46. Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Bezügegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-gesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, der Artikel 81 des 2. Stabilitäts-gesetzes 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das ORF-Gesetz, das Schönbrunner Tiergartengesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Austria Wirtschafts-service-Gesetz, das AMA-Gesetz, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesfinanzierungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert werden sowie Bestimmungen über Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern und über Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, erlassen werden (Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
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Gegenstand / Bezeichnung
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1
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Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
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2
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Änderung des Bezügegesetzes
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3
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Änderung des Pensionsgesetzes 1965
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4
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Änderung des Bundesbahngesetzes
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5
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Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
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6
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Änderung des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012
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7
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
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8
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Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
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9
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Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
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10
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Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
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11
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Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
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12
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Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
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13
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Änderung des Ärztegesetzes 1998
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14
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Änderung des Zahnärztekammergesetzes
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15
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Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
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16
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Änderung des ORF-Gesetzes
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17
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Änderung des Schönbrunner Tiergartengesetzes
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18
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Änderung des Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungs-gesetzes
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19
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Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes
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20
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Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern
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21
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Änderung des AMA-Gesetzes
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22
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Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes
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23
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Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000
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24
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Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
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25
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Änderung des ASFINAG-Gesetzes
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26
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Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen
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27
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Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
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Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 209/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 10 durch folgenden Eintrag ersetzt:Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraph 10, durch folgenden Eintrag ersetzt:
„§ 10.
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Sonstige Regelungen“
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2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Sonstige Regelungen“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 2 und 3 wird durch folgende Abs. 2 bis 7 ersetzt:Paragraph 10, Absatz 2 und 3 wird durch folgende Absatz 2 bis 7 ersetzt:
„(2)Absatz 2Die Bezüge von Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank und von Funktionären der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für diese Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.Die Bezüge von Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank und von Funktionären der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Absatz eins, festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für diese Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.
(3)Absatz 3Die Obergrenze
für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen sowie
für die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitgebers an die in Z 1 genannten Funktionäre und Bedienstetenfür die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitgebers an die in Ziffer eins, genannten Funktionäre und Bediensteten
beträgt das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955. Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aus einem ihr entsprechenden Alterssicherungssystem sind nicht zu berücksichtigen.beträgt das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aus einem ihr entsprechenden Alterssicherungssystem sind nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Die Bundesgesetzgebung ist befugt, für
Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, einen – dem Dienstrecht der Bundesbeamten grundsätzlich entsprechenden – Beitrag von den Bezügen,
ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Abs. 3ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Absatz 3,
festzulegen, der an jenen Rechtsträger zu leisten ist, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen.
(5)Absatz 5Ein Sicherungsbeitrag gemäß Abs. 4 Z 2 von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, darf höchstensEin Sicherungsbeitrag gemäß Absatz 4, Ziffer 2, von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigen, darf höchstens
10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,
20% für jenen Teil, der 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, sowie
25% für jenen Teil, der 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,
betragen.
(6)Absatz 6Unbeschadet des § 2 Abs. 3 ist die Landesgesetzgebung befugt, dem Abs. 4 vergleichbare Regelungen fürUnbeschadet des Paragraph 2, Absatz 3, ist die Landesgesetzgebung befugt, dem Absatz 4, vergleichbare Regelungen für
Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,
ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern gemäß Z 1 sowie deren Angehörige und Hinterbliebeneehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern gemäß Ziffer eins, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene
zu treffen. Abs. 5 gilt sinngemäß.zu treffen. Absatz 5, gilt sinngemäß.
(7)Absatz 7Für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene können, soweit sie nicht von Abs. 6 erfasst sind, den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen.Für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene können, soweit sie nicht von Absatz 6, erfasst sind, den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 11 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 22 und 23 angefügt:
„(22)Absatz 22Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 10 und § 10 Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 10 Abs. 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits einen Anspruch auf Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezüge, auf Versorgungsbezüge oder eine Anwartschaft auf die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt haben, wobei die Obergrenze für diese Personen das Dreieinhalbfache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG beträgt. § 10 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 gilt nicht für Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen; dies gilt sinngemäß, soweit die Landesgesetzgebung gemäß Abs. 6 zur Regelung befugt ist.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 10 und Paragraph 10, Absatz 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits einen Anspruch auf Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben. Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezüge, auf Versorgungsbezüge oder eine Anwartschaft auf die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt haben, wobei die Obergrenze für diese Personen das Dreieinhalbfache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG beträgt. Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, gilt nicht für Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den Art. römisch IV bis römisch VI a des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen; dies gilt sinngemäß, soweit die Landesgesetzgebung gemäß Absatz 6, zur Regelung befugt ist.
(23)Absatz 23Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,
bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder
bestehende und zukünftige Anwartschaften
auf Leistungen gemäß § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014, für die ein Beitrag im Sinne des § 10 Abs. 4 Z 2 oder des § 10 Abs. 4 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in für die Berechtigten wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden, bedürfen der Genehmigung des zuständigen obersten Organs des Bundes beziehungsweise des Landes. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des § 10 Abs. 4 Z 2 oder des § 10 Abs. 4 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.“auf Leistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, für die ein Beitrag im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in für die Berechtigten wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden, bedürfen der Genehmigung des zuständigen obersten Organs des Bundes beziehungsweise des Landes. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.“
Artikel 2
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre – Bezügegesetz, BGBl. I Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre – Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 44n lautet:Paragraph 44 n, lautet:
„§ 44n.Paragraph 44 n,
Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, – ausgenommen dessen Abs. 2c – sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, – ausgenommen dessen Absatz 2 c, – sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes“.An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. römisch IV bis römisch VI a dieses Bundesgesetzes“.
Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende BeitragDer für Ansprüche nach Ziffer eins, zu leistende Beitrag
erhöht sich für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte,
erhöht sich für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte,erhöht sich für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte,
beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% undbeträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und
beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.“beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 45 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27§ 44n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 44 n, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13a wird folgender Abs. 2c eingefügt:In Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 2 c, eingefügt:
„(2c)Absatz 2 cAb 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 91 Abs. 5 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Absatz eins,, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach Paragraph 45, ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Absatz 2 und 2a in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 5, ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150% bis 200% der HBGL
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10%
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über 200% bis 300% der HBGL
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20%
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über 300% der HBGL
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25%
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Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 41a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 13a Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“Paragraph 13 a, Absatz 2 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 109 wird folgender Abs. 78 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 78, angefügt:
„(78)Absatz 78§ 13a Abs. 2c und § 41a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 13 a, Absatz 2 c und Paragraph 41 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 52 wird folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 52, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aAb 1. Jänner 2015 ist für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Pensionssicherungsbeitrags nach den Abs. 3c und 4 in Verbindung mit Abs. 5, ein Pensionssicherungsbeitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:Ab 1. Jänner 2015 ist für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach Paragraph 45, ASVG liegen, anstelle des Pensionssicherungsbeitrags nach den Absatz 3 c und 4 in Verbindung mit Absatz 5,, ein Pensionssicherungsbeitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150% bis 200% der HBGL
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10%
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über 200% bis 300% der HBGL
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20%
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über 300% der HBGL
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25%
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Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 56 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 52 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem BB-PG haben.“Paragraph 52, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem BB-PG haben.“
Artikel 5
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5h Z 2 lautet:Paragraph 5 h, Ziffer 2, lautet:
Für jene Teile der Ansprüche nach Z 1, die bis 150% der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des § 45 ASVG betragen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen ist ein um 5,7 Prozentpunkte erhöhter Beitrag zu entrichten.“Für jene Teile der Ansprüche nach Ziffer eins,, die bis 150% der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des Paragraph 45, ASVG betragen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen ist ein um 5,7 Prozentpunkte erhöhter Beitrag zu entrichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 94 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28§ 5h Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes bezogen haben.“Paragraph 5 h, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den Paragraphen 5 b bis 5g dieses Bundesgesetzes bezogen haben.“
Artikel 6
Änderung des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012
Der 5. Abschnitt des 6. Hauptstücks des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, lautet:Der 5. Abschnitt des 6. Hauptstücks des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, lautet:
„Artikel 81
Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie ehemaligen Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Leistungen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten. Ebenso haben die Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen, von ihren zukünftigen Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten.Die ehemaligen Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen römisch eins oder römisch II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Leistungen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten. Ebenso haben die Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen römisch eins oder römisch II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen, von ihren zukünftigen Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten.
