Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 1. Oktober 2015 |
Teil römisch drei |
132. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Südsudan am 23. Jänner 2015 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2013,) hinterlegt.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen bzw. abgeändert:
Am 10. August 2015 teilte die Regierung von Brunei Darussalam dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte1 zu Artikel 20, Absatz eins und 2 sowie zu Artikel 21, Litera a, zurückzuziehen.
Die Vorbehalte zu Artikel 14,, Artikel 20, Absatz 3 und Artikel 21, Litera b, c, d und e des Übereinkommens bleiben weiterhin aufrecht.
Am 20. Mai 2015 teilte die Regierung von Island dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung2 zu Artikel 37, des Übereinkommens zurückzuziehen.
Am 16. September 2015 teilte die Regierung der Republik Kiribati dem Generalsekretär ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte3 zu Artikel 24,, Artikel 26, sowie Artikel 28, des Übereinkommens zurückzuziehen.
Die Regierung des Sultanats Oman teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte4 zu den Artikel 7, 9, 21 und 30 des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 14. Jänner 2011 zurückzuziehen.
Weiters hat die Regierung des Sultanats Oman den Vorbehalt zu Artikel 14, des Übereinkommens mit Wirkung vom 14. Jänner 2011 wie folgt abgeändert:
„Das Sultanat Oman erachtet sich an Artikel 14, des Übereinkommens, welcher dem Kind das Recht auf Religionsfreiheit bis zur Erlangung der Volljährigkeit einräumt, als nicht gebunden.“
Ferner hat das Vereinigte Königreich5 am 29. April 2014 den territorialen Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens auf Jersey ausgedehnt.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 748/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2011.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2011.