Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 16. Jänner 2015 |
Teil römisch drei |
2. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2013,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Irak |
30. Juli 2013 |
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Nigeria |
24. September 2013 |
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Vietnam |
9. Jänner 2014 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Vietnam nachstehenden Vorbehalt erklärt und folgende Erklärung abgegeben:
„Die Sozialistische Republik Vietnam sieht sich selbst nicht an die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, dieses Artikels gebunden.“
Ziffer eins Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge in Vietnam nicht selbstausführend sind. Die Sozialistische Republik Vietnam wird die Bestimmungen des Übereinkommens ordnungsgemäß mittels multilateralen und bilateralen Mechanismen, spezifischen Bestimmungen in seinen inländischen Gesetzen und Verordnungen und auf der Basis des Prinzips der Reziprozität vollziehen.
Ziffer 2 Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt gemäß Artikel 9, dieses Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für Auslieferung nehmen wird. Die Sozialistische Republik Vietnam wird Auslieferungen gemäß den Bestimmungen ihrer inländischen Gesetze und Verordnungen, auf der Basis von Auslieferungsverträgen und dem Prinzip der Reziprozität vollziehen.“
Ostermayer