(2)Absatz 2Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabellen genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, liegen, den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz der monatlichen Leistung:Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabellen genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, liegen, den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz der monatlichen Leistung:
für Leistungen aufgrund der Dienstbestimmungen I
bis 150%
|
5,8%
|
über 150% bis 200%
|
10%
|
über 200% bis 300%
|
20%
|
über 300%
|
25%
|
für Leistungen aufgrund der Dienstbestimmungen II
bis 100%
|
3,3%
|
über 100% bis 150%
|
5%
|
über 150% bis 200%
|
10%
|
über 200% bis 300%
|
20%
|
über 300%
|
25%
|
(3)Absatz 3Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten, wobei für die Bemessung des Pensionssicherungsbeitrags von der Sonderzahlung die gleichen Prozentsätze wie für die jeweilige monatliche Leistung zur Anwendung kommen. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG nicht unterschritten wird. Bei der Bestimmung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages bei Zuschusspensionen ist der aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, stammende Teil der Gesamtpension nicht zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Oesterreichische Nationalbank für mehr als fünf Jahre die Entrichtung der auf den bezugsberechtigten Dienstnehmer entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung übernommen hat.Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Absatz eins, ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten, wobei für die Bemessung des Pensionssicherungsbeitrags von der Sonderzahlung die gleichen Prozentsätze wie für die jeweilige monatliche Leistung zur Anwendung kommen. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Ausgleichzulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG nicht unterschritten wird. Bei der Bestimmung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages bei Zuschusspensionen ist der aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, stammende Teil der Gesamtpension nicht zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Oesterreichische Nationalbank für mehr als fünf Jahre die Entrichtung der auf den bezugsberechtigten Dienstnehmer entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung übernommen hat.
(4)Absatz 4Die vor dem 1. April 1993 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben einen Pensionsbeitrag von ihren ab 1. Jänner 2015 gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt:
ab 1. Jänner 2015
|
5%
|
ab 1. Jänner 2016
|
7%
|
ab 1. Jänner 2017
|
9%
|
ab 1. Jänner 2018
|
10,25%
|
(5)Absatz 5Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs. 4 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen bei Dienstunfähigkeit) frühestens nach Vollendung des 780. Lebensmonats oder nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate, wenn das in der dritten Spalte genannte Lebensmonat vollendet wurde:Für Funktionäre und Bedienstete nach Absatz 4, besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen bei Dienstunfähigkeit) frühestens nach Vollendung des 780. Lebensmonats oder nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate, wenn das in der dritten Spalte genannte Lebensmonat vollendet wurde:
ab 1. Jänner 2015
|
420
|
660.
|
ab 1. Jänner 2016
|
426
|
666.
|
ab 1. Jänner 2017
|
432
|
672.
|
ab 1. Jänner 2018
|
438
|
678.
|
ab 1. Jänner 2019
|
444
|
684.
|
ab 1. Jänner 2020
|
450
|
690.
|
ab 1. Jänner 2021
|
456
|
696.
|
ab 1. Jänner 2022
|
456
|
702.
|
ab 1. Jänner 2023
|
456
|
708.
|
ab 1. Jänner 2024
|
456
|
714.
|
ab 1. Jänner 2025
|
456
|
720.
|
ab 1. Jänner 2026
|
456
|
726.
|
ab 1. Jänner 2027
|
456
|
732.
|
ab 1. Jänner 2028
|
456
|
738.
|
(6)Absatz 6Die ab dem 1. April 1993 und vor dem 1. Mai 1998 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 10,25% und für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG beträgt ab 1. Jänner 2016 4% und ab 1. Jänner 2017 5%.Die ab dem 1. April 1993 und vor dem 1. Mai 1998 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 10,25% und für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem Paragraph 45, ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem Paragraph 45, ASVG beträgt ab 1. Jänner 2016 4% und ab 1. Jänner 2017 5%.
(7)Absatz 7Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs. 6 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit) frühestens nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate oder nach Vollendung des in der dritten Spalte der folgenden Tabelle genannten Lebensmonats:Für Funktionäre und Bedienstete nach Absatz 6, besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit) frühestens nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate oder nach Vollendung des in der dritten Spalte der folgenden Tabelle genannten Lebensmonats:
ab 1. Jänner 2015
|
480
|
720.
|
ab 1. Jänner 2016
|
486
|
726.
|
ab 1. Jänner 2017
|
492
|
732.
|
ab 1. Jänner 2018
|
498
|
738.
|
ab 1. Jänner 2019
|
504
|
744.
|
ab 1. Jänner 2020
|
504
|
750.
|
ab 1. Jänner 2021
|
504
|
756.
|
ab 1. Jänner 2022
|
504
|
762.
|
ab 1. Jänner 2023
|
504
|
768.
|
ab 1. Jänner 2024
|
504
|
774.
|
ab 1. Jänner 2025
|
504
|
780.
|
(8)Absatz 8Die Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind von der gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten und an die Oesterreichische Nationalbank abzuführen.
