BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 10. April 2015

Teil römisch drei

50. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr

50. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2013,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde:

Dänemark

16. März 2015

Georgien

10. Jänner 2014

Uruguay

10. April 2013

Anläßlich der Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde hat Dänemark erklärt, das Zusatzprotokoll bis auf weiteres nicht auf Grönland und die Färöer Inseln anzuwenden.

Ostermayer