BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 29. Mai 2015

Teil II

147. Verordnung:

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015

147. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015)

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz 5 und 24 Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 2,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Ethische Grundhaltung

Paragraph 5,

Verweise

2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung

Paragraph 6,

Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in Allgemeinmedizin und im Sonderfach

Paragraph 7,

Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 8,

Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste

3. Abschnitt
Erfordernisse für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (allgemeinärztliche Ausbildung)

Paragraph 9,

Umfang und Definition der Ausbildung

Paragraph 10,

Ziel der Ausbildung

Paragraph 11,

Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien

Paragraph 12,

Bewilligungskriterien für Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien

Paragraph 13,

Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können

Paragraph 14,

Sonstige Ausbildungserfordernisse

4. Abschnitt
Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (fachärztliche Ausbildung)

Paragraph 15,

Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete

Paragraph 16,

Ziel der Ausbildung

Paragraph 17,

Umfang der Ausbildung

Paragraph 18,

Sonstige Ausbildungserfordernisse

5. Abschnitt
Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung

Paragraph 19,

Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

Paragraph 20,

Information der Turnusärztin/des Turnusarztes

Paragraph 21,

Ausbildungsplan

Paragraph 22,

Evaluierungsgespräch

Paragraph 23,

Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen

Paragraph 24,

Anmerkungen

6. Abschnitt
Bezeichnung und Berechtigungsumfang

Paragraph 25,

Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen

Paragraph 26,

Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 27,

Abschluss begonnener Ausbildungen

Paragraph 28,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer

Paragraph 29,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen

Paragraph 30,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

Paragraph 31,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren

Paragraph 32,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer

Paragraph 33,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben

Paragraph 34,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie

Paragraph 35,

Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste

Paragraph 36,

Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung

Paragraph 37,

Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen

Paragraph 38,

Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien

Paragraph 39,

Befristete Einführung des Sonderfaches Innere Medizin und Angiologie

Paragraph 40,

Befristete Einführung des Sonderfaches Innere Medizin und Infektiologie

8. Abschnitt
Schlussbestimmung

Paragraph 41,

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1

Allgemeinmedizin

Anlage 2

Anästhesiologie und Intensivmedizin

Anlage 3

Anatomie

Anlage 4

Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie

Anlage 5

Augenheilkunde und Optometrie

Anlage 6

Chirurgische Sonderfächer

Anlage 7

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Anlage 8

Gerichtsmedizin

Anlage 9

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

Anlage 10

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Anlage 11

Histologie, Embryologie und Zellbiologie

Anlage 12

Internistische Sonderfächer

Anlage 13

Kinder- und Jugendheilkunde

Anlage 14

Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

Anlage 15

Klinisch-Immunologische Sonderfächer

Anlage 16

Klinisch-Pathologische Sonderfächer

Anlage 17

Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer

Anlage 18

Medizinische Genetik

Anlage 19

Medizinische und Chemische Labordiagnostik

Anlage 20

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Anlage 21

Neurologie

Anlage 22

Nuklearmedizin

Anlage 23

Orthopädie und Traumatologie

Anlage 24

Pharmakologie und Toxikologie

Anlage 25

Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation

Anlage 26

Physiologie und Pathophysiologie

Anlage 27

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

Anlage 28

Public Health

Anlage 29

Radiologie

Anlage 30

Strahlentherapie-Radioonkologie

Anlage 31

Transfusionsmedizin

Anlage 32

Urologie

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
    2. Ziffer 2
      den Erfolgsnachweis für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung, mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate,
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für die Bewilligung von Lehrpraxen gemäß Paragraph 12, Ärztegesetz 1998 und Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, Ärztegesetz 1998,
    4. Ziffer 4
      die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen sowie mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten.
  2. Absatz 2Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, in österreichisches Recht umgesetzt.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 2,

Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    „Basisausbildung“ bezeichnet den ersten Teil der ärztlichen Ausbildung in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten.
  2. Ziffer 2
    „Sonderfach-Grundausbildung“ bezeichnet die im Rahmen der Sonderfachausbildung an die Basisausbildung anschließende fachspezifische Grundausbildung im Sonderfach zur Vermittlung von grundsätzlichen Kompetenzen im gesamten Gebiet des Sonderfaches.
  3. Ziffer 3
    „Sonderfach-Schwerpunktausbildung“ bezeichnet die an die Sonderfach-Grundausbildung anschließende Schwerpunktausbildung zur vertieften Ausbildung in Teilgebieten des Sonderfaches.
  4. Ziffer 4
    „Module“ bezeichnen jene Abschnitte der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Vermittlung bestimmter Fachgebiete, wobei die Dauer eines Moduls zumindest neun Monate umfasst, sofern in den Anlagen der Sonderfächer nicht anderes bestimmt ist.
  5. Ziffer 5
    „Wissenschaftliches Modul“ ist ein für alle Sonderfachrichtungen gleich gestaltetes Modul zur Qualifizierung im Bereich wissenschaftlicher Tätigkeit, wobei bei Erfüllung der Kriterien die Anrechnung einer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Doktorats- oder PhD-Studiums im Ausmaß von bis zu neun Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung möglich ist. Es ist zulässig, das wissenschaftliche Modul bereits nach Abschluss der Basisausbildung zu absolvieren. Eine allenfalls begonnene Sonderfach-Grundausbildung wird dadurch unterbrochen und die Ausbildungszeit ist auf die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung anzurechnen.
  6. Ziffer 6
    „Fachgebiete“ sind in der allgemeinärztlichen Ausbildung all jene Fachgebiete, in denen die Ausbildung zu absolvieren ist.
  7. Ziffer 7
    „Erfahrungen“ bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver und passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen.
  8. Ziffer 8
    „Fertigkeiten“ bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen.
  9. Ziffer 9
    „Kenntnisse“ bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über
    1. Litera a
      Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anderer ärztlicher oder sonstiger gesundheitsberuflicher Tätigkeitsbereiche sowie
    2. Litera b
      die Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer medizinischer Fachrichtungen sowie von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit.
  10. Ziffer 10
    „Turnusärzte“ sind jene Ärztinnen/Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt stehen.

Ethische Grundhaltung

Paragraph 4,

Im Rahmen der ärztlichen Ausbildung soll eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit vermittelt werden. Insbesondere hat eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen/Patienten zu erfolgen, die Betroffene von Menschenhandel und/oder psychischer und/oder physischer Gewalt sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.

Verweise

Paragraph 5,

Soweit in den Paragraphen 27, bis 38 auf die jeweils geltende Verordnung über die Ärzte-Ausbildung oder die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise je nach Beginn der ärztlichen Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes auf die

  1. Ziffer eins
    Ärzte-Ausbildungsordnung in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, oder in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 1998, oder
  2. Ziffer 2
    auf die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, oder in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2011,.