(8a)Absatz 8 aPensionsbemessungsgrundlage für Leistungen auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II ist der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge. Gebührt eine Pension erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl 216 durch die Zahl in der rechten Spalte zu ersetzen:Pensionsbemessungsgrundlage für Leistungen auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen römisch eins und römisch II ist der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge. Gebührt eine Pension erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl 216 durch die Zahl in der rechten Spalte zu ersetzen:
2015
|
1
|
2016
|
14
|
2017
|
28
|
2018
|
42
|
2019
|
56
|
2020
|
70
|
2021
|
84
|
2022
|
98
|
2023
|
112
|
2024
|
126
|
2025
|
140
|
2026
|
154
|
2027
|
168
|
2028
|
182
|
2029
|
196
|
2030
|
210
|
Wurden die Voraussetzungen für eine Pensionierung bereits in einem früheren Kalenderjahr als jenem des Pensionsantritts erfüllt, ist der Durchrechnungszeitraum dieses früheren Kalenderjahres heranzuziehen.
(8b)Absatz 8 bAnlässlich der Bemessung der Pension im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I und II ist eine Vergleichspension ohne Anwendung von Abs. 8a zu berechnen. Falls erforderlich ist die Pension durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass sie 90% der Vergleichspension beträgt. An die Stelle des Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt erfüllt waren:Anlässlich der Bemessung der Pension im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen römisch eins und römisch II ist eine Vergleichspension ohne Anwendung von Absatz 8 a, zu berechnen. Falls erforderlich ist die Pension durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass sie 90% der Vergleichspension beträgt. An die Stelle des Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt erfüllt waren:
Jahr
|
Prozentsatz
|
2016
|
95%
|
2017
|
94,5%
|
2018
|
94%
|
2019
|
93,5%
|
2020
|
93%
|
2021
|
92,5%
|
2022
|
92%
|
2023
|
91,5%
|
2024
|
91%
|
2025
|
90,5%
|
(8c)Absatz 8 cAbs. 8b ist auf die in Abs. 13 genannten Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 90% der Prozentsatz 95% tritt und folgende Übergangstabelle gilt:Absatz 8 b, ist auf die in Absatz 13, genannten Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 90% der Prozentsatz 95% tritt und folgende Übergangstabelle gilt:
Jahr
|
Prozentsatz
|
2016
|
97,5%
|
2017
|
97,25%
|
2018
|
97%
|
2019
|
96,75%
|
2020
|
96,5%
|
2021
|
96,25%
|
2022
|
96%
|
2023
|
95,75%
|
2024
|
95,5%
|
2025
|
95,25%
|
(9)Absatz 9Bei Inanspruchnahme einer Pension oder Zuschusspensionen vor dem in Abs. 5 bzw. 7 angeführten Pensionsalter ist die Pension pro Monat des vorzeitigen Pensionsantritts um 0,35%, maximal jedoch um 15%, zu kürzen.Bei Inanspruchnahme einer Pension oder Zuschusspensionen vor dem in Absatz 5, bzw. 7 angeführten Pensionsalter ist die Pension pro Monat des vorzeitigen Pensionsantritts um 0,35%, maximal jedoch um 15%, zu kürzen.
(10)Absatz 10Der Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank kann für deren Funktionäre und Bedienstete eine Korridorpensionsregelung beschließen. Die Korridorpension darf frühestens mit Ablauf des Monats angetreten werden, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, wenn zum Zeitpunkt des Pensionsantritts eine Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten erbracht wurde. Die Korridorpension ist pro Monat des Pensionsantritts vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, um 0,425% zu kürzen.
