99. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330“ durch die Wendung „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wendung „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330“ durch die Wendung „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 2 Abs. 4 und 107 wird jeweils die Wendung „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330“ durch die Wendung „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes“ ersetzt.In den Paragraphen 2, Absatz 4 und 107 wird jeweils die Wendung „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330“ durch die Wendung „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:
die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Erlassung der Hausordnung (Paragraph 14, Absatz eins,),
die Anwendung des Shapley‘schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),die Anwendung des Shapley‘schen Verfahrens (Paragraph 32, Absatz 2,),
die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA sowiedie Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VO-UA sowie
die Festlegung des Ablaufs einer Enquete gemäß § 98b.“die Festlegung des Ablaufs einer Enquete gemäß Paragraph 98 b, Punkt “,
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), der Liste der Abgeordneten (Paragraph 14, Absatz 7,),
der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13, der Anzahl der Verlangen gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4 und Paragraph 31 c, Absatz 13,,
der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), der Redezeitbeschränkung (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,),
der Redeordnung (§ 60 Abs. 8), der Redeordnung (Paragraph 60, Absatz 8,),
des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, des Zeitpunktes der Debatte gemäß Paragraph 81, Absatz 2,,
des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),des Entfalls der Fragestunde (Paragraph 94, Absatz 4,),
der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl. I Nr. 102/2014,der Entscheidungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,,
der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOGder Regelungen gemäß der Paragraphen 26 und 27 InfOG
der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung gemäß § 297 des Strafgesetzbuches, BGBl. 60/1974, oder wegen einer nach dem InfOG strafbaren Handlung.“Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung gemäß Paragraph 297, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, oder wegen einer nach dem InfOG strafbaren Handlung.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 13, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Der Präsident führt die Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter für einen Untersuchungsausschuss gemäß § 7 Abs. 1 VO-UA.“Der Präsident führt die Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter für einen Untersuchungsausschuss gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VO-UA.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Aufzählung angefügt:In Paragraph 21, Absatz eins, wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Aufzählung angefügt:
„Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33.“„Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 33 Punkt “,
8.Novellierungsanordnung 8, In § 21 Abs. 2 wird nach der Wendung „Selbständige Anträge von Ausschüssen;“ die Wendung „Berichte des Geschäftsordnungsausschusses gemäß § 3 VO-UA;“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz 2, wird nach der Wendung „Selbständige Anträge von Ausschüssen;“ die Wendung „Berichte des Geschäftsordnungsausschusses gemäß Paragraph 3, VO-UA;“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Gegenstände der Verhandlung des Geschäftsordnungsausschusses sind:
Schriftliche begründete Einsprüche gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 54 Abs. 4 VO-UA“Schriftliche begründete Einsprüche gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß Paragraph 54, Absatz 4, VO-UA“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz einsDie im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung, an den Nationalrat gelangte Schriftstücke, Tagesordnungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente können auch auf elektronischem Weg vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt werden. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.Die im Paragraph 21, angeführten Gegenstände der Verhandlung, an den Nationalrat gelangte Schriftstücke, Tagesordnungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente können auch auf elektronischem Weg vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt werden. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.
(2)Absatz 2Soweit in der Geschäftsordnung eine Herausgabe in gedruckter Form vorgesehen ist, ist auch eine elektronische Form zulässig.
(3)Absatz 3Die im Abs. 1 erwähnten Dokumente gelten im Sinne der Geschäftsordnung als elektronisch vervielfältigt und verteilt, wenn sie den Abgeordneten elektronisch übermittelt wurden.“Die im Absatz eins, erwähnten Dokumente gelten im Sinne der Geschäftsordnung als elektronisch vervielfältigt und verteilt, wenn sie den Abgeordneten elektronisch übermittelt wurden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In den §§ 26 Abs. 2 und 26a Abs. 2 entfällt jeweils der Satz: „Jedem Antrag sind mindestens vier Abschriften beizulegen.“In den Paragraphen 26, Absatz 2 und 26a Absatz 2, entfällt jeweils der Satz: „Jedem Antrag sind mindestens vier Abschriften beizulegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 28b Abs. 2 lautet:Paragraph 28 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG ist öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 1.“Die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG ist öffentlich gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer eins Punkt “,
13.Novellierungsanordnung 13, In § 31b Abs. 2 wird die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011“ durch die Wendung „, BGBl. I Nr. 113/2011“ ersetzt.In Paragraph 31 b, Absatz 2, wird die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 113/2011“ durch die Wendung „, BGBl. römisch eins Nr. 113/2011“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 31b Abs. 3 lautet:Paragraph 31 b, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.“Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des EU-Informationsgesetzes erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 31b werden folgende Absätze angefügt:Paragraph 31 b, werden folgende Absätze angefügt:
„(4)Absatz 4Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst.
(5)Absatz 5Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.
(6)Absatz 6Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das Informationsordnungsgesetz.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 31c Abs. 6 und 7 lauten:Paragraph 31 c, Absatz 6 und 7 lauten:
„(6)Absatz 6Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim gemäß § 37a, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben oder von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim gemäß Paragraph 37 a,, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben oder von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
(7)Absatz 7Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 2.“Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind öffentlich gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt “,
17.Novellierungsanordnung 17, In § 31c Abs. 12 und 13 entfällt jeweils die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011“.In Paragraph 31 c, Absatz 12 und 13 entfällt jeweils die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 113/2011“.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 31f Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „mit mindestens vier Abschriften“.Im Paragraph 31 f, Absatz 2, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „mit mindestens vier Abschriften“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 31f Abs. 4 lautet:Paragraph 31 f, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 des EU-Informationsgesetzes bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.“Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, 2 oder 3 des EU-Informationsgesetzes bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 32a Abs. 1 und 4 wird jeweils das Zitat „Art. 51b und 51c Abs. 2“ durch das Zitat „Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 32 a, Absatz eins und 4 wird jeweils das Zitat „Art. 51b und 51c Absatz 2 “, durch das Zitat „Art. 51 Absatz 7,, Artikel 51 b, Absatz 2,, Artikel 51 c, Absatz 3 und Artikel 51 d, Absatz 2 “, ersetzt.
20a.Novellierungsanordnung 20a, § 32a Abs. 2 lautet:Paragraph 32 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3.“Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3 Punkt “,
21.Novellierungsanordnung 21, In § 32a Abs. 4 wird das Zitat „Art. 51b Abs. 2“ durch das Zitat „Art. 51 Abs. 7 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 32 a, Absatz 4, wird das Zitat „Art. 51b Absatz 2 “, durch das Zitat „Art. 51 Absatz 7, Ziffer eins “, ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 32d Abs. 4 wird der Ausdruck „vertraulich“ durch die Wortfolge „geheim gemäß § 37a Abs. 4“ ersetzt. In Paragraph 32 d, Absatz 4, wird der Ausdruck „vertraulich“ durch die Wortfolge „geheim gemäß Paragraph 37 a, Absatz 4 “, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 32f Abs. 2 1. Satz wird nach dem Wort „vertraulich“ die Wendung „gemäß § 37a Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 32 f, Absatz 2, 1. Satz wird nach dem Wort „vertraulich“ die Wendung „gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3 “, eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 32j Abs. 4 wird nach der Wendung „mit Beschluss“ die Wendung „gemäß § 9 Abs. 3 InfOG“ eingefügt.In Paragraph 32 j, Absatz 4, wird nach der Wendung „mit Beschluss“ die Wendung „gemäß Paragraph 9, Absatz 3, InfOG“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 33 lautet: Paragraph 33, lautet:
„§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDer Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags, der unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein muss, einen Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Darüber hinaus ist auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2)Absatz 2Solche Anträge und Verlangen sind in den Sitzungen des Nationalrates schriftlich einzubringen und haben den Gegenstand der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG zu enthalten. Ein Antrag nach Abs. 1 muss mit der Formel „Der Nationalrat wolle beschließen“ versehen sein und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.Solche Anträge und Verlangen sind in den Sitzungen des Nationalrates schriftlich einzubringen und haben den Gegenstand der Untersuchung gemäß Artikel 53, Absatz 2, B-VG zu enthalten. Ein Antrag nach Absatz eins, muss mit der Formel „Der Nationalrat wolle beschließen“ versehen sein und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.
