinische Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie
fachspezifische Palliativmedizin
zu berücksichtigen.
Umfang der Ausbildung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat, unbeschadet des Abs. 3, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren.Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat, unbeschadet des Absatz 3,, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren.
(2)Absatz 2Die Ausbildung umfasst
die Basisausbildung gemäß § 6, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht davon abgesehen wird,die Basisausbildung gemäß Paragraph 6,, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht davon abgesehen wird,
die Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten,
die Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht anderes festgelegt ist,
im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie
die Absolvierung einer Facharztprüfung.
(3)Absatz 3Die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst eine Gesamtdauer von zumindest 48 Monaten.
(4)Absatz 4In den Anlagen 2 bis 32 wird jeweils die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung festgelegt.
(5)Absatz 5Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module, die wahlweise so zu absolvieren sind, sodass die Gesamtausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt zumindest 72 Monate beträgt. Die Mindestdauer eines Moduls beträgt grundsätzlich neun Monate, sofern in der jeweiligen Anlage zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist.
(6)Absatz 6Das wissenschaftliche Modul umfasst bei allen Sonderfächern jeweils neun Monate.
(7)Absatz 7Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
(8)Absatz 8In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.
(9)Absatz 9Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.
(10)Absatz 10Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
(11)Absatz 11Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.
Sonstige Ausbildungserfordernisse
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsFachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten angerechnet werden.
(2)Absatz 2Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß § 8 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein; die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein; die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.
(3)Absatz 3Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen.Ausbildungsabschnitte, die gemäß Absatz eins, in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen.
(4)Absatz 4Für die Bewilligung von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gilt § 12 sinngemäß, mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erster Satz.Für die Bewilligung von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gilt Paragraph 12, sinngemäß, mit Ausnahme des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, erster Satz.
(5)Absatz 5Im Fall des eingeschränkten Anerkennungsausmaßes einer Ausbildungsstätte hinsichtlich eines die Dauer von neun Monaten umfassenden Moduls der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, ausgenommen das wissenschaftliche Modul, ist durch Kooperation mit einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder bewilligten Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.
(6)Absatz 6Wird die Kooperation gemäß Abs. 5 gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen.Wird die Kooperation gemäß Absatz 5, gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen.
(7)Absatz 7Zeiten
eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
einer Familienhospizkarenz,
eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, undeines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, und
einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und dem Modul/den Modulen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.
5. Abschnitt
Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung
Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDer Erfolgsnachweis über die Basisausbildung, die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.
(2)Absatz 2Die Rasterzeugnisse haben
den Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Basisausbildung und in den jeweiligen Fachgebieten) sowie
die Dauer der jeweiligen Fachgebiete der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung
anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
(3)Absatz 3Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.Die Feststellung gemäß Absatz 2, hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.
Information der Turnusärztin/des Turnusarztes
§ 20.Paragraph 20,
Die Rasterzeugnisformulare sind der Turnusärztin/dem Turnusarzt von der/dem Ausbildungsverantwortlichen am Beginn der Ausbildung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
Ausbildungsplan
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsMit Aufnahme einer allgemeinärztlichen oder der fachärztlichen Ausbildung ist der Turnusärztin/dem Turnusarzt vom Träger der Ausbildungsstätte ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt. Abweichungen vom erstellten Ausbildungsplan sind nur bei sachlicher Begründung zulässig. Bei eingeschränktem Anerkennungsausmaß einer Ausbildungsstätte ist im Ausbildungsplan auszuweisen, wie durch die Kooperation mit einer anderen Ausbildungsstätte, einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium die Ausbildung zur Gänze vermittelt werden kann.
(2)Absatz 2Im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung kann der Ausbildungsplan auch die Rotation an andere Ausbildungsstätten jeweils mit höherer oder niedrigerer Versorgungsstufe, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien darstellen.
Evaluierungsgespräch
§ 22.Paragraph 22,
Der Ausstellung der Rasterzeugnisse hat zeitnah zu den gemäß § 23 festgelegten Zeitpunkten ein auf die fachliche Ausbildung bezogenes Evaluierungsgespräch zwischen der/dem Ausbildungsverantwortlichen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt über den jeweils absolvierten Ausbildungsabschnitt voranzugehen, das von der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist. Der Ausstellung der Rasterzeugnisse hat zeitnah zu den gemäß Paragraph 23, festgelegten Zeitpunkten ein auf die fachliche Ausbildung bezogenes Evaluierungsgespräch zwischen der/dem Ausbildungsverantwortlichen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt über den jeweils absolvierten Ausbildungsabschnitt voranzugehen, das von der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist.
Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDie/der Ausbildungsverantwortliche hat nach Zurücklegung der Mindestausbildungszeiten in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten im Sinne des § 3 Z 1, 4 und 6 sowie nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung und, sofern ein Modul die Dauer von mehr als 24 Monaten umfasst, nach der Hälfte der Modulausbildungszeit, unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt allenfalls Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.Die/der Ausbildungsverantwortliche hat nach Zurücklegung der Mindestausbildungszeiten in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins,, 4 und 6 sowie nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung und, sofern ein Modul die Dauer von mehr als 24 Monaten umfasst, nach der Hälfte der Modulausbildungszeit, unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt allenfalls Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2Die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.
(3)Absatz 3Durch die Unterschrift der Ausbildungsverantwortlichen/des Ausbildungsverantwortlichen wird bestätigt, dass der Turnusärztin/dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt wurden und die/der Ausbildungsverantwortliche laufend die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten überprüft hat.
(4)Absatz 4Sollten einzelne Bereiche des Rasterzeugnisses nicht positiv beurteilt werden, so ist dies im Rasterzeugnis schriftlich hinreichend zu begründen.
(5)Absatz 5Nach Ausstellung eines negativen Zeugnisses gemäß Abs. 4 ist auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes nach positiver Absolvierung der vormals negativ beurteilten Tätigkeiten ein weiteres entsprechendes Zwischenzeugnis auszustellen.Nach Ausstellung eines negativen Zeugnisses gemäß Absatz 4, ist auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes nach positiver Absolvierung der vormals negativ beurteilten Tätigkeiten ein weiteres entsprechendes Zwischenzeugnis auszustellen.
Anmerkungen
§ 24.Paragraph 24,
Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.
6. Abschnitt
Bezeichnung und Berechtigungsumfang
Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen
§ 25.Paragraph 25,
Die von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Berufsbezeichnungen richten sich nach den in dieser Verordnung genannten Sonderfachbezeichnungen.
Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang
§ 26.Paragraph 26,
Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches unter Beachtung der Inhalte der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.
7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Abschluss begonnener Ausbildungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsPersonen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen die Ausbildung
gemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder
durch einen Übertritt ab dem 1. März 2016 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
abschließen.
(2)Absatz 2Für Personen gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß § 6 kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.Für Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß Paragraph 6, kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.
(3)Absatz 3Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.
(4)Absatz 4Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß § 15 Abs. 1 Z 22 zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 22, zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.
(5)Absatz 5Abs. 1 Z 1 gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und § 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch für Ausbildungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 12 und Paragraph 11, Absatz 9, Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.
(6)Absatz 6Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.
(7)Absatz 7Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des § 10 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des Paragraph 10, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.
Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsPersonen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach eine Ausbildung begonnen haben und diese nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, können in der Folge die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für dieses absolvierte Sonderfach erlangen. Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 sind anzuwenden.Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach eine Ausbildung begonnen haben und diese nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, können in der Folge die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für dieses absolvierte Sonderfach erlangen. Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 sind anzuwenden.
(2)Absatz 2Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches und unter der rechtmäßig geführten Facharztbezeichnung berechtigt. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.
(3)Absatz 3Fachärztinnen/Fachärzte für Sozialmedizin, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für Public Health absolviert oder nachweislich eine Tätigkeit im Ausmaß einer zumindest dreijährigen Vollzeitbeschäftigung in einem der Definition des Sonderfaches Public Health entsprechenden Bereich zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Public Health zu führen. Der fachärztliche Berechtigungsumfang und die Facharztbezeichnung Sozialmedizin bleiben unberührt.
(4)Absatz 4Der fachärztliche Berechtigungsumfang und die fachärztliche Bezeichnung von Personen, die eine Ausbildung in einem Sonderfach oder einem Additivfach gemäß den Regeln der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nach Inkrafttreten dieser Verordnung abschließen, richten sich nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006.
Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsPersonen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem gemäß § 15 Abs. 1 Z 5.1., 8, 14.1., 15.1. und 30 in der Bezeichnung geänderten Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung.Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 Punkt eins,, 8, 14.1., 15.1. und 30 in der Bezeichnung geänderten Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung.
(2)Absatz 2Die Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Abs. 1, die nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig die Sonderfachbezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Immunologie sowie Pathologie geführt haben, sind berechtigt, diese Facharztbezeichnung jeweils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen.Die Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Absatz eins,, die nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig die Sonderfachbezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Immunologie sowie Pathologie geführt haben, sind berechtigt, diese Facharztbezeichnung jeweils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen.
(3)Absatz 3Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.
Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
§ 30.Paragraph 30,
Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung. Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, erlangt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.
Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsPersonen, die
eine Ausbildung in einem Additivfach zum Sonderfach Innere Medizin absolvieren und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, odereine Ausbildung in einem Additivfach zum Sonderfach Innere Medizin absolvieren und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
als Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin zur Führung einer Zusatzbezeichnung berechtigt waren,
sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung gemäß § 15 der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, die nach dieser Verordnung vorgesehene, dem bisherigen Additivfach entsprechende Sonderfachbezeichnung im Bereich der internistischen Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 11.2 bis 11.9 und 11.11 zu führen.sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 15, der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, die nach dieser Verordnung vorgesehene, dem bisherigen Additivfach entsprechende Sonderfachbezeichnung im Bereich der internistischen Sonderfächer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11 Punkt 2, bis 11.9 und 11.11 zu führen.
(2)Absatz 2Die neue Facharztbezeichnung ersetzt die nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführte Facharztbezeichnung „Fachärztin für Innere Medizin“/„Facharzt für Innere Medizin“ samt der jeweiligen Zusatzbezeichnung für das Additivfach.
(3)Absatz 3Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.
Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer
§ 32.Paragraph 32,
Personen, die
eine Ausbildung im Additivfach Gefäßchirurgie begonnen haben und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, odereine Ausbildung im Additivfach Gefäßchirurgie begonnen haben und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
zur Führung der Zusatzbezeichnung im Additivfach Gefäßchirurgie berechtigt waren,
sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung für das Additivfach Gefäßchirurgie, die Facharztbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie“/„Facharzt für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie“ zu führen. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.
Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben
§ 33.Paragraph 33,
Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste, anstelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, die neue Facharztbezeichnung zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 25 und 26 anzuwenden. Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste, anstelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, die neue Facharztbezeichnung zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Paragraphen 25 und 26 anzuwenden.
Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsFachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie berechtigt waren, sind
nach einer bis 31. Mai 2021 absolvierten speziellen ergänzenden Ausbildung auf Grundlage der Ausbildungsinhalte des Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest zwölf und höchstens 27 Monaten und
nach Absolvierung der Facharztprüfung für das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie
berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie zu führen.
(2)Absatz 2Auf die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 sind den Ausbildungsinhalten gleichwertige chirurgische und konservative Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung sowie Fort- und Weiterbildungsnachweise anrechenbar.Auf die Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind den Ausbildungsinhalten gleichwertige chirurgische und konservative Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung sowie Fort- und Weiterbildungsnachweise anrechenbar.
(3)Absatz 3Zur Beratung der Österreichischen Ärztekammer und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge zu Anrechnungsfragen gemäß Abs. 2 ist gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 ein beratender Ausschuss einzurichten. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest eine Fachärztin/ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und eine Fachärztin/ein Facharztes für Unfallchirurgie sowie eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des Bundesministeriums für Gesundheit heranzuziehen. Im Einzelfall ist jeweils die konkret zu absolvierende ergänzende spezifische Ausbildung und deren Ausmaß festzulegen, wobei bereits entsprechend absolvierte gleichwertige Ausbildungszeiten anzurechnen sind.Zur Beratung der Österreichischen Ärztekammer und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge zu Anrechnungsfragen gemäß Absatz 2, ist gemäß Paragraph 124, Ärztegesetz 1998 ein beratender Ausschuss einzurichten. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest eine Fachärztin/ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und eine Fachärztin/ein Facharztes für Unfallchirurgie sowie eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des Bundesministeriums für Gesundheit heranzuziehen. Im Einzelfall ist jeweils die konkret zu absolvierende ergänzende spezifische Ausbildung und deren Ausmaß festzulegen, wobei bereits entsprechend absolvierte gleichwertige Ausbildungszeiten anzurechnen sind.
