BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 17. Juni 2015

Teil römisch drei

80. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

80. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Burundi1 am 10. Juni 2014 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2014,) hinterlegt.

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens hat Burundi als zuständige Behörde bestimmt:

- Generaldirektor für Protokoll sowie konsularische und juristische Angelegenheiten.

Ferner hat die niederländische Regierung mitgeteilt, dass Polen2 am 18. Mai 2015 seine zuständige Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens wie folgt ergänzt hat:

Zuständige Behörde hinsichtlich Universitätsdiplome in Kunst und Diplome von Kunstschulen:

- Ministerium für Kultur und Nationales Erbe (Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa Narodowego).

Ostermayer

1  Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Republik Burundi, kundgemacht in BGBl. III Nr. 79/2015.

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/2005.