BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 1. August 2014

Teil römisch eins

58. Bundesgesetz:

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 183 Ausschussbericht 257 Sitzung 37. Bundesrat:, Ausschussbericht 9226 Sitzung 832.)

58. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zwei, und zwar“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft zwei, und zwar je einer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, wird in der Einleitung der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, wird die Wortfolge „Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer“ durch das Wort „Hochschullehrpersonen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, wird der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ sowie die Wortfolge „die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer“ durch die Wortfolge „die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „sowie Beamtinnen oder Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft drei, und zwar je einer für
    1. Litera a
      die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
    2. Litera b
      die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
    3. Litera c
      die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft und der zugehörigen beigeordneten und nachgeordneten Dienststellen sowie Ämter,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt. Die bisherige Ziffer 7, erhält die Ziffernbezeichnung „6.“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 13, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Obersten Gerichtshof“ der Ausdruck „ , beim Bundesministerium für Familien und Jugend“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „15. Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 15, Absatz 5 a, wird das Zitat „§ 6c“ durch das Zitat „§ 6c Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 20, Absatz 2, vorletzter Satz wird die Wortfolge „binnen sechs Wochen“ durch die Wortfolge „binnen fünf Arbeitstagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses kann die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 35, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer“ die Wortfolge „oder Hochschullehrpersonen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer“ durch den Ausdruck „Hochschullehrpersonen“ und der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „einer Person, die eine Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung behauptet“ durch die Wortfolge „einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 41, Absatz 4, wird die Wortfolge „wiederholter Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „Verletzung dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz wird die Wortfolge „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt“ durch die Wortfolge „dieses Bundesgesetz innerhalb des letzten Jahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17a, Dem Paragraph 41 c, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Verfahrensleitende Anordnungen und Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft die oder der Vorsitzende ohne Senatsbeschluss.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 41 f, werden folgende Paragraphen 41 g und 41 h samt Überschriften eingefügt:

„Eingaben an die Aufsichtsbehörde

Paragraph 41 g,

Eingaben an die Aufsichtsbehörde unterliegen keiner Gebühr.

Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 41 h,

Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung befreit.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 42 c, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 42 l, wird folgender Paragraph 42 m, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,

Weiterführung der Geschäfte

Paragraph 42 m,

Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane

  1. Ziffer eins
    bleiben die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichteten Fachausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
  2. Ziffer 2
    bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung bestehende Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschusses für Beamtinnen und Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek aufrecht,
  3. Ziffer 3
    bleiben die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingerichteten Zentralausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
  4. Ziffer 4
    nehmen die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Zentralausschüsse die ihnen zukommenden Aufgaben weiter wahr,
  5. Ziffer 5
    bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichtete Zentralausschuss in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 43, wird die Wortfolge „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“ durch die Wortfolge „Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. römisch eins Nr. 2/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 5 a,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 9,, Paragraph 43 und der Entfall des Paragraph 42 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014, sowie der Entfall des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten mit 1. September 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann