71. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Strafprozessordnung 1975 |
Artikel 2 | Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 |
Artikel 3 | Änderung des Suchtmittelgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 |
Artikel 6 | Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes |
Artikel 7 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmung |
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2013, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 lautet der erste Satz wie folgt:In Paragraph eins, Absatz 2, lautet der erste Satz wie folgt:
„Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt.“„Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Absatz 3,) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Verdacht“ durch das Wort „Anfangsverdacht“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „Verdacht“ durch das Wort „Anfangsverdacht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 26, Absatz 2, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden.“„Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Absatz eins, nicht anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 31 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:In Paragraph 31, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a).“die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108 a,).“
6.Novellierungsanordnung 6, § 32 Abs. 1 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht - ausgenommen den Fall des Abs. 1a - aus einem Richter und zwei Schöffen.“Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht - ausgenommen den Fall des Absatz eins a, - aus einem Richter und zwei Schöffen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 32 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 32, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus zwei Richtern und zwei Schöffen im Hauptverfahren wegen folgender Straftaten:
Totschlag (§ 76 StGB);Totschlag (Paragraph 76, StGB);
Schwerer Raub (§ 143 StGB) und andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, soweit die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern die Werte oder Schadensbeträge 1 000 000 Euro übersteigen;Schwerer Raub (Paragraph 143, StGB) und andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, soweit die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern die Werte oder Schadensbeträge 1 000 000 Euro übersteigen;
Brandstiftung (§ 169 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel (§ 173 StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung (§ 176 StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a StGB);Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (Paragraph 171, StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel (Paragraph 173, StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung (Paragraph 176, StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Paragraph 177 a, StGB);
Vergewaltigung (§ 201 StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB) und die in § 31 Abs. 3 Z 4 genannten Verbrechen;Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (Paragraph 206, StGB) und die in Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Verbrechen;
Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 2 zweiter Satz StGB und Straftaten nach den §§ 304 bis 309 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines 100 000 Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen 100 000 Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird;Missbrauch der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB und Straftaten nach den Paragraphen 304 bis 309 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines 100 000 Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen 100 000 Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird;
Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag 1 000 000 Euro übersteigt; sowie
Terroristische Vereinigung (§ 278b StGB) sowie sonstige unter die vorstehenden Ziffern fallende strafbare Handlungen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 und 278a StGB) begangen werden.“Terroristische Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) sowie sonstige unter die vorstehenden Ziffern fallende strafbare Handlungen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB) begangen werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 37 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 37, Absatz 2, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden.“„Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Absatz eins, nicht anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 41 Abs. 1 werden im zweiten Satz das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort „Schöffengerichts“ die Wendung „nach § 32 Abs. 1 zuständigen“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz eins, werden im zweiten Satz das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort „Schöffengerichts“ die Wendung „nach Paragraph 32, Absatz eins, zuständigen“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In den §§ 41 Abs. 2 und 3 und 42 Abs. 2 und 3 werden jeweils das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.In den Paragraphen 41, Absatz 2 und 3 und 42 Absatz 2, und 3 werden jeweils das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 48 Abs. 1 lautet wie folgt:Paragraph 48, Absatz eins, lautet wie folgt:
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes ist
„Verdächtiger“ jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird,„Verdächtiger“ jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3,) ermittelt wird,
„Beschuldigter” jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden,
„Angeklagter” jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist,
„Betroffener” jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird,
