63. Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013, wird wie folgt geändert:Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; oder“
2.Novellierungsanordnung 2, An § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:An Paragraph 15, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Wer als Lenker einen Schülertransport (§ 106 Abs. 10 KFG) durchführt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2180 Euro zu bestrafen, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die §§ 37 Abs. 3 Z 3 oder 37a FSG oder gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.“Wer als Lenker einen Schülertransport (Paragraph 106, Absatz 10, KFG) durchführt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2180 Euro zu bestrafen, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 3, oder 37a FSG oder gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, An § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:An Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 3 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 15, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2014, treten mit 1. September 2014 in Kraft.“
Fischer
Faymann