Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 28. Mai 2015 |
Teil römisch drei |
70. Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 374 Ausschussbericht 462 Sitzung 61,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9330 Sitzung 839,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
[Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
[Zusatzprotokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Zusatzprotokoll in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. April 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Dritte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 3, für Österreich mit 1. August 2015 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
Österreich erklärt gemäß Artikel 5, Litera a,, dass Artikel 14, des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Artikel 4, dieses Protokolls zustimmt.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Dritte Zusatzprotokoll ratifiziert oder angenommen:
Albanien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Lettland, die ehemalige Republik Mazedonien, Niederlande, Serbien, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Aserbaidschan ratifiziert das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie bis zur Befreiung der von der Republik Armenien besetzten Gebiete1 und der vollständigen Beseitigung der damit verbundenen Folgen, die Republik Armenien im Rahmen dieses Protokolls nicht unterstützt.
Lettland behält sich das Recht vor, gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und den Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität zu widerrufen.
Lettland erklärt gemäß Artikel 5, des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen, dass Artikel 14, des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von Lettland ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Artikel 4, dieses Protokolls zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.
Das Königreich der Niederlande erklärt die Anwendung des Protokolls für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Artikel 5, des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen, dass Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens im europäischen und karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) keine Anwendung findet.
Die Republik Slowenien behält sich das Recht vor, gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Protokolls die Zustimmung zur Auslieferung bis zur höchstgerichtlichen Entscheidung des zuständigen nationalen Gerichtes über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren zu widerrufen.
Slowenien erklärt gemäß Artikel 5, des Protokolls, dass Artikel 14, des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Republik Slowenien ausgelieferte Person ihrer Auslieferung zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.
Für den Fall, dass das gegenständliche Protokoll vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:
Die Tschechische Republik erklärt gemäß Artikel 5, Litera a, des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Tschechischen Republik ausgelieferte Person der Auslieferung gemäß Artikel 4, des Dritten Zusatzprotokolls zustimmt.
Zypern erklärt gemäß Artikel 5, Litera b, des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Republik Zypern ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Artikel 4, dieses Zusatzprotokolls zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.
Faymann
1 Eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 209].