BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 16. Dezember 2014

Teil römisch eins

94. Bundesgesetz:

Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 319 Ausschussbericht 334 Sitzung 51. Bundesrat:, Ausschussbericht 9260 Sitzung 836.)

94. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

2

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

3

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

4

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

5

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

6

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen 7 a, und 7b samt Überschriften lauten:

„Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen ohne Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Paragraph 7, gilt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,), unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch für eine/n Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. Ein/e Beschäftiger/in ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Paragraphen 7 d, Absatz eins, 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie 7i Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Paragraph 7, anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
  2. Absatz eins a,Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Absatz eins, ausschließlich im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird:
    1. Ziffer eins
      geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
    2. Ziffer 2
      Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
    3. Ziffer 3
      Messen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, bis 6 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz 4, ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder
    4. Ziffer 4
      Besuch von und Teilnahme an Kongressen, oder
    5. Ziffer 5
      kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zukommen), soweit der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder
    6. Ziffer 6
      Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 (BSFG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
  3. Absatz 2,Der/Die Arbeitgeber/in nach Absatz eins und dessen/deren Auftraggeber/in als Unternehmer/in haften als Gesamtschuldner/in für die sich nach Absatz eins, ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.
  4. Absatz 3,Ein/e entsandte/r Arbeitnehmer/in eines/einer im Absatz eins, bezeichneten Arbeitgebers oder Arbeitgeberin hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, des Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese/r Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, gilt;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.
  5. Absatz 4,Für einen/eine entsandte/n Arbeitnehmer/in, der im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen an einen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparaturen dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmer/innen nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Paragraph 7, in Verbindung mit Absatz eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
    2. Ziffer 2
      Absatz 3, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern.
    Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gelten die Absatz eins, und 3 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.

Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);
    2. Ziffer 2
      bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
    4. Ziffer 4
      die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.
    Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3, bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Absatz eins, Ziffer eins, anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
  2. Absatz eins a,Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Absatz eins, im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:
    1. Ziffer eins
      geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
    2. Ziffer 2
      Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
    3. Ziffer 3
      Messen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, bis 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz 4, ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder
    4. Ziffer 4
      Besuch von und Teilnahme an Kongressen, oder
    5. Ziffer 5
      kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zukommen), soweit der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder
    6. Ziffer 6
      Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
  3. Absatz eins b,Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in mit Arbeiten im Sinne des Absatz eins a, im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, nicht.
  4. Absatz 2,Für einen/eine entsandte/n Arbeitnehmer/in, der im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen an einen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparaturen dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmer/innen nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern.
    Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
  5. Absatz 3,Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
  6. Absatz 3 a,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die von der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich der Meldungen nach Absatz 3, geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse), Arbeitnehmer/innendaten der entsandten Person (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftiger/innenbetriebs oder des/der Generalunternehmers/in in Österreich) sowie genehmigungspflichtige Beschäftigung.
  7. Absatz 4,Die Meldung nach Absatz 3, hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des/der inländischen Auftraggebers/Auftraggeberin (Generalunternehmers/in),
    5. Ziffer 5
      die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständige Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen,
    6. Ziffer 6
      Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer/innen in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen,
    7. Ziffer 7
      die Höhe des dem/der einzelnen Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem/der Arbeitgeber/in,
    8. Ziffer 8
      Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
    9. Ziffer 9
      die Art der Tätigkeit und Verwendung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
    10. Ziffer 10
      sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/in im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
    11. Ziffer 11
      sofern die entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
  8. Absatz 5,Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  9. Absatz 6,Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
  10. Absatz 7,Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
  11. Absatz 8,Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
    1. Ziffer eins
      die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
    2. Ziffer 2
      in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.
  12. Absatz 9,Die Absatz eins, bis 8 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 7 d, bis 7m samt Überschriften werden durch folgende Paragraphen 7 d, bis 7o samt Überschriften ersetzt:

„Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen

Paragraph 7 d,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  2. Absatz 2,Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.

Kompetenzzentrum LSDB

Paragraph 7 e,

  1. Absatz eins,Für die Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, wird die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) eingerichtet.
  2. Absatz eins a,Das Kompetenzzentrum LSDB hat im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme der Erhebungsergebnisse der Organe der Abgabenbehörden,
    2. Ziffer 2
      Ersuchen an die Organe der Abgabenbehörden, konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      Erstattung der Strafanzeige nach Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      Führung der Verwaltungs(straf)evidenz und Auskunftserteilung nach Paragraph 7 n,,
    5. Ziffer 5
      Wahrnehmung der Parteistellung und der damit verbundenen Berechtigungen nach Paragraph 7 i, Absatz 8,,
    6. Ziffer 6
      Information des/der Arbeitnehmers/in über einen sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5,, soweit die Anschrift in der Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, oder Paragraph 17, Absatz 3, AÜG angeführt ist.
  3. Absatz 2,Die Aufwendungen des Kompetenzzentrums LSDB trägt der Bund. Der Bund hat dem Kompetenzzentrum LSDB hinsichtlich der im ersten Satz genannten Aufwendungen Zielvorgaben zu geben.
  4. Absatz 3,Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Sinne des Absatz eins, nicht zumindest das nach Absatz eins, zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Die Anzeige ist der Abgabenbehörde zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben elektronisch zur Kenntnis zu übermitteln. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen.
  5. Absatz 4,Das Kompetenzzentrum LSDB kann die Kollektivvertragspartner, die den für den/die Arbeitnehmer/in maßgeblichen Kollektivvertrag abgeschlossen haben, zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in unter Beachtung der Einstufungskriterien nach Absatz eins, zustehenden Entgelts anhören. Erhebt ein/e Arbeitgeber/in begründete Einwendungen gegen die vom Kompetenzzentrum LSDB angenommene Einstufung, hat das Kompetenzzentrum LSDB die Kollektivvertragspartner anzuhören. Eine Stellungnahme der Kollektivvertragspartner hat eine gemeinsame zu sein. Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Entgelts nicht angerechnet werden.
  6. Absatz 5,Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass
    1. Ziffer eins
      der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nach Mitteilung des Kompetenzzentrums LSDB binnen einer vom Kompetenzzentrum LSDB festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
    2. Ziffer 2
      die Unterschreitung des nach Absatz eins, maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist, oder
    3. Ziffer 3
      das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
    hat es von einer Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzusehen. Ebenso ist von einer Anzeige abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in das dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Mitteilung durch das Kompetenzzentrum LSDB nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Paragraph 25, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 52 (VStG), ist nicht anzuwenden.
  7. Absatz 6,Das Kompetenzzentrum LSDB ist berechtigt, gegen Kostenersatz andere Gebietskrankenkassen mit der Vertretung im Namen des Kompetenzzentrums LSDB vor der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgericht zu beauftragen.

Erhebungen der Abgabenbehörden

Paragraph 7 f,

  1. Absatz eins,Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
    1. Ziffer eins
      die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
    2. Ziffer 2
      von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie
    3. Ziffer 3
      in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  2. Absatz 2,Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen nach Absatz eins, dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.

Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung

Paragraph 7 g,

  1. Absatz eins,Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in
    1. Ziffer eins
      dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in oder
    2. Ziffer 2
      dem/der Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat ohne dem ASVG zu unterliegen,
    nicht zumindest das ihm/ihr nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3, bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.
  2. Absatz 2,Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  3. Absatz 3,Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über einen sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5, zu informieren.

Feststellung von Übertretungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Paragraph 7 h,

  1. Absatz eins,Stellt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Sinne des Abschnitts römisch eins BUAG oder im Sinne des Paragraph 33 d, BUAG nicht zumindest das ihm/ihr nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3,, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.
  2. Absatz 2,Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Strafbestimmungen