„Verteidiger” eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 48 Abs. 2 werden vor dem Wort „Angeklagte“ das Wort „Verdächtige“ und ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 48, Absatz 2, werden vor dem Wort „Angeklagte“ das Wort „Verdächtige“ und ein Beistrich eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 75 Abs. 5 entfällt.Paragraph 75, Absatz 5, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 76 Abs. 4 lautet:Paragraph 76, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Eine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis voraus. Sie hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Darüber hinaus dürfenEine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis voraus. Sie hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraphen eins, Absatz eins, 8 und 9 DSG 2000) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Darüber hinaus dürfen
Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, nur Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (Paragraphen 123, 124,) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, nur
an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege,
an Sicherheitsbehörden außer im Fall des § 124 Abs. 5 für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (§ 17 SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowie an Sicherheitsbehörden außer im Fall des Paragraph 124, Absatz 5, für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 17, SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowie
an Gerichte und andere Behörden für Zwecke der Durchführung von Verfahren wegen durch die Straftat verwirklichter Disziplinarvergehen oder aus dieser Tat abgeleiteter zivilrechtlicher Ansprüche;
andere nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten
Staatsanwaltschaften und Gerichten für Zwecke der Straf- und Zivilrechtspflege,
Sicherheitsbehörden und Kriminalpolizei für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege,
Finanzstrafbehörden für deren Dienste im Rahmen der Strafrechtspflege, sowie
all den erwähnten Gerichten und Behörden zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe
übermittelt werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 91 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 91, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.“„Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3,) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 100 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 100, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn aus ihrer Sicht kein Anfangsverdacht vorliegt, oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen.“
16a.Novellierungsanordnung 16a, In § 104 Abs. 1 lautet der erste Satz wie folgt:In Paragraph 104, Absatz eins, lautet der erste Satz wie folgt:
„Das Gericht hat die Tatrekonstruktion nach den Bestimmungen des § 150 und die kontradiktorische Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten nach den Bestimmungen des § 165 durchzuführen sowie in den Fällen der §§ 101 Abs. 2 und 126 Abs. 5 die beantragten Beweise nach den dafür maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen, wobei für den Fall der Beweisaufnahme durch Sachverständige § 55 mit der Maßgabe gilt, dass mangelhafte Begründung der Eignung, das Beweisthema zu klären, zur Unterlassung der Beweisaufnahme nur berechtigt, wenn der Antrag zur Verzögerung gestellt wurde.“„Das Gericht hat die Tatrekonstruktion nach den Bestimmungen des Paragraph 150 und die kontradiktorische Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten nach den Bestimmungen des Paragraph 165, durchzuführen sowie in den Fällen der Paragraphen 101, Absatz 2 und 126 Absatz 5, die beantragten Beweise nach den dafür maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen, wobei für den Fall der Beweisaufnahme durch Sachverständige Paragraph 55, mit der Maßgabe gilt, dass mangelhafte Begründung der Eignung, das Beweisthema zu klären, zur Unterlassung der Beweisaufnahme nur berechtigt, wenn der Antrag zur Verzögerung gestellt wurde.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 108 Abs. 2 wird im dritten Satz nach dem Wort „Antrag“ die Wendung „längstens binnen vier Wochen“ eingefügt.In Paragraph 108, Absatz 2, wird im dritten Satz nach dem Wort „Antrag“ die Wendung „längstens binnen vier Wochen“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 108 wird folgender § 108a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 108, wird folgender Paragraph 108 a, samt Überschrift eingefügt:
„Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens
§ 108a.Paragraph 108 a,
(1)Absatz eins,Bis zur Einbringung der Anklage (§ 210) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen.Bis zur Einbringung der Anklage (Paragraph 210,) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen. Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen.
(3)Absatz 3,Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs. 1 Z 1 oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens vorliegt. Die Bestimmungen der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 5 letzter Satz und 108 Abs. 4 gelten sinngemäß.Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 9,) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens vorliegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 105, Absatz 2, 106, Absatz 5, letzter Satz und 108 Absatz 4, gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 3 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht erneut auf die in Abs. 2 bezeichnete Weise zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht wiederum nach Abs. 3 vorzugehen.Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Absatz 3, verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht erneut auf die in Absatz 2, bezeichnete Weise zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht wiederum nach Absatz 3, vorzugehen.
(5)Absatz 5,Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach §§ 215, 352 Abs. 1 oder 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Abs. 1 von neuem zu laufen.“Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach Paragraphen 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach Paragraph 197, abgebrochenes oder ein nach den Paragraphen 190, oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach Paragraphen 215, 352, Absatz eins, oder 485 Absatz eins, Ziffer 2, wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Absatz eins, von neuem zu laufen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 110 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck.In Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Klammerausdruck.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 110 Abs. 3 lautet die Z 3 wie folgt:In Paragraph 110, Absatz 3, lautet die Ziffer 3, wie folgt:
die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder“die im Rahmen einer Durchsuchung nach Paragraph 120, Absatz 2, aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz aufgefunden werden, oder“
21.Novellierungsanordnung 21, § 110 Abs. 3 Z 4 lautet wie folgt:Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer 4, lautet wie folgt:
in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.“in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 Sitzung 15.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 115 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck.In Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Klammerausdruck.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 126 Abs. 3 lautet der letzte Satz:In Paragraph 126, Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte nach Abs. 5 zuzustellen.“„Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte nach Absatz 5, zuzustellen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 126 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Klammerzitat „(Abs. 3)“ durch das Klammerzitat „(Abs. 5)“ ersetzt.In Paragraph 126, Absatz 4, wird im zweiten Satz das Klammerzitat „(Absatz 3,)“ durch das Klammerzitat „(Absatz 5,)“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 126 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 126, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung (Abs. 3), Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen, er kann auch die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde (Abs. 2) besser qualifizierte Person zur Bestellung vorschlagen. Will die Staatsanwaltschaft dem Begehren auf Umbestellung keine Folge geben oder wurde gerichtliche Beweisaufnahme verlangt, so hat sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorzulegen. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über einen Antrag nach dem ersten Satz mit Beschluss.“Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung (Absatz 3,), Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen, er kann auch die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde (Absatz 2,) besser qualifizierte Person zur Bestellung vorschlagen. Will die Staatsanwaltschaft dem Begehren auf Umbestellung keine Folge geben oder wurde gerichtliche Beweisaufnahme verlangt, so hat sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorzulegen. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über einen Antrag nach dem ersten Satz mit Beschluss.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 175 Abs. 5 wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Angeklagte“ ersetzt.In Paragraph 175, Absatz 5, wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Angeklagte“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 178 Abs. 3 wird das Wort „Beschuldigter“ durch das Wort „Angeklagter“ ersetzt.In Paragraph 178, Absatz 3, wird das Wort „Beschuldigter“ durch das Wort „Angeklagter“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 194 Abs. 2 lautet wie folgt:Paragraph 194, Absatz 2, lautet wie folgt:
„(2)Absatz 2,In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind. Das Recht, eine solche Begründung zu verlangen, steht auch dem Beschuldigten zu, worüber er gleichfalls in der Verständigung nach dem ersten Satz zu informieren ist.“In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (Paragraphen 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (Paragraph 192, Absatz 2,) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (Paragraph 195, Absatz eins,), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind. Das Recht, eine solche Begründung zu verlangen, steht auch dem Beschuldigten zu, worüber er gleichfalls in der Verständigung nach dem ersten Satz zu informieren ist.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 204 Abs. 1 wird nach dem Wort „zurücktreten“ die Wortfolge „oder im Fall eines Vorgehens nach Abs. 3 endgültig zurücktreten“ eingefügt.In Paragraph 204, Absatz eins, wird nach dem Wort „zurücktreten“ die Wortfolge „oder im Fall eines Vorgehens nach Absatz 3, endgültig zurücktreten“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 204 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 204, Absatz 3, wird folgender letzter Satz angefügt:
„In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung vorläufig zurückzutreten.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 205 Abs. 2 lautet wie folgt:Paragraph 205, Absatz 2, lautet wie folgt:
„(2)Absatz 2,Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 200 Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203 Abs. 3), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1, 204 Abs. 3), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wennHat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (Paragraph 200, Absatz 4,), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Paragraph 201, Absatz 4,) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (Paragraph 203, Absatz 3,), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (Paragraphen 201, Absatz eins, 203, Absatz eins, 204, Absatz 3,), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn
der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung, oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag (§ 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oderder Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag (Paragraph 388, Absatz eins und 2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder
gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder vor Erstattung des abschließenden Berichts nach § 204 Abs. 4 wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.“gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder vor Erstattung des abschließenden Berichts nach Paragraph 204, Absatz 4, wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 205 Abs. 5 wird nach dem Wort „Zahlungen“ die Wortfolge „und sonstige Ausgleichsmaßnahmen“ eingefügt.In Paragraph 205, Absatz 5, wird nach dem Wort „Zahlungen“ die Wortfolge „und sonstige Ausgleichsmaßnahmen“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 222 Abs. 3 lautet der letzte Satz:In Paragraph 222, Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs. 1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs. 1 angeschlossen werden.“„Für eine solche Gegenäußerung gilt Absatz eins,; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Absatz eins, angeschlossen werden.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 232 Abs. 2 wird das Wort „Ermittelung“ durch das Wort „Ermittlung“ ersetzt.In Paragraph 232, Absatz 2, wird das Wort „Ermittelung“ durch das Wort „Ermittlung“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 249 Abs. 3 lautet der letzte Satz:In Paragraph 249, Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen oder selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 266 Abs. 1 wird das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.In Paragraph 266, Absatz eins, wird das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 393 Abs. 1a wird das Wort „Beschuldigter“ durch das Wort „Angeklagter“ ersetzt.In Paragraph 393, Absatz eins a, wird das Wort „Beschuldigter“ durch das Wort „Angeklagter“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 393a Abs. 1 werden die Ziffern 1 bis 4 wie folgt geändert:In Paragraph 393 a, Absatz eins, werden die Ziffern 1 bis 4 wie folgt geändert:
im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht 10 000 Euro,
im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht 5 000 Euro,
im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 3 000 Euro,
im Verfahren vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 395 Abs. 5 wird das Wort „Beschuldigten“ jeweils durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.In Paragraph 395, Absatz 5, wird das Wort „Beschuldigten“ jeweils durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 438 wird nach dem Wort „Justizanstalt“ die Wortfolge „eines Landesgerichts“ eingefügt.In Paragraph 438, wird nach dem Wort „Justizanstalt“ die Wortfolge „eines Landesgerichts“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 451 Abs. 1 wird das Wort „Beschuldigten“ jeweils durch das Wort „Angeklagten“ und im Abs. 3 das Wort „Beschuldigte“ jeweils durch den Ausdruck „Angeklagte“ sowie das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.In Paragraph 451, Absatz eins, wird das Wort „Beschuldigten“ jeweils durch das Wort „Angeklagten“ und im Absatz 3, das Wort „Beschuldigte“ jeweils durch den Ausdruck „Angeklagte“ sowie das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 489 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 489, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Für das Verfahren gelten die §§ 281, 282 Abs. 2, 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß.“„Für das Verfahren gelten die Paragraphen 281, 282, Absatz 2, 285, Absatz 2 bis Absatz 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß.“
44.Novellierungsanordnung 44, Nach § 490 wird folgendes 23a. Hauptstück samt Überschrift und § 491 eingefügt:Nach Paragraph 490, wird folgendes 23a. Hauptstück samt Überschrift und Paragraph 491, eingefügt:
„23a. Hauptstück
Mandatsverfahren
§ 491.Paragraph 491,
(1)Absatz eins,Im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn
es sich um ein Vergehen handelt und der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,es sich um ein Vergehen handelt und der Angeklagte gemäß Paragraphen 164, oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,
kein Grund für ein Vorgehen nach §§ 191 Abs. 2, 199 oder anderen darauf verweisenden Vorschriften, §§ 450, 451 Abs. 2 oder 485 Abs. 1 Z 2 oder 3 sowie nach § 37 SMG vorliegt,kein Grund für ein Vorgehen nach Paragraphen 191, Absatz 2, 199, oder anderen darauf verweisenden Vorschriften, Paragraphen 450, 451, Absatz 2, oder 485 Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 sowie nach Paragraph 37, SMG vorliegt,
die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen sowie die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren.
(2)Absatz 2,Mit Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder - soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist - eine ein Jahr nicht übersteigende, gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden. Ein Ausspruch nach § 494a Abs. 1 Z 4 ist dem nach § 495 zuständigen Gericht vorzubehalten.Mit Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder - soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist - eine ein Jahr nicht übersteigende, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden. Ein Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, ist dem nach Paragraph 495, zuständigen Gericht vorzubehalten.
(3)Absatz 3,Soweit das Gericht dies zur Klärung der Voraussetzungen nach Abs. 1 für erforderlich erachtet, kann es den Angeklagten und das Opfer vernehmen und gegebenenfalls nach § 69 vorgehen.Soweit das Gericht dies zur Klärung der Voraussetzungen nach Absatz eins, für erforderlich erachtet, kann es den Angeklagten und das Opfer vernehmen und gegebenenfalls nach Paragraph 69, vorgehen.
(4)Absatz 4,Die Strafverfügung muss enthalten:
die Bezeichnung des Gerichts und den Namen des Richters,
den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten,
den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten mit allen in § 260 angeführten Punkten,den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten mit allen in Paragraph 260, angeführten Punkten,
die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (§ 19 Abs. 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten,die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten,
eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
(5)Absatz 5,Die Strafverfügung ist dem Angeklagten und gegebenenfalls seinem Verteidiger sowie dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter samt dem Strafantrag auf die in § 83 Abs. 3 bezeichnete Weise zuzustellen.Die Strafverfügung ist dem Angeklagten und gegebenenfalls seinem Verteidiger sowie dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter samt dem Strafantrag auf die in Paragraph 83, Absatz 3, bezeichnete Weise zuzustellen.