(11)Absatz 11Die Pensionen oder Zuschusspensionen sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Dies gilt auch für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche aufgrund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 bereits einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspensionen) haben. Die erstmalige Anpassung einer Pension oder Zuschusspensionen (ausgenommen Leistungen für Hinterbliebene) ist – abweichend vom ersten Satz – erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf die Pension zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.Die Pensionen oder Zuschusspensionen sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Dies gilt auch für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche aufgrund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen römisch eins und römisch II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 bereits einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspensionen) haben. Die erstmalige Anpassung einer Pension oder Zuschusspensionen (ausgenommen Leistungen für Hinterbliebene) ist – abweichend vom ersten Satz – erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf die Pension zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(12)Absatz 12Nach dem Ableben eines Anspruchsberechtigten auf eine Pension oder Zuschusspension gebührt kein Sterbequartal.
(13)Absatz 13Die Absätze 4, 9 und 12 gelten nicht für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank, welche noch im Aktivstand und vor dem 30. April 2014 den vom Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank am 13. März 2014 beschlossenen Änderungen der Dienstbestimmungen im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt haben, solange diese Zustimmungserklärung rechtswirksam bleibt.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsBezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen von Tochtergesellschaften der Oesterreichischen Nationalbank, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 ASVG in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgtBezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen von Tochtergesellschaften der Oesterreichischen Nationalbank, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraphen 45, und 108 Absatz eins, und 3 ASVG in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(2)Absatz 2Werden Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 bezogen, sind diese zusammenzurechnen und es gelangen die Hundertsätze der Tabellen in § 1 Abs. 2 zur Anwendung.Werden Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, bezogen, sind diese zusammenzurechnen und es gelangen die Hundertsätze der Tabellen in Paragraph eins, Absatz 2, zur Anwendung.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3Der 5. Abschnitt des 6. Hauptstücks des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Der 5. Abschnitt des 6. Hauptstücks des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 31 Abs. 3 Z 9 wird der Ausdruck „§ 669 Abs. 7“ jeweils durch den Ausdruck „§ 684 Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, wird der Ausdruck „§ 669 Absatz 7 “, jeweils durch den Ausdruck „§ 684 Absatz 3 “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 460b Abs. 1 lautet:Paragraph 460 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45,)
für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 – das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden, zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ………………………............................................................................................weitere 1,3%,für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992, – das für den Anspruch auf Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden, zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ………………………............................................................................................weitere 1,3%,
für alle übrigen Bediensteten zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung............................................................................................weitere 2,3%;
von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezugsteilen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit. a;von den den Höchstbetrag nach Ziffer eins, übersteigenden Bezugsteilen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Ziffer eins, Litera a, ;,
von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit. a zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.“von den den Höchstbetrag nach Ziffer 2, übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Ziffer eins, Litera a, zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 460c zweiter Satz lautet:Paragraph 460 c, zweiter Satz lautet:
„Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,
über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und
über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 669 Abs. 7 wird aufgehoben.Paragraph 669, Absatz 7, wird aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 683 wird folgender § 684 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 683, wird folgender Paragraph 684, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014„Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,
§ 684.Paragraph 684,
(1)Absatz einsDie §§ 31 Abs. 3 Z 9, 460b Abs. 1 und 460c zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 9,, 460b Absatz eins und 460c zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 669 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Paragraph 669, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 460c zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auf BezieherInnen von Leistungen, für die nach dem Pensionsrecht der Dienstordnungen keine kollektivvertragliche Pensionseinkommensgrenze gilt, so anzuwenden, dass an die Stelle der Prozentsätze von 50% und 80% die Prozentsätze von 35% und 70% sowie an die Stelle der Prozentsätze von 3,3%, 4,5% und 9,0% die Prozentsätze von 3,5%, 5,0% und 10% treten.Paragraph 460 c, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, ist auf BezieherInnen von Leistungen, für die nach dem Pensionsrecht der Dienstordnungen keine kollektivvertragliche Pensionseinkommensgrenze gilt, so anzuwenden, dass an die Stelle der Prozentsätze von 50% und 80% die Prozentsätze von 35% und 70% sowie an die Stelle der Prozentsätze von 3,3%, 4,5% und 9,0% die Prozentsätze von 3,5%, 5,0% und 10% treten.
Artikel 8
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2013, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Bedienstete, denen vertraglich eine direkte Leistungszusage (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) zugesichert ist, haben von ihren monatlichen Bezügen einen Pensionsbeitrag an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten. Dieser beträgtBedienstete, denen vertraglich eine direkte Leistungszusage (Paragraph 2, Ziffer 2, Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,) zugesichert ist, haben von ihren monatlichen Bezügen einen Pensionsbeitrag an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten. Dieser beträgt
von den Bezügen bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG): 2,3%,von den Bezügen bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG): 2,3%,
von den die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bis zum 2fachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Bezügen: 11,55%,
von den den Betrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen: 13%.von den den Betrag nach Ziffer 2, übersteigenden Bezügen: 13%.
Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.
(4)Absatz 4Von Zusatzpensionen (Hinterbliebenenpensionen) aus direkten Leistungszusagen ist ein Pensionssicherungsbeitrag an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsleistungen oder Teile davon
bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage: 3,3%,
über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage: 4,5 %,
über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage: 9%.
Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 40 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27§ 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:Das Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 78 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige Arbeiterkammer zu leisten, der von der Arbeiterkammer einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtVon Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (Paragraph 2, Ziffer 2, Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,) ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige Arbeiterkammer zu leisten, der von der Arbeiterkammer einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
25% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Z 1 gilt nicht, wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer infolge der Einführung von Pensionsbeiträgen 1986 in der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung Pensionsbeiträge geleistet hat oder leistet und die Änderungen der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung im Bereich des Ruhegenussrechts, die von der Hauptversammlung am 17. Juni 1998 beschlossen worden sind, im vollen Umfang vertraglich vereinbart hat.“Ziffer eins, gilt nicht, wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer infolge der Einführung von Pensionsbeiträgen 1986 in der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung Pensionsbeiträge geleistet hat oder leistet und die Änderungen der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung im Bereich des Ruhegenussrechts, die von der Hauptversammlung am 17. Juni 1998 beschlossen worden sind, im vollen Umfang vertraglich vereinbart hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 100 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§§ 78 Abs. 6 und 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraphen 78, Absatz 6 und 102 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 102 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 102, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 78 Abs. 6 gilt sinngemäß für direkte Leistungszusagen (Hinterbliebenenleistungen) für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer oder der Bundesarbeitskammer.“Paragraph 78, Absatz 6, gilt sinngemäß für direkte Leistungszusagen (Hinterbliebenenleistungen) für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer oder der Bundesarbeitskammer.“
Artikel 10
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2013, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 57 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 57, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach Abschnitt D der Pensionsordnung der Dienstvorschriften 1946 und nach Abschnitt D – Pensionsrecht § 19 der Dienstordnung 1992 haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtBezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach Abschnitt D der Pensionsordnung der Dienstvorschriften 1946 und nach Abschnitt D – Pensionsrecht Paragraph 19, der Dienstordnung 1992 haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 150 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(6)“ und folgender Abs. 5 wird nach Abs. 4 eingefügt:Paragraph 150, Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(6)“ und folgender Absatz 5, wird nach Absatz 4, eingefügt:
„(5)Absatz 5§ 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 57, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2013, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 161 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 161, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtBezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 227 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 227, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 161 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 161, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2013, wird wie folgt geändert:Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des § 50 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 50, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Bezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtBezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 77 Abs. 4 f wird folgender Abs. 4 g eingefügt:Nach Paragraph 77, Absatz 4, f wird folgender Absatz 4, g eingefügt:
„(4g)Absatz 4 g§ 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 87 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Ärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtBezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Ärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 130 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Dem Paragraph 130, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aBezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Ärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtBezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Ärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 233 wird folgender § 234 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 233, wird folgender Paragraph 234, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014„Schlussbestimmungen zu Artikel 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,
§ 234.Paragraph 234,
Die §§ 87 Abs. 4 und 130 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“ Die Paragraphen 87, Absatz 4 und 130 Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Das Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Text des § 32 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 32, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtBezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtBezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, haben, soweit diese Leistung die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 126 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Die §§ 32 und 49 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Die Paragraphen 32 und 49 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 73 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 73, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aufgrund direkter Leistungszusagen nach der Dienstordnung haben, soweit ihr Ruhe- und Versorgungsgenuss die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Apothekerkammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtBezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aufgrund direkter Leistungszusagen nach der Dienstordnung haben, soweit ihr Ruhe- und Versorgungsgenuss die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Apothekerkammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 81 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:Paragraph 81, Absatz 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 73, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz – ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz – ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 50 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:In Paragraph 50, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) des Österreichischen Rundfunks ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der vom Österreichischen Rundfunk einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtVon Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen (Paragraph 2, Ziffer 2, Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,) des Österreichischen Rundfunks ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der vom Österreichischen Rundfunk einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(9)Absatz 9Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 8.“Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 8 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 49 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 50, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Schönbrunner Tiergartengesetz
