53. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt: Im Paragraph 8, wird nach dem Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.“Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in Paragraph 5, Absatz eins, festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 55 Abs. 28 wird folgender Abs. 29 angefügt:Nach Paragraph 55, Absatz 28, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29,§ 8 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2014 tritt mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2014, tritt mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Fischer
Faymann