(6)Absatz 6,Gegen die Strafverfügung können die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch bei dem die Strafverfügung erlassenden Gericht erheben, wobei es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.
(7)Absatz 7,Das die Strafverfügung erlassende Gericht hat den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder wenn er von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (§ 87) an das Rechtsmittelgericht zu; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.Das die Strafverfügung erlassende Gericht hat den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder wenn er von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (Paragraph 87,) an das Rechtsmittelgericht zu; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
(8)Absatz 8,Im Falle eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen (§§ 455, 488); § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß.Im Falle eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraphen 455, 488,); Paragraph 43, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(9)Absatz 9,Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist nach den Bestimmungen des 19. Hauptstückes zu vollstrecken.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 514 wird der letzte Absatz in Abs. 24 umbenannt, dort das Zitat „20a Abs. 6“ in das Zitat „20a Abs. 1 Z 6“ umbenannt und nach diesem Absatz folgender Abs. 25 angefügt:In Paragraph 514, wird der letzte Absatz in Absatz 24, umbenannt, dort das Zitat „20a Absatz 6, in das Zitat „20a Absatz eins, Ziffer 6, umbenannt und nach diesem Absatz folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,§ 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. November 2014, die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 1, 26 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 1a, 37 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 und 3, 48 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 2, 100 Abs. 3a, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2, 108a, 110 Abs. 1 und 3, 115 Abs. 1, 126 Abs. 3, 4 und 5, 175 Abs. 5, 178 Abs. 3, 194 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 3, 205 Abs. 2 und 5, 222 Abs. 3, 232 Abs. 2, 249 Abs. 3, 266 Abs. 1, 393 Abs. 1a, 393a Abs. 1, 395 Abs. 5, 438, 451 Abs. 1, 489 Abs. 1 und 491 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 75 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft.“Paragraph 76, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, tritt mit 1. November 2014, die Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 2 Absatz eins, 26, Absatz 2, 31, Absatz eins, 32, Absatz eins und eins a, 37 Absatz 2, 41, Absatz eins, bis 3, 42 Absatz 2, und 3, 48 Absatz eins und 2, 91 Absatz 2, 100, Absatz 3 a, 104, Absatz eins, 108, Absatz 2, 108 a, 110, Absatz eins und 3, 115 Absatz eins, 126, Absatz 3, 4 und 5, 175 Absatz 5, 178, Absatz 3, 194, Absatz 2, 204, Absatz eins und 3, 205 Absatz 2 und 5, 222 Absatz 3, 232, Absatz 2, 249, Absatz 3, 266, Absatz eins, 393, Absatz eins a, 393 a, Absatz eins, 395, Absatz 5, 438, 451, Absatz eins, 489, Absatz eins und 491 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 75, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 516 wird folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 516, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Die Bestimmung des § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (§ 1 Abs. 2).“Die Bestimmungen der Paragraph 32, Absatz eins und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Die Bestimmung des Paragraph 108 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (Paragraph eins, Absatz 2,).“
Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2013, wird wie folgt geändert:Das Jugendgerichtsgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 32, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (§ 491 StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden.“Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (Paragraph 491, StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Artikel VIII wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt:In Artikel römisch acht wird nach Absatz 4 f, folgender Absatz 4 g, eingefügt:
„(4g)Absatz 4 g,§ 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 32, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Inhalt des § 34 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet wie folgt:Der bisherige Inhalt des Paragraph 34, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet wie folgt:
„(1)Absatz eins,Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bilden, sind nach Maßgabe des § 26 StGB einzuziehen.“Suchtmittel und in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bilden, sind nach Maßgabe des Paragraph 26, StGB einzuziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 34 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 34, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Über Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die sichergestellt wurden und nicht für Beweiszwecke benötigt werden, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in § 445a Abs. 1 der Strafprozessordnung, BGBl. 631/1975, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Einziehung zu stellen, über den der Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss zu entscheiden hat.“Über Suchtmittel und in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die sichergestellt wurden und nicht für Beweiszwecke benötigt werden, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in Paragraph 445 a, Absatz eins, der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Einziehung zu stellen, über den der Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss zu entscheiden hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 47 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 13 angefügt:In Paragraph 47, wird nach Absatz 12, folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 34, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Staatsanwaltschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 5 lautet der letzte Satz:In Paragraph 5, Absatz 5, lautet der letzte Satz:
„Gleiches gilt für Anordnungen gemäß § 76a Abs. 2 StPO sowie jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten (§ 25 Abs. 1a GebAG) Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt.“„Gleiches gilt für Anordnungen gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, StPO sowie jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten (Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG) Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:In Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Die Leiter der Medienstellen (Mediensprecher) und deren Vertreter sind in der Geschäftsverteilung für Justizverwaltungssachen gesondert auszuweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 8 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Abs. 3 dar.“Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Absatz 3, dar.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 34c wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 34 c, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher (§ 16 DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.“Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher (Paragraph 16, DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Inhalt des § 35a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Inhalt des Paragraph 35 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 35a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 35 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Nach drei Jahren ab Veröffentlichung sind die Entscheidungen aus der Ediktsdatei zu löschen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 35a wird folgender § 35b samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 35 a, wird folgender Paragraph 35 b, samt Überschrift angefügt:
„Information der Medien
§ 35b.Paragraph 35 b,
(1)Absatz eins,Den Staatsanwaltschaften obliegt die Information der Medien (§ 1 MedienG) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung im Wege der bei ihnen eingerichteten Medienstellen.Den Staatsanwaltschaften obliegt die Information der Medien (Paragraph eins, MedienG) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung im Wege der bei ihnen eingerichteten Medienstellen.
(2)Absatz 2,Eine Information der Medien ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werden.
(3)Absatz 3,Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz vor weiterer Beeinträchtigung sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 7b MedienG und des Verbots der Veröffentlichung nach § 54 StPO entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des § 301 StGB zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft der Zweck des Ermittlungsverfahrens gefährdet wäre.Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz vor weiterer Beeinträchtigung sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 7 b MedienG und des Verbots der Veröffentlichung nach Paragraph 54, StPO entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 301, StGB zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft der Zweck des Ermittlungsverfahrens gefährdet wäre.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Auskünfte über das Verhalten oder Anträge der Staatsanwaltschaften im Haupt- und Rechtsmittelverfahren anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 35b wird folgender § 35c samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 35 b, wird folgender Paragraph 35 c, samt Überschrift angefügt:
„Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 35c.Paragraph 35 c,
Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.“ Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß Paragraph 195, StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sowie Paragraphen 8, f und Paragraphen 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 42 wird nach dem Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:In Paragraph 42, wird nach dem Absatz 17, folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 34c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 2, 8a Abs. 4, 35a Abs. 1 und 2, 35b und 35c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 34 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die Paragraphen 5, Absatz 5, 6, Absatz 2, 8 a, Absatz 4, 35 a, Absatz eins und 2, 35 b und 35 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990
Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 entfällt das Zitat „Abs. 2“.In Paragraph 4, entfällt das Zitat „Abs. 2“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 3 lautet wie folgt:Paragraph 9, Absatz 3, lautet wie folgt:
„(3)Absatz 3,Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.“Gegen den Bescheid nach Absatz eins, steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bescheide“ die Wendung „oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 4, wird nach dem Wort „Bescheide“ die Wendung „oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 lautet wie folgt:Paragraph 10, lautet wie folgt:
„§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.
(2)Absatz 2,Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.
(3)Absatz 3,Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit.“Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt mit.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“.In Paragraph 12, entfallen der Absatz eins und die Absatzbezeichnung „(2)“.
6.InNovellierungsanordnung 6In, § 18 Abs. 4 entfällt das Zitat „Abs. 2 und 13“.Paragraph 18, Absatz 4, entfällt das Zitat „Abs. 2 und 13“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 20 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:In Paragraph 20, wird nach Absatz eins b, folgender Absatz eins c, eingefügt:
„(1c)Absatz eins c,§§ 4, 9 Abs. 3 und 4, 10,12 und 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 folgenden Tag in Kraft.“Paragraphen 4, 9, Absatz 3, und 4, 10,12 und 18 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 135/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 25 Abs. 1a entfällt im ersten Satz der letzte Halbsatz.In Paragraph 25, Absatz eins a, entfällt im ersten Satz der letzte Halbsatz.
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.“
Artikel 7
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
Art. 7 (§ 25 Abs. 1a und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden. Artikel 7, (Paragraph 25, Absatz eins a und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden.
Fischer
Faymann