BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 26. März 2015

Teil römisch drei

45. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

45. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2013,) hinterlegt:

Staaten/Organisation:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum (OAPI)1

5. Dezember 2014

Kambodscha1

5. März 2015

Simbabwe

11. Dezember 2014

Weiters hat Kenia2 am 12. März 2014 eine Erklärung1 nach Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken abgegeben.

Ostermayer

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1999.