BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 7. Oktober 2015 |
Teil IIITeil römisch drei |
138. Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 sowie der Erklärungen zu Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes138. Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zu Artikel 13, 15 und 17 sowie der Erklärungen zu Artikel 38, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes |
| (NR: GP XXV RV 501 AB 720 S. 83. BR: AB 9423 S. 844.)Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 501 Ausschussbericht 720 Sitzung 83,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9423 Sitzung 844,, ) |
138.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 sowie der Erklärungen zu Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des KindesErklärung über die Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zu Artikel 13, 15 und 17 sowie der Erklärungen zu Artikel 38, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Declaration
The Republic of Austria has decided to withdraw its reservations to Articles 13, 15 and 17, as well as its declarations to Art. 38 (2) and (3) of the Convention on the Rights of the Child, in accordance with Article 51 (3) of the Convention.The Republic of Austria has decided to withdraw its reservations to Articles 13, 15 and 17, as well as its declarations to Artikel 38, (2) and (3) of the Convention on the Rights of the Child, in accordance with Article 51 (3) of the Convention.
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich hat beschlossen, ihre Vorbehalte zu den Artikeln 13, 15 und 17, sowie ihre Erklärungen zu Art. 38 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes1 gemäß Artikel 51 Absatz 3 des Übereinkommens zurückzuziehen.Die Republik Österreich hat beschlossen, ihre Vorbehalte zu den Artikeln 13, 15 und 17, sowie ihre Erklärungen zu Artikel 38, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes1 gemäß Artikel 51 Absatz 3 des Übereinkommens zurückzuziehen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 28. September 2015 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Erklärung ist gemäß Art. 51 Abs. 3 des Übereinkommens mit 28. September 2015 wirksam geworden.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 28. September 2015 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Erklärung ist gemäß Artikel 51, Absatz 3, des Übereinkommens mit 28. September 2015 wirksam geworden.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993.