BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 16. Dezember 2014

Teil I

92. Bundesgesetz:

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, der Zivilprozessordnung, des Außerstreitgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975

(NR: GP XXV RV 263 AB 325 S. 49. BR: 9256 AB 9269 S. 836.)

92. Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei der Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist, genügt zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern. Auf Verlangen jedes Mitglieds hat die (weitere) Beratung nur in Anwesenheit wenigstens der in Absatz eins, genannten Anzahl an Stimmführern stattzufinden.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben dem Präsidenten innerhalb eines Monats nach ihrer Bestellung folgende Tätigkeiten zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Ausübung eines Berufes;
    2. Ziffer 2
      jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.
    Wird eine der in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.
  2. Absatz 2Der Präsident hat die gemäß Absatz eins, gemeldeten Tätigkeiten bei den auf der Website www.vfgh.gv.at veröffentlichten Lebensläufen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Veröffentlichungen gemäß Absatz 2, sind für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit gemäß Absatz eins, aufrechtzuerhalten.“

Novellierungsanordnung 1b, In Paragraph 12, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.“

Novellierungsanordnung 1c, Paragraph 12, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die dem antragstellenden Gericht angehören;
    2. Ziffer 2
      wenn die Prüfung auf Antrag einer Person durchzuführen ist, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die dem ordentlichen Gericht angehören, das die Rechtssache in erster Instanz entschieden hat oder das über das gegen die Entscheidung erhobene Rechtsmittel zu entscheiden hat.“

Novellierungsanordnung 1d, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

Paragraph 17,

  1. Absatz einsAlle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausfertigungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.“

Novellierungsanordnung 1e, In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wendung „57, 62“ durch die Wendung „57, 57a, 62, 62a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1f, In Paragraph 18, wird die Wendung: „§§ 15 und 17“ durch die Wendung „§§ 15, 17, 57 Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 57 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 62, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 62 a, Absatz 3 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      die Ablehnung der Behandlung eines Antrages bzw. einer Beschwerde gemäß Artikel 139, Absatz eins b, B-VG, Artikel 140, Absatz eins b, B-VG und Artikel 144, Absatz 2, B-VG;
    2. Ziffer 2
      die Zurückweisung eines Antrages bzw. einer Beschwerde wegen
      1. Litera a
        offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,
      2. Litera b
        Versäumung einer gesetzlichen Frist,
      3. Litera c
        nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,
      4. Litera d
        rechtskräftig entschiedener Sache und
      5. Litera e
        Mangels der Legitimation;
    3. Ziffer 3
      die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (Paragraph 86,);
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung in Rechtsachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist.
  2. Absatz 4Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.“

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 19, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, Absatz eins a bis 4 lautet:

  1. Absatz eins aEntscheidungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe einschließlich jener über den Ersatz von Barauslagen trifft der Referent, solche über die Ab- oder die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, der Präsident auf Antrag des Referenten.
  2. Absatz 2Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden sowie Amts- und Gerichtsakten anordnen sowie Auskünfte von Verwaltungsbehörden und Gerichten einholen.
  3. Absatz 3Die Verwaltungsbehörden und Gerichte können anlässlich der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Referent das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen.
  4. Absatz 4Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst durchführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde oder das zuständige Gericht darum ersuchen.“

Novellierungsanordnung 3a, Paragraph 20, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3b, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:

Paragraph 20 a,

Unbeschadet des Paragraph 85, kann der Verfassungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3c, In Paragraph 31, lautet der letzte Satz:

„Beschlüsse gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, bedürfen der Einstimmigkeit.“

Novellierungsanordnung 3d, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

Paragraph 35,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3e, Die bisherigen Absätze 2 und 3 des Paragraph 57, werden zu den Absätzen 3 und 4; der neue Paragraph 57, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Von einem Gericht und einer Person gemäß Paragraph 57 a, kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht die Verordnung anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, eingefügt:

Paragraph 57 a,

  1. Absatz einsEine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
    1. Ziffer eins
      im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (Paragraph 111 a, AußStrG);
    2. Ziffer 2
      im Besitzstörungsverfahren (Paragraphen 454 bis 459 ZPO);
    3. Ziffer 3
      im Beweissicherungsverfahren (Paragraphen 384 bis 389 ZPO);
    4. Ziffer 4
      im Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes – MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, Paragraph 52, Absatz eins, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, und Paragraph 22, Absatz eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 13/1979;
    5. Ziffer 5
      im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen;
    6. Ziffer 6
      im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß Paragraph 180, der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871;
    7. Ziffer 7
      im Verfahren gemäß den Bestimmungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985 – UVG, BGBl. Nr. 451/1985;
    8. Ziffer 8
      im Insolvenzverfahren;
    9. Ziffer 9
      im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;
    10. Ziffer 10
      im Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.
  2. Absatz 2Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (Paragraph 38, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
  3. Absatz 3Der Antrag hat über die Erfordernisse des Paragraph 57, hinaus zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;
    2. Ziffer 2
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
  4. Absatz 4Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.
  5. Absatz 5Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.
  6. Absatz 6In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.“

Novellierungsanordnung 4a, Die bisherigen Absätze 3 und 4 des Paragraph 62, erhalten die Absatzbezeichnungen 4 und 5; der neue Paragraph 62, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Von einem Gericht oder einer Person gemäß Paragraph 62 a, kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 58, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„In den Fällen des Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins und 4 B-VG sind auch die an der Rechtssache beteiligten Parteien zu laden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 62, wird folgender Paragraph 62 a, eingefügt:

Paragraph 62 a,

  1. Absatz einsEine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
    1. Ziffer eins
      im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (Paragraph 111 a, AußStrG);
    2. Ziffer 2
      im Besitzstörungsverfahren (Paragraphen 454 bis 459 ZPO);
    3. Ziffer 3
      im Beweissicherungsverfahren (Paragraphen 384 bis 389 ZPO);
    4. Ziffer 4
      im Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MRG, Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 und Paragraph 22, Absatz eins, WGG;
    5. Ziffer 5
      im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen;
    6. Ziffer 6
      im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß Paragraph 180, NO;
    7. Ziffer 7
      im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;
    8. Ziffer 8
      im Insolvenzverfahren;
    9. Ziffer 9
      im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;
    10. Ziffer 10
      im Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.
  2. Absatz 2Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (Paragraph 38, JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
  3. Absatz 3Der Antrag hat über die Erfordernisse des Paragraph 62, hinaus zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;
    2. Ziffer 2
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
  4. Absatz 4Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.
  5. Absatz 5Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.
  6. Absatz 6In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„In den Fällen des Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und d B-VG sind auch die an der Rechtssache beteiligten Parteien zu laden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 66, Ziffer eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Im 2. Hauptstück des 2. Teiles wird in der Überschrift zu Abschnitt römisch eins nach dem Wort „Verwaltungsbehörden“ die Wortfolge „und Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 67, Absatz 3 und 4 und Paragraph 68, Absatz eins, wird jeweils nach der Wortfolge „Rechtswidrigkeit eines Bescheides“ die Wortfolge „oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 71 a, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Zustellung dieses Bescheides“ durch die Wortfolge „seiner bzw. ihrer Zustellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 71 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem“ durch die Wortfolge „eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes, mit dem bzw. mit der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 71 a, Absatz 4, wird nach dem Wort „Bescheid“ die Wortfolge „ , die angefochtene Entscheidung, das angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Beschluss“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 83, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 20, Absatz 3, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die belangte Behörde, soweit sie dies nicht bereits bei Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht getan hat, anlässlich der Vorlage von Akten durch das Verwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof verlangen kann, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 94, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014, treten in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, Absatz 2 bis 5, die Überschrift zu Abschnitt römisch eins des 2. Hauptstückes des 2. Teiles, Paragraph 67, Absatz 3 und 4, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 71 a, Absatz eins und 4, Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 83, Absatz 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 2 und 5, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3 bis 5, Paragraph 20, Absatz eins a bis 5, Paragraph 20 a,, Paragraph 31,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2 bis 4, Paragraph 57 a,, Paragraph 58, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 62, Absatz 3 bis 5, Paragraph 62 a,, Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 66, Ziffer eins, letzter Satz mit 1. Jänner 2015.“

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 528 a, wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„Vierter Abschnitt
Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen

Paragraph 528 b,

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen und die Wirkung des Antrages einer Partei nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Artikel 140 a, B-VG richten sich nach den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,. Die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes von der Antragstellung ist zum Prozessakt zu nehmen und dem Gegner zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Die Prüfung der und die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des mit dem Antrag erhobenen Rechtsmittels wird durch die Antragstellung nicht berührt. Von einer rechtskräftigen Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet oder sonst unzulässig sowie von einer wirksamen Zurücknahme des Rechtsmittels hat das Gericht den Verfassungsgerichtshof unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Handlungen, Anordnungen oder Entscheidungen, die die vorläufige Verbindlichkeit, Rechtsgestaltungswirkung oder Vollstreckbarkeit einer Entscheidung betreffen, können ungeachtet der Antragstellung vorgenommen oder getroffen werden.
  3. Absatz 3Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist das Verfahren unverzüglich von Amts wegen vor dem Rechtsmittelgericht fortzusetzen; dieses ist bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.“

Artikel 3
Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Erwachsenenschutz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im römisch eins. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zeile „8. Abschnitt: Durchsetzung von Entscheidungen“ die Zeile „9. Abschnitt: Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im römisch II. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zeile „2. Abschnitt: Annahme an Kindes statt“ die Zeile „2a. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im römisch II. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses entfällt die Zeile „3. Abschnitt: Legitimation durch den Bundespräsidenten“.

Novellierungsanordnung 4, Im römisch II. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses wird die Zeile „7. Abschnitt: Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern“ durch die Zeile „7. Abschnitt: Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im römisch II. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zeile „9. Abschnitt: Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ die Zeile „9a. Abschnitt: Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 80, wird folgender 9. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„9. Abschnitt
Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen

Paragraph 80 a,

  1. Absatz einsParagraph 528 b, ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach Paragraph 283, ABGB sowie nach den Paragraphen 28,, 29 und 38 UbG und nach den Paragraphen 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.“

Artikel 4
Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 285 i, wird folgender Paragraph 285 j, eingefügt:

Paragraph 285 j,

Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Paragraphen 57 a, Absatz 5, erster Satz oder 62a Absatz 5, erster Satz VfGG hat das Landesgericht nach Paragraph 285 a, vorzugehen und eine Ausfertigung seines Beschlusses oder eines nach Paragraph 285 b, gefassten Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und im Fall einer verbundenen Berufung die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes dem Oberlandesgericht vorzulegen oder mitzuteilen, dass kein Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 285 a, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 294, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Liegt dem Oberlandesgericht eine Verständigung des Verfassungsgerichtshofes vor (Paragraph 285 j,), so hat der Vorsitzende diesem den Beschluss über die Zurückweisung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 467, Absatz 5, letzter Halbsatz wird vor dem Wort „vorzulegen“ der Ausdruck „– gegebenenfalls samt einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Paragraphen 57 a, Absatz 5, erster Satz oder 62a Absatz 5, erster Satz VfGG –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 470, Ziffer eins, wird am Ende vor dem zweiten Strichpunkt die Wortfolge „ , in welchen Fällen es gegebenenfalls diesen Beschluss dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln hat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 514, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Paragraphen 285 j,, 294 Absatz 4,, 467 Absatz 5 und 470 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann