12. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte
für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert werden
(Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – 2. Novelle 2015, GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015)12. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte, für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert werden , (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – 2. Novelle 2015, GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015)
Auf Grund der § 24 und § 70 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 211/2014 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 24 und Paragraph 70, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015, BGBl. II Nr. 370/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 Abs. 2 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 4 Z 2 entfällt.Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 2. Dieser Zuschlag wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Absatz 2, Dieser Zuschlag wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „gemäß Abs. 2 bis 8“ die Wortfolge „ausgenommen Abs. 6a“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 9, wird nach der Wortfolge „gemäß Absatz 2 bis 8 die Wortfolge „ausgenommen Absatz 6 a, eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 2. Dieser Zuschlag wird für den Ausspeisepunkt Speicher 7-fields für die jeweilige Dauer des Vertrages, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazität, mit 1,76 festgelegt.“Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Absatz 2, Dieser Zuschlag wird für den Ausspeisepunkt Speicher 7-fields für die jeweilige Dauer des Vertrages, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazität, mit 1,76 festgelegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 6 Z 1 lautet wie folgt:Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, lautet wie folgt:
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 6a bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß § 3 Abs. 2 hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 6a sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.“Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 6 a bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 6 a, sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 21 Abs. 8 wird Abs. 9 angefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 8, wird Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.“Die Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 6 a,, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 4, Absatz 2 a,, Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.“
Schramm