BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 17. Juni 2015

Teil römisch drei

79. Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 373 Ausschussbericht 495 Sitzung 68. Bundesrat:, Ausschussbericht 9354 Sitzung 841.)

79.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

OBJECTION

The Republic of Burundi has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the Republic of Burundi with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Republik Burundi hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung1 vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi.

Der Einspruch wurde am 28. November 2014 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel 12, Absatz 2, im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Burundi nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi erhoben: Deutschland, Polen und die Tschechische Republik.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 236/2014.