43. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2013, wird wie folgt geändert:Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes im 3. Teil:
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„3. Abschnitt
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Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen“
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2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
Angehörige der Gemeindewachkörper,
Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 16 Abs. 2 wird in der Z 4 das Wort „ausschließlichen“ durch das Wort „ausschließlich“ ersetzt und in der Z 5 werden am Ende das Wort „oder“ und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 16, Absatz 2, wird in der Ziffer 4, das Wort „ausschließlichen“ durch das Wort „ausschließlich“ ersetzt und in der Ziffer 5, werden am Ende das Wort „oder“ und folgende Ziffer 6, angefügt:
nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,“nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,,“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 Abs. 1 wird in der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 22, Absatz eins, wird in der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
von Einrichtungen, Anlagen, Systemen oder Teilen davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben (kritische Infrastrukturen).“
6.Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes im 3. Teil wird nach dem Wort „Gewalt“ die Wortfolge „und Rassismus“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 49a wird in Abs. 1 nach der Wortfolge „für Eigentum in großem Ausmaß“ die Wortfolge „oder zu gefährlichen Angriffen nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB“ eingefügt und in Abs. 2 wird nach der Wortfolge „wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum“ die Wortfolge „unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB“ eingefügt und die Wortfolge „gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt“ durch die Wortfolge „einen derartigen gefährlichen Angriff“ ersetzt.In Paragraph 49 a, wird in Absatz eins, nach der Wortfolge „für Eigentum in großem Ausmaß“ die Wortfolge „oder zu gefährlichen Angriffen nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB“ eingefügt und in Absatz 2, wird nach der Wortfolge „wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum“ die Wortfolge „unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB“ eingefügt und die Wortfolge „gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt“ durch die Wortfolge „einen derartigen gefährlichen Angriff“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 49b wird jeweils die Wortfolge „in unmittelbarem Zusammenhang“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang“ ersetzt.In Paragraph 49 b, wird jeweils die Wortfolge „in unmittelbarem Zusammenhang“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 49c Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 49 c, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder“einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 49c Abs. 1 wird die Wortfolge „im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff (Z 1)“ ersetzt.In Paragraph 49 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff (Ziffer eins,)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 55a Abs. 2 wird in Z 3 vor dem Wort „Ersuchen“ das Wort „begründetes“ eingefügt und es wird folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 55 a, