Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 16. Jänner 2015 |
Teil römisch drei |
3. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2013,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Angola |
19. September 2014 |
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Barbados |
11. November 2014 |
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Kuba |
20. Juni 2013 |
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Sierra Leone |
12. August 2014 |
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Tschechische Republik |
24. September 2013 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba erklärt, sich gemäß den Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 3, des Protokolls nicht an die Bestimmungen des Absatz 2, dieses Artikels gebunden zu erachten.
Ferner hat die Tschechische Republik anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ihre Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls wie folgt bestimmt:
Unbeschadet von Artikel 18, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der Mitteilung der Tschechischen Republik, welche gemäß Artikel 18, Absatz 13, gemacht wurde, teilt die Tschechische Republik gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität mit, dass das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik, Abteilung für Internationale Polizeikooperation, als verantwortliche Behörde für den Empfang von Rechtshilfeersuchen, für die Bestätigungen der Registrierung oder das Recht eines Schiffs seine Flagge zu führen und für die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu ergreifen und darauf zu reagieren.
Kontaktinformationen:
Polizeipräsidium der Tschechischen Republik
Abteilung für Internationale Polizeikooperation
P.O. BOX 62/MPS
Strojnickà 27
Ziffer 170 89 Praha 7
Tschechische Republik
24-Stundenservice
Arbeitssprachen: Tschechisch, Englisch, Französisch.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Behörden gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls wie folgt bestimmt:
National Police
Crime Investigation Division
Gewerbeweg 4
P.O. Box 684
9490 Vaduz
Principality of Liechtenstein
Sprachen: Deutsch und Englisch
Ersuchen durch Interpol: Ja
Generaldirektor der „Dirección General de Capitanias y Guardacostas“, Peru.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 117/2010.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.