Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 26. März 2015 |
Teil römisch drei |
46. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) |
[Vereinbarung in englischer Sprache, siehe Anlagen]
[Vereinbarung in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Vereinbarung wurden am 25. Februar bzw. 5. März 2015 abgegeben und anlässlich dessen die rückwirkende Anwendung ab 14. November 2011 gemäß Artikel 14, Absatz 3, bestätigt.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 14, Absatz eins, mit 1. Mai 2015 in Kraft.
Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, werden die Anhänge der vorliegenden Vereinbarung in ihrem authentischen Wortlaut in englischer Sprache und deren deutschsprachiger Übersetzung dadurch kundgemacht, dass sie im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
Ostermayer