(3)Absatz 3Für die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA), die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.
(4)Absatz 4Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den Paragraphen 57 a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
(5)Absatz 5Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs. 1 kann von der Einsetzungsminderheit bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Nationalrat gemäß Abs. 9 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.Ein Antrag gemäß Absatz eins, kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Absatz eins, kann von der Einsetzungsminderheit bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Nationalrat gemäß Absatz 9, zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.
(6)Absatz 6Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihrer Einbringung dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen. Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.
(7)Absatz 7Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen.
(8)Absatz 8Die Debatte und Abstimmung folgt im Fall eines aufgrund eines Antrages gemäß Abs. 1 erstatteten Berichtes den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig. Die Debatte und Abstimmung folgt im Fall eines aufgrund eines Antrages gemäß Absatz eins, erstatteten Berichtes den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.
(9)Absatz 9Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Abs. 1 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 5 VO-UA werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 Anwendung.Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Absatz eins, nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß Paragraph 3, Absatz 5, VO-UA werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet Paragraph 60, Absatz 3, Anwendung.
(10)Absatz 10Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach Abs. 6 oder den Bestimmungen der VO-UA die Notwendigkeit hiezu ergibt. Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten.“Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach Absatz 6, oder den Bestimmungen der VO-UA die Notwendigkeit hiezu ergibt. Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 35 Abs. 7 wird im 1. Satz nach dem Wort „vertraulich“ die Wendung „gemäß § 37a Abs. 3“ eingefügt. Im 2. Satz wird die Wortfolge „,mit Ausnahme des Abs. 4,“ durch die Wortfolge „,mit Ausnahme des Abs. 3, 37a“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 7, wird im 1. Satz nach dem Wort „vertraulich“ die Wendung „gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3 “, eingefügt. Im 2. Satz wird die Wortfolge „,mit Ausnahme des Absatz 4,,“ durch die Wortfolge „,mit Ausnahme des Absatz 3,, 37a“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 37 lautet:Paragraph 37, lautet:
„§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDer Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.
(2)Absatz 2Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
(3)Absatz 3Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.
(4)Absatz 4Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.
(5)Absatz 5Personen, die weder gemäß den Abs. 1 bis 4 noch nach den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.Personen, die weder gemäß den Absatz eins bis 4 noch nach den Paragraphen 18, Absatz eins, oder 20 Absatz eins und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.
(6)Absatz 6An vertraulichen und geheimen Sitzungen der Ausschüsse gemäß § 37a dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, gemäß den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme berechtigt oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 13 InfOG berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Obmann über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.An vertraulichen und geheimen Sitzungen der Ausschüsse gemäß Paragraph 37 a, dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins, oder 20 Absatz eins und 5 zur Teilnahme berechtigt oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß Paragraph 13, InfOG berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Obmann über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.
(7)Absatz 7Jeder Ausschuss kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind. Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.“Jeder Ausschuss kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 20 Absatz eins und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind. Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, eingefügt:
„§ 37a.Paragraph 37 a,
(1)Absatz einsIn öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Öffentlich sind
die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß § 28b,die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Paragraph 28 b,,
die Debatten und Abstimmungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sich nicht aus Abs. 3 und 4 anderes ergibt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratungen – ausgeschlossen werden,die Debatten und Abstimmungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sich nicht aus Absatz 3 und 4 anderes ergibt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratungen – ausgeschlossen werden,
die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen, sofern dies ein Ausschuss beschließt,
die Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung eines Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, und
die Anhörung von Auskunftspersonen bei der Vorberatung von Berichten des Rechnungshofes, wenn der Rechnungshofausschuss dies beschließt, wobei Ton- und Bildaufnahmen unzulässig sind.
(2)Absatz 2Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind nicht-öffentlich, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig.
(3)Absatz 3Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß §§ 32a, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß Paragraphen 32 a,, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.
(4)Absatz 4Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß Paragraph 32 b, sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.
(5)Absatz 5Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 42 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 37 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 37 Abs. 4“ ersetzt. In Paragraph 42, Absatz eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 37 Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 37 Absatz 4 “, ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 43 Abs. 1 lautet: Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsDer Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss - dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Dies gilt nicht für einen Untersuchungsausschuss, der aufgrund eines Verlangens gemäß § 33 Abs. 1 eingesetzt ist. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluss dieser Debatte.“Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß Paragraph 59, Absatz eins, jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss - dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Dies gilt nicht für einen Untersuchungsausschuss, der aufgrund eines Verlangens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, eingesetzt ist. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluss dieser Debatte.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 51 Abs. 4 lautet:Paragraph 51, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse sowie die Feststellung des Zeitpunkts der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs. 9.“Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse sowie die Feststellung des Zeitpunkts der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 33, Absatz 9 Punkt “,
32.Novellierungsanordnung 32, In § 57a Abs. 1 lit. c wird nach dem Ausdruck „Antrag“ die Wortfolge „oder ein Verlangen“ eingefügt. In Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Ausdruck „Antrag“ die Wortfolge „oder ein Verlangen“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 67 Abs. 3 lautet:Paragraph 67, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt § 93 Abs. 6.“Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt Paragraph 93, Absatz 6 Punkt “,
34.Novellierungsanordnung 34, In § 74g Abs. 2 wird der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 2“ ersetzt.In Paragraph 74 g, Absatz 2, wird der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 2“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 75 Abs. 4 entfällt.Paragraph 75, Absatz 4, entfällt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 76 Abs. 3 wird das Zitat „Art. 50 Abs. 2 Z 3“ durch das Zitat „Art. 50 Abs. 2 Z 4“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 3, wird das Zitat „Art. 50 Absatz 2, Ziffer 3 “, durch das Zitat „Art. 50 Absatz 2, Ziffer 4 “, ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 79 Abs. 3 wird der Ausdruck „im Sinne des § 28b Abs. 2“ durch den Ausdruck „gemäß § 37a Abs. 1 Z 5“ ersetzt.In Paragraph 79, Absatz 3, wird der Ausdruck „im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz 2 “, durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 5 “, ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 82 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 82, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Das Informationsordnungsgesetz kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 91 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „mit mindestens vier Abschriften“.In Paragraph 91, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „mit mindestens vier Abschriften“.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 91 Abs. 4 entfällt der 3. Satz.In Paragraph 91, Absatz 4, entfällt der 3. Satz.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 97 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 97, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 98 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 28b Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 37a Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 98, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 28b Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 37a Absatz eins “, ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 102 Abs. 1 lautet: Paragraph 102, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht, Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des Informationsordnungsgesetzes verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 106 lautet:Paragraph 106, lautet:
„§ 106.Paragraph 106,
Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Anträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.“ Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3,, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß Paragraph 46, Absatz 2,, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Paragraphen 84, Absatz eins, oder 85 sowie Anträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.“
45.Novellierungsanordnung 45, Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:Nach Paragraph 108, wird folgender Paragraph 108 a, eingefügt:
„§ 108a.Paragraph 108 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 109 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 109, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4, § 8 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 8, § 21 Abs. 1, 2 und 5, § 23a, § 26 Abs. 2, § 26a Abs. 2, § 28b Abs. 2, § 31b Abs. 2 bis 6, § 31c Abs. 6, 7, 12 und 13, § 31f Abs. 2 und 4, § 32a Abs. 1, 2 und 4, § 32d Abs. 4, 32f Abs. 2, 32j Abs. 4, § 33, § 35 Abs. 7, §§ 37 und 37a, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 57a Abs. 1 lit. c, § 67 Abs. 3, § 74g Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 79 Abs. 3, § 82 Abs. 2 Z 2a, § 91 Abs. 1 und 4, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 5, § 102 Abs. 1, § 106, § 107, § 108a, die Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)“ und die Bezeichnung der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten § 75 Abs. 4 sowie die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, BGBl. I Nr. 114/2011, außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 23 a,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 26 a, Absatz 2,, Paragraph 28 b, Absatz 2,, Paragraph 31 b, Absatz 2 bis 6, Paragraph 31 c, Absatz 6,, 7, 12 und 13, Paragraph 31 f, Absatz 2 und 4, Paragraph 32 a, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 32 d, Absatz 4,, 32f Absatz 2,, 32j Absatz 4,, Paragraph 33,, Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraphen 37 und 37a, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 67, Absatz 3,, Paragraph 74 g, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2 a,, Paragraph 91, Absatz eins und 4, Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 106,, Paragraph 107,, Paragraph 108 a,, die Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)“ und die Bezeichnung der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 75, Absatz 4, sowie die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2011,, außer Kraft.“
47.Novellierungsanordnung 47, Die Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ lautet:
„Anlage 1 zum GOG
VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE
(VO-UA)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 | Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses |
§ 2 | Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen |
§ 3 | Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss |
§ 4 | Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses |
§ 5 | Vorsitz |
§ 6 | Aufgaben des Vorsitzenden |
§ 7 | Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes |
§ 8 | Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter |
§ 9 | Aufgaben des Verfahrensrichters |
§ 10 | Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt |
§ 11 | Aufgaben des Verfahrensanwaltes |
§ 12 | Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes |
§ 13 | Bestellung und Beauftragung des Ermittlungsbeauftragten |
§ 14 | Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeauftragten |
§ 15 | Sonstige teilnahmeberechtigte Personen |
§ 16 | Sitzungen des Untersuchungsausschusses |
§ 17 | Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen |
§ 18 | Beratungen des Untersuchungsausschusses |
§ 19 | Protokollierung |
§ 20 | Veröffentlichungen |
§ 21 | Informationssicherheit |
§ 22 | Beweisaufnahme |
§ 23 | Beweismittel |
§ 24 | Grundsätzlicher Beweisbeschluss |
§ 25 | Ergänzende Beweisanforderungen |
§ 26 | Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen |
§ 27 | Vorlage von Beweismitteln |
§ 28 | Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss |
§ 29 | Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen |
§ 30 | Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen |
§ 31 | Schriftliche Äußerungen |
§ 32 | Ausfertigung der Ladung |
§ 33 | Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen |
§ 34 | Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson |
§ 35 | Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde |
§ 36 | Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen |
§ 37 | Befragung von Auskunftspersonen |
§ 38 | Belehrung der Auskunftspersonen |
§ 39 | Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung |
§ 40 | Worterteilung bei Befragungen |
§ 41 | Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen |
§ 42 | Verwendung von Akten und Unterlagen |
§ 43 | Aussageverweigerungsgründe |
§ 44 | Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson |
§ 45 | Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung |
§ 46 | Vertrauensperson |
§ 47 | Beweis durch Sachverständige |
§ 48 | Bestellung zum Sachverständigen |
§ 49 | Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige |
§ 50 | Augenschein |
§ 51 | Berichterstattung |
§ 52 | Mündliche Berichterstattung |
§ 53 | Dauer und Beendigung |
§ 54 | Ordnungsbestimmungen |
§ 55 | Beugemittel |
§ 56 | Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts |
§ 57 | Parlamentarische Schiedsstelle |
§ 58 | Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden |
§ 59 | Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen |
§ 60 | Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte |
§ 61 | Kostenersatz für Sachverständige |
Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags den Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Der Antrag muss unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.
(2)Absatz 2Der Nationalrat hat auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. 46 Abgeordnete, die ein solches Verlangen unterstützt haben, bilden nach dieser Verfahrensordnung die Einsetzungsminderheit.
(3)Absatz 3Scheidet ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützt hat, vor Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses aus dem Nationalrat aus, kann jener Abgeordnete, der auf sein Mandat nachfolgt, der Einsetzungsminderheit angerechnet werden.Scheidet ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Absatz 2, unterstützt hat, vor Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses aus dem Nationalrat aus, kann jener Abgeordnete, der auf sein Mandat nachfolgt, der Einsetzungsminderheit angerechnet werden.
(4)Absatz 4Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 oder ein Verlangen oder einen Antrag gemäß § 53 unterstützt hat, darf bis zur Beendigung der Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses kein anderes Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützen.Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Absatz 2, oder ein Verlangen oder einen Antrag gemäß Paragraph 53, unterstützt hat, darf bis zur Beendigung der Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses kein anderes Verlangen gemäß Absatz 2, unterstützen.
(5)Absatz 5Ein Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist dem Präsidenten unter Angabe des Gegenstands der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG in einer Sitzung des Nationalrates schriftlich zu überreichen. Eine inhaltliche Gliederung des Gegenstands der Untersuchung nach Beweisthemen ist zulässig, hingegen ist die Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche unzulässig. Ein Antrag nach Abs. 1 muss mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.Ein Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist dem Präsidenten unter Angabe des Gegenstands der Untersuchung gemäß Artikel 53, Absatz 2, B-VG in einer Sitzung des Nationalrates schriftlich zu überreichen. Eine inhaltliche Gliederung des Gegenstands der Untersuchung nach Beweisthemen ist zulässig, hingegen ist die Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche unzulässig. Ein Antrag nach Absatz eins, muss mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.
(6)Absatz 6Ein Verlangen gemäß Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß § 53 Abs. 2 enthalten.Ein Verlangen gemäß Absatz 2, kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Paragraph 53, Absatz 2, enthalten.
(7)Absatz 7Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs. 2 kann bis zum Beginn der Behandlung des Berichts im Nationalrat gemäß § 4 Abs. 2 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.Ein Antrag gemäß Absatz eins, kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Absatz 2, kann bis zum Beginn der Behandlung des Berichts im Nationalrat gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.
Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b GOG. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den Paragraphen 57 a und 57b GOG. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
(2)Absatz 2Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihres Einlangens dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.
Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.
(2)Absatz 2Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, so hat er die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen. Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, so hat er die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen.
(3)Absatz 3Der Geschäftsordnungsausschuss hat die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses nach den im § 30 GOG festgesetzten Grundsätzen zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei einem Untersuchungsausschuss angehört.Der Geschäftsordnungsausschuss hat die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses nach den im Paragraph 30, GOG festgesetzten Grundsätzen zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei einem Untersuchungsausschuss angehört.
(4)Absatz 4Der Geschäftsordnungsausschuss darf den im Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, alle in der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses stimmberechtigten Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, stimmen dem zu.Der Geschäftsordnungsausschuss darf den im Verlangen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, alle in der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses stimmberechtigten Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, stimmen dem zu.
(5)Absatz 5Der Geschäftsordnungsausschuss wählt auf Grundlage des Vorschlags gemäß § 7 Abs. 2 den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24 sowie allenfalls einen Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß § 53 Abs. 2.Der Geschäftsordnungsausschuss wählt auf Grundlage des Vorschlags gemäß Paragraph 7, Absatz 2, den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß Paragraph 24, sowie allenfalls einen Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 53, Absatz 2,
(6)Absatz 6Erachtet der Verfassungsgerichtshof gemäß § 56c Abs. 7 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85, einen Beschluss gemäß Abs. 2 für rechtswidrig, hat der Geschäftsordnungsausschuss unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse gemäß Abs. 5 zu fassen.Erachtet der Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 56 c, Absatz 7, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, einen Beschluss gemäß Absatz 2, für rechtswidrig, hat der Geschäftsordnungsausschuss unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse gemäß Absatz 5, zu fassen.
(7)Absatz 7Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung die Notwendigkeit dazu ergibt.
Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDer Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über einen Antrag gemäß § 1 Abs. 1 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen und über den Antrag des Geschäftsordnungsausschusses abzustimmen. Die Debatte und Abstimmung erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über einen Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen und über den Antrag des Geschäftsordnungsausschusses abzustimmen. Die Debatte und Abstimmung erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.
(2)Absatz 2Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 GOG Anwendung. Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet Paragraph 60, Absatz 3, GOG Anwendung.
(3)Absatz 3Die Einsetzungsminderheit kann nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Falle eines Beschlusses gemäß § 3 Abs. 2 über die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines Verlangens auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 1 B-VG anrufen.Die Einsetzungsminderheit kann nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Falle eines Beschlusses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, über die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines Verlangens auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anrufen.
(4)Absatz 4Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft. § 32 GOG gilt sinngemäß.Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft. Paragraph 32, GOG gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5Der Untersuchungsausschuss ist unverzüglich zu konstituieren.
Vorsitz
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Präsident des Nationalrates ist Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses.
(2)Absatz 2Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung gemäß § 6 Abs. 3 durch den Zweiten bzw. den Dritten Präsidenten vertreten lassen. Unbeschadet von § 15 GOG kann der Präsident ihnen auch Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 und 2 übertragen.Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, durch den Zweiten bzw. den Dritten Präsidenten vertreten lassen. Unbeschadet von Paragraph 15, GOG kann der Präsident ihnen auch Aufgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 übertragen.
(3)Absatz 3Jeder Präsident bestimmt anlässlich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses einen Abgeordneten als Stellvertreter. Dieser darf dem Untersuchungsausschuss nicht als Mitglied angehören. Sofern weder der Präsident, noch der Zweite oder der Dritte Präsident die Vorsitzführung wahrnehmen können, erfolgt diese durch einen Stellvertreter.
(4)Absatz 4Der Vorsitzende ist im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt. Er wird auf die Zahl der gemäß § 3 Abs. 3 gewählten Mitglieder nicht angerechnet.Der Vorsitzende ist im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt. Er wird auf die Zahl der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gewählten Mitglieder nicht angerechnet.
(5)Absatz 5Der Vorsitzende hat sich in Verfahrensfragen mit dem Verfahrensrichter zu beraten und bei seinen Entscheidungen dessen Rechtsmeinung gebührend zu berücksichtigen. Er hat in allen Verfahrensfragen nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Fraktionen herzustellen.
Aufgaben des Vorsitzenden
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Vorsitzende vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Er hat dabei den Fraktionen und dem Verfahrensrichter Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß § 32 sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß § 26 aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§ 30 Abs. 2 und 37 Abs. 2 vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß § 58. Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß §§ 51 und 52. Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß Paragraph 32, sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß Paragraph 26, aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß Paragraphen 30, Absatz 2 und 37 Absatz 2, vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 58, Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß Paragraphen 51 und 52. Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.
(3)Absatz 3Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des § 11 Abs. 4 und des § 42 Abs. 2 aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß § 37.Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4 und des Paragraph 42, Absatz 2, aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß Paragraph 37,
Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsFür die Dauer einer Gesetzgebungsperiode hat der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine ständige Liste von Personen zu führen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwalts erfüllen. Der Präsident hat diese Personen um Zustimmung zu ersuchen und gegebenenfalls die vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Die Liste ist zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Der Präsident hat dem Geschäftsordnungsausschuss nach Beratung in der Präsidialkonferenz einen Vorschlag für die Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts samt deren Stellvertretern zu erstatten.
(3)Absatz 3Der Untersuchungsausschuss kann den Verfahrensrichter oder seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Vorsitzenden abwählen. Der Geschäftsordnungsausschuss ist darüber zu informieren und hat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. § 3 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Das Wahlergebnis ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben. Dasselbe gilt im Fall des Ausscheidens des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder eines Stellvertreters.Der Untersuchungsausschuss kann den Verfahrensrichter oder seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Vorsitzenden abwählen. Der Geschäftsordnungsausschuss ist darüber zu informieren und hat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Paragraph 3, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Das Wahlergebnis ist gemäß Paragraph 39, GOG bekannt zu geben. Dasselbe gilt im Fall des Ausscheidens des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder eines Stellvertreters.
Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsZum Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die gemäß Art. 86 Abs. 1 B-VG zum Richter ernannt worden sind. Sie müssen sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß § 75d des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014, dienstfrei gestellt sein.Zum Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die gemäß Artikel 86, Absatz eins, B-VG zum Richter ernannt worden sind. Sie müssen sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 75 d, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, dienstfrei gestellt sein.
(2)Absatz 2Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter müssen durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge tragen und ihre Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes sowohl unmittelbar als auch mittelbar vom Verfahren betroffener Personen ausüben.
(3)Absatz 3Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensrichter durch seinen Stellvertreter vertreten.
(4)Absatz 4Dem Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.Dem Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß Paragraph 60, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.
Aufgaben des Verfahrensrichters
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Verfahrensrichter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.
(2)Absatz 2Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden bei der Vorbereitung des Arbeitsplans gemäß § 16 Abs. 1. Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§ 30 Abs. 2 und 37 Abs. 2. Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden bei der Vorbereitung des Arbeitsplans gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß Paragraphen 30, Absatz 2 und 37 Absatz 2,
(3)Absatz 3Der Verfahrensrichter belehrt die Auskunftspersonen und die Sachverständigen über ihre Rechte und Pflichten und führt im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung gemäß § 39 durch und kann gemäß § 40 Abs. 3 ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten. Er hat den Vorsitzenden auf unzulässige Fragen gemäß § 41 und Verstöße gegen das InfOG hinzuweisen sowie ihn in allen Verfahrensfragen zu beraten und kann den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 Abs. 3 beantragen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 20 kann er Einspruch erheben.Der Verfahrensrichter belehrt die Auskunftspersonen und die Sachverständigen über ihre Rechte und Pflichten und führt im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung gemäß Paragraph 39, durch und kann gemäß Paragraph 40, Absatz 3, ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten. Er hat den Vorsitzenden auf unzulässige Fragen gemäß Paragraph 41 und Verstöße gegen das InfOG hinzuweisen sowie ihn in allen Verfahrensfragen zu beraten und kann den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, beantragen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 20, kann er Einspruch erheben.
(4)Absatz 4Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung des Konsultationsverfahrens und achtet auf die Einhaltung von Vereinbarungen gemäß § 58.Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung des Konsultationsverfahrens und achtet auf die Einhaltung von Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,
(5)Absatz 5Der Verfahrensrichter erstellt den Entwurf für den Bericht des Untersuchungsausschusses gemäß § 51.Der Verfahrensrichter erstellt den Entwurf für den Bericht des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 51,
Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsZum Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen insbesondere auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte oder in der Rechtsprechung Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge trägt und seine Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes ausübt. Sie müssen mindestens zehn Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften oder der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien Berufsvoraussetzung ist.
(2)Absatz 2Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensanwalt durch seinen Stellvertreter vertreten.
(3)Absatz 3Dem Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.Dem Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß Paragraph 60, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.
Aufgaben des Verfahrensanwaltes
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Verfahrensanwalt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.
(2)Absatz 2Der Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden oder den Verfahrensrichter jederzeit unverzüglich auf Verletzungen der Verfahrensordnung sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen.
(3)Absatz 3Der Verfahrensanwalt hat unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 Abs. 2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß §§ 43 und 44 hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 20 kann er Einspruch erheben.Der Verfahrensanwalt hat unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß Paragraphen 43 und 44 hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 20, kann er Einspruch erheben.
(4)Absatz 4Der Verfahrensanwalt hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Zu diesem Zweck kann er auch eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.
(5)Absatz 5Der Verfahrensanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes
§ 12.Paragraph 12,
Trägt der Vorsitzende den Hinweisen des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Beratung in zumindest vertraulicher Sitzung gemäß § 18 zur Klärung dieser Frage zu verlangen. Der Vorsitzende gibt seine nach dieser Beratung getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu Beginn der fortgesetzten Beratung oder Befragung bekannt. Trägt der Vorsitzende den Hinweisen des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Beratung in zumindest vertraulicher Sitzung gemäß Paragraph 18, zur Klärung dieser Frage zu verlangen. Der Vorsitzende gibt seine nach dieser Beratung getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu Beginn der fortgesetzten Beratung oder Befragung bekannt.
Bestellung und Beauftragung des Ermittlungsbeauftragten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDer Untersuchungsausschuss kann auf Antrag eines Mitglieds einen unabhängigen Ermittlungsbeauftragten bestellen. Er hat diesen im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes mit der Durchführung bestimmter Aufträge zur Vorbereitung der Beweisaufnahme zu betrauen.
(2)Absatz 2Auf Antrag eines Mitglieds kann der Untersuchungsausschuss
dem Ermittlungsbeauftragten eine Frist zur Berichterstattung setzen,
den Ermittlungsbeauftragten abwählen.
(3)Absatz 3Beschlüsse gemäß den Abs. 1 und 2 erfordern jeweils eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.Beschlüsse gemäß den Absatz eins und 2 erfordern jeweils eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4)Absatz 4Dem Ermittlungsbeauftragten gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind ihm die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.Dem Ermittlungsbeauftragten gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind ihm die erforderlichen Mittel gemäß Paragraph 60, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen.
Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeauftragten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDer Ermittlungsbeauftragte kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss jederzeit einen Vorschlag für ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 vorlegen. Er ist befugt, im Umfang seines Auftrags schriftliche und mündliche Auskünfte zu verlangen und einen Augenschein im Sinne von § 50 vorzunehmen.Der Ermittlungsbeauftragte kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss jederzeit einen Vorschlag für ergänzende Beweisanforderungen gemäß Paragraph 25, vorlegen. Er ist befugt, im Umfang seines Auftrags schriftliche und mündliche Auskünfte zu verlangen und einen Augenschein im Sinne von Paragraph 50, vorzunehmen.
(2)Absatz 2Nach Abschluss der Ermittlungen hat der Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsausschuss schriftlich oder mündlich in vertraulicher Sitzung umfassend zu berichten. Die Erstattung von Zwischenberichten ist zulässig. Der Bericht kann einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise enthalten. Der Vorsitzende hat über die Klassifizierung des Berichts zu entscheiden. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuss.
(3)Absatz 3Der Ermittlungsbeauftrage ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
Sonstige teilnahmeberechtigte Personen
§ 15.Paragraph 15,
Für die Teilnahme sonstiger am Verfahren des Untersuchungsausschusses beteiligter Personen gelten die §§ 37 und 37a GOG mit der Maßgabe, dass der Beschluss für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gefasst werden kann. Für die Teilnahme sonstiger am Verfahren des Untersuchungsausschusses beteiligter Personen gelten die Paragraphen 37 und 37a GOG mit der Maßgabe, dass der Beschluss für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gefasst werden kann.
Sitzungen des Untersuchungsausschusses
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß § 24 einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.Der Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Paragraph 24, einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.
(2)Absatz 2Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten.
Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsBei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gemäß § 19 und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude gestattet.Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gemäß Paragraph 19 und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude gestattet.
(2)Absatz 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn
überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten,
es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder
der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.
(3)Absatz 3Der Vorsitzende entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Verfahrensrichters, eines Mitglieds, einer Auskunftsperson oder des Verfahrensanwalts.
(4)Absatz 4Die Befragung von Auskunftspersonen kann in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattfinden. Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß § 35 zu berücksichtigen. Die Befragung von Auskunftspersonen kann in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattfinden. Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß Paragraph 35, zu berücksichtigen.
Beratungen des Untersuchungsausschusses
§ 18.Paragraph 18,
Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.
Protokollierung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsÜber die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. § 38 GOG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dassÜber die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. Paragraph 38, GOG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Schriftstücke, die in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden, nach den Vorschriften für Beweismittel zu behandeln sind und nicht dem Amtlichen Protokoll beigelegt werden,
über allfällige Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter entscheidet.
(2)Absatz 2Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über sonstige Beratungen ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
(3)Absatz 3Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Sofern innerhalb einer Woche ab Abfertigung keine Einwendungen eingelangt sind, ist eine Veröffentlichung des Protokolls gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 zulässig. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Sofern innerhalb einer Woche ab Abfertigung keine Einwendungen eingelangt sind, ist eine Veröffentlichung des Protokolls gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, zulässig. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
Veröffentlichungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDer Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung von § 39 GOG die Veröffentlichung vonDer Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 39, GOG die Veröffentlichung von
wörtlichen Protokollen über die öffentliche Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen nach Entscheidung über fristgerecht eingelangte Einwendungen und Berichtigungen gemäß § 19 Abs. 3,wörtlichen Protokollen über die öffentliche Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen nach Entscheidung über fristgerecht eingelangte Einwendungen und Berichtigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3,,
ergänzenden Beweisanforderungen und Ladungslisten unter Beachtung von Vereinbarungen gemäß § 58,ergänzenden Beweisanforderungen und Ladungslisten unter Beachtung von Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,,
Gutachten von Sachverständigen gemäß § 47,Gutachten von Sachverständigen gemäß Paragraph 47,,
Berichten von Ermittlungsbeauftragten gemäß § 14 Abs. 2 undBerichten von Ermittlungsbeauftragten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, und
schriftlichen Stellungnahmen von Auskunftspersonen und Schriftstücken unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 39 Abs. 3schriftlichen Stellungnahmen von Auskunftspersonen und Schriftstücken unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 39, Absatz 3,
beschließen. Er kann einen Zeitpunkt für die Veröffentlichung festlegen.
(2)Absatz 2Weitere Verlautbarungen des Untersuchungsausschusses ergehen auf Grundlage von § 39 GOG.Weitere Verlautbarungen des Untersuchungsausschusses ergehen auf Grundlage von Paragraph 39, GOG.
(3)Absatz 3Der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt können gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 Einspruch erheben. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss ohne Aufschub. Bis zur Entscheidung des Untersuchungsausschusses über den Einspruch hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.Der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt können gegen einen Beschluss gemäß Absatz eins, Einspruch erheben. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss ohne Aufschub. Bis zur Entscheidung des Untersuchungsausschusses über den Einspruch hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.
(4)Absatz 4Bei den Veröffentlichungen ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.Bei den Veröffentlichungen ist auf Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 21, sowie schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.
Informationssicherheit
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsFür den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Untersuchungsausschuss gilt das Informationsordnungsgesetz mit der Maßgabe, dass
einer Auskunftsperson gemäß § 42 klassifizierte Akten und Unterlagen vorgelegt werden können, soweit dem nicht eine Vereinbarung gemäß § 58 entgegensteht,einer Auskunftsperson gemäß Paragraph 42, klassifizierte Akten und Unterlagen vorgelegt werden können, soweit dem nicht eine Vereinbarung gemäß Paragraph 58, entgegensteht,
Mitglieder und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen bei Einsichtnahme Notizen über den Inhalt klassifizierter Akten und Unterlagen der Stufen 2 und 3 anfertigen dürfen, wobei die Notizen entsprechend der Klassifizierungsstufe der Akten und Unterlagen zu behandeln sind,Mitglieder und von den Klubs gemäß Paragraph 13, InfOG namhaft gemachte Personen bei Einsichtnahme Notizen über den Inhalt klassifizierter Akten und Unterlagen der Stufen 2 und 3 anfertigen dürfen, wobei die Notizen entsprechend der Klassifizierungsstufe der Akten und Unterlagen zu behandeln sind,
Mitglieder und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen Zugang zu allen im Untersuchungsausschuss entstandenen klassifizierten Informationen haben,Mitglieder und von den Klubs gemäß Paragraph 13, InfOG namhaft gemachte Personen Zugang zu allen im Untersuchungsausschuss entstandenen klassifizierten Informationen haben,
bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des InfOG ein Ordnungsgeld gemäß § 54 festgesetzt werden kann.bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des InfOG ein Ordnungsgeld gemäß Paragraph 54, festgesetzt werden kann.
