Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 13. Mai 2015 |
Teil römisch drei |
64. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2012,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Schweiz |
25. September 2012 |
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Senegal |
25. September 2014 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Schweiz nachstehende Erklärung abgegeben:
„In Übereinstimmung mit Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass die in diesem "Art". bezeichneten Personen, die Staatsangehörige der Schweiz sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben, im Gebiet der Schweiz nur die in diesem "Art". festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.“
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich1 den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens wie folgt ausgedehnt:
- durch eine vom Generalsekretär am 11. Februar 2013 erhaltene Mitteilung:
„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des zuvor genannten Übereinkommens auf die Insel Man am dreißigsten Tag nach Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.“
- durch eine vom Generalsekretär am 20. April 2015 erhaltene Mitteilung:
„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet von Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des Übereinkommens auf Gibraltar ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.“
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 53/2012.