Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 9. Juli 2014 |
Teil I |
48. Bundesgesetz: | Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz 2014 |
(NR: GP römisch XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 |
Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes |
Artikel 2 |
Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel 3 |
Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle |
Artikel 4 |
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
Artikel 5 |
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
Artikel 6 |
Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern |
Artikel 7 |
Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland |
Artikel 8 |
Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten |
Artikel 9 |
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes |
Artikel 10 |
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 |
Artikel 11 |
Änderung des Privatschulgesetzes |
Artikel 12 |
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 |
Artikel 13 |
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes |
Artikel 14 |
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird am Ende der Ziffer 4, ein Punkt gesetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz 7, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz 7, Ziffer 3, wird der Beistrich vor dem Zitat „§ 20 Absatz eins,, 2 und 3“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt die Wendung „sowie Paragraph 22 “,.
Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 8, angefügt:
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 25, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „lit. i“ durch das Zitat „lit. j“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 3, vierter Satz wird die Wendung „zuständige Schulbehörde“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 3, fünfter Satz wird die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 c, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wendung „oder der angestrebten Schulart“ durch die Wendung „oder der der angestrebten Schulart“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8 e, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „In den Schuljahren 2014/15 und 2015/16“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8 e, Absatz 3, wird die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 12, Absatz 3,, 18a, 21e und 31 werden die Wendungen „Bezirksschulrates (Kollegium)“ jeweils durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 14, Absatz eins,, 21, 21h, 33 entfällt jeweils die Wendung „ , des Bezirksschulrates“.
Novellierungsanordnung 9, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 27 a, samt Überschrift lautet:
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 37, Absatz 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 40, Absatz 6, dritter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 128 a, Absatz eins, wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 143,“ durch das Zitat: „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 128 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.“
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 128 a, Absatz 5, wird das Zitat „§ 17 Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,,“ durch das Zitat: „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 128 b, wird die Wendung „§ 17 Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,,“ durch die Wendung „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 128 c, Absatz 3, wird die Wendung „zuständige Schulbehörde“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, Paragraph 128 c, Absatz 8, erster Satz lautet:
„Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung.“
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 128 c, Absatz 9, wird die Wendung „§ 17 Absatz 5 und Paragraph 49 a, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,,“ durch die Wendung „§ 36 und Paragraph 64, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 30, angefügt:
Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 133, Absatz eins und 2 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch fünf Ziffer eins, Litera d, wird die Wendung „Bundes-Taubstummeninstitut“ durch die Wendung „Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Art. römisch fünf Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2, Litera e, werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch VII wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
Novellierungsanordnung 4, In Artikel römisch VII Absatz 2, wird die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3, sechster Satz sowie Paragraph 6, Absatz eins, werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, vierter Satz wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 15,, Paragraph 31 c, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins, sowie Paragraph 36, Ziffer 2,, 5 und 6 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wendung „Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31 a, Absatz eins, wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 143,“ durch das Zitat: „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 31 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.“
Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 6 a, entfällt der Beistrich nach dem Wort Mathematik.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 2, wird im fünften Satz nach der Wortfolge „Allgemeinbildung anzuführen“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, Absatz 8, erster Satz wird nach dem Wort „kann“ das Wort „er“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wendung „§ 31a“ durch die Wendung „§ 30b“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31 a, Absatz 2, wird das Wort „pädagogische“ durch das Wort „pädagogischen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 33, Absatz 7, wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 41 a, Absatz eins, wird die Wendung „gemäß Abschnitt 8a“ durch die Wendung „gemäß Abschnitt 8“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 41 a, Absatz 2, werden die Wendungen „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ und die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 47, Absatz 4, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsbehörden“ durch die Wendung „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 48, wird die Wendung „Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wendung „Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 69/2013“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 83, Absatz eins, werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 71, Absatz 4, zweiter Satz wird das Wort „Berufungswerber“ durch das Wort „Widerspruchswerber“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 5 y, angefügt:
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 82 b, Absatz 2, wird das Wort „neuen“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 3, wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „höheren“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10 a, Absatz eins, wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,,“ durch das Zitat: „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 10 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.“
Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wendung „Bezirksschulinspektoren oder Landesschulinspektoren“ durch die Wendung „Organe der Schulaufsicht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz 2 und 3 werden die Wendungen „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 29, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wendung „ein Bezirksschulinspektor, der“ durch die Wendung „ein Organ der Schulaufsicht, das“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 34, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(2c)“ und wird nach Absatz 2 b, eingereiht. Nach dem neuen Absatz 2 c, wird folgender Absatz 2 d, eingefügt:
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 36, Absatz 2, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz eins und 2 wird die Wendung „Landes- oder Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz 5, wird die Wendung „Landes- oder Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 12, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, Absatz 2, wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Das Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 7, zweiter Satz wird die Wendung „Abs. 4 Ziffer eins “, durch die Wendung „Abs. 4 Ziffer 2 “, ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 12, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Fälle der Paragraphen 8, Absatz 8 und 10 Absatz 10, kann, wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, in den Ausführungsgesetzen an Stelle der Anhörung des Landesschulrates auch eine nachträgliche Information des Landesschulrates vorgesehen werden.“
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Das Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, Absatz eins und 2 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23, Absatz 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 7, angefügt:
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 30, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2 c, wird das Wort „Berufungsantrag“ durch das Wort „Widerspruchsantrag“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 8, Absatz eins und 3, 8a Absatz 2,, 9 Absatz 6,, 10 Absatz 2 und 3, 11 Absatz 3 und 4, 13 Absatz eins,, 2 und 3 sowie 15 Absatz 2, werden die Worte „Bezirksschulrat“ jeweils durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt. Ferner entfällt in Paragraph 9, Absatz 6, der zweite Punkt am Ende des Absatz 6,
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8 a, Absatz 3, wird die Wendung „so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“ durch die Wendung „so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 3, wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 24, Absatz 4, wird die Wendung „§ 24a Absatz 2 bis 6“ durch die Wendung „§ 25 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 24 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 25.“, Paragraph 24 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 26.“ und Paragraph 24 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 30, wird der Absatz 17, dem Absatz 16, vorangestellt und erhält die Absatzbezeichnung „(16)“. Der bisherige Absatz 16, erhält die Absatzbezeichnung „(17)“.
Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 18, angefügt:
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ und wird die Wendung „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 5, werden die Wendungen „Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat“ und „Landesschulrat oder Bezirksschulrat“ jeweils durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wendung „Landes- bzw. Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7 a, Absatz 8, entfällt die Wendung „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung sowie durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 15, Ziffer eins, werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 15, angefügt:
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Ziffer eins a, lautet:
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Ziffer 3, wird die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Ziffer 4, lautet:
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 51, Absatz 4, zweiter Satz werden das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ und das Wort „Schulbezirk“ durch die Wendung „politischen Bezirk“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 113 a, werden in Ziffer 2, das Zitat „Verordnung BGBl. römisch II Nr. 291/2011“ durch das Zitat „Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011, sowie BGBl. römisch II Nr. 356/2013“, in Ziffer 5, die Kurzbezeichnung „B BS-V“ durch die Kurzbezeichnung „B-BS-V“, in Ziffer 6, die Kurzbezeichnung „B DOK-V“ durch die Kurzbezeichnung „B-DOK-V“ und in Ziffer 7, die Kurzbezeichnung „B Kenn-V“ durch die Kurzbezeichnung „B-Kenn-V“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 113 e, Absatz 2 und 7 werden jeweils die Wendungen „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendungen „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und in Absatz 7, wird die Wendung „Gesundheit und Frauen“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 75, angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 124, Absatz eins, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 124, Absatz 2, werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Fischer
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