Das Schönbrunner Tiergartengesetz, BGBl. Nr. 420/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1994, wird wie folgt geändert:Das Schönbrunner Tiergartengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(8)Absatz 8Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 7.“Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 7 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a.Paragraph 6 a,
§ 1 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“ Paragraph eins, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes
Das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Von Ruhe-und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:Von Ruhe-und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(6)Absatz 6Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 6.“Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 6 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes
Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft und des ERP Fonds, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft bzw. vom ERP Fonds, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft und des ERP Fonds, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft bzw. vom ERP Fonds, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(6)Absatz 6Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder des ERP Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 5.“Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder des ERP Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 5 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 20
Pensionssicherungsbeiträge im Verbund Konzern
(1)Absatz einsVon Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Verbund AG und anderer Konzernunternehmen gemäß § 15 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der jeweils geltenden Fassung, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen und ihren Sitz im Inland haben, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, ist von diesen Unternehmen, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Verbund AG und anderer Konzernunternehmen gemäß Paragraph 15, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, in der jeweils geltenden Fassung, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen und ihren Sitz im Inland haben, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, ist von diesen Unternehmen, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(2)Absatz 2Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Artikel 21
Änderung des AMA-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ – AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ – AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 22 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Paragraph 22, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der von der AMA einzubehalten ist. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtVon Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der von der AMA einzubehalten ist. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(9)Absatz 9Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der AMA, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 108 Abs. 1 und 3 ASVG, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 8.“Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der AMA, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraphen 108, Absatz eins, und 3 ASVG, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 8 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 43 Abs. 1 wird am Ende der Z 21 ein Beistrich gesetzt und es wird die folgende Z 22 angefügt:In Paragraph 43, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 21, ein Beistrich gesetzt und es wird die folgende Ziffer 22, angefügt:
hinsichtlich § 22 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“hinsichtlich Paragraph 22, Absatz 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes
Das IAKW-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 150/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2011, wird wie folgt geändert:Das IAKW-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(8)Absatz 8Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 7.“Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 7 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 15 wird folgender § 16 angefügt:Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, angefügt:
„§ 16.Paragraph 16,
§ 2 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“ Paragraph 2, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000
Das ÖIAG-Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2008, wird wie folgt geändert:Das ÖIAG-Gesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(5)Absatz 5Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.“Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 4 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 18, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(5)Absatz 5Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.“Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 4 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 11, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2007, wird wie folgt geändert:Das ASFINAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Artikel II lautet § 3:In Artikel römisch II lautet Paragraph 3 :,
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsVon Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, der ehemaligen Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und der ehemaligen Alpen Straßen Aktiengesellschaft, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, der ehemaligen Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und der ehemaligen Alpen Straßen Aktiengesellschaft, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraphen 45 und 108 Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreiten, ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(2)Absatz 2Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Ruhe- und Versorgungsbezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 1.“Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraphen 45 und 108 Absatz eins und 3 ASVG überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Ruhe- und Versorgungsbezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz eins Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel XI § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Artikel römisch XI Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Art. II § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Art. römisch II Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 26
Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsBezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Kreditinstituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes oder einer tatsächlichen Beherrschung durch den Bund auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Kreditinstitut zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgtBezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Kreditinstituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes oder einer tatsächlichen Beherrschung durch den Bund auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraphen 45, und 108 Absatz eins, und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Kreditinstitut zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Artikel 27
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 10 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12Von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen eines Bundesmuseums, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist vom Bundesmuseum ein Pensionssicherungsbeitrag für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:Von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen eines Bundesmuseums, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, ist vom Bundesmuseum ein Pensionssicherungsbeitrag für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Ein Pensionssicherungsbeitrag gemäß Z 1 bis 4 ist auch von den entsprechenden Teilen der Sonderzahlungen einzubehalten.Ein Pensionssicherungsbeitrag gemäß Ziffer eins bis 4 ist auch von den entsprechenden Teilen der Sonderzahlungen einzubehalten.
(13)Absatz 13Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften eines Bundesmuseums, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 12.“Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften eines Bundesmuseums, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 12 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 22 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 10 Abs. 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Fischer
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