Paragraph 7 i,

  1. Absatz eins,Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.
  2. Absatz 2,Wer entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 2 a,Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitnehmer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 3,Ebenso ist nach Absatz 2 a, zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.
  5. Absatz 4,Wer als
    1. Ziffer eins
      Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
    2. Ziffer 2
      Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
    3. Ziffer 3
      Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 5,Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
  7. Absatz 5 a,Die Strafbarkeit nach Absatz 5, ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den Paragraphen 7 f, bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
  8. Absatz 6,Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass
    1. Ziffer eins
      der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
    2. Ziffer 2
      die Unterschreitung des nach Absatz 5, Ziffer eins, maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
    3. Ziffer 3
      das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
    hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Absatz 5, ist Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
  9. Absatz 7,Die Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Absatz 5, dritter Satz) zu laufen.
  10. Absatz 7 a,Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Absatz 5, nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach Paragraph 31, Absatz eins, und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Absatz 7, die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.
  11. Absatz 8,Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, und 4 und nach Paragraph 7 b, Absatz 8, hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 e, das Kompetenzzentrum LSDB,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 g und in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, hat der zuständige Träger der Krankenversicherung,
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins, 2 a, 4, und 5 und nach Paragraph 7 b, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 7 h, hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
    auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Ziffer eins, bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
  12. Absatz 9,Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
  13. Absatz 10,Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 7 j,

  1. Absatz eins,Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem
    1. Ziffer eins
      bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen durch Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, oder 7b oder Überlasser/innen mit Sitz im Ausland, oder
    2. Ziffer 2
      beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber/innen oder Beschäftiger/innen mit Sitz im Inland
    eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Ziffer eins, sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Ziffern 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt römisch eins oder Paragraph 33 d, des BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Der/Die Arbeitgeber/in oder der/die Beschäftiger/in hat den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, unverzüglich schriftlich der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher die Mitteilung der Bestellung nach Absatz eins, einzubringen war.
  3. Absatz 3,Wer als Arbeitgeber/in oder als Beschäftiger/in den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten entgegen Absatz 2, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen.

Untersagung der Dienstleistung

Paragraph 7 k,

  1. Absatz eins,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem/der Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9, bei einer grenzüberschreitenden Überlassung dem/der Überlasser/in die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn der/die Arbeitgeber/in gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7 i, Absatz 2, und 2a wiederholt oder
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7 i, Absatz 4, oder Absatz 5, in Bezug auf mehr als drei Arbeitnehmer/inne/n oder wiederholt nach Paragraph 7 i, Absatz 4, oder Absatz 5
    rechtskräftig bestraft wurde oder ihm/ihr eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Eine Bestrafung ist dem/der Arbeitgeber/in dann zuzurechnen, wenn diese Bestrafung gegen den/die Arbeitgeber/in selbst oder gegen den/die zur Vertretung nach außen Berufene/n (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder gegen den/die verantwortlich Beauftragte/n (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Paragraph 19, VStG (ausgenommen Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG) ist für die Bemessung des Zeitraums der Untersagung sinngemäß anzuwenden. Der Bescheid über die Untersagung der Dienstleistung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Hinblick auf die Paragraphen 373 a, bis 373e der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sowie der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen elektronisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Von einer Untersagung nach Absatz eins, ist abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in oder der/die Überlasser/in glaubhaft macht, dass er/sie konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die nochmalige Begehung der Verwaltungsübertretung zu verhindern und die Einbringung der verhängten Geldstrafe erfolgt ist. Als derartige Maßnahmen gelten etwa
    1. Ziffer eins
      die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens,
    2. Ziffer 2
      die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften,
    3. Ziffer 3
      die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Beurteilung nach Absatz 2, das Vorbringen des/der Arbeitgeber/in oder des/der Überlasser/in zu prüfen und die von diesem/dieser gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der Verwaltungsübertretungen ist insbesondere die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer/innen und bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Abs. Absatz 5, das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Wer trotz Untersagung nach Absatz eins, eine Tätigkeit erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,In Verwaltungs(straf)verfahren nach Absatz eins und 4 haben das Kompetenzzentrum LSDB und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung; diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Vorläufige Sicherheit

Paragraph 7 l,

Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden auch eine vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festsetzen und einheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, ist diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Der/Die im Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, genannte Beauftragte gilt als Vertreter/in des/der Arbeitgeber/in, falls dieser/diese oder ein von ihm/ihr bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten ist Paragraph 37 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, bis 5 VStG sinngemäß anzuwenden. Mit der Überweisung nach Paragraph 7 m, Absatz 3, oder der Erlegung einer Sicherheit nach Paragraph 7 m, Absatz 8, ist eine Beschlagnahme aufzuheben.

Sicherheitsleistung – Zahlungsstopp

Paragraph 7 m,

  1. Absatz eins,Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
  3. Absatz 3,Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
  4. Absatz 4,Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
  5. Absatz 5,Die Überweisung nach Absatz 3, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
  6. Absatz 6,Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
  7. Absatz 7,Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, haben keine aufschiebende Wirkung.
  8. Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
  9. Absatz 9,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 10,Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.

Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, 7 k, und 7m

Paragraph 7 n,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung nach Paragraph 7 k, Absatz eins und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung sowie für die Zwecke der Evaluierung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs sowie für die Zwecke der Beauskunftung öffentlicher Auftraggeber/innen hat das Kompetenzzentrum LSDB eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide und Erkenntnisse in Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, 7 k, und 7m zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, die sie oder der Verwaltungsgerichtshof in Strafverfahren oder Verfahren gemäß den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, 7 k, und 7m erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, mit denen eine Strafe gemäß den Paragraphen 7 b, Absatz 8, oder 7i gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Bescheid oder im Erkenntnis ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.
  3. Absatz 3,Das Kompetenzzentrum LSDB hat Daten eines Strafverfahrens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides oder Erkenntnisses zu löschen. Das Kompetenzzentrum hat Daten eines Verfahrens über die Untersagung einer Dienstleistung ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums der Untersagung zu löschen.
  4. Absatz 4,Das Kompetenzzentrum LSDB hat einer Bezirksverwaltungsbehörde, dem Verwaltungsgericht des Landes, dem Träger der Krankenversicherung, der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen binnen zwei Wochen zur Beantragung des Strafausmaßes, der Strafbemessung, zur Untersagung der Dienstleistung oder zur Feststellung, dass trotz Untersagung eine Dienstleistung ausgeübt wird, Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des/der im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers oder Arbeitgeberin eine rechtskräftige Bestrafung oder Entscheidung gemäß den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k vorliegt oder ihm/ihr eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Zuzurechnen ist dem/der Arbeitgeber/in eine Bestrafung dann, wenn diese Bestrafung gegen den/die Arbeitgeber/in selbst oder gegen den/die zur Vertretung nach außen Berufene/n (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder gegen den/die verantwortliche/n Beauftragte/n (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) eine Strafe rechtskräftig verhängt wurde. Weiters hat das Kompetenzzentrum LSDB dem/der öffentlichen Auftraggeber/in auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des/der im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers oder Arbeitgeberin eine rechtskräftige Bestrafung oder Entscheidung gemäß den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k vorliegt oder ihm/ihr eine solche Bestrafung oder Entscheidung zuzurechnen ist. In der Auskunft sind die Anzahl der Bestrafungen und gegebenenfalls die maßgeblichen Daten der Strafbescheide und Straferkenntnisse, der Bescheide, mit denen eine Ermahnung erteilt wurde, sowie der Bescheide und Erkenntnisse in Verfahren nach Paragraph 7 k, Absatz 4, (Behörde, Aktenzahl, Bescheid-, Erkenntnis- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum der Person, auf die sich der Bescheid oder das Erkenntnis bezieht und der es zuzurechnen ist, verhängte Geldstrafen, Dauer/Zeitraum der Untersagung der Dienstleistung) anzugeben oder festzustellen, dass keine Bestrafung, keine Untersagung der Dienstleistung oder Daten für eine Auskunft vorliegen. Fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Strafbescheides oder Straferkenntnisses sowie ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums der Untersagung der Dienstleistung darf in Bezug auf diesen Bescheid oder dieses Erkenntnis eine Auskunft über diese nicht mehr erteilt werden.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Kompetenzzentrum LSDB auf Jahresbasis über:
    1. Ziffer eins
      die Einbringung der in den Strafverfahren gemäß den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, und 7k Absatz 4, verhängten Geldstrafen und
    2. Ziffer 2
      die Einbringung der in Verfahren nach Paragraph 7 m, erlegten Sicherheiten
    zu berichten.

Zustellung

Paragraph 7 o,

  1. Absatz eins,Für die Anwendung der Paragraphen 7, bis 7m und 7o Absatz 2, gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, auch die im Inland gelegene Betriebsstätte, Betriebsräumlichkeit, auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an der der/die Arbeitnehmer/in tätig ist. Für eine Zustellung an dieser Abgabestelle kann sowohl die Partei des Verfahrens als auch der/die in Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte als Empfänger/in im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet werden. Dem/der in Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete/n Beauftragte/n darf auch dann zugestellt werden, wenn die Partei des Verfahrens als Empfänger/in im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet wurde oder die Partei des Verfahrens sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
  2. Absatz 2,Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Zustellung von Dokumenten aus Gründen, die in der Partei des Verfahrens oder in der Person des/der in Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragte/n liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann die Bezirksverwaltungsbehörde der Partei oder dem/der Beauftragten durch Bescheid auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für das gegenständliche Verfahren eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n namhaft zu machen. Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und Absatz 2, ZustG ist sinngemäß anzuwenden; die Abgabestelle nach Absatz eins, gilt nicht als Abgabestelle nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ZustG.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 19, Absatz eins, wird nach der Ziffer 30, folgende Ziffer 31, angefügt:

  1. Ziffer 31
    Die Paragraphen 7 a, 7 b, und 7d bis 7o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. In Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, und 7k sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Paragraph 7 i, Absatz 8 und Paragraph 7 k, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, sind auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, deren zugrunde liegendes Anbringen nach dem 31. Dezember 2014 bei der Behörde einlangt.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Namen und Anschrift der Beschäftiger sowie deren Umsatzsteueridentifikationsnummer und deren gesetzliche Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftskammer auch den zuständigen Fachverband der Wirtschaftskammer Österreich, mangels einer gesetzlichen Interessenvertretung jene freiwillige Berufsvereinigung, die den Kollektivvertrag abgeschlossen hat, der oder dessen Satzung für vergleichbare Arbeitnehmer des Beschäftigers wirksam ist (Berufsvereinigung),“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, werden die bisherigen Litera a und b als Litera b und c bezeichnet und wird folgende Litera a, eingefügt:

  1. Litera a
    Namen und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Die Meldung ist jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten; in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Meldung gemäß Absatz 2, hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift des Überlassers,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Überlassers,
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand,
    4. Ziffer 4
      Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,
    5. Ziffer 5
      Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitskräfte beim Beschäftiger,
    6. Ziffer 6
      Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich,
    7. Ziffer 7
      Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts,
    8. Ziffer 8
      Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
    9. Ziffer 9
      sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
    10. Ziffer 10
      sofern die überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 17, Absatz 4, wird der Ausdruck „eine Abschrift der Meldungen“ durch den Ausdruck „die Meldungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die zu übermittelnden Meldungen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 17, Absatz 7, wird die Wortfolge „sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 2, und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort bereitzuhalten“ durch die Wortfolge „sowie die Meldung gemäß den Absatz 2, und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 17, Absatz 7, nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht;“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Abgabenbehörden und deren Prüforgane (Finanzpolizei) haben Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach Absatz eins,

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 22 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in überlassungsfreien Zeiten“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 22 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Aufgabe des Fonds ist es, (ehemalige) Arbeitnehmer von Überlassungsbetrieben bei der Verstetigung ihrer Arbeitsverhältnisse, (Zusatz-)Qualifizierung und Verbesserung ihrer Chancen am Arbeitsmarkt sowie auch während Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 22 c, Absatz 6, lautet der Einleitungssatz:

„Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) hat dem Fonds und einem von diesem beauftragten Dienstleister für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 22 c, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Höhe der von den jeweiligen Überlassern gemäß Paragraph 22 d, geleisteten Beiträge zum Fonds und allenfalls bestehende Beitragsrückstände.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 22 d, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die Beiträge für vom Ausland überlassene Arbeitnehmer, die nicht der Sozialversicherungspflicht in Österreich unterliegen, sind vom Überlasser an den Fonds zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 23, werden folgende Absatz 18 bis 20 angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 22 a, Absatz eins und Paragraph 22 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 19,Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 2 bis 4, 6 und 7, Paragraph 22 c, Absatz 6 und Paragraph 22 d, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  3. Absatz 20,Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2014 ereignen, anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner/innen dürfen, sofern sie Arbeitnehmer/innen sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „sowie die Brandschutzgruppe“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 88, Absatz 5, erster Satz wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „einmal“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 107, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 10, Absatz 10,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 88, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 25, Absatz 5 und Paragraph 107, Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz 8, bis 10 entfällt.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15 e, Absatz eins,, Paragraph 24, Ziffer 4,, Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, sowie im Paragraph 33, Absatz 4, wird jeweils der Ausdruck „(EWG) Nr. 3821/85“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    ein analoges Kontrollgerät ein analoger Fahrtenschreiber im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,;
  2. Ziffer 5
    ein digitales Kontrollgerät ein digitaler Fahrtenschreiber im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera h, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,;“

Novellierungsanordnung 1c, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.2.2014 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 1d, Dem Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Für Lenkerinnen und Lenker von Oberleitungsomnibussen gemäß Paragraph 5, Eisenbahngesetz ist der Abschnitt 4 nicht anzuwenden, soweit Paragraph 18 a, nichts anderes bestimmt.“

Novellierungsanordnung 1e, In Paragraph 17, Absatz eins, wird der Ausdruck „"Art". 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch den Ausdruck „"Art". 26 bis 29 sowie 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1f, Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Artikel 36,,“

Novellierungsanordnung 1g, Im Paragraph 17 a, Absatz 2, lautet der zweite Satz:

„Die herunter geladenen Daten müssen gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera n, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, mit einer digitalen Signatur versehen sein.“

Novellierungsanordnung 1h, Die Überschrift des Paragraph 18 a, lautet:

„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus- und Seilbahnunternehmen“

Novellierungsanordnung 1i, Der bisherige Paragraph 18 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Für Lenkerinnen und Lenker in Oberleitungsomnibusunternehmen sind darüber hinaus auch die Paragraphen 13 c, und 14 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 11, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung
      1. Litera a
        Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
      2. Litera b
        es den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
    2. Ziffer 2
      von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 26, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, angefügt:

  1. Absatz 5 a,Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen und sind nur Abweichungen von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 26, Absatz 8, wird durch die folgenden Absatz 8, und 9 ersetzt:

  1. Absatz 8,Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden.
  2. Absatz 9,Verfallsfristen werden gehemmt,
    1. Ziffer eins
      solange den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Übermittlung gemäß Absatz 8, verwehrt wird, oder
    2. Ziffer 2
      wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist.“

Novellierungsanordnung 5a, Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 26, ausgenommen Absatz 4, und 9, Artikel 27,, Artikel 28,, Artikel 29, Absatz 2, bis 5, Artikel 32, Absatz eins, bis 4 sowie Artikel 33 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, verletzen,“

Novellierungsanordnung 5b, Paragraph 28, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 5c, Dem Paragraph 32 c, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die in Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, genannten Verstöße gegen Artikel 15, Absatz eins, Unterabs. 1, sowie Absatz 2, 3, 5, und 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gelten ab dem 2. März 2015 als Verstöße gegen die entsprechenden Bestimmungen im Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,.“

Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen Absatz eins a, bis 1z des Paragraph 33, erhalten die Bezeichnung „§ 34. (1) bis (26)“. Die Überschrift des Paragraph 34, lautet:

„Inkrafttreten von Novellen“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,Paragraph 26, Absatz 3, 5, 5 a, 8, und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt entfällt Paragraph 11, Absatz 8, bis 10.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 28, und 29 angefügt:

  1. Absatz 28,Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 sowie Paragraph 32 c, Absatz 9, treten mit 2. März 2015 in Kraft.
  2. Absatz 29,Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 3,, Paragraph 15 e, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 24, Ziffer 4,, Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, und 8 sowie Paragraph 33, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, treten am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 4, Absatz 8, 6, Absatz 5, 11, Absatz eins, 12, Absatz 7, 14, 21, Absatz 3, 22, Absatz 5, 31, Absatz 5, sowie 39 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, in Kraft, frühestens jedoch mit 2. März 2016. Gleiches gilt für das Außerkrafttreten von Paragraph 32 c, Absatz 9, Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Durchführungsrechtsakte im Bundesgesetzblatt römisch eins kundzumachen.“

Artikel 5
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, Ziffer 3, wird der Begriff „Grundlohns“ durch den Begriff „Entgelts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 31, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und zur Einbringung von Zuschlägen berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen in das von der IEF-Service GmbH geführte IESG-Abfrage-Programm, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Firmenname, Firmenbuchnummer, Geschäftszahl, gerichtliches Beschlussdatum und Insolvenzart des insolventen Betriebs, Name und Sozialversicherungsnummer von Antrag stellenden Personen, Beschäftigungszeitraum, Austrittsgrund, Datum des Zuerkennungsbescheids, Forderungsart, Zeitraum, Gesamtforderungsbetrag sowie betragsmäßige Aufschlüsselung auf Forderungsteile, Qualifikation der Forderung und bewilligter Forderungsbetrag.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 32, lautet:

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      als Arbeitgeber den ihm gemäß Paragraph 22, obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
    2. Ziffer 2
      als Arbeitgeber oder Auftraggeber oder Beschäftiger den ihm gemäß Paragraph 23 b, obliegenden Auskunftspflichten gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
    3. Ziffer 3
      als Arbeitgeber oder als in Paragraph 33 g, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneter Beauftragter oder als Beschäftiger gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, den ihm gemäß Paragraph 33 g, obliegenden Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
    4. Ziffer 4
      als Arbeitgeber oder als Vertreter im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 7, der ihm zukommenden Verpflichtung zur Abfuhr der Zuschläge nach Paragraph 21 a, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen die durch Ziffer eins, und 3 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
  2. Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      als Arbeitgeber oder als Beschäftiger gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, den ihm gemäß Paragraph 23, obliegenden Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die Lohnaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 23, gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      als Arbeitgeber oder als in Paragraph 23 a, Absatz 3, bezeichneter Bevollmächtigter oder als Beschäftiger gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins, den ihm gemäß Paragraph 23 a, obliegenden Auskunftspflichten oder Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 23 a, das Betreten der Baustelle oder der Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen die durch Ziffer eins, erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, und 2 sind auch dann strafbar, wenn sie nicht im Inland begangen wurden. In diesem Fall gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt werden.
  4. Absatz 4,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, und 2 sind nur dann strafbar, sofern die jeweilige Tat nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 8, oder Paragraph 7 i, AVRAG bildet.
  5. Absatz 5,Der Urlaubs- und Abfertigungskasse kommt im Verwaltungsstrafverfahren nach Absatz eins, und 2 Parteistellung sowie die Berechtigung zu, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 33 d, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 33 g, Absatz 2, entfällt jeweils das Wort „fortgesetzten“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33 d, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ein Beschäftiger mit Sitz außerhalb Österreichs gilt hinsichtlich der an ihn überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, als Arbeitgeber in Bezug auf die Paragraphen 23, 23 a, und 33g.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 33 g, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, beschäftigt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Paragraph 22, Die Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, und 1a hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
    2. Ziffer 2
      bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung Name und Anschrift des Beschäftigers,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten,
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
    5. Ziffer 5
      Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständige Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
    6. Ziffer 6
      Zeitraum der Entsendung insgesamt, Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich sowie Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer,
    7. Ziffer 7
      tatsächliche Beendigung der Beschäftigung in Österreich,
    8. Ziffer 8
      die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
    9. Ziffer 9
      Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
    10. Ziffer 10
      die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 33 g, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 22, Absatz 2, und 3“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, bis 3“ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 33 g, Absatz 4, werden das Zitat „§ 8a“ durch das Zitat „§ 9“ und die Wortfolge „Schriftstücken im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Zustellgesetzes“ durch die Wortfolge „Dokumenten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, ZustG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 40, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29,Paragraph 24, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32,, Paragraph 33 d, Absatz eins,, Paragraph 33 g, Absatz eins, 2, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, treten mit 1. Jänner. 2015 in Kraft. Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2014 ereignen.“

Artikel 6
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 4, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 144 und 145 angefügt:

  1. Absatz 144,Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 145,Paragraph 14, Absatz 4, Litera b und Paragraph 18, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann