BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 31. Juli 2014

Teil I

51. Bundesgesetz:

Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) sowie Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

(NR: GP römisch XXV RV 178 AB 188 S. 34. BR: 9200 AB 9206 S. 832.)

[CELEX-Nr. 32001L0024]

51. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 4

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz)

Artikel 5

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)

Artikel 6

Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Artikel 1
Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)

Allgemeine Bestimmungen

Übertragungsanordnung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß Paragraph 2, durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.
  2. Absatz 2Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:
    1. Ziffer eins
      Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder
    2. Ziffer 2
      Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden.
  3. Absatz 3Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und
    2. Ziffer 2
      ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,
  4. Absatz 4Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Absatz eins, oder einer Übertragung gemäß Absatz 5, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
  5. Absatz 5Unbeschadet Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Absatz 2, genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.

Abbaueinheit

Schaffung einer Abbaueinheit

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Absatz 2 und Paragraph 20, BWG zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.
  3. Absatz 3Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß Paragraph 3, fortgeführt.
  4. Absatz 4Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, BWG zu erbringen, bleibt von Absatz 3, unberührt. Ebenso ist Absatz 3, in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß Paragraph 7, BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.

Aufgabe und zulässige Tätigkeiten der Abbaueinheit

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Abbaueinheit obliegt die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß Paragraph 5, zu erfolgen und ist im Rahmen der Abbauziele so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Absatz eins bis 5 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
  2. Absatz 2Zur Aufgabe der Abbaueinheit zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am 31. Dezember 2013 in den Konzernabschluss der HBInt einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß Paragraph 2, Absatz eins, als Konzerngesellschaften der HBInt gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht. Übergangsdienstleistungen dürfen bis längestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem der Bund weder direkt noch indirekt am Dienstleistungsempfänger beteiligt ist.
  3. Absatz 3Die Abbaueinheit darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Abbaueinheit darf weiters Vermögenswerte von in Absatz 2, genannten Rechtsträgern erwerben und diese dem Portfolioabbau zuführen; von sonstigen Dritten darf die Abbaueinheit Vermögenswerte nur im Rahmen von Restrukturierungen ihrer Vermögenswerte erwerben. Ist der Bund weder direkt noch indirekt an einem in Absatz 2, genannten Rechtsträger beteiligt, darf ein solcher Erwerb nur bis 31. März 2016 erfolgen.
  4. Absatz 4Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 -, 13,, Paragraph 28 a,, Paragraph 38,, Paragraphen 40 bis 41, Paragraph 42, Absatz eins bis 5, Paragraphen 43 bis 59a, Paragraph 65,, Paragraphen 66 und 67, 70 Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7 bis 9, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und 8, Paragraph 73 a,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraphen 77 und 77a, Paragraph 79,, Paragraphen 98 bis 99e, Paragraph 99 g und Paragraphen 101, und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. römisch eins 492/1927, sind anzuwenden.
  5. Absatz 5Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und des Depotgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2007, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks, der Paragraphen 64 bis 66 und der Paragraphen 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, WAG 2007 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.
  7. Absatz 7Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen.

Anforderungen an die Geschäftsleiter

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt.
  2. Absatz 2Die Geschäftsleiter haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsführung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.

Abbauplan

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Portfolioabbau gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler unverzüglich zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen die zum Portfolioabbau geplant sind,
    2. Ziffer 2
      einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,
    3. Ziffer 3
      periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und
    4. Ziffer 4
      Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.
  3. Absatz 3Die Abbaueinheit und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Finanzmarktstabilitätsgesetz –FinStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz 3, FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Abbauplan entgegenstehen, wesentlich von der Planung abweichen oder in dieser nicht vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Ändern sich Umstände, die für den Abbauplan erheblich sind, ist der Abbauplan von den Geschäftsleitern an die veränderten Umstände anzupassen und dem Aufsichtsrat zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann von sich aus Änderungen im Abbauplan verlangen, wenn er dies für erforderlich hält.
  5. Absatz 5Der Abbauplan ist von den Geschäftsleitern jedenfalls zum Ende jedes Kalendervierteljahres zu prüfen und auf Änderungsbedarf zu untersuchen. Gegebenenfalls ist gemäß Absatz 4, vorzugehen. Der Aufsichtsrat ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

Berichte und Rechenschaftspflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Geschäftsleiter der Abbaueinheit haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, über den Gang der Verwertung und die Lage im Vergleich zum Abbauplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).
  2. Absatz 2Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind verpflichtet, dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich in umfassender Weise über grundsätzliche Fragen des Portfolioabbaus zu berichten, indem die tatsächlichen Verwertungserlöse dem Abbauplan gegenüber gestellt werden; weiters ist die künftige Wertentwicklung anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Verwertungsbericht).
  3. Absatz 3Bei wichtigem Anlass sowie auf Verlangen ist dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die finanzielle Lage oder Liquidität der Abbaueinheit von erheblicher Bedeutung ist, unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
  4. Absatz 4Der Verwertungsbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern. Die Sonderberichte sind schriftlich zu erstatten. In dringenden Fällen kann der Sonderberichtspflicht mündlich entsprochen werden. Eine schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich nachzureichen
  5. Absatz 5Für bestehende Maßnahmen gemäß dem FinStaG haben die Geschäftsleiter der Abbaueinheit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler jene Informationen zu übermitteln, die der Berichtspflicht gemäß Paragraph 6, FinStaG unterliegen.

Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsEin Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. Paragraph 67, Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sind nicht Eigenkapital ersetzend im Sinn des Eigenkapitalgesetzes (EKEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,.
  3. Absatz 3Eine Sanierung der Abbaueinheit im Sinne des Paragraph 14, EKEG kann nicht eintreten, solange die Verbindlichkeiten die im Jahresabschluss unter Ziffer eins bis 3, 5, 6 und 13 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG auszuweisenden Aktiva übersteigen, wobei zu Ziffer 3, Litera b, der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG nur solche sonstigen Forderungen an Kreditinstitute, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt und zu Ziffer 6, der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG nur solche Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Eine Haftung der Gesellschafter der Abbaueinheit oder ihrer Beteiligungsgesellschaften für Verbindlichkeiten der Abbaueinheit ist ausgeschlossen.

Beaufsichtigung der Abbaueinheit

Paragraph 8,

Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13, 28a, 38, 40 bis 41 und 73 Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 6, hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Ziffer 8, BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die Paragraphen 3, Absatz 9 und 70 Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7 bis 9 sowie die Paragraphen 79,, 98 bis 99e, 99g und Paragraph 101 a, BWG sinngemäß anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 9,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

Paragraph 10,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gebühren und Abgaben

Paragraph 11,

Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gebühren befreit.

Vollziehung

Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 11, bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 13,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Das Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Kapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, und
    2. Ziffer 2
      inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.
  3. Absatz 3Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz wird die Zahl „15“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 4, werden der dritte und vierte Satz gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013,,“ die Wortfolge „Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl. römisch eins Nr. 51/2014“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz)

Gründung der HBI-Bundesholding AG

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. mit Sitz in Udine (HBI) eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „HBI-Bundesholding AG“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt 98 aus 1965,, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.
  3. Absatz 3Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage die Anteile an der HBI sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

Festlegung des Unternehmensgegenstandes

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung und bestmöglichen Verwertung der Anteile an der HBI.
  2. Absatz 2Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz eins, sicherzustellen.

Bestellung der Organe

Paragraph 3,

Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.

Veräußerung von Anteilen

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft oder an der HBI bestmöglich zu veräußern. Der Bundesminister für Finanzen kann die Gesellschaft mit der Veräußerung der Anteile an der HBI beauftragen. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

Gebühren und Abgaben

Paragraph 5,

Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gebühren befreit.

Vollziehung

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 5
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)

Gründung der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der einer Abbaugesellschaft gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt 98 aus 1965,, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.
  3. Absatz 3Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage die Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

Festlegung des Unternehmensgegenstandes

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung der Anteile an einer Abbaugesellschaft.
  2. Absatz 2Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz eins, sicherzustellen.

Bestellung der Organe

Paragraph 3,

Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.

Veräußerung von Anteilen

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

Gebühren und Abgaben

Paragraph 5,

Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gebühren befreit.

Vollziehung

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 6
Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und anwendbares Recht

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Umsetzung von Maßnahmen nach der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, mit denen die finanzielle Lage des Sanierungsinstituts gesichert und wiederhergestellt werden soll. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie.
  2. Absatz 2Für diese Maßnahmen, ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Sanierungsinstituts einschließlich auf dessen Zweigstellen. Paragraph 81 a bis Paragraph 81 m, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, idgF, sind auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Sanierungsinstitut: die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HBInt).
  2. Ziffer 2
    Nachrangverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts einschließlich der auf diese zu zahlenden Zinsen und Nebengebühren aus
    1. Litera a
      Instrumenten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 63 und Artikel 484, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 486, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR) ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit als Eigenmittel,
    2. Litera b
      Instrumenten, die ungeachtet ihrer tatsächlichen Anrechnung gemäß Paragraph 23, Absatz 7 bis 8a BWG am 30. Dezember 2013 als Eigenmittel anrechenbar waren und
    3. Litera c
      Finanzinstrumenten gemäß Artikel 4, Absatz 50, Litera a, CRR, wenn die in Artikel 63, Litera d, CRR genannte Voraussetzung vorliegt, ungeachtet dessen, ob dies auf Gesetz oder den Bedingungen dieses Finanzinstruments beruht, insbesondere Eigenkapital ersetzende Kredite,
    soweit es sich um Barmittelfinanzierungen handelt und diese zugezählt wurden. Nachrangverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.
  3. Ziffer 3
    Gesellschafterverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts aus Finanzinstrumenten gemäß Artikel 4, Absatz 50, Litera a, CRR, die zwischen der Ausübung zumindest eines Instruments gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, idgF zur Rekapitalisierung des Sanierungsinstituts und dem 1. Jänner 2010 zugezählt wurden, wenn der Gläubiger in diesem Zeitraum zumindest zeitweise Aktionär des Sanierungsinstituts war. Gesellschafterverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.
  4. Ziffer 4
    Sanierungsverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten nach Ziffer 2, oder Ziffer 3,, auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind.
  5. Ziffer 5
    Strittige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts, über deren Bestand oder über deren Nachrangigkeit sowie Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, über deren Stellung als Gesellschafter zur Zeit der Zuzählung der Finanzierung zum Stichtag (Ziffer 7,) ein Rechtsstreit bei einem in- oder ausländischen Gericht streitanhängig war, ungeachtet des Ausgangs dieses Rechtsstreits. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.
  6. Ziffer 6
    Bisheriger Fälligkeitstag: jener Tag, an dem das Kapital einer Sanierungsverbindlichkeit bei ordnungsgemäßer Bedienung unter Außerachtlassung von Kündigungsrechten zur Rückzahlung an den Gläubiger gesetzlich oder, wenn keine zwingende gesetzliche Regelung besteht, vertraglich fällig wäre. Ist das Kapital in mehreren Raten zu zahlen, so ist der Tag der Fälligkeit der letzten Rate maßgeblich. Besteht keine Fälligkeit ohne Kündigung, so liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag.
  7. Ziffer 7
    Stichtag: der 1. Juni 2014.
  8. Ziffer 8
    Stundungstag: jener Monatsletzte, der dem Tag fünf Jahre nach dem Stichtag folgt.
  9. Ziffer 9
    Abschluss des Verfahrens: Zeitpunkt, zu dem ein Exekutionstitel hinsichtlich einer strittigen Verbindlichkeit vorliegt und überdies entweder außerordentliche Rechtsbehelfe nicht rechtzeitig erhoben wurden oder aber erledigt sind.

Sanierungsmaßnahmen

Erlöschen von Verbindlichkeiten

Paragraph 3,

Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, erlöschen Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittige Verbindlichkeiten (Paragraph 2, Ziffer 5,) sind. Gleichzeitig erlöschen Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten mit Ausnahme der in den Artikel 21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten angeführten dinglichen Sicherheiten und Rechte.

Stundung von Verbindlichkeiten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsMit Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, tritt die Fälligkeit von strittigen Verbindlichkeiten iSd Paragraph 2, Ziffer 5, sowie von darauf zu zahlenden Zinsen frühestens am Stundungstag ein, jedoch niemals vor Abschluss des Verfahrens. Liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag, tritt die Fälligkeit erst an diesem ein.
  2. Absatz 2Ist die Rückzahlung im Fall einer Sanierungsverbindlichkeit durch Gesetz oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung am Stundungstag untersagt, so tritt die Fälligkeit der Sanierungsverbindlichkeit erst nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung oder gerichtlichen Entscheidung ein.
  3. Absatz 3Ein Verzug tritt durch die Stundung gemäß Absatz eins und 2 nicht ein. Über die vertraglich vereinbarten Zinsen auf den Kapitalbetrag der gestundeten Sanierungsverbindlichkeit hinausgehende Zinsen, wie etwa Verzugs- oder Zinseszinsen, sowie Nebengebühren, wie etwa Provisionen, sind nicht geschuldet und erlöschen mit ihrem Entstehen, soweit sie nach Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, entstehen.
  4. Absatz 4Für die Zeit der Stundung gebühren dem Gläubiger nach Maßgabe des Absatz eins, Zinsen nach der Zinsregelung, die für die vertragliche Laufzeit vereinbart wurden.
  5. Absatz 5Steht zufolge Abschluss des Verfahrens fest, dass eine strittige Verbindlichkeit eine Sanierungsverbindlichkeit ist oder am Stichtag war, treten die in Paragraph 3, genannten Wirkungen mit Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, ein.

Begleitmaßnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsSoweit Gläubigern des Sanierungsinstituts aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen wegen der in diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Kündigungs-, Gestaltungs- oder Zustimmungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
  2. Absatz 2Gewinn des Sanierungsinstituts darf bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dessen Zeitraum der Stundungstag liegt, nicht ausgeschüttet und kein solcher Beschluss gefasst werden. Danach darf Gewinn nur insofern und insoweit ausgeschüttet werden, als die nach diesem Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen den Betrag der gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 5, erloschenen Verbindlichkeiten überschreiten oder sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Betrag dieser Höhe bis zu dem in Paragraph 214, Absatz eins, Aktiengesetz genannten Zeitpunkt zufließt.

Ausgleichsmaßnahmen

Begründung von Forderungen

Paragraph 6,

Gläubigern, deren Forderung aus einer Sanierungsverbindlichkeit gemäß Paragraph 3, oder Paragraph 4, Absatz 5, erloschen ist, entsteht bis höchstens zu diesem Ausmaß zu dem in Paragraph 214, Absatz eins, Aktiengesetz genannten Zeitpunkt insofern und insoweit eine neue Forderung gegen das Sanierungsinstitut, als ein sonst an die Aktionäre zu verteilendes Vermögen besteht. Diese Forderung entsteht, soweit ein solches Vermögen vorhanden ist, im Ausmaß des Anteils der erloschenen Forderung an sämtlichen erloschenen Forderungen und geht Ansprüchen von Aktionären auf einen Liquidationserlös vor. Maßgeblich ist das Ausmaß der Forderungen zum Zeitpunkt ihres Erlöschens. Paragraph 208, Aktiengesetz ist sinngemäß anzuwenden.

Verfahrensbestimmungen

Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die zur Entscheidung der Durchführung einer Maßnahme im Sanierungsinstitut befugte Behörde.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen die in den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in Paragraph 4, Absatz 5, vorgesehene Verordnung zu erlassen. Darin sind jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, auf die sich die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erstrecken. Das Sanierungsinstitut ist zur unverzüglichen Erteilung der zweckmäßigen Informationen und Auskünfte verpflichtet.
  3. Absatz 3Werden der FMA nachträglich Sanierungsverbindlichkeiten, auf die Paragraph 3, oder Paragraph 4, Absatz eins, anwendbar ist, bekannt, die nicht von einer zuvor erlassenen Verordnung gemäß Absatz 2, erfasst sind, hat sie unverzüglich eine weitere solche Verordnung hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten zu erlassen.

Unterrichtung und Bekanntmachung

Paragraph 8,

Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zuständige Behörde hat die zuständigen Behörden betroffener Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Erlassung einer Verordnung und ihren Wirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 9,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

Paragraph 10,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gebühren und Abgaben

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gebühren befreit.
  2. Absatz 2Erträge aus dem Erlöschen von Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 5, sind von Ertragssteuern befreit.

Vollziehung

Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 13,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fischer

Faymann

Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die
HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Nachrangverbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung „strittig“ gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.)
Instrumente:
(Ergänzungskapital)
  1. Ziffer eins
    die nicht verzinste (Zero Bond) Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 1999-2014 (ISIN AT0000327374);
  2. Ziffer 2
    die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 1999-2014 (ISIN AT0000327382);
  3. Ziffer 3
    die 5,25% Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN XS0178449467);
  4. Ziffer 4
    die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN AT0000355326);
  5. Ziffer 5
    die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2005-2017 (ISIN AT0000355359);
  6. Ziffer 6
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_35 (5,69%) vom 29.12.2003;
  7. Ziffer 7
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_31 (5,69%) vom 29.12.2003;
(Nachrangige Schuldverschreibungen)
  1. Ziffer 8
    die 4,35 % Schuldverschreibung 2006-2016 (ISIN XS0274117117);
  2. Ziffer 9
    die variabel verzinste Schuldverschreibung 2007-2017 (ISIN XS0283714896);
  3. Ziffer 10
    die 5,03 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN AT0000355334);
  4. Ziffer 11
    die variabel verzinste Schuldverschreibung 2003-2017 (ISIN XS0170866775);
  5. Ziffer 12
    die variabel verzinste Namensschuldverschreibung2004-2017 (Interne Nummer QOXDB9964079);
  6. Ziffer 13
    die variabel verzinste Schuldverschreibung 2004-2017 (ISINXS0205170268);
  7. Ziffer 14
    die 4,875 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN XS0184026374);
  8. Ziffer 15
    die variabel verzinste Schuldverschreibung 2002-2017 (ISINXS0154247299);
(Nachrangige Schuldscheindarlehen)
  1. Ziffer 16
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_25 (5,00%) vom 28.03.2003;
  2. Ziffer 17
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_26 (5,00%) vom 28.03.2003;
  3. Ziffer 18
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_27 (5,00%) vom 28.03.2003;
  4. Ziffer 19
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_30 (4,97%) vom 28.10.2003;
  5. Ziffer 20
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_33 (4,35%) vom 27.06.2003;
  6. Ziffer 21
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_34 (4,97%) vom 28.10.2003;
  7. Ziffer 22
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_53 (4,35%) vom 27.06.2003;
  8. Ziffer 23
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_56 (4,08%) vom 03.02.2005;
  9. Ziffer 24
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_57 (4,08%) vom 03.02.2005;
  10. Ziffer 25
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_58 (4,08%) vom 03.02.2005;
  11. Ziffer 26
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_66 (3m-Euribor+0,25%) vom 31.03.2005;
  12. Ziffer 27
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_70 (3,70%) vom 29.07.2005;
  13. Ziffer 28
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_71 (3,79%) vom 08.08.2005;
  14. Ziffer 29
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_72 (3,79%) vom 08.08.2005;
  15. Ziffer 30
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_73 (3,80%) vom 15.08.2005;
  16. Ziffer 31
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_74 (3,80%) vom 15.08.2005;
  17. Ziffer 32
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_75 (3,80%) vom 31.08.2005;
  18. Ziffer 33
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_79 (3,618%) vom 19.09.2005;
  19. Ziffer 34
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_80 (3,63%) vom 20.09.2005;
  20. Ziffer 35
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_81 (3,614%) vom 21.09.2005;
  21. Ziffer 36
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_104 (4,45%) vom 01.06.2006;
  22. Ziffer 37
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_105 (3m-Euribor+0,25%) vom 06.06.2006;
  23. Ziffer 38
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_112 (4,495%) vom 09.08.2006;
  24. Ziffer 39
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_113 (4,51%) vom 17.08.2006;
  25. Ziffer 40
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_120 (4,28%) vom 05.09.2006;
  26. Ziffer 41
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_121 (4,50%) vom 31.10.2006;
  27. Ziffer 42
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_141 (4,60%) vom 30.06.2006;
  28. Ziffer 43
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_142 (4,60%) vom 30.06.2006;
  29. Ziffer 44
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_143 (4,60%) vom 30.06.2006;
  30. Ziffer 45
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_144 (6m-Euribor+0,30%) vom 23.02.2007;
  31. Ziffer 46
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_145 (4,517%) vom 15.03.2007;
  32. Ziffer 47
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_146 (4,517%) vom 15.03.2007;
  33. Ziffer 48
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_148 (4,56%) vom 31.08.2006;
  34. Ziffer 49
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_149 (4,56%) vom 31.08.2006;
  35. Ziffer 50
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_117-1 (4,49%) vom 17.08.2006;
  36. Ziffer 51
    das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_117-2/133 (4,49%) vom 17.08.2006;
(Partizipationskapital)
  1. Ziffer 52
    Emission von Partizipationskapital an die Republik Österreich im Nominale von EUR 900 Mio vom 29.12.2008 (ISIN AT0000A0CKR9), übertragen an die FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FN 319227b) mit Grundsatzvereinbarung vom 28.12.2008 und herabgesetzt mit Beschluss der der Hauptversammlung vom 30.5.2011 auf EUR 275.111.072,56;;
  2. Ziffer 53
    Emission von Partizipationskapital an die Hypo Bank Burgenland AG im Nominale von EUR 30 Mio vom 30.12.2009 (ISIN QOXDBA010820), übertragen an die Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft mit 25.5.2011 und herabgesetzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30.5.2011 auf EUR 9.170.369,09;
  3. Ziffer 54
    Emission von Partizipationskapital an das Land Kärnten im Nominale von EUR 30,78 Mio vom 30.12.2009 (ISIN QOXDBA010804 und QOXDBA010812 ), herabgesetzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30.5.2011 auf EUR 9.406.653,43;
  4. Ziffer 55
    Emission von Partizipationskapital an die Kärntner Landes-Holding im Nominale von EUR 150 Mio vom 30.12.2009 (ISIN QOXDBA013105), herabgesetzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30.5.2011 auf EUR 45.851.845,43;
  5. Ziffer 56
    Emission von Partizipationskapital an die Republik Österreich im Nominale von EUR 800 Mio vom 13.12.2013;
(Gesetzlich nachrangige Verbindlichkeiten (EKEG))
  1. Ziffer 57
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 17.10.2008, Darlehensnummer 12/6/3973623, verlängert mit Vertrag vom 16.8.2010 (strittig);
  2. Ziffer 58
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 17.3.2008, Darlehensnummer 71005/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 16.3.2011 (strittig);
  3. Ziffer 59
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 1.7.2008, Darlehensnummer 71012/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom 25.6.2012 (strittig);
  4. Ziffer 60
    Schuldverschreibung ISIN XS0397542746 vom 4.11.2008 (strittig);
  5. Ziffer 61
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 4.6.2008, Darlehensnummer 71011/7/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 30.12.2009 (strittig, soweit nicht anteilig verlängert);
  6. Ziffer 62
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 18.6.2008, Darlehensnummer 11/6/3973623 (strittig)..
  7. Ziffer 63
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 22.5.2009, Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 18.5.2011;
  8. Ziffer 64
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 29.6.2009, Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 2.8.2012;
  9. Ziffer 65
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 7/6/3973623;
  10. Ziffer 66
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 8/6/3973623;
  11. Ziffer 67
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 10/6/3973623.

Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die
HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung „strittig“ gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.):
Instrumente:
  1. Ziffer eins
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 22.5.2009, Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 18.5.2012;
  2. Ziffer 2
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 29.6.2009, Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 2.8.2012;
  3. Ziffer 3
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 7/6/3973623;
  4. Ziffer 4
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 8/6/3973623;
  5. Ziffer 5
    der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 10/6/3973623.