BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 11. August 2014

Teil römisch eins

70. Bundesgesetz:

Änderung des Pensionskassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 176 Ausschussbericht 190 Sitzung 34. Bundesrat:, 9201 Ausschussbericht 9208 Sitzung 832.)

 

[CELEX-Nr.: 32013L0014, 32013L0036]

70. Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Artikel 2

Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 4

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Artikel 5

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, Amtsblatt Nummer L 145 vom 31.05.2013 Seite 1, umgesetzt.

Artikel 2
Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2 a, letzter Satz lautet:

„Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Internet kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera c und Schlussteil lautet:

  1. Litera c
    corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des Paragraph 25, Absatz 11, im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist,
mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß Litera c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Der FMA ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Fondsbestimmungen von Spezialfonds Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung enthalten. Über ein von der Pensionskasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Im Nachweis gemäß Paragraph 25, Absatz 9, sind unter Beachtung der Anforderungen des Paragraph 25, Absatz 11, im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings Kriterien festzulegen, nach denen bei einem Wertpapier die Widmung als Daueranlage aufzuheben und dieses gemäß Ziffer 3, zu bewerten ist; eine nach diesen Kriterien durchgeführte Entwidmung bedarf keiner Zustimmung der FMA, ist dieser aber unverzüglich anzuzeigen. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4 a, wird folgende Ziffer 4 b, eingefügt:

  1. Ziffer 4 b
    Anteile an einem Alternative Investmentfonds (AIF) sind mit dem Nettoinventarwert gemäß Paragraph 17, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, anzusetzen;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, sind Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 6 mit Ausnahme von corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des Paragraph 25, Absatz 11, im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist, in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 25, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 aufzuteilen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 26, Absatz eins, wird der Verweis „2006/48/EG“ durch den Verweis „2013/36/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    die Anzeige der Entwidmung eines Wertpapiers gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, unterlässt;“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 11 und Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014, treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 144 Kostenbestimmung“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„§ 144.

Kosten“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 173 Prospekte“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„§ 173.

Kundeninformationsdokument“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 3. Teil das 2. Hauptstück samt Überschrift und die Paragraphen 175 bis 185 samt Überschriften.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, wird die Bezeichnung „OGAW“ durch die Bezeichnung „OGA“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Klammerausdruck „(Teil 2 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,)“ durch den Klammerausdruck „(Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 12, Litera a, wird der Verweis „§ 9 Absatz 2, WAG 2007“ durch den Verweis „§ 9 Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 85, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Insbesondere stützen sie sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des OGAW nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, abgegeben worden sind.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der OGAW überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Verwaltungs- und Investmentgesellschaft für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz eins, genannten Ratings in der Anlagepolitik der OGAW und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 140, Absatz 3, lautet der erste Halbsatz des dritten Satzes:

„Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres für jeden zum Stichtag 1. Jänner dieses Jahres zugelassenen Fonds eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 188, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch „Herkunftsstaat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32) in der Fassung der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, Amtsblatt Nummer L 145 vom 31.05.2013 Seite 1, wobei Verweise in Gesetzen oder Verordnungen auf die Richtlinie 85/611/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2009/65/EG gelten;“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 200, Absatz 8, werden folgende Sätze angefügt:

„AIF des geschlossenen Typs, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen (Paragraph 67, Absatz 5, AIFMG) und keine neuen Anteile begeben, stellen für Zwecke der Paragraphen 186, Absatz eins, Ziffer 2, und 188 Absatz eins, Ziffer 2, keine AIF dar. Dies gilt nur, wenn nicht bereits im letzten Geschäftsjahr, das vor dem 22. Juli 2013 beginnt, Paragraph 186, oder Paragraph 188, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, auf den Organismus anzuwenden war.

Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera c, des Einkommensteuergesetzes 1988 und Paragraph 6 b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehen der Anwendung der Paragraphen 186, und 188 vor.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 85, Absatz eins und 3 und Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014, treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft.
  2. Absatz 11,Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag „§ 48. Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden“ die Wortgruppe „und qualifizierte Privatkunden“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag „§ 49. Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden“ die Wortgruppe „und qualifizierte Privatkunden“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, wird der Verweis „"Art". 4 Nr. 4 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „"Art". 4 Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, wird der Verweis „"Art". 57 Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „"Art". 12 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, wird der Verweis „"Art". 56 bis 67 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „"Art". 4 Absatz eins, Nr. 118 Artikel 72, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 42, angefügt:

  1. Ziffer 42
    „Qualifizierter Privatkunde“ ist ein Anleger,
    1. Litera a
      der in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument bestätigt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 im Wert von mehr als 500 000 Euro verfügt;
    2. Litera b
      bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat;
    3. Litera c
      bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person davon hinreichend überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist;
    4. Litera d
      der sich verpflichtet, mindestens 100 000 Euro in einen AIF zu investieren;
    5. Litera e
      der die Investition zum Zwecke der Diversifizierung und Risikostreuung seiner bestehenden Vermögensveranlagung vornehmen wird und der AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, der den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person nachweist, dass zum Zeitpunkt der Investition in einen AIF diese nicht mehr als 20 vH seines aus Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 bestehenden Vermögens beträgt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 6, wird der Verweis „§ 3 Absatz 5, Ziffer 4 und Absatz 6, 8 und 9, Paragraphen 5, 9 und 75 bis 78 WAG 2007“ durch den Verweis „§ 3 Absatz 5, Ziffer 3 und 4, Absatz 8 und 9, Paragraphen 5, 9 und 75 bis 78 WAG 2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7a, Paragraph 4, Absatz 8, letzter Satz lautet:

„Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sind entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang ihrer Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen berechtigt, Anteile an AIF direkt oder indirekt Anlegern in der Union anzubieten oder bei ihnen zu platzieren, soweit diese Anteile gemäß diesem Bundesgesetz vertrieben werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 5, wird der Verweis „§ 9 Absatz 2, WAG 2007“ durch den Verweis „§ 9 Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, abgegeben worden sind.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 2, genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, wird der Verweis „"Art". 4 Absatz 41, der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „"Art". 4 Absatz eins, Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Verweis „2006/48/EG“ durch den Verweis „2013/36/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Verweis „"Art". 20 Absatz eins, der Richtlinie 2006/49/EG“ durch den Verweis „"Art". 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ und der Verweis „"Art". 9 der Richtlinie 2006/49/EG“ durch den Verweis „"Art". 28 Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 19, Absatz 7, wird die Wortgruppe „und wirksam durchgesetzt werden, und mit den Grundsätzen nach Artikel 16, der Richtlinie 2006/73/EG übereinstimmt“ durch die Wortfolge „und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Artikel 16, der Richtlinie 2006/73/EG wirksam durchgesetzt werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 19, Absatz 19, wird das Wort „mir“ durch das Wort „mit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 19, Absatz 20, wird das Wort „der“ durch das Wort „des“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Verweis „§ 7 Absatz 7, durch den Verweis „§ 7 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 27, Absatz 2, wird im Einleitungssatz ein Beistrich nach dem Wortteil „Vermögens-“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 29, Absatz eins, wird das Wort „diese“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wortgruppe „die Bescheinigung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, durch die Wortgruppe „eine dem Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz entsprechende Bescheinigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 31, Absatz 4, lautet der erste Halbsatz des dritten Satzes:

„Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres für jeden zum Stichtag 1. Jänner dieses Jahres zugelassenen EU-AIF eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten;“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 33, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und an professionelle Anleger vertreiben“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 3 übermittelt hat“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 32, Absatz 2, 3 und eine dem Absatz 4, letzter Satz entsprechende Bescheinigung übermittelt hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 38, wird jeweils die Bezeichnung „AIFM“ durch „EU-AIFM“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 38, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in Österreich konzessionierter“.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 38, Absatz 2, wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ durch das Wort „Herkunftsstaates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 38, Absatz 9, wird die Wortfolge „frühestens gemäß Absatz 2, wieder anzeigen“ durch die Wortfolge „frühestens dann gemäß Absatz 2, wieder anzeigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 45, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Aufnahme des Verwaltung“ durch die Wortfolge „Die Aufnahme der Verwaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 46, Absatz 3, wird die Wortfolge „Unterabsatz 1 Litera d, leg. cit.“ durch den Verweis „"Art". 37 Absatz 7, Litera d, der Richtlinie 2011/61/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 47, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3, sowie eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIFM sowie des AIF, dass der AIF sowie der Nicht-EU-AIFM mit Ausnahme des 6. Teils alle in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU und auf Basis der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen.“

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift vor Paragraph 48, lautet:

„Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 48, Absatz eins, lautet:

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Ein AIFM kann in Österreich Anteile von folgenden gemäß Paragraph 29, bewilligten inländischen AIF an Privatkunden vertreiben:
    1. Ziffer eins
      Sofern er über eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG verfügt, Anteile an Immobilienfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,),
    2. Ziffer 2
      sofern er über eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 verfügt, AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011,
    3. Ziffer 3
      sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF in Immobilien, die die Bedingungen der Absatz 5 und 6 erfüllen,
    4. Ziffer 4
      sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 7 und 8 erfüllen (Managed Futures Funds),
    5. Ziffer 5
      sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 8 a und 8 b erfüllen (Private-Equity-Dachfonds),
    6. Ziffer 6
      sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Absatz 8 c und 8 d erfüllen (AIF in Unternehmensbeteiligungen).“

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 48, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Anleger bestätigt im Falle einer Investition gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 5, oder 6 schriftlich, in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person muss hinreichend davon überzeugt sein, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 48, Absatz 6 und 8 wird jeweils der Verweis „§ 8 oder 8a“ durch den Verweis „§ 8 oder Paragraph 8 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 48, Absatz 8, werden folgende Absatz 8 a bis 8 d eingefügt:

  1. Absatz 8 a,Die FMA hat einen AIF (Private-Equity-Dachfonds) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      gemäß der Anlagestrategie der Private-Equity-Dachfonds überwiegend in andere AIF investiert, welche wiederum gemäß ihrer Anlagestrategie in nicht börsennotierte Unternehmen investieren. Die Veranlagung in einen einzelnen AIF darf 10 vH des Fondsvermögens des Private-Equity-Dachfonds nicht überschreiten. Zusätzlich zu dieser überwiegenden Veranlagung darf der Private-Equity-Dachfonds nur Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 erwerben. Kann der AIF, in welchen investiert wird, gemäß seiner Satzung oder seiner Veranlagungsbestimmungen neben der überwiegenden Veranlagung in nicht börsennotierte Unternehmen und in Geldmarktinstrumente auch andere Veranlagungen tätigen, so ist eine Veranlagung des Private-Equity-Dachfonds in einen solchen AIF auf jeweils 5 vH seines Fondsvermögens begrenzt. Insgesamt dürfen maximal 20 vH des Fondsvermögens eines Private-Equity-Dachfonds in solche AIF investiert werden;
    2. Ziffer 2
      der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des Private-Equity-Dachfonds jedesmal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Private-Equity-Dachfonds stattfinde, mindestens aber einmal im Monat, es sei denn, der Private-Equity-Dachfonds ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;
    3. Ziffer 3
      für den Private-Equity-Dachfonds keine Hebelfinanzierung eingesetzt wird. Es darf ebenso in keine AIF investiert werden, welche Hebelfinanzierung einsetzen. Wenn die Satzung oder die Veranlagungsbestimmungen eines AIF, in welchen investiert wird, dies vorsehen, sind kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens des AIF auf dessen Rechnung zulässig;
    4. Ziffer 4
      sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;
    5. Ziffer 5
      ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    6. Ziffer 6
      ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;
    7. Ziffer 7
      die Investitionssumme je Privatkunde mindestens 100 000 Euro beträgt;
    8. Ziffer 8
      der Privatkunde der AIF-Verwaltungsgesellschaft oder, sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, der den Vertrieb durchführenden natürlichen oder juristischen Person nachweisen kann, dass er seit mehr als vier Jahren Veranlagungen in Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, WAG 2007 vorgenommen hat.
  2. Absatz 8 b,Dem Antrag auf Bewilligung eines Private-Equity-Dachfonds gemäß Absatz 8 a, sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds einen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 8, oder 8a KMG geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 8 a, KMG vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. Ziffer 2
      im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds keinen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21,;
    3. Ziffer 3
      der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20,;
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 a, eingehalten werden.
  3. Absatz 8 c,Die FMA hat einen AIF in Unternehmensbeteiligungen zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von Beteiligungen an nicht börsenotierten Unternehmen, großteils KMU, darf das Fondsvermögen ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 veranlagt werden;
    2. Ziffer 2
      Beteiligungen an mindestens fünf Unternehmen eingegangen werden, die zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht miteinander verbunden sind;
    3. Ziffer 3
      die Beteiligung an einem Unternehmen zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht mehr als 50 vH des Fondsvermögens beträgt;
    4. Ziffer 4
      Beteiligungen an Unternehmen und Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011, die einem Währungsrisiko unterliegen, 30 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
    5. Ziffer 5
      für den AIF in Unternehmensbeteiligungen keine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, keine Leerverkäufe stattfinden und eine Kreditaufnahme nicht zulässig ist;
    6. Ziffer 6
      Derivate nur zur Absicherung von im AIF in Unternehmensbeteiligungen gehaltenen Vermögensgegenständen gehalten werden dürfen;
    7. Ziffer 7
      der gemäß Paragraph 17, ermittelte Nettoinventarwert des AIF in Unternehmensbeteiligungen jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF in Unternehmensbeteiligungen stattfindet, mindestens aber einmal im Monat;
    8. Ziffer 8
      sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;
    9. Ziffer 9
      ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;
    10. Ziffer 10
      ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß Paragraph 134, InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;
    11. Ziffer 11
      die Investitionssumme je Privatkunde mindestens 100 000 Euro beträgt;
    12. Ziffer 12
      der Privatkunde der AIF-Verwaltungsgesellschaft oder, sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, der den Vertrieb durchführenden natürlichen oder juristischen Person nachweisen kann, dass er seit mehr als vier Jahren Veranlagungen in Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, WAG 2007 vorgenommen hat.
  4. Absatz 8 d,Dem Antrag auf Bewilligung eines AIF in Unternehmensbeteiligungen gemäß Absatz 8 c, sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen einen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, der gemäß Paragraph 8, oder 8a KMG geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß Paragraph 21, deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 8 a, KMG vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;
    2. Ziffer 2
      im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen keinen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21,;
    3. Ziffer 3
      der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20,;
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 c, eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 48, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Risikohinweise gemäß Absatz 5, Ziffer 5,, Absatz 7, Ziffer 9,, Absatz 8 a, Ziffer 4 und Absatz 8 c, Ziffer 8, festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.“

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Ein AIFM kann in Österreich Anteile von gemäß Paragraph 29, bewilligten AIF an qualifizierte Privatkunden vertreiben, sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt und wenn für den AIF
    1. Ziffer eins
      keine Hebelfinanzierung oder
    2. Ziffer 2
      eine Hebelfinanzierung, die den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als 30 vH übersteigt,
    eingesetzt wird. Paragraph 52, findet keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift vor Paragraph 49, lautet:

„Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 49, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß Richtlinie 2011/61/EU verwaltete AIF“ durch die Wortfolge „gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete EU-AIF und Nicht-EU-AIF“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der AIF gemäß Paragraphen 29, 31, 35, 38, 40, 42, oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist und“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    AIF gemäß Paragraph 48, Absatz 7, 8 a und 8 c oder“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 49, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,In das KID beziehungsweise den Vereinfachten Prospekt gemäß Absatz 3, Ziffer 5, sowie in jede Werbeunterlage des AIF oder des AIFM ist, so es sich nicht um einen in Österreich konzessionierten AIFM handelt, ein drucktechnisch hervorgehobener Warnhinweis aufzunehmen, dass weder der AIF noch der AIFM einer Aufsicht durch eine österreichische Behörde unterliegen, weder ein etwaiger Prospekt noch KID oder Vereinfachter Prospekt von einer österreichischen Behörde geprüft wurden und keine österreichische Behörde die Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Unterlagen trägt.“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Inländische AIFM können EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten sowie gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete Nicht-EU-AIF, EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie Nicht-EU-AIFM können von ihnen gemäß Richtlinie 2011/61/EU verwaltete EU-AIF und Nicht-EU-AIF in Österreich an qualifizierte Privatkunden vertreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der AIF gemäß Paragraphen 29, 31, 35, 38, 40, 42, oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist und
    2. Ziffer 2
      für den AIF
      1. Litera a
        keine Hebelfinanzierung oder
      2. Litera b
        eine Hebelfinanzierung, die den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als 30 vH übersteigt,
      eingesetzt wird.
    Paragraph 52, findet keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 50, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach Paragraph 48, oder Paragraph 49, nicht erfüllt oder der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 48, oder die Anzeige nach Paragraph 49, nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 48, oder die Anzeige nach Paragraph 49, nicht erstattet worden ist;
  2. Ziffer 2
    eine Voraussetzung nach Paragraph 48, oder Paragraph 49, weggefallen ist;“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 50, Absatz 3, wird die Wortfolge „frühestens gemäß Paragraph 49, wieder anzeigen“ durch die Wortfolge „frühestens gemäß Paragraph 48, oder Paragraph 49, wieder anzeigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 54, Absatz 2, Schlussteil lautet:

„unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5, 8, 9 und 11 zu.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Unterlagen aller Arteinzusehen“ durch die Wortfolge „Unterlagen aller Art einzusehen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 6, wird das Wort „beantragen“ durch die Wortgruppe „zu beantragen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 58, wird der Verweis „§ 48 Absatz 6, durch den Verweis „§ 48 Absatz 6, 8, 8 b und 8 d ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 60, Absatz 5, letzter Halbsatz lautet:

„wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, oder gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, verstößt.“

Novellierungsanordnung 52, Nach Paragraph 67, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,AIFM, welche vor dem 22. Juli 2014 Anteile an AIF gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 öffentlich vertreiben dürfen, haben dem Antrag gemäß Paragraph 48, Absatz 8, 8 b, oder 8d bis spätestens 31. Dezember 2014 einzureichen, anderenfalls die Berechtigung zum Vertrieb an Privatkunden erlischt.“

Novellierungsanordnung 52a, Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer eins, darf der AIFM für von ihm verwaltete AIF bis 22. Juli 2017 eine Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, bestellen, deren Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat des AIF liegt. Solche AIF dürfen nicht gemäß Paragraphen 48 und 49 an Privatkunden vertrieben werden.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 1095 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 174 vom 01.07.2011 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, Amtsblatt Nummer L 145 vom 31.05.2013 Seite 1;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Amtsblatt Nummer L 235 vom 23.09.2003 Seite 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, Amtsblatt Nummer L 145 vom 31.05.2013 Seite 1;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, Amtsblatt Nummer L 145 vom 31.05.2013 Seite 1;
  4. Ziffer 4
    Siebte Richtlinie 83/349/EWG aufgrund von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß, Amtsblatt Nummer L 193 vom 18.07.1983 Seite 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/49/EG, Amtsblatt Nummer L 164 vom 26.06.2009 Seite 42;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6. 2013 Seite 338, in der Fassung ihrer Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 208 vom 2.8.2013 Seite 73;“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 1, in der Fassung ihrer Berichtigung Amtsblatt Nummer L 321 vom 30.11.2013 Seite 6;“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 11, wird der Verweis „ABl. Nr. 174“ durch den Verweis „ABl. Nr. L 174“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 19, wird der Verweis „ABl. Nr. 284“ durch den Verweis „ABl. Nr. L 284“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 13, Absatz 2 und 3 a und Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014, treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft. Paragraph 48, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014, ist auf Neugeschäft anzuwenden, das nach dem 1. August 2014 abgeschlossen wurde.“

Artikel 5
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Bei der erstmaligen Anwendung der Absatz eins, bis 4 auf bereits bestehende Organismen sind der Ermittlung der dem Paragraph 14, Absatz 4, entsprechenden Aufwertungsgewinne die steuerlichen Anschaffungskosten der Immobilien zu Grunde zu legen, wobei Paragraph 30, Absatz 3, zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Die bis zur erstmaligen Anwendung der Absatz eins, bis 4 entstandenen Aufwertungsgewinne können gleichmäßig auf das Jahr der erstmaligen Anwendung und die vier nächsten Geschäftsjahre verteilt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 42, Ziffer eins, wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch „Herkunftsstaat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 44, Absatz 12, werden folgende Sätze angefügt:

„AIF des geschlossenen Typs, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen (Paragraph 67, Absatz 5, AIFMG) und keine neuen Anteile begeben, stellen für Zwecke der Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer 2, und 42 Ziffer eins, keine AIF in Immobilien dar. Dies gilt nur, wenn nicht bereits im letzten Geschäftsjahr, das vor dem 22. Juli 2013 beginnt, Paragraph 40, oder Paragraph 42, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, auf den Organismus anzuwenden war.

Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera c, des Einkommensteuergesetzes 1988 und Paragraph 6 b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehen der Anwendung der Paragraphen 40, und 42 vor.“

Fischer

Faymann