Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 11. Februar 2015 |
Teil römisch drei |
21. Berichtigung der Anlage zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) | |
| [CELEX-Nr.: 32012L0045] |
Mit Rundschreiben A 81-03/501.2013 hat die Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) redaktionelle Korrekturen der einzelnen Sprachfassungen des RID mitgeteilt. Sie sind im „Fehlerverzeichnis 2 zur RID-Ausgabe 2013“ auf der Homepage der OTIF veröffentlicht und in deren Onlineversion eingearbeitet.
Die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2013, ist daher gemäß den Beilagen zu berichtigen.
[Fehlerverzeichnis in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Fehlerverzeichnis in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Fehlerverzeichnis in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2012/45/EU zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 332 vom 4.12.2012 Seite 18, hinsichtlich des Anhangs römisch zwei.1 umgesetzt.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 12/2013.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 122/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 34/2011.