(4)Absatz 4Die Eintragung in die Ärzteliste berechtigt zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für Orthopädie und Traumatologie nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Bereits bestehende sonstige fachärztliche Berufsberechtigungen und Facharztbezeichnungen bleiben unberührt.
Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste
§ 35.Paragraph 35,
Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des § 34, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist. Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des Paragraph 34,, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist.
Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung
§ 36.Paragraph 36,
Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung entweder in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Z 2 beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildungszeiten anzurechnen. Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung entweder in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildungszeiten anzurechnen.
Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsBis 31. Mai 2021 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Bewilligung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen werden. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.
(2)Absatz 2Eine Ausbildung in dem im Absatz 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2021 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.Eine Ausbildung in dem im Absatz 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2021 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz eins, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.
Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsAusbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gelten hinsichtlich Personen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, die sich auf Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a und Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, Ärztegesetz 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gelten hinsichtlich Personen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, die sich auf Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2Fachärztinnen/Fachärzte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Facharztbezeichnung geändert haben, bleiben weiterhin berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 in dem ihrer vorangegangenen Facharztbezeichnung entsprechenden Sonderfach weiterhin auszuüben.Fachärztinnen/Fachärzte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Facharztbezeichnung geändert haben, bleiben weiterhin berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 in dem ihrer vorangegangenen Facharztbezeichnung entsprechenden Sonderfach weiterhin auszuüben.
(3)Absatz 3Fachärztinnen/Fachärzte jener Sonderfächer, deren Sonderfachbezeichnungen und Definitionen des jeweiligen Aufgabengebietes des Sonderfaches durch diese Verordnung geändert wurden, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, weiterhin die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 auch im entsprechend geänderten Sonderfach entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.Fachärztinnen/Fachärzte jener Sonderfächer, deren Sonderfachbezeichnungen und Definitionen des jeweiligen Aufgabengebietes des Sonderfaches durch diese Verordnung geändert wurden, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, weiterhin die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 auch im entsprechend geänderten Sonderfach entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
(4)Absatz 4Die Regelung des Abs. 3 gilt ebenso für Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie hinsichtlich der Ausbildung im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie. Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie bis zum 31. Mai 2027 als ein Sonderfach.Die Regelung des Absatz 3, gilt ebenso für Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie hinsichtlich der Ausbildung im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie. Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie bis zum 31. Mai 2027 als ein Sonderfach.
Befristete Einführung des Sonderfaches Innere Medizin und Angiologie
§ 39.Paragraph 39,
Eine Ausbildung im Sonderfach Innere Medizin und Angiologie darf bis nur bis 31. Mai 2021 begonnen werden.
Befristete Einführung des Sonderfaches Innere Medizin und Infektiologie
§ 40.Paragraph 40,
Eine Ausbildung im Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie darf bis nur bis 31. Mai 2021 begonnen werden.
8. Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
Oberhauser
Anlage 1
Allgemeinmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.
Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der
Gesundheitsförderung, –vorsorge und –nachsorge,
patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.
B. Fachgebiete und Ausbildungsdauer
Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß § 6 in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß Paragraph 6, in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:
Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Z 8.3. oder Z 8.4. absolviert wurden,Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Ziffer 8 Punkt 3, oder Ziffer 8 Punkt 4, absolviert wurden,
Innere Medizin in der Dauer von zumindest 9 Monaten,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in der Dauer von zumindest 3 Monaten sowie
zwei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Fachgebieten:
Anästhesiologie und Intensivmedizin,
Augenheilkunde- und Optometrie,
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Anlage 2
Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin umfasst die allgemeine, regionale und lokale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Notfall- und Schmerzmedizin sowie die Intensivmedizin als koordiniertes Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen einschließlich der Stabilisierung nach großen operativen Eingriffen, unter Beiziehung der für die Behandlung des Grundleidens fachlich verantwortlichen Ärztinnen/Ärzte. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen und gegebenenfalls die Stabilisierung während diagnostischer und operativer Eingriffe, einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach– Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Anlage 3
Sonderfach Anatomie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen, einschließlich systematischer topographisch-funktioneller Aspekte.