(2)Absatz 2Findet die Befragung von Auskunftspersonen nicht in vertraulicher oder geheimer Sitzung statt, kann ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 1 jedenfalls verwenden, wenn es vor Beginn der Befragung einen entsprechenden Antrag gestellt und der Vorsitzende dies nach Beratung mit dem Verfahrensrichter gestattet hat. Der Vorsitzende hat die Bedingungen für die Verwendung dieser Akten und Unterlagen bekanntzugeben und für die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen zu sorgen.
(3)Absatz 3Wenn ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 oder höher verwenden möchte, hat es dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Der Vorsitzende hat Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Teile der Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfinden können.Wenn ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 oder höher verwenden möchte, hat es dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Der Vorsitzende hat Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Teile der Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß Paragraph 37 a, GOG stattfinden können.
(4)Absatz 4Jede Person, der im Untersuchungsausschuss Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist auch über die Bestimmungen gemäß Abs. 1 zu belehren.Jede Person, der im Untersuchungsausschuss Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist auch über die Bestimmungen gemäß Absatz eins, zu belehren.
(5)Absatz 5Dem Untersuchungsausschuss vorgelegte Akten und Unterlagen dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, dass deren sichere Behandlung gewährleistet wird.
(6)Absatz 6Der Verfahrensrichter hat den Vorsitzenden jederzeit auf Verstöße gegen das Informationsordnungsgesetz hinzuweisen.
Beweisaufnahme
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDer Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.
(2)Absatz 2Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß Paragraphen 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.
Beweismittel
§ 23.Paragraph 23,
Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
Grundsätzlicher Beweisbeschluss
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDer grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Sie können zugleich um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Erhebungen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Sie können zugleich um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Erhebungen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG gefährden würde.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Geschäftsordnungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von § 58 vorzugehen.Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Geschäftsordnungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von Paragraph 58, vorzugehen.
(4)Absatz 4Im Fall eines aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzten Untersuchungsausschusses kann die Einsetzungsminderheit nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 2 B-VG zur Feststellung über den hinreichenden Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses anrufen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs. 5.Im Fall eines aufgrund eines Verlangens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eingesetzten Untersuchungsausschusses kann die Einsetzungsminderheit nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zur Feststellung über den hinreichenden Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses anrufen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Absatz 5,
(5)Absatz 5Stellt der Verfassungsgerichtshof gemäß § 56d VfGG fest, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist, hat der Geschäftsordnungsausschuss binnen zwei Wochen eine Ergänzung zu beschließen. Der Beschluss ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben. Stellt der Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 56 d, VfGG fest, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist, hat der Geschäftsordnungsausschuss binnen zwei Wochen eine Ergänzung zu beschließen. Der Beschluss ist gemäß Paragraph 39, GOG bekannt zu geben.
(6)Absatz 6Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Feststellung des nicht hinreichenden Umfangs der Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs. 5 wird diese in dem vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 56d Abs. 7 VfGG festgestellten erweiterten Umfang wirksam. Der grundsätzliche Beweisbeschluss samt Ergänzung ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben.Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Feststellung des nicht hinreichenden Umfangs der Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Absatz 5, wird diese in dem vom Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 56 d, Absatz 7, VfGG festgestellten erweiterten Umfang wirksam. Der grundsätzliche Beweisbeschluss samt Ergänzung ist gemäß Paragraph 39, GOG bekannt zu geben.
Ergänzende Beweisanforderungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDer Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.
(2)Absatz 2Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.
(3)Absatz 3Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß § 24 Abs. 1 und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von § 58 vorzugehen.Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von Paragraph 58, vorzugehen.
(4)Absatz 4Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 2 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 2 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs. 2 wirksam.Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Absatz 2, mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Absatz 2, anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Absatz 2, wirksam.
Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen ohne unnötigen Aufschub an die betreffenden Organe zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat die verpflichteten Organe über eine Anrufung und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 und § 25 Abs. 4 unverzüglich zu unterrichten.Der Vorsitzende hat die verpflichteten Organe über eine Anrufung und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Paragraph 24, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 25, Absatz 4, unverzüglich zu unterrichten.
Vorlage von Beweismitteln
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsOrgane des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß § 24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß § 25 unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 24 Abs. 4 hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß § 26 Abs. 2 über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß Paragraph 24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß Paragraph 25, unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Paragraph 24, Absatz 4, hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.
(2)Absatz 2Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen, sind vom Bundesminister für Justiz vorzulegen.
(3)Absatz 3Wird einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.
(4)Absatz 4Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.
(5)Absatz 5Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 beschließt.Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, beschließt.
(6)Absatz 6Werden klassifizierte Akten oder Unterlagen vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über den Zeitpunkt und die Gründe der Klassifizierung schriftlich zu unterrichten.
Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss
§ 28.Paragraph 28,
Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.
Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsEin Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.
(2)Absatz 2Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Verlangens gemäß Abs. 1 höchstens zweimal geladen und gemäß §§ 37 ff. befragt werden.Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Verlangens gemäß Absatz eins, höchstens zweimal geladen und gemäß Paragraphen 37, ff. befragt werden.
(3)Absatz 3Der Vorsitzende hat das Einlangen eines Verlangens gemäß Abs. 1 unverzüglich bekanntzugeben und dieses an die anwesenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu verteilen. Bis zum Ende der Sitzung können weitere Mitglieder des Ausschusses das Verlangen beim Vorsitzenden schriftlich unterstützen. Sofern ein Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder unterstützt ist, wird es in die Beschränkung gemäß Abs. 2 nicht eingerechnet.Der Vorsitzende hat das Einlangen eines Verlangens gemäß Absatz eins, unverzüglich bekanntzugeben und dieses an die anwesenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu verteilen. Bis zum Ende der Sitzung können weitere Mitglieder des Ausschusses das Verlangen beim Vorsitzenden schriftlich unterstützen. Sofern ein Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder unterstützt ist, wird es in die Beschränkung gemäß Absatz 2, nicht eingerechnet.
(4)Absatz 4Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 1 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 5 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs. 1 wirksam.Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Absatz eins, mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Absatz eins, anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Absatz eins, wirksam.
Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDie Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben gemäß Abs. 1 und den Arbeitsplan gemäß § 16 Abs. 1 den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. Davon sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu informieren.Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben gemäß Absatz eins und den Arbeitsplan gemäß Paragraph 16, Absatz eins, den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. Davon sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu informieren.
(3)Absatz 3Ist die zu ladende Person ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde von der Ladung zu benachrichtigen.
Schriftliche Äußerungen
§ 31.Paragraph 31,
Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.
Ausfertigung der Ladung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsLadungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2)Absatz 2Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.
Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDie Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtDie Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht
sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,sich gemäß Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,
sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,
eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben,
Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,
die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,die Zulässigkeit von Fragen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten,
auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß Paragraph 42,,
den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17, zu beantragen,
das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,das Protokoll gemäß Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,
über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowieüber den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie
Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.Kostenersatz gemäß Paragraph 59, zu begehren.
(2)Absatz 2Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6,, 7, 7a und 29 Mediengesetz.
Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson
§ 34.Paragraph 34,
Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:
Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;
Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde
§ 35.Paragraph 35,
Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß § 30 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen. Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß Paragraph 37 a, GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.
Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsWenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(2)Absatz 2Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(3)Absatz 3Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(4)Absatz 4Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen die Vorführung gemäß Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Befragung von Auskunftspersonen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDie Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende kann nach Beratung mit dem Verfahrensrichter sowie nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Fraktionen in einer Sitzung die gemäß § 30 Abs. 2 bestimmte Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen ändern.Der Vorsitzende kann nach Beratung mit dem Verfahrensrichter sowie nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Fraktionen in einer Sitzung die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, bestimmte Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen ändern.
(3)Absatz 3Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.
(4)Absatz 4Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die Befragung ist vom Vorsitzenden nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären. Die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die Befragung ist vom Vorsitzenden nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären. Die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.
Belehrung der Auskunftspersonen
§ 38.Paragraph 38,
Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.
Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDer Verfahrensrichter hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.
(2)Absatz 2Der Verfahrensrichter führt anschließend im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung der Auskunftsperson zum Thema der Befragung durch, die 15 Minuten nicht überschreiten soll.
(3)Absatz 3Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind. Die Auskunftsperson kann deren Veröffentlichung oder Klassifizierung beantragen. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss.
Worterteilung bei Befragungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsDer Vorsitzende führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die Erstbefragung den Ausschussmitgliedern das Wort.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Anregung des Verfahrensrichters, auf Antrag eines Mitgliedes oder - falls kein Widerspruch erhoben wird - aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen oder einem Redner das Wort zu entziehen.
(3)Absatz 3Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so kann der Verfahrensrichter ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten.
Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsFragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.
(2)Absatz 2Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
(3)Absatz 3Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.
(4)Absatz 4Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.
(5)Absatz 5Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß § 57 entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Abs. 4. Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß § 32 zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß Paragraph 57, entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Absatz 4, Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß Paragraph 32, zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.
Verwendung von Akten und Unterlagen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsBezieht sich eine Frage gemäß § 41 auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Verfahrensanwalt vorzulegen. Auf § 21 ist Bedacht zu nehmen. Sofern diese dem Untersuchungsausschuss nicht gemäß §§ 27, 31 oder 39 übermittelt wurden, hat der Fragesteller sie dem Vorsitzenden, dem Verfahrensrichter, dem Verfahrensanwalt und den anderen Fraktionen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.Bezieht sich eine Frage gemäß Paragraph 41, auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Verfahrensanwalt vorzulegen. Auf Paragraph 21, ist Bedacht zu nehmen. Sofern diese dem Untersuchungsausschuss nicht gemäß Paragraphen 27,, 31 oder 39 übermittelt wurden, hat der Fragesteller sie dem Vorsitzenden, dem Verfahrensrichter, dem Verfahrensanwalt und den anderen Fraktionen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Verfahrensanwalt kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.
Aussageverweigerungsgründe
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsDie Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:
über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (Paragraph 72, StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;
in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 35 zur Aussage verpflichtet ist;in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß Paragraph 35, zur Aussage verpflichtet ist;
in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;
über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;
über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG gefährden würde.
(2)Absatz 2Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.Die Aussage kann in den unter Ziffer eins und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.
Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson
§ 44.Paragraph 44,
Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines drohenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.
Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsEine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 31 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß Paragraph 31, anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
Vertrauensperson
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsJede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.
(2)Absatz 2Der Verfahrensrichter hat die Vertrauensperson über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage der Auskunftsperson zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.
(3)Absatz 3Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Sie kann sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden.
(4)Absatz 4Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,
wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,
wer gegen die Bestimmungen des Abs. 3 verstößt.wer gegen die Bestimmungen des Absatz 3, verstößt.
Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.
(5)Absatz 5Der Vertrauensperson gebührt Kostenersatz gemäß § 59 Abs. 2. Der Vertrauensperson gebührt Kostenersatz gemäß Paragraph 59, Absatz 2,
Beweis durch Sachverständige
§ 47.Paragraph 47,
Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.
Bestellung zum Sachverständigen
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsDer Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
(2)Absatz 2Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. § 45 ist sinngemäß anzuwenden.Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. Paragraph 45, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 61.Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß Paragraph 61,
Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige
§ 49.Paragraph 49,
Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 und die Ladung von Auskunftspersonen gemäß § 28 vorlegen. Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ergänzende Beweisanforderungen gemäß Paragraph 25 und die Ladung von Auskunftspersonen gemäß Paragraph 28, vorlegen.
Augenschein
§ 50.Paragraph 50,
Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand kann der Vorsitzende die Mitglieder des Ausschusses sowie den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
Berichterstattung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsNach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 22 erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.Nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.
(2)Absatz 2Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Abs. 3 Z 2 ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist auf Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 21, sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.
(3)Absatz 3Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der §§ 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dassFür die Berichterstattung sind die Vorschriften der Paragraphen 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb von zwei Wochen ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,
jede im Ausschuss vertretene Fraktion innerhalb weiterer zwei Wochen einen besonderen schriftlichen Bericht (Fraktionsbericht) beim Vorsitzenden abgeben kann,
Personen, die durch die Veröffentlichung des Ausschussberichts, von Fraktionsberichten oder abweichenden persönlichen Stellungnahmen in ihren Rechten verletzt sein könnten, vom Verfahrensrichter unverzüglich und nachweislich zu verständigen sind. Sie können innerhalb weiterer zwei Wochen zu den betreffenden Ausführungen Stellung nehmen. Der wesentliche Inhalt einer solchen Stellungnahme ist im Ausschussbericht bzw. in Fraktionsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen wiederzugeben. Soweit die Ausführungen zu einer Person in einer öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses erörtert wurden, kann eine Verständigung entfallen.
(4)Absatz 4Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dassIm Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass
der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb einer Woche ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,
Fraktionsberichte und abweichende persönliche Stellungnahmen innerhalb einer weiteren Woche zu erstellen sind.
Mündliche Berichterstattung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsKann der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht nicht innerhalb der Fristen gemäß § 53 erstatten, so hat der Vorsitzende in der dem Fristablauf folgenden Sitzung des Nationalrates einen mündlichen Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß.Kann der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht nicht innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 53, erstatten, so hat der Vorsitzende in der dem Fristablauf folgenden Sitzung des Nationalrates einen mündlichen Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. Paragraph 51, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Mit der Berichterstattung gemäß Abs. 1 endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.Mit der Berichterstattung gemäß Absatz eins, endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.
Dauer und Beendigung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsDie Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß Paragraph 51, in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.
(2)Absatz 2Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Abs. 1 enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß § 3 festzuhalten.Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Absatz eins, enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß Paragraph 3, festzuhalten.
(3)Absatz 3Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß § 43 GOG hat die Fristen gemäß § 51 Abs. 3 zu berücksichtigen.Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß Paragraph 43, GOG hat die Fristen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß § 43 GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß § 22 ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß Paragraph 43, GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.
(5)Absatz 5Die Frist gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.Die Frist gemäß Absatz eins, kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.
(6)Absatz 6Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. § 2 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. Paragraph 2, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.
(7)Absatz 7Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß § 22 mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in § 51 Abs. 4 Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in Paragraph 51, Absatz 4, Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.
Ordnungsbestimmungen
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz einsAuf den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2Nach Erteilung eines Ordnungsrufes kann der Vorsitzende bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes durch Offenbarung klassifizierter Informationen in einer Sitzung durch ein Mitglied des Untersuchungsausschusses ein Ordnungsgeld in der Höhe von 500 bis 1 000 Euro festsetzen. Diese Festsetzung hat in einer Sitzung des Ausschusses zu erfolgen. Sie ist zu begründen und im Amtlichen Protokoll festzuhalten. Der Vorsitzende hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses ohne unnötigen Aufschub sowie dem Präsidenten schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(3)Absatz 3Der Vorsitzende kann auf Antrag des Verfahrensrichters oder aus eigenem bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes ein Ordnungsgeld gemäß Abs. 2 auch festsetzen, wenn die Verletzung außerhalb einer Sitzung des Untersuchungsausschuss erfolgt ist und zu einer Verbreitung der klassifizierten Information in einem periodischen oder ständig abrufbaren (Website) Medium oder zu einer Veröffentlichung im Rundfunk geführt hat. Die Einbringung des Antrags samt Begründung und die Festsetzung haben in der auf die Veröffentlichung folgenden Sitzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.Der Vorsitzende kann auf Antrag des Verfahrensrichters oder aus eigenem bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes ein Ordnungsgeld gemäß Absatz 2, auch festsetzen, wenn die Verletzung außerhalb einer Sitzung des Untersuchungsausschuss erfolgt ist und zu einer Verbreitung der klassifizierten Information in einem periodischen oder ständig abrufbaren (Website) Medium oder zu einer Veröffentlichung im Rundfunk geführt hat. Die Einbringung des Antrags samt Begründung und die Festsetzung haben in der auf die Veröffentlichung folgenden Sitzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.
(4)Absatz 4Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann das betroffene Mitglied des Untersuchungsausschusses bis zum Ende der nächsten Sitzung des Untersuchungsausschusses einen schriftlich begründeten Einspruch beim Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und ist dem Geschäftsordnungsausschuss mit einer Kopie der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Über den Einspruch entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss ohne unnötigen Aufschub. Der Geschäftsordnungsausschuss hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses und dem Präsidenten über seinen Beschluss unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann das betroffene Mitglied des Untersuchungsausschusses bis zum Ende der nächsten Sitzung des Untersuchungsausschusses einen schriftlich begründeten Einspruch beim Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und ist dem Geschäftsordnungsausschuss mit einer Kopie der schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 2, zu übermitteln. Über den Einspruch entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss ohne unnötigen Aufschub. Der Geschäftsordnungsausschuss hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses und dem Präsidenten über seinen Beschluss unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
(5)Absatz 5Die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt dem Präsidenten. Die Ordnungsgelder fließen dem Bund zu. Eine Ordnungsstrafe ist von den nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2014, bestehenden Ansprüchen des betroffenen Mitgliedes des Untersuchungsausschusses in Abzug zu bringen.Die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt dem Präsidenten. Die Ordnungsgelder fließen dem Bund zu. Eine Ordnungsstrafe ist von den nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2014,, bestehenden Ansprüchen des betroffenen Mitgliedes des Untersuchungsausschusses in Abzug zu bringen.
Beugemittel
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsAls Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2)Absatz 2Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.
Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsIn den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.
(2)Absatz 2In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.
(3)Absatz 3Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:Jeder Beschluss gemäß Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
(4)Absatz 4Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
Parlamentarische Schiedsstelle
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Volksanwaltschaft bilden die parlamentarische Schiedsstelle.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat die parlamentarische Schiedsstelle im Fall eines Verlangens gemäß § 41 Abs. 5 unverzüglich zu unterrichten und ihr das Protokoll der Befragung zu übermitteln.Der Vorsitzende hat die parlamentarische Schiedsstelle im Fall eines Verlangens gemäß Paragraph 41, Absatz 5, unverzüglich zu unterrichten und ihr das Protokoll der Befragung zu übermitteln.
(3)Absatz 3Für eine Entscheidung der parlamentarischen Schiedsstelle ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidung ist vom Präsidenten zu veröffentlichen. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.Für eine Entscheidung der parlamentarischen Schiedsstelle ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidung ist vom Präsidenten zu veröffentlichen. Paragraph 20, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz einsDer Vorsitzende übermittelt dem Bundesminister für Justiz den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24, ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 sowie Ladungen von Auskunftspersonen.Der Vorsitzende übermittelt dem Bundesminister für Justiz den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß Paragraph 24,, ergänzende Beweisanforderungen gemäß Paragraph 25, sowie Ladungen von Auskunftspersonen.
(2)Absatz 2Ist der Bundesminister für Justiz der Auffassung, dass Anforderungen von Akten und Unterlagen, Ersuchen um Beweiserhebungen oder die Ladung von Auskunftspersonen die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren berühren, kann er beim Vorsitzenden die Aufnahme des Konsultationsverfahrens verlangen. Der Vorsitzende hat das Konsultationsverfahren unverzüglich einzuleiten.
(3)Absatz 3Das Konsultationsverfahren wird vom Vorsitzenden mit Unterstützung des Verfahrensrichters geführt. Die Fraktionen sind am Konsultationsverfahren zu beteiligen. Sie können dafür jeweils ein Mitglied namhaft machen.
(4)Absatz 4Der Vorsitzende und der Bundesminister für Justiz können im Rahmen des Konsultationsverfahrens schriftlich vereinbaren, dass bei der Festlegung des Arbeitsplans, der Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Ergebnissen von Erhebungen, der Befragung von Auskunftspersonen und bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren durch geeignete Maßnahmen Rücksicht genommen wird. Dabei sind die Interessen der Strafverfolgung gegenüber den Interessen der parlamentarischen Kontrolle abzuwägen.
(5)Absatz 5Entstehen zwischen dem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz Meinungsverschiedenheiten über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, kann der Ausschuss den Bundesminister für Justiz auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
(6)Absatz 6Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 6 B-VG über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, wenn ihn der Untersuchungsausschuss oder der Bundesminister für Justiz nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 anruft.Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, wenn ihn der Untersuchungsausschuss oder der Bundesminister für Justiz nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 5, anruft.
Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz einsEiner Auskunftsperson, die zum Zweck der Befragung von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Gegen entsprechenden Nachweis ist der Auskunftsperson auch der entgangene Verdienst zu ersetzen.
(2)Absatz 2Einer Vertrauensperson, die eine Auskunftsperson gemäß § 46 begleitet, und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.Einer Vertrauensperson, die eine Auskunftsperson gemäß Paragraph 46, begleitet, und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Sofern sich eine Auskunftsperson von einer Vertrauensperson begleiten lässt, kann sie den Ersatz der durch die Beratung entstandenen Kosten beantragen. Der Antrag hat eine Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Angaben zum Bedarf einer finanziellen Unterstützung zu enthalten und ist spätestens bis zum Beginn der Befragung zu stellen. Ein Kostenverzeichnis ist nach Beendigung der Befragung unverzüglich nachzureichen.
(4)Absatz 4Über den Antrag gemäß Abs. 3 entscheidet der Vorsitzende nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter ohne unnötigen Aufschub. Der Auskunftsperson sind die angemessenen Kosten für die Beratung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Auskunftsperson zu ersetzen, höchstens aber jener Betrag, den der Verfahrensanwalt gemäß § 60 Abs. 1 für die Dauer der Befragung dieser Auskunftsperson erhält.Über den Antrag gemäß Absatz 3, entscheidet der Vorsitzende nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter ohne unnötigen Aufschub. Der Auskunftsperson sind die angemessenen Kosten für die Beratung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Auskunftsperson zu ersetzen, höchstens aber jener Betrag, den der Verfahrensanwalt gemäß Paragraph 60, Absatz eins, für die Dauer der Befragung dieser Auskunftsperson erhält.
Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz einsDem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für jede begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 VfGG). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß. Für die Bemessung der Vergütung ist der Präsident zuständig.Dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für jede begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, VfGG). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß. Für die Bemessung der Vergütung ist der Präsident zuständig.
(2)Absatz 2Der Präsident hat dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten die zur Bewältigung ihrer administrativen Tätigkeiten notwendigen Sach- und Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten im Auftrag des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder deren Stellvertreter sowie des Ermittlungsbeauftragten ausschließlich an deren Weisungen gebunden.
Kostenersatz für Sachverständige
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz einsSachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Sachverständigen gebührt für die Erstellung von schriftlichen Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident.“
48.Novellierungsanordnung 48, Die bisherige Anlage 2 betreffend Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU - VO-EU) entfällt.
49.Novellierungsanordnung 49, Die Anlage 3 betreffend Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung) wird zur Anlage 2.
Fischer
Faymann