BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 26. August 2015

Teil römisch drei

120. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

120. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihren anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2011,) teilweise zurückgezogen bzw. ihre abgegebenen Erklärungen ergänzt:

Norwegen1:

Norwegen hat am 18. Dezember 2013 erklärt, dass die zuständige Behörde für Fälle der Überstellung nach und von Norwegen gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Übereinkommens ab dem 1. Jänner 2014 das „Directorate of Norwegian Correctional Service, PO Box 694, 4305 Sandnes, Norway“ ist.

Ukraine2:

Die Ukraine hat am 16. Juli 2015 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 61, Absatz eins, des Übereinkommens teilweise zurückgezogen.

Der Vorbehalt in Übereinstimmung mit Artikel 61, Absatz eins, lautet nunmehr wie folgt:

„Die Ukraine erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Vollstreckung abzulehnen:

Ostermayer

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1980.

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 116/2005.