B. Mindestdauer der Ausbildung
45 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Anlage 4
Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie umfasst die Beschäftigung mit den Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit sowie Kenntnisse über den Einfluss von körperlicher Aktivität und Bewegungsmangel auf die Leistungsfähigkeit und die Leistungsvoraussetzungen bei Gesunden und Kranken mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung von psychischer und physischer Gesundheit und Leistungsfähigkeit unter Anwendung dieser Kenntnisse im Behinderten-, Gesundheits-,Leistungs- und Hochleistungssport unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik. Weiters erstreckt sich das Aufgabengebiet der Arbeitsmedizin insbesondere auf die Erkennung gesundheits- und leistungsrelevanter Faktoren im betrieblichen Geschehen, die Bewertung der Auswirkungen dieser Faktoren auf den Menschen und den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, die Abklärung, Diagnostik und Begutachtung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen sowie auf die Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen bei durch Arbeitsunfällen und durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen einschließlich der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation und Wiedereingliederung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung einschließlich eines Ausbildungslehrgangs gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, BGBl. Nr. 489/1995, der auch geblockt veranstaltet werden kann36 Monate Sonderfach–Grundausbildung einschließlich eines Ausbildungslehrgangs gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,, der auch geblockt veranstaltet werden kann
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Anlage 5
Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexen, einschließlich der Optometrie und der plastisch, rekonstruktiven Operationen in der Periorbitalregion.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Anlage 6
Chirurgische Sonderfächer
1. Abschnitt
Sonderfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von angeborenen oder erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der inneren Organe, operativ zu behandelnden Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der inneren Organe sowie der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.
B. Mindestdauer der Ausbildung
15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
2. Abschnitt
Sonderfach Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie umfasst neben der gesamten Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Gefäßsystems einschließlich der Rehabilitation.
B. Mindestdauer der Ausbildung
15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
3. Abschnitt
Sonderfach Herzchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Herzchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße, des Mediastinums und der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, Indikationsstellung zu Transplantationen einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung, Grundlagen minimal invasiver Therapie sowie die Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Herzchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Herzchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
4. Abschnitt
Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Fehlbildungen, Verbrennungen im Neugeborenen-, Säuglings-, Kindes- und Jugendalter sowie Folgen pränataler Entwicklungsstörungen und Infektionen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Kinder- und Jugendchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Kinder- und Jugendchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
5. Abschnitt
Sonderfach Neurochirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Neurochirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen des zentralen, peripheren und autonomen Nervensystems, einschließlich ihrer versorgenden Gefäße und stützenden Elemente (Wirbelsäule) sowie die operative Behandlung von Schmerz. Dies umfasst die adäquate Behandlung von Erkrankungen des Gehirns und seiner Hüllen sowie des Schädels und den versorgenden Blutgefäßen, Erkrankungen der Hypophyse, der Hirnnerven, Spinalnerven, peripheren Nerven und Erkrankungen des autonomen Nervensystems, Erkrankungen des Rückenmarks und seiner Hüllen sowie Erkrankungen der Wirbelsäule.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
6. Abschnitt
Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachbehandlung, Wiederherstellung sowie Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Alter, Tumor, Unfall verursachte, sichtbare, gestörte Körperfunktionen und Körperform sowie die Behandlung von Brandverletzten in der Akutphase und sekundären Rekonstruktionsphase sowie Differenzialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwunden, Wundheilungsstörungen und Fehlbildungen sowie Transplantation isogener, allogener und synthetischer Ersatzstrukturen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
7. Abschnitt
Sonderfach Thoraxchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Thoraxchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Neoplasien, Infektionen, Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems, des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells und der jeweils angrenzenden Strukturen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen sowie die Indikationsstellung zu Transplantationen einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung sowie Grundlagen minimal invasiver Therapie.
B. Mindestdauer der Ausbildung
15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Thoraxchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Thoraxchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Anlage 7
Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesundheitsstörungen der Frau, einschließlich plastisch, rekonstruktive Eingriffe der gynäkologischen Onkologie, der Endokrinologie, Fortpflanzungsmedizin sowie der Betreuung und Überwachung normaler und gestörter Schwangerschaften, Geburten, Wochenbettverläufe und der Prä- und Perinatalmedizin.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Anlage 8
Sonderfach Gerichtsmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Gerichtsmedizin umfasst die angewandte naturwissenschaftliche Medizin, Toxikologie, Molekularbiologie und Spurenkunde im Dienste der Gerichtsbarkeit, der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitswesens, insbesondere die Untersuchung, Beurteilung, Rekonstruktion und Aufklärung im Zusammenhang mit natürlichen und gewaltsamen Todesfällen, Körperverletzungen, Gesundheitsschädigungen und Verletzungsfolgen bei Lebenden, Vergiftungen, der Wirkung von Alkohol und Suchtmitteln, Leichen und Leichenteilen zur Identitätsfeststellung, Sexualdelikten, Kindesmisshandlungen, strittigen Abstammungsverhältnissen, medizinischen Behandlungsfehlern, Spuren und Spurenbildern sowie die medizinisch fachliche Bearbeitung von medizinisch-juristischen Fragen sowie insbesondere die Tätigkeit als Sachverständige/Sachverständiger vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Anlage 9
Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich Funktionsstörungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumore der Nase, Nasennebenhöhlen, Tränen-Nasen-Wege, knöcherne Orbita, Gehör und Gleichgewichtsorgan, Hirnnerven, Lippen, Wangen, Zunge, Zungengrund, Mundboden, Tonsillen, Rachen, Kehlkopf, der oberen Luft- und Speisewege, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Anlage 10
Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Erkrankungen der Haut und der tiefer liegenden Organe, soweit diese mit der Haut physiologisch und pathophysiologisch verbunden sind, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, Hautmanifestationen von systemischen Krankheiten, die fachspezifische Onkologie und Allergologie sowie die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation der chronischen Veneninsuffizienz, die periphere Angiopathie, die Venerologie sowie die Prävention, Diagnostik und Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Anlage 11
Sonderfach Histologie, Embryologie und Zellbiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Histologie, Embryologie und Zellbiologie umfasst die gesamte Mikromorphologie und Entwicklung des menschlichen Körpers, angeborene Anomalien, Grundlagen und Methoden der experimentellen Zell- und Molekularbiologie, Reproduktionsmedizin, Stammzellbiologie und regenerativen Medizin.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Anlage 12
Internistische Sonderfächer
1. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung sowie die Rehabilitation und Nachbehandlung bei Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebsapparates, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen, der soliden Tumoren und der hämatologischen Neoplasien sowie die übrigen Erkrankungen des Blutes und der Blutgerinnung, der fachspezifischen Pharmakologie, fachspezifische Geriatrie und fachspezifische Palliativmedizin sowie der fachspezifischen Intensivmedizin. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung der somatischen und sozialen Wechselwirkungen und die Koordination der gesundheitlichen Betreuung, interdisziplinär und im Rahmen der Spezialdisziplinen der Inneren Medizin.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
2. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Angiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Angiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Erkennung, Prävention, Indikationsstellung, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen der Blutgefäße und Lymphgefäße.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Angiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Angiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
3. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung von endokrinen Erkrankungen einschließlich Tumoren und des endokrinen Stoffwechsels.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
4. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung aller Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts, der Leber und des Pankreas einschließlich der diagnostischen und therapeutischen gastrointestinalen Verfahren.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
5. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation einschließlich der Knochenmark- bzw. Stammzelltransplantation sowie andere zelluläre Therapien, immunologische und gentherapeutische Verfahren von malignen und nichtmalignen Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, der Blutgerinnung, sämtlicher Gewebe sowie die Koordination multimodaler Therapieverfahren, der Nachsorge und der Palliativbetreuung von malignen Erkrankungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
6. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie umfasst die Epidemiologie, Diagnostik, Behandlung sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, der Krankenbehandlung und im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärztinnen/Ärzte bei der Vorbeugung, Erkennung und konservativen Behandlung von erregerbedingten Erkrankungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Infektiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Infektiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
7. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Intensivmedizin umfasst neben der gesamten Inneren Medizin das koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in bedrohlicher Weise gefährdet oder gestört sind und durch intensivmedizinische Verfahren überwacht, unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen. Das kontinuierliche intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere das Monitoring von Vitalfunktionen und physiologischen Parametern, sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, einschließlich der Organunterstützung oder des Organersatz.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Intensivmedizin sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Intensivmedizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
8. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Kardiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Kardiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, die klinische, nichtinvasive und invasive Diagnostik, die konservative und interventionelle Behandlung sowie die Rehabilitation von Erkrankungen des Herzens und der großen Gefäße unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Kardiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Kardiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
9. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Nephrologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Nephrologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnose, Behandlung und Nachbehandlung von Nierenerkrankungen sowie von Begleiterkrankungen des akuten und chronischen Nierenversagens, weiters die Prävention, Diagnose und Therapie von essentieller und sekundärer Hypertonie und die Indikationsstellung, Planung und Durchführung der Nierenersatztherapie und extrakorporalen Therapieverfahren.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Nephrologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Nephrologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
10. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, die Diagnostik, die Differentialdiagnose, die Behandlung einschließlich Palliation und Rehabilitation von Erkrankungen mit Auswirkungen auf Lunge und Atmung, weiters die Indikationsstellungen für thorakale Operationen sowie die fachspezifische Zusammenarbeit mit sämtlichen anderen Fachrichtungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Pneumologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Pneumologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
11. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Rheumatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Innere Medizin und Rheumatologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, nichtoperativer Therapie und Rehabilitation rheumatischer Erkrankungen. Zu den rheumatischen Erkrankungen gehören die entzündlichen und degenerativen Krankheiten der Gelenke und der Wirbelsäule, Weichteilerkrankungen, Knochen- und Stoffwechselkrankheiten, infektiöse Erkrankungen, akute und chronische Schmerzen, funktionelle Störungen mit Symptomen am Bewegungsapparat, systemische autoimmune und autoinflammatorische Erkrankungen des Bindegewebes und der Blutgefäße, sowie Krankheiten der inneren Organe und des Nervensystems, sofern sie mit den obengenannten Krankheiten in Zusammenhang stehen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Rheumatologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Rheumatologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
Anlage 13
Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher im Kindes- und Jugendalter auftretender Erkrankungen und Störungen des Wachstums und der Entwicklung eines heranreifenden Organismus und das Impfwesen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Anlage 14
Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin und Rehabilitation von im Kindes- und Jugendalter auftretenden psychischen Krankheiten, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten einschließlich der psychiatrischen Behandlung von entwicklungsbedingten psychischen Erkrankungen sowie die fachspezifische Begutachtung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Anlage 15
Klinisch-Immunologische Sonderfächer
1. Abschnitt
Sonderfach Klinische Immunologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Klinische Immunologie umfasst die Diagnostik, die Durchführung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Untersuchungsverfahren zur Analyse des Immunsystems, die Interpretation der diesbezüglich erhobenen Befunde, die immunologische Beratung von immunmediierten Erkrankungen sowie die Herstellung und Prüfung immunologischer Präparate.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Immunologie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Immunologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
2. Abschnitt
Sonderfach Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin umfasst neben der gesamten Klinischen Immunologie die Diagnostik, Beurteilung und Behandlung von heimischen und von weltweit, insbesondere in tropischen und subtropischen Ländern, vorkommenden Infektionskrankheiten, den Bereich der Migrations- und Reisemedizin, die Epidemiologie von Infektionskrankheiten sowie die Kenntnis und Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten, insbesondere die Impfprävention bzw. das Impfwesen wie auch Chemoprophylaxe und Immuntherapien, und damit verbundene Wirksamkeitsevaluierungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.