BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 9. Juli 2014

Teil I

48. Bundesgesetz:

Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz 2014

(NR: GP römisch XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)

48. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 3

Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Artikel 7

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Artikel 8

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Artikel 9

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 10

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Artikel 11

Änderung des Privatschulgesetzes

Artikel 12

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 13

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 14

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird am Ende der Ziffer 4, ein Punkt gesetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz 7, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Paragraph 22, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz 7, Ziffer 3, wird der Beistrich vor dem Zitat „§ 20 Absatz eins,, 2 und 3“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt die Wendung „sowie Paragraph 22 “,.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 25, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, Ziffer 3 und 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 25, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „lit. i“ durch das Zitat „lit. j“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 3, vierter Satz wird die Wendung „zuständige Schulbehörde“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 3, fünfter Satz wird die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 c, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wendung „oder der angestrebten Schulart“ durch die Wendung „oder der der angestrebten Schulart“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8 e, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „In den Schuljahren 2014/15 und 2015/16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8 e, Absatz 3, wird die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 12, Absatz 3,, 18a, 21e und 31 werden die Wendungen „Bezirksschulrates (Kollegium)“ jeweils durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 14, Absatz eins,, 21, 21h, 33 entfällt jeweils die Wendung „ , des Bezirksschulrates“.

Novellierungsanordnung 9, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 27 a, samt Überschrift lautet:

„Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik

Paragraph 27 a,

  1. Absatz einsZentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.
  2. Absatz 2Der Landesschulrat (Kollegium) hat bestimmte Sonderschulen als Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik festzulegen oder, wenn geeignete Sonderschulen nicht in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten bestehen, die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik Pädagogik selbst wahrzunehmen. Vor der Festlegung einer Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.
  3. Absatz 3Landeslehrer, die an allgemein bildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik zu betreuen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 37, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 40, Absatz 6, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 128 a, Absatz eins, wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 143,“ durch das Zitat: „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 128 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„§ 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 128 a, Absatz 5, wird das Zitat „§ 17 Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,,“ durch das Zitat: „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 128 b, wird die Wendung „§ 17 Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,,“ durch die Wendung „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 128 c, Absatz 3, wird die Wendung „zuständige Schulbehörde“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 128 c, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 128 c, Absatz 9, wird die Wendung „§ 17 Absatz 5 und Paragraph 49 a, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,,“ durch die Wendung „§ 36 und Paragraph 64, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 c, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 128 a, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 128 b,, Paragraph 128 c, Absatz 3,, 8 und 9 sowie Paragraph 133, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 37, Absatz 4, außer Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8 e, Absatz eins, tritt mit 1. August 2014 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      (Verfassungsbestimmung) Paragraph 27 a, samt Überschrift tritt mit 1. August 2014 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18 a,, Paragraph 21,, Paragraph 21 e,, Paragraph 21 h,, Paragraph 31 und Paragraph 33, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 133, Absatz eins und 2 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch fünf Ziffer eins, Litera d, wird die Wendung „Bundes-Taubstummeninstitut“ durch die Wendung „Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Art. römisch fünf Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2, Litera e, werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch VII wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bArtikel römisch fünf Ziffer eins, Litera d und e sowie Ziffer 2, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Artikel römisch VII Absatz 2, wird die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3, sechster Satz sowie Paragraph 6, Absatz eins, werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, vierter Satz wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 15,, Paragraph 31 c, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins, sowie Paragraph 36, Ziffer 2,, 5 und 6 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wendung „Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31 a, Absatz eins, wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 143,“ durch das Zitat: „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 31 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„§ 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15,, Paragraph 31 a, Absatz eins und 3, Paragraph 31 c, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins, sowie Paragraph 36, Ziffer 2,, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 6 a, entfällt der Beistrich nach dem Wort Mathematik.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 2, wird im fünften Satz nach der Wortfolge „Allgemeinbildung anzuführen“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, Absatz 8, erster Satz wird nach dem Wort „kann“ das Wort „er“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wendung „§ 31a“ durch die Wendung „§ 30b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31 a, Absatz 2, wird das Wort „pädagogische“ durch das Wort „pädagogischen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 33, Absatz 7, wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 41 a, Absatz eins, wird die Wendung „gemäß Abschnitt 8a“ durch die Wendung „gemäß Abschnitt 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 41 a, Absatz 2, werden die Wendungen „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ und die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 47, Absatz 4, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsbehörden“ durch die Wendung „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 48, wird die Wendung „Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wendung „Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 69/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 83, Absatz eins, werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 71, Absatz 4, zweiter Satz wird das Wort „Berufungswerber“ durch das Wort „Widerspruchswerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 5 y, angefügt:

  1. Absatz 5 yDie nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 12, Absatz 6 a,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 8,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31 a, Absatz 2,, Paragraph 41 a, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 48,, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz 4,, Paragraph 82 b, Absatz 2 und Paragraph 83, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17, Absatz 4, Litera a und Paragraph 33, Absatz 7, treten mit 1. August 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 82 b, Absatz 2, wird das Wort „neuen“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 3, wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „höheren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10 a, Absatz eins, wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,,“ durch das Zitat: „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 10 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„§ 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 10 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wendung „Bezirksschulinspektoren oder Landesschulinspektoren“ durch die Wendung „Organe der Schulaufsicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, Absatz 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Absatz 3, tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz 2 und 3 werden die Wendungen „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 29, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wendung „ein Bezirksschulinspektor, der“ durch die Wendung „ein Organ der Schulaufsicht, das“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 34, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(2c)“ und wird nach Absatz 2 b, eingereiht. Nach dem neuen Absatz 2 c, wird folgender Absatz 2 d, eingefügt:

  1. Absatz 2 dDie nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 19,, Paragraph 23,, Paragraph 29 und Paragraph 36, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 32, Absatz eins, tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 36, Absatz 2, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz eins und 2 wird die Wendung „Landes- oder Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz 5, wird die Wendung „Landes- oder Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 5, sowie Paragraph 21, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu Paragraph 12, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 13, Absatz 5, sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, Absatz 2, wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 7, zweiter Satz wird die Wendung „Abs. 4 Ziffer eins “, durch die Wendung „Abs. 4 Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 12, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Fälle der Paragraphen 8, Absatz 8 und 10 Absatz 10, kann, wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, in den Ausführungsgesetzen an Stelle der Anhörung des Landesschulrates auch eine nachträgliche Information des Landesschulrates vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 6 und Paragraph 17, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 12, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, Absatz eins und 2 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Absatz 2, unter Anschluss einer Stellungnahme des Landesschulrates dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Ansuchen und Anträge in Angelegenheiten der in Absatz 2, Litera a, genannten Schulen sind unmittelbar beim zuständigen Bundesminister einzubringen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 14, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 23, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 30, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 23, Absatz 3, tritt mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 23, Absatz 4, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 30, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2 c, wird das Wort „Berufungsantrag“ durch das Wort „Widerspruchsantrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 8, Absatz eins und 3, 8a Absatz 2,, 9 Absatz 6,, 10 Absatz 2 und 3, 11 Absatz 3 und 4, 13 Absatz eins,, 2 und 3 sowie 15 Absatz 2, werden die Worte „Bezirksschulrat“ jeweils durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt. Ferner entfällt in Paragraph 9, Absatz 6, der zweite Punkt am Ende des Absatz 6,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8 a, Absatz 3, wird die Wendung „so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“ durch die Wendung „so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 3, wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 24, Absatz 4, wird die Wendung „§ 24a Absatz 2 bis 6“ durch die Wendung „§ 25 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 24 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 25.“, Paragraph 24 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 26.“ und Paragraph 24 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 30, wird der Absatz 17, dem Absatz 16, vorangestellt und erhält die Absatzbezeichnung „(16)“. Der bisherige Absatz 16, erhält die Absatzbezeichnung „(17)“.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 2 c,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraphen 25 bis 27, Paragraph 30, Absatz 16 und 17 sowie Paragraph 31, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 15, Absatz 2, sowie Paragraph 16, Absatz 3, treten mit 1. August 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ und wird die Wendung „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des Absatz eins, zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 25, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 13
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 5, werden die Wendungen „Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat“ und „Landesschulrat oder Bezirksschulrat“ jeweils durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wendung „Landes- bzw. Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7 a, Absatz 8, entfällt die Wendung „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung sowie durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 15, Ziffer eins, werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7 a, Absatz 8,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 15, Ziffer eins,, 1a, 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, treten mit 1. August 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Ziffer eins a, lautet:

  1. Ziffer eins a
    hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Ziffer 3, wird die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,“

Artikel 14
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 51, Absatz 4, zweiter Satz werden das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ und das Wort „Schulbezirk“ durch die Wendung „politischen Bezirk“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 113 a, werden in Ziffer 2, das Zitat „Verordnung BGBl. römisch II Nr. 291/2011“ durch das Zitat „Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011, sowie BGBl. römisch II Nr. 356/2013“, in Ziffer 5, die Kurzbezeichnung „B BS-V“ durch die Kurzbezeichnung „B-BS-V“, in Ziffer 6, die Kurzbezeichnung „B DOK-V“ durch die Kurzbezeichnung „B-DOK-V“ und in Ziffer 7, die Kurzbezeichnung „B Kenn-V“ durch die Kurzbezeichnung „B-Kenn-V“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 113 e, Absatz 2 und 7 werden jeweils die Wendungen „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendungen „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und in Absatz 7, wird die Wendung „Gesundheit und Frauen“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 75, angefügt:

  1. Absatz 75Paragraph 51, Absatz 4, tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 124, Absatz eins, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 124, Absatz 2, werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

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