Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 12. Februar 2015 |
Teil römisch drei |
23. Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 200, VV Sitzung 51,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9312 Sitzung 837,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
[Rahmenübereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Rahmenübereinkommen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Rahmenübereinkommen in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Litera d, für Österreich mit 1. Mai 2015 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Armenien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau1, Montenegro, Norwegen, Portugal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Ungarn.
Faymann
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 199].