2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung

Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in Allgemeinmedizin und im Sonderfach

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBasisausbildung bezeichnet den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, sofern in den Anhängen zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist. Ziel der Basisausbildung ist die Befähigung der Ärztin/des Arztes im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten Patientinnen/Patienten einer Fachabteilung oder Organisationseinheit im Umfang der gemäß Absatz 3, erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.
  2. Absatz 2Der Inhalt der Basisausbildung bezieht sich auf
    1. Ziffer eins
      die gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft häufigsten Krankheiten und deren Symptomenkomplexe, die Betreuung der zugewiesenen Patientinnen/Patienten von der Aufnahme bis zur Entlassung unter abnehmendem Grad der Anleitung und Aufsicht. Zum Erwerb dieser Kompetenzen haben Ärztinnen/Ärzte
      1. Litera a
        Gespräche und klinische Untersuchungen durchzuführen, insbesondere unter Beachtung des Paragraph 4,,
      2. Litera b
        die Diagnostik sowie die Behandlung zu planen sowie
      3. Litera c
        den erstellten Plan mit der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu diskutieren und umzusetzen,
      insbesondere im Bereich der Herz-Kreislauferkrankungen, der Erkrankungen oder Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Stoffwechselerkrankungen, der psychischen Erkrankungen oder der cerebrovaskulären Erkrankungen, wie insbesondere Demenz und Schlaganfälle,
    2. Ziffer 2
      Notfallsituationen, insbesondere primär akut lebensbedrohlicher Zustände, das Setzen von Erstmaßnahmen und die Versorgung der Patientin/des Patienten mit den vorhandenen Möglichkeiten bis zum Eintreffen weiterer höherwertiger Hilfe.
  3. Absatz 3Die konkret zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsSofern mit der Turnusärztin/dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird, verlängert sich die jeweilige Gesamtdauer der Basisausbildung, der Ausbildung in den Fachgebieten der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung aliquot.
  2. Absatz 2Bei Teilzeitbeschäftigung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes kann von dieser Turnusärztin/diesem Turnusarzt nicht gleichzeitig eine weitere Teilzeitbeschäftigung zur ärztlichen Ausbildung absolviert werden.
  3. Absatz 3Bei Teilzeitbeschäftigung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes sind zwei Drittel der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren.
  4. Absatz 4Das Gesamtausmaß der Ausbildungszeit bei Teilzeitbeschäftigung darf pro Ausbildungsstelle 35 Wochenstunden nicht übersteigen, wobei eine Ausbildung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes auch auf mehreren Ausbildungsstellen derselben anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen kann.

Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste

Paragraph 8,

  1. Absatz einsSofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, sind von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten zu absolvieren.
  2. Absatz 2Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Absatz eins, entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.

3. Abschnitt
Erfordernisse für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (allgemeinärztliche Ausbildung)

Umfang und Definition der Ausbildung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt,
    1. Ziffer eins
      hat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowie
    2. Ziffer 2
      eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
    zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1.
  3. Absatz 3Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  4. Absatz 4In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.
  5. Absatz 5Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
  6. Absatz 6Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Ziel der Ausbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsZiel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
    2. Ziffer 2
      medizinische Basisversorgung,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitsförderung,
    4. Ziffer 4
      Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
    5. Ziffer 5
      Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
    6. Ziffer 6
      Koordination medizinischer Maßnahmen,
    7. Ziffer 7
      psychosomatische Medizin,
    8. Ziffer 8
      Geriatrie,
    9. Ziffer 9
      Suchttherapie,
    10. Ziffer 10
      Schmerztherapie,
    11. Ziffer 11
      allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie
    12. Ziffer 12
      palliativmedizinische Versorgung
    zu berücksichtigen.

Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien

Paragraph 11,

  1. Absatz einsAm Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Fachgebiete
    1. Ziffer eins
      Kinder- und Jugendheilkunde,
    2. Ziffer 2
      Orthopädie und Traumatologie,
    3. Ziffer 3
      Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
    4. Ziffer 4
      eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, lit. B Ziffer 8 Punkt 2 bis 8.6.,
    die in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen von Fachärztinnen/Fachärzten oder in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien zumindest jeweils in der Dauer von drei Monaten absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.

Bewilligungskriterien für Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für eine Bewilligung von Ordinationsstätten als Lehrpraxis für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin sind erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv“,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als sonst freiberuflich tätige Ärztin/tätiger Arzt für Allgemeinmedizin nachgewiesen werden kann,
    3. Ziffer 3
      ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(gruppen)praxisleiterseminar im Ausmaß von zwölf Stunden absolviert wurde, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu beinhalten hat,
    4. Ziffer 4
      ein gültiges Diplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß Paragraphen 49, in Verbindung mit 117b Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, Ärztegesetz 1998 vorliegt,
    5. Ziffer 5
      die räumliche Ausstattung den ungestörten Kontakt der Turnusärztin/der Turnusarztes mit den Patientinnen/Patienten ermöglicht, wie insbesondere ein eigener Untersuchungsraum,
    6. Ziffer 6
      die Antragstellerin/der Antragsteller durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweist, dass die in der Ordinationsstätte erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Turnusärztin/dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können und ein Modell für die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs vorliegt,
    7. Ziffer 7
      eine entsprechende EDV Ausstattung gegeben ist; sofern es sich um Kassenärztinnen/Kassenärzte handelt, die EDV Ausstattung gemäß den entsprechenden Gesamtverträgen gegeben ist,
    8. Ziffer 8
      Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie belegt werden können,
    9. Ziffer 9
      von einer der ökonomischen Verschreibweise entsprechenden Verordnung von Nachfolgeprodukten ausgegangen werden kann,
    10. Ziffer 10
      keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch einen Sozialversicherungsträger innerhalb der letzten 15 Jahre vorliegt,
    11. Ziffer 11
      keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission (Paragraph 344, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung gegeben war,
    12. Ziffer 12
      die Antragstellerin/der Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 erfüllt und
    13. Ziffer 13
      eine Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Ziffer eins,, 7, 8, 9, 10 und 11 erfolgt ist.
  2. Absatz 2Zur Bewilligung als Lehrgruppenpraxis sind die Voraussetzungen zur Bewilligung als Lehrpraxis zu erfüllen mit der Maßgabe, dass je auf die Gruppenpraxis entfallendes Planstellen-Vollzeitäquivalent zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv“. Pro Planstellen-Vollzeitäquivalent darf maximal je eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in eine Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Zur Anerkennung von Lehrambulatorien sind die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, bis 12 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Anträge zur Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis sind gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation in strukturierter Weise einzubringen.
  5. Absatz 5Die Ausbildung in einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat zumindest 30 Wochenstunden untertags im Rahmen von vier Tagen, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
  6. Absatz 6Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein. Die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.

Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können

Paragraph 13,

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß Paragraph 9, Absatz 11, Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete

  1. Ziffer eins
    Augenheilkunde- und Optometrie,
  2. Ziffer 2
    Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
  3. Ziffer 3
    Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  4. Ziffer 4
    Kinder- und Jugendheilkunde,
  5. Ziffer 5
    Neurologie,
  6. Ziffer 6
    Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
  7. Ziffer 7
    Urologie
von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.

Sonstige Ausbildungserfordernisse

Paragraph 14,

Zeiten

  1. Ziffer eins
    eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
  2. Ziffer 2
    einer Familienhospizkarenz,
  3. Ziffer 3
    einer Pflegekarenz,
  4. Ziffer 4
    einer Erkrankung,
  5. Ziffer 5
    eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, und
  6. Ziffer 6
    einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.

4. Abschnitt
Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (fachärztliche Ausbildung)

Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich, wobei in den Anlagen 2 bis 32 zu jedem Sonderfach die Dauer der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in Monaten angeführt wird:
    1. Ziffer eins
      Anästhesiologie und Intensivmedizin
    2. Ziffer 2
      Anatomie
    3. Ziffer 3
      Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
    4. Ziffer 4
      Augenheilkunde und Optometrie
    5. Ziffer 5
      Chirurgische Sonderfächer
      1. 5 Punkt eins
        Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
      2. 5 Punkt 2
        Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie
      3. 5 Punkt 3
        Herzchirurgie
      4. 5 Punkt 4
        Kinder- und Jugendchirurgie
      5. 5 Punkt 5
        Neurochirurgie
      6. 5 Punkt 6
        Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
      7. 5 Punkt 7
        Thoraxchirurgie
    6. Ziffer 6
      Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    7. Ziffer 7
      Gerichtsmedizin
    8. Ziffer 8
      Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
    9. Ziffer 9
      Haut- und Geschlechtskrankheiten
    10. Ziffer 10
      Histologie, Embryologie und Zellbiologie
    11. Ziffer 11
      Internistische Sonderfächer
      1. 11 Punkt eins
        Innere Medizin
      2. 11 Punkt 2
        Innere Medizin und Angiologie
      3. 11 Punkt 3
        Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
      4. 11 Punkt 4
        Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie
      5. 11 Punkt 5
        Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie
      6. 11 Punkt 6
        Innere Medizin und Infektiologie
      7. 11 Punkt 7
        Innere Medizin und Intensivmedizin
      8. 11 Punkt 8
        Innere Medizin und Kardiologie
      9. 11 Punkt 9
        Innere Medizin und Nephrologie
      10. 11 Punkt 10
        Innere Medizin und Pneumologie
      11. 11 Punkt 11
        Innere Medizin und Rheumatologie
    12. Ziffer 12
      Kinder- und Jugendheilkunde
    13. Ziffer 13
      Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
    14. Ziffer 14
      Klinisch-Immunologische Sonderfächer
      1. 14 Punkt eins
        Klinische Immunologie
      2. 14 Punkt 2
        Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
    15. Ziffer 15
      Klinisch-Pathologische Sonderfächer
      1. 15 Punkt eins
        Klinische Pathologie und Molekularpathologie
      2. 15 Punkt 2
        Klinische Pathologie und Neuropathologie
    16. Ziffer 16
      Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer
      1. 16 Punkt eins
        Klinische Mikrobiologie und Hygiene
      2. 16 Punkt 2
        Klinische Mikrobiologie und Virologie
    17. Ziffer 17
      Medizinische Genetik
    18. Ziffer 18
      Medizinische und Chemische Labordiagnostik
    19. Ziffer 19
      Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
    20. Ziffer 20
      Neurologie
    21. Ziffer 21
      Nuklearmedizin
    22. Ziffer 22
      Orthopädie und Traumatologie
    23. Ziffer 23
      Pharmakologie und Toxikologie
    24. Ziffer 24
      Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
    25. Ziffer 25
      Physiologie und Pathophysiologie
    26. Ziffer 26
      Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
    27. Ziffer 27
      Public Health
    28. Ziffer 28
      Radiologie
    29. Ziffer 29
      Strahlentherapie-Radioonkologie
    30. Ziffer 30
      Transfusionsmedizin
    31. Ziffer 31
      Urologie
  2. Absatz 2Die Definitionen des Aufgabengebiets der einzelnen Sonderfächer ergeben sich aus den Anlagen betreffend die Sonderfächer (Anlagen 2 bis 32).
  3. Absatz 3Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die jeweils in Absatz eins, Ziffer 5, (Chirurgische Sonderfächer), 11 (Internistische Sonderfächer), 14 (Klinisch-Immunologische Sonderfächer), 15 (Klinisch-Pathologische Sonderfächer) und 16 (Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer) genannten Sonderfächer jeweils für ihr Fachgebiet als ein Sonderfach.

Ziel der Ausbildung

Paragraph 16,

Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß Paragraph 15, zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist.

  1. Absatz 2Gemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      fachspezifische Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
    2. Ziffer 2
      Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
    3. Ziffer 3
      psychosomatische Medizin,
    4. Ziffer 4
      umwelt- und arbeitsbedingte Erkrankungen,
    5. Ziffer 5
      Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
    6. Ziffer 6
      fachspezifische Geriatrie,
    7. Ziffer 7
      fachspezifische Suchttherapie,
    8. Ziffer 8
      fachspezifische Schmerztherapie,
    9. Ziffer 9
      fachspezifische medizinische Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie
    10. Ziffer 10
      fachspezifische Palliativmedizin
    zu berücksichtigen.

Umfang der Ausbildung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat, unbeschadet des Absatz 3,, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Ausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      die Basisausbildung gemäß Paragraph 6,, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht davon abgesehen wird,
    2. Ziffer 2
      die Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten,
    3. Ziffer 3
      die Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht anderes festgelegt ist,
    im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie
    1. Ziffer 4
      die Absolvierung einer Facharztprüfung.
  3. Absatz 3Die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst eine Gesamtdauer von zumindest 48 Monaten.
  4. Absatz 4In den Anlagen 2 bis 32 wird jeweils die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung festgelegt.
  5. Absatz 5Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module, die wahlweise so zu absolvieren sind, sodass die Gesamtausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt zumindest 72 Monate beträgt. Die Mindestdauer eines Moduls beträgt grundsätzlich neun Monate, sofern in der jeweiligen Anlage zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist.
  6. Absatz 6Das wissenschaftliche Modul umfasst bei allen Sonderfächern jeweils neun Monate.
  7. Absatz 7Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  8. Absatz 8In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.
  9. Absatz 9Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.
  10. Absatz 10Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
  11. Absatz 11Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Sonstige Ausbildungserfordernisse

Paragraph 18,

  1. Absatz einsFachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten angerechnet werden.
  2. Absatz 2Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein; die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.
  3. Absatz 3Ausbildungsabschnitte, die gemäß Absatz eins, in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen.
  4. Absatz 4Für die Bewilligung von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gilt Paragraph 12, sinngemäß, mit Ausnahme des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, erster Satz.
  5. Absatz 5Im Fall des eingeschränkten Anerkennungsausmaßes einer Ausbildungsstätte hinsichtlich eines die Dauer von neun Monaten umfassenden Moduls der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, ausgenommen das wissenschaftliche Modul, ist durch Kooperation mit einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder bewilligten Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.
  6. Absatz 6Wird die Kooperation gemäß Absatz 5, gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen.
  7. Absatz 7Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
    2. Ziffer 2
      einer Familienhospizkarenz,
    3. Ziffer 3
      einer Pflegekarenz,
    4. Ziffer 4
      einer Erkrankung,
    5. Ziffer 5
      eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, und
    6. Ziffer 6
      einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und dem Modul/den Modulen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.

5. Abschnitt
Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung

Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDer Erfolgsnachweis über die Basisausbildung, die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.
  2. Absatz 2Die Rasterzeugnisse haben
    1. Ziffer eins
      den Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Basisausbildung und in den jeweiligen Fachgebieten) sowie
    2. Ziffer 2
      die Dauer der jeweiligen Fachgebiete der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung
    anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
  3. Absatz 3Die Feststellung gemäß Absatz 2, hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

Information der Turnusärztin/des Turnusarztes

Paragraph 20,

Die Rasterzeugnisformulare sind der Turnusärztin/dem Turnusarzt von der/dem Ausbildungsverantwortlichen am Beginn der Ausbildung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

Ausbildungsplan

Paragraph 21,

  1. Absatz einsMit Aufnahme einer allgemeinärztlichen oder der fachärztlichen Ausbildung ist der Turnusärztin/dem Turnusarzt vom Träger der Ausbildungsstätte ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt. Abweichungen vom erstellten Ausbildungsplan sind nur bei sachlicher Begründung zulässig. Bei eingeschränktem Anerkennungsausmaß einer Ausbildungsstätte ist im Ausbildungsplan auszuweisen, wie durch die Kooperation mit einer anderen Ausbildungsstätte, einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium die Ausbildung zur Gänze vermittelt werden kann.
  2. Absatz 2Im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung kann der Ausbildungsplan auch die Rotation an andere Ausbildungsstätten jeweils mit höherer oder niedrigerer Versorgungsstufe, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien darstellen.

Evaluierungsgespräch

Paragraph 22,

Der Ausstellung der Rasterzeugnisse hat zeitnah zu den gemäß Paragraph 23, festgelegten Zeitpunkten ein auf die fachliche Ausbildung bezogenes Evaluierungsgespräch zwischen der/dem Ausbildungsverantwortlichen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt über den jeweils absolvierten Ausbildungsabschnitt voranzugehen, das von der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist.

Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie/der Ausbildungsverantwortliche hat nach Zurücklegung der Mindestausbildungszeiten in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins,, 4 und 6 sowie nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung und, sofern ein Modul die Dauer von mehr als 24 Monaten umfasst, nach der Hälfte der Modulausbildungszeit, unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt allenfalls Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2Die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.
  3. Absatz 3Durch die Unterschrift der Ausbildungsverantwortlichen/des Ausbildungsverantwortlichen wird bestätigt, dass der Turnusärztin/dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt wurden und die/der Ausbildungsverantwortliche laufend die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten überprüft hat.
  4. Absatz 4Sollten einzelne Bereiche des Rasterzeugnisses nicht positiv beurteilt werden, so ist dies im Rasterzeugnis schriftlich hinreichend zu begründen.
  5. Absatz 5Nach Ausstellung eines negativen Zeugnisses gemäß Absatz 4, ist auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes nach positiver Absolvierung der vormals negativ beurteilten Tätigkeiten ein weiteres entsprechendes Zwischenzeugnis auszustellen.

Anmerkungen

Paragraph 24,

Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

6. Abschnitt
Bezeichnung und Berechtigungsumfang

Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen

Paragraph 25,

Die von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Berufsbezeichnungen richten sich nach den in dieser Verordnung genannten Sonderfachbezeichnungen.

Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

Paragraph 26,

Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches unter Beachtung der Inhalte der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Abschluss begonnener Ausbildungen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsPersonen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen die Ausbildung
    1. Ziffer eins
      gemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder
    2. Ziffer 2
      durch einen Übertritt ab dem 1. März 2016 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
    abschließen.
  2. Absatz 2Für Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß Paragraph 6, kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.
  3. Absatz 3Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.
  4. Absatz 4Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 22, zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.
  5. Absatz 5Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch für Ausbildungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 12 und Paragraph 11, Absatz 9, Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.
  6. Absatz 6Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.
  7. Absatz 7Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des Paragraph 10, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer

Paragraph 28,

  1. Absatz einsPersonen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach eine Ausbildung begonnen haben und diese nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, können in der Folge die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für dieses absolvierte Sonderfach erlangen. Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches und unter der rechtmäßig geführten Facharztbezeichnung berechtigt. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.
  3. Absatz 3Fachärztinnen/Fachärzte für Sozialmedizin, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für Public Health absolviert oder nachweislich eine Tätigkeit im Ausmaß einer zumindest dreijährigen Vollzeitbeschäftigung in einem der Definition des Sonderfaches Public Health entsprechenden Bereich zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Public Health zu führen. Der fachärztliche Berechtigungsumfang und die Facharztbezeichnung Sozialmedizin bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Der fachärztliche Berechtigungsumfang und die fachärztliche Bezeichnung von Personen, die eine Ausbildung in einem Sonderfach oder einem Additivfach gemäß den Regeln der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nach Inkrafttreten dieser Verordnung abschließen, richten sich nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006.

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsPersonen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 Punkt eins,, 8, 14.1., 15.1. und 30 in der Bezeichnung geänderten Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung.
  2. Absatz 2Die Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Absatz eins,, die nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig die Sonderfachbezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Immunologie sowie Pathologie geführt haben, sind berechtigt, diese Facharztbezeichnung jeweils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

Paragraph 30,

Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, erlangt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren

Paragraph 31,

  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung in einem Additivfach zum Sonderfach Innere Medizin absolvieren und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
    2. Ziffer 2
      als Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin zur Führung einer Zusatzbezeichnung berechtigt waren,
    sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 15, der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, die nach dieser Verordnung vorgesehene, dem bisherigen Additivfach entsprechende Sonderfachbezeichnung im Bereich der internistischen Sonderfächer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11 Punkt 2, bis 11.9 und 11.11 zu führen.
  2. Absatz 2Die neue Facharztbezeichnung ersetzt die nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführte Facharztbezeichnung „Fachärztin für Innere Medizin“/„Facharzt für Innere Medizin“ samt der jeweiligen Zusatzbezeichnung für das Additivfach.
  3. Absatz 3Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer

Paragraph 32,

Personen, die

  1. Ziffer eins
    eine Ausbildung im Additivfach Gefäßchirurgie begonnen haben und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
  2. Ziffer 2
    zur Führung der Zusatzbezeichnung im Additivfach Gefäßchirurgie berechtigt waren,
sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung für das Additivfach Gefäßchirurgie, die Facharztbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie“/„Facharzt für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie“ zu führen. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben

Paragraph 33,

Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste, anstelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, die neue Facharztbezeichnung zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Paragraphen 25 und 26 anzuwenden.

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie

Paragraph 34,

  1. Absatz einsFachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie berechtigt waren, sind
    1. Ziffer eins
      nach einer bis 31. Mai 2021 absolvierten speziellen ergänzenden Ausbildung auf Grundlage der Ausbildungsinhalte des Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest zwölf und höchstens 27 Monaten und
    2. Ziffer 2
      nach Absolvierung der Facharztprüfung für das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie
    berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie zu führen.
  2. Absatz 2Auf die Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind den Ausbildungsinhalten gleichwertige chirurgische und konservative Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung sowie Fort- und Weiterbildungsnachweise anrechenbar.
  3. Absatz 3Zur Beratung der Österreichischen Ärztekammer und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge zu Anrechnungsfragen gemäß Absatz 2, ist gemäß Paragraph 124, Ärztegesetz 1998 ein beratender Ausschuss einzurichten. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest eine Fachärztin/ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und eine Fachärztin/ein Facharztes für Unfallchirurgie sowie eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des Bundesministeriums für Gesundheit heranzuziehen. Im Einzelfall ist jeweils die konkret zu absolvierende ergänzende spezifische Ausbildung und deren Ausmaß festzulegen, wobei bereits entsprechend absolvierte gleichwertige Ausbildungszeiten anzurechnen sind.
  4. Absatz 4Die Eintragung in die Ärzteliste berechtigt zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für Orthopädie und Traumatologie nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Bereits bestehende sonstige fachärztliche Berufsberechtigungen und Facharztbezeichnungen bleiben unberührt.

Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste

Paragraph 35,

Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des Paragraph 34,, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist.

Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung

Paragraph 36,

Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung entweder in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildungszeiten anzurechnen.

Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen

Paragraph 37,

  1. Absatz einsBis 31. Mai 2021 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Bewilligung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen werden. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.
  2. Absatz 2Eine Ausbildung in dem im Absatz 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2021 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz eins, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien

Paragraph 38,

  1. Absatz einsAusbildungsstätten gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a und Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, Ärztegesetz 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gelten hinsichtlich Personen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, die sich auf Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2Fachärztinnen/Fachärzte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Facharztbezeichnung geändert haben, bleiben weiterhin berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 in dem ihrer vorangegangenen Facharztbezeichnung entsprechenden Sonderfach weiterhin auszuüben.
  3. Absatz 3Fachärztinnen/Fachärzte jener Sonderfächer, deren Sonderfachbezeichnungen und Definitionen des jeweiligen Aufgabengebietes des Sonderfaches durch diese Verordnung geändert wurden, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, weiterhin die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 auch im entsprechend geänderten Sonderfach entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
  4. Absatz 4Die Regelung des Absatz 3, gilt ebenso für Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie hinsichtlich der Ausbildung im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie. Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie bis zum 31. Mai 2027 als ein Sonderfach.

Befristete Einführung des Sonderfaches Innere Medizin und Angiologie

Paragraph 39,

Eine Ausbildung im Sonderfach Innere Medizin und Angiologie darf bis nur bis 31. Mai 2021 begonnen werden.

Befristete Einführung des Sonderfaches Innere Medizin und Infektiologie

Paragraph 40,

Eine Ausbildung im Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie darf bis nur bis 31. Mai 2021 begonnen werden.

8. Abschnitt
Schlussbestimmung

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.

Oberhauser

Anlage 1

Allgemeinmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.

Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der

  1. Ziffer eins
    Gesundheitsförderung, –vorsorge und –nachsorge,
  2. Ziffer 2
    patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
  3. Ziffer 3
    Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
  4. Ziffer 4
    Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
  5. Ziffer 5
    allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
  6. Ziffer 6
    Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
  7. Ziffer 7
    Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
  8. Ziffer 8
    Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
  9. Ziffer 9
    Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.

B. Fachgebiete und Ausbildungsdauer

Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß Paragraph 6, in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

  1. Ziffer eins
    Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Ziffer 8 Punkt 3, oder Ziffer 8 Punkt 4, absolviert wurden,
  2. Ziffer 2
    Innere Medizin in der Dauer von zumindest 9 Monaten,
  3. Ziffer 3
    Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  4. Ziffer 4
    Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  5. Ziffer 5
    Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  6. Ziffer 6
    Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in der Dauer von zumindest 3 Monaten sowie
  7. Ziffer 8
    zwei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Fachgebieten:
    1. 8 Punkt eins
      Anästhesiologie und Intensivmedizin,
    2. 8 Punkt 2
      Augenheilkunde- und Optometrie,
    3. 8 Punkt 3
      Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
    4. 8 Punkt 4
      Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    5. 8 Punkt 5
      Neurologie oder
    6. 8 Punkt 6
      Urologie.

Anlage 2

Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin umfasst die allgemeine, regionale und lokale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Notfall- und Schmerzmedizin sowie die Intensivmedizin als koordiniertes Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen einschließlich der Stabilisierung nach großen operativen Eingriffen, unter Beiziehung der für die Behandlung des Grundleidens fachlich verantwortlichen Ärztinnen/Ärzte. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen und gegebenenfalls die Stabilisierung während diagnostischer und operativer Eingriffe, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach– Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 3

Sonderfach Anatomie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen, einschließlich systematischer topographisch-funktioneller Aspekte.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    45 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 4

Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie umfasst die Beschäftigung mit den Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit sowie Kenntnisse über den Einfluss von körperlicher Aktivität und Bewegungsmangel auf die Leistungsfähigkeit und die Leistungsvoraussetzungen bei Gesunden und Kranken mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung von psychischer und physischer Gesundheit und Leistungsfähigkeit unter Anwendung dieser Kenntnisse im Behinderten-, Gesundheits-,Leistungs- und Hochleistungssport unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik. Weiters erstreckt sich das Aufgabengebiet der Arbeitsmedizin insbesondere auf die Erkennung gesundheits- und leistungsrelevanter Faktoren im betrieblichen Geschehen, die Bewertung der Auswirkungen dieser Faktoren auf den Menschen und den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, die Abklärung, Diagnostik und Begutachtung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen sowie auf die Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen bei durch Arbeitsunfällen und durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen einschließlich der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation und Wiedereingliederung.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung einschließlich eines Ausbildungslehrgangs gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,, der auch geblockt veranstaltet werden kann
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 5

Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexen, einschließlich der Optometrie und der plastisch, rekonstruktiven Operationen in der Periorbitalregion.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 6

Chirurgische Sonderfächer

1. Abschnitt
Sonderfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von angeborenen oder erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der inneren Organe, operativ zu behandelnden Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der inneren Organe sowie der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

2. Abschnitt
Sonderfach Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie umfasst neben der gesamten Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Gefäßsystems einschließlich der Rehabilitation.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

3. Abschnitt

Sonderfach Herzchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Herzchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße, des Mediastinums und der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, Indikationsstellung zu Transplantationen einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung, Grundlagen minimal invasiver Therapie sowie die Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Herzchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Herzchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

4. Abschnitt

Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Fehlbildungen, Verbrennungen im Neugeborenen-, Säuglings-, Kindes- und Jugendalter sowie Folgen pränataler Entwicklungsstörungen und Infektionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Kinder- und Jugendchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Kinder- und Jugendchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

5. Abschnitt

Sonderfach Neurochirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Neurochirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen des zentralen, peripheren und autonomen Nervensystems, einschließlich ihrer versorgenden Gefäße und stützenden Elemente (Wirbelsäule) sowie die operative Behandlung von Schmerz. Dies umfasst die adäquate Behandlung von Erkrankungen des Gehirns und seiner Hüllen sowie des Schädels und den versorgenden Blutgefäßen, Erkrankungen der Hypophyse, der Hirnnerven, Spinalnerven, peripheren Nerven und Erkrankungen des autonomen Nervensystems, Erkrankungen des Rückenmarks und seiner Hüllen sowie Erkrankungen der Wirbelsäule.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

6. Abschnitt

Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachbehandlung, Wiederherstellung sowie Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Alter, Tumor, Unfall verursachte, sichtbare, gestörte Körperfunktionen und Körperform sowie die Behandlung von Brandverletzten in der Akutphase und sekundären Rekonstruktionsphase sowie Differenzialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwunden, Wundheilungsstörungen und Fehlbildungen sowie Transplantation isogener, allogener und synthetischer Ersatzstrukturen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

7. Abschnitt

Sonderfach Thoraxchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Thoraxchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Neoplasien, Infektionen, Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems, des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells und der jeweils angrenzenden Strukturen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen sowie die Indikationsstellung zu Transplantationen einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung sowie Grundlagen minimal invasiver Therapie.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Thoraxchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Thoraxchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Anlage 7

Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesundheitsstörungen der Frau, einschließlich plastisch, rekonstruktive Eingriffe der gynäkologischen Onkologie, der Endokrinologie, Fortpflanzungsmedizin sowie der Betreuung und Überwachung normaler und gestörter Schwangerschaften, Geburten, Wochenbettverläufe und der Prä- und Perinatalmedizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 8

Sonderfach Gerichtsmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Gerichtsmedizin umfasst die angewandte naturwissenschaftliche Medizin, Toxikologie, Molekularbiologie und Spurenkunde im Dienste der Gerichtsbarkeit, der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitswesens, insbesondere die Untersuchung, Beurteilung, Rekonstruktion und Aufklärung im Zusammenhang mit natürlichen und gewaltsamen Todesfällen, Körperverletzungen, Gesundheitsschädigungen und Verletzungsfolgen bei Lebenden, Vergiftungen, der Wirkung von Alkohol und Suchtmitteln, Leichen und Leichenteilen zur Identitätsfeststellung, Sexualdelikten, Kindesmisshandlungen, strittigen Abstammungsverhältnissen, medizinischen Behandlungsfehlern, Spuren und Spurenbildern sowie die medizinisch fachliche Bearbeitung von medizinisch-juristischen Fragen sowie insbesondere die Tätigkeit als Sachverständige/Sachverständiger vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 9

Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich Funktionsstörungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumore der Nase, Nasennebenhöhlen, Tränen-Nasen-Wege, knöcherne Orbita, Gehör und Gleichgewichtsorgan, Hirnnerven, Lippen, Wangen, Zunge, Zungengrund, Mundboden, Tonsillen, Rachen, Kehlkopf, der oberen Luft- und Speisewege, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 10

Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Erkrankungen der Haut und der tiefer liegenden Organe, soweit diese mit der Haut physiologisch und pathophysiologisch verbunden sind, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, Hautmanifestationen von systemischen Krankheiten, die fachspezifische Onkologie und Allergologie sowie die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation der chronischen Veneninsuffizienz, die periphere Angiopathie, die Venerologie sowie die Prävention, Diagnostik und Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 11

Sonderfach Histologie, Embryologie und Zellbiologie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Histologie, Embryologie und Zellbiologie umfasst die gesamte Mikromorphologie und Entwicklung des menschlichen Körpers, angeborene Anomalien, Grundlagen und Methoden der experimentellen Zell- und Molekularbiologie, Reproduktionsmedizin, Stammzellbiologie und regenerativen Medizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 12

Internistische Sonderfächer

1. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung sowie die Rehabilitation und Nachbehandlung bei Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebsapparates, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen, der soliden Tumoren und der hämatologischen Neoplasien sowie die übrigen Erkrankungen des Blutes und der Blutgerinnung, der fachspezifischen Pharmakologie, fachspezifische Geriatrie und fachspezifische Palliativmedizin sowie der fachspezifischen Intensivmedizin. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung der somatischen und sozialen Wechselwirkungen und die Koordination der gesundheitlichen Betreuung, interdisziplinär und im Rahmen der Spezialdisziplinen der Inneren Medizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

2. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Angiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Angiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Erkennung, Prävention, Indikationsstellung, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen der Blutgefäße und Lymphgefäße.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Angiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Angiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

3. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung von endokrinen Erkrankungen einschließlich Tumoren und des endokrinen Stoffwechsels.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

4. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung aller Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts, der Leber und des Pankreas einschließlich der diagnostischen und therapeutischen gastrointestinalen Verfahren.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.           

5. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation einschließlich der Knochenmark- bzw. Stammzelltransplantation sowie andere zelluläre Therapien, immunologische und gentherapeutische Verfahren von malignen und nichtmalignen Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, der Blutgerinnung, sämtlicher Gewebe sowie die Koordination multimodaler Therapieverfahren, der Nachsorge und der Palliativbetreuung von malignen Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.           

6. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie umfasst die Epidemiologie, Diagnostik, Behandlung sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, der Krankenbehandlung und im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärztinnen/Ärzte bei der Vorbeugung, Erkennung und konservativen Behandlung von erregerbedingten Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Infektiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Infektiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

7. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Intensivmedizin umfasst neben der gesamten Inneren Medizin das koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in bedrohlicher Weise gefährdet oder gestört sind und durch intensivmedizinische Verfahren überwacht, unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen. Das kontinuierliche intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere das Monitoring von Vitalfunktionen und physiologischen Parametern, sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, einschließlich der Organunterstützung oder des Organersatz.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Intensivmedizin sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Intensivmedizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

8. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Kardiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Kardiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, die klinische, nichtinvasive und invasive Diagnostik, die konservative und interventionelle Behandlung sowie die Rehabilitation von Erkrankungen des Herzens und der großen Gefäße unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Kardiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Kardiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

9. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Nephrologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Nephrologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnose, Behandlung und Nachbehandlung von Nierenerkrankungen sowie von Begleiterkrankungen des akuten und chronischen Nierenversagens, weiters die Prävention, Diagnose und Therapie von essentieller und sekundärer Hypertonie und die Indikationsstellung, Planung und Durchführung der Nierenersatztherapie und extrakorporalen Therapieverfahren.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Nephrologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Nephrologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

10. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, die Diagnostik, die Differentialdiagnose, die Behandlung einschließlich Palliation und Rehabilitation von Erkrankungen mit Auswirkungen auf Lunge und Atmung, weiters die Indikationsstellungen für thorakale Operationen sowie die fachspezifische Zusammenarbeit mit sämtlichen anderen Fachrichtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Pneumologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Pneumologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

11. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Rheumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Rheumatologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, nichtoperativer Therapie und Rehabilitation rheumatischer Erkrankungen. Zu den rheumatischen Erkrankungen gehören die entzündlichen und degenerativen Krankheiten der Gelenke und der Wirbelsäule, Weichteilerkrankungen, Knochen- und Stoffwechselkrankheiten, infektiöse Erkrankungen, akute und chronische Schmerzen, funktionelle Störungen mit Symptomen am Bewegungsapparat, systemische autoimmune und autoinflammatorische Erkrankungen des Bindegewebes und der Blutgefäße, sowie Krankheiten der inneren Organe und des Nervensystems, sofern sie mit den obengenannten Krankheiten in Zusammenhang stehen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Rheumatologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Rheumatologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Anlage 13

Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher im Kindes- und Jugendalter auftretender Erkrankungen und Störungen des Wachstums und der Entwicklung eines heranreifenden Organismus und das Impfwesen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 14

Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin und Rehabilitation von im Kindes- und Jugendalter auftretenden psychischen Krankheiten, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten einschließlich der psychiatrischen Behandlung von entwicklungsbedingten psychischen Erkrankungen sowie die fachspezifische Begutachtung.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 15

Klinisch-Immunologische Sonderfächer

1. Abschnitt
Sonderfach Klinische Immunologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Immunologie umfasst die Diagnostik, die Durchführung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Untersuchungsverfahren zur Analyse des Immunsystems, die Interpretation der diesbezüglich erhobenen Befunde, die immunologische Beratung von immunmediierten Erkrankungen sowie die Herstellung und Prüfung immunologischer Präparate.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Immunologie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Immunologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

2. Abschnitt

Sonderfach Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin umfasst neben der gesamten Klinischen Immunologie die Diagnostik, Beurteilung und Behandlung von heimischen und von weltweit, insbesondere in tropischen und subtropischen Ländern, vorkommenden Infektionskrankheiten, den Bereich der Migrations- und Reisemedizin, die Epidemiologie von Infektionskrankheiten sowie die Kenntnis und Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten, insbesondere die Impfprävention bzw. das Impfwesen wie auch Chemoprophylaxe und Immuntherapien, und damit verbundene Wirksamkeitsevaluierungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Anlage 16

Klinisch-Pathologische Sonderfächer

1. Abschnitt
Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie umfasst die Prävention sowie die morphologische und molekulare Diagnostik von Krankheiten durch Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körperflüssigkeiten (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche etc.), inklusive der Bewertung therapeutischer Maßnahmen, sowie die Beobachtung des Krankheitsverlaufs und die Vornahme von Obduktionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

2. Abschnitt
Sonderfach Klinische Pathologie und Neuropathologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Pathologie und Neuropathologie umfasst neben der gesamten Klinischen Pathologie und Molekularpathologie die Kenntnisse neurobiologischer und neurophysiologischer Grundlagen von der Struktur, der Funktion des Nervensystems, der Sinnesorgane und der Skelettmuskulatur sowie die morphologische und molekulare Diagnostik von Krankheiten des Nervensystems, der Sinnesorgane und der Skelettmuskulatur durch Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körperflüssigkeiten (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche etc.), inklusive der Bewertung.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Pathologie und Neuropathologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Pathologie und Neuropathologie auf zumindest 18 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird

Anlage 17

Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer

1. Abschnitt
Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Hygiene

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Hygiene umfasst die Diagnostik und Beurteilung aller belebter und unbelebter, den menschlichen Körper beeinträchtigender Noxen und der dadurch bedingten Erkrankungen durch fachspezifische labordiagnostische Methoden, die Interpretation der damit erhobenen Befunde und Maßnahmen zur deren Bekämpfung und Vermeidung von Krankheiten. Tätigkeitsschwerpunkte sind medizinische Mikrobiologie Umwelthygiene, Wasser und Lebensmittelhygiene, Krankenhaushygiene sowie Epidemiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

2. Abschnitt
Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Virologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Virologie umfasst neben der Mikrobiologie die Diagnostik aller Virusinfektionen des Menschen, die Interpretation der erhobenen Befunde, die virologische Beratung der in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte sowie die Erarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Vermeidung virusbedingter Krankheiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Mikrobiologie und Virologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Mikrobiologie und Virologie auf zumindest 18 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Anlage 18

Sonderfach Medizinische Genetik

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Medizinische Genetik umfasst die Diagnostik genetisch bedingter Erkrankungen, die Ermittlung des Erkrankungsrisikos, die genetische Beratung der Patientinnen/Patienten und deren Familien sowie die fachspezifische Grundlagenforschung und angewandte Forschung, insbesondere durch die Anwendung zytogenetischer, biochemischer und molekulargenetischer Verfahren sowie die Anwendung der Kenntnisse des Ablaufs und der Gesetzmäßigkeiten biologischer Funktionen beim Menschen, der Ätiologie und Pathogenese erblicher und erblich mitbedingter Erkrankungen, der allgemeinen Humangenetik, der Zytogenetik, der Molekulargenetik, der Dysmorphologie, der klinischen Genetik einschließlich der Syndromologie, der Populationsgenetik und der genetischen Epidemiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach-Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 19

Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik umfasst die Anwendung morphologischer, biologischer, chemischer, molekularer, physikalischer und spezieller immunologischer Untersuchungsverfahren auf Körperflüssigkeiten, die Beurteilung ihrer morphologischen Bestandteile sowie von ab- und ausgeschiedenem Untersuchungsmaterial zur Erkennung physiologischer Eigenschaften, krankhafter Zustände und Verlaufskontrolle einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen samt fachspezifischen Begutachtungen, weiters die Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 20

Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    24 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie auf zumindest 15 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Anlage 21

Sonderfach Neurologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Neurologie umfasst die Prävention, die Diagnostik, die kausale, symptomatische und palliative Behandlung sowie die Rehabilitation von primären und sekundären Erkrankungen und Funktionsstörungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 22

Sonderfach Nuklearmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Nuklearmedizin umfasst die Anwendung offener radioaktiver Stoffe für die Diagnostik und Behandlung von Erkrankungen aller Organsysteme sowie die Prävention, Diagnostik von Schilddrüsenerkrankungen und der Osteoporose, weiters die Erhebung klinischer Befunde, die Anwendung unterstützender apparativer Verfahren, die Durchführung von erforderlichen Interventionen, die In-vitro- Diagnostik mit Radionukliden und die dazu notwendigen ergänzenden Methoden, die Therapie mit offenen Radionukliden, die Strahlenbiologie, die Dosimetrie, den Strahlenschutz, insbesondere hinsichtlich offener radioaktiver Stoffe, den Betrieb der erforderlichen Geräte einschließlich Tiefenkorrektur, die Bildüberlagerung sowie die Diagnostik und Behandlung von akzidenteller Radionuklidinkorporation sowie die Notfallversorgung nach Strahlenunfällen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 23

Sonderfach Orthopädie und Traumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie umfasst die Prävention, Diagnose, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation aller Erkrankungen und Verletzungen von Knochen, Gelenken und damit verbundenen Weichteilen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 24

Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie umfasst die Erforschung von Arzneimittel- und Schadstoffwirkungen im Tierexperiment, am Menschen und in der Umwelt, die Untersuchung von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen und Elimination von Wirkstoffen, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Mitarbeit bei der Auffindung und Bewertung von Schadstoffrisiken, die Beratung von Ärztinnen/Ärzten in der Arzneitherapie und bei Vergiftungsfällen sowie die fachspezifische Begutachtung.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 25

Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung, Rehabilitation und Palliation von Funktions- und Gesundheitsstörungen aller Organsysteme und relevanter Erkrankungen, insbesondere mit physikalischen und rehabilitativen Mitteln zur Analgesie und zur Wiederherstellung oder Besserung der Körperstrukturen, der Körperfunktionen, der Aktivität und der Partizipation. Weiteres beinhaltet das Aufgabengebiet insbesondere die Diagnose und Indikationsstellung für Therapiemaßnahmen sowie Verfahren der rehabilitativen Intervention mit konservativen physikalischen und manuellen Therapien sowie die Anordnung und Evaluierung der gesetzten rehabilitativen Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 26

Sonderfach Physiologie und Pathophysiologie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Physiologie und Pathophysiologie umfasst die Kenntnis über die Lebensfunktionen, die entsprechenden praktisch-methodischen Erfahrungen und Fertigkeiten sowie deren Anwendung in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, insbesondere im Bereich der klinischen Physiologie und Arbeitsphysiologie. Der Bereich der Pathophysiologie umfasst das Erkennen der funktionellen Ursachen von Erkrankungen auf Grund von vorwiegend im Experiment gewonnenen funktionell-pathologischen Erkenntnissen und somit die Grundlagen für das Verständnis der Diagnose, des Verlaufes von Krankheiten sowie der Wirkmechanismen therapeutischer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 27

Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin und der forensischen Psychiatrie, die Rehabilitation sowie die fachspezifische Begutachtung von psychischen Krankheiten, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 28

Sonderfach Public Health

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Public Health umfasst spezielle Kenntnisse der Strukturen und Organisation der öffentlichen Gesundheitssysteme, Gesundheitsinformationssysteme, der Bevölkerungsmedizin, der Versicherungsmedizin und Epidemiologie, weiters die Expertise für die Gesundheit der Menschen – als Individuen sowie als Populationen –, für übertragbare und nichtübertragbare Erkrankungen, für Prävention im Sinne von Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Rehabilitation. Es umfasst Wissen in den der Medizin angrenzenden Disziplinen wie Soziologie, Gesundheitsmanagement, Gesundheitsökonomie sowie über Tätigkeitsbereiche sonstiger Gesundheitsberufe und beachtet soziale Determinanten der Gesundheit. Es umfasst die Begutachtung und Beachtung gesundheitlicher Belange der Menschen sowie Beratung von öffentlicher Einrichtungen und Institutionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 29

Sonderfach Radiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Radiologie umfasst die Diagnostik von Erkrankungen durch die Anwendung von ionisierenden Strahlen mit Ausnahme offener Radionuklide, von Ultraschallwellen und Magnetresonanz, die mit Hilfe entsprechender bildgebender Verfahren (optical imaging) durchführbaren diagnostischen und therapeutischen Eingriffe sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 30

Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie umfasst die Indikationsstellung, Behandlung und Nachsorge aller Erkrankungen, bei denen eine Strahlentherapie indiziert ist, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender technischer Verfahren und Therapiemaßnahmen, aller Formen der Biomodulation, die zur Veränderung der Strahlensensibilität beitragen, die Strahlenbiologie sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 31

Sonderfach Transfusionsmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Transfusionsmedizin umfasst die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Geweben einschließlich Stammzellen und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anlage 32

Sonderfach Urologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Urologie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des Harntrakts, des Urogenitalsystems, des Retroperitoneums, der Nebennieren, der sexuellen Funktionsstörungen, die gesamte fachspezifische Onkologie beider Geschlechter aller Altersgruppen, sowie die Andrologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.