Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 9. März 2015 |
Teil römisch drei |
36. Verordnung: | Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird verordnet:
Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 30. September 2014, mit dem die Ausführungsordnung und das Gebührenverzeichnis zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2014,) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, dass dieser Beschluss in der Bibliothek des Österreichischen Patentamtes (1200 Wien, Dresdner Straße 87) zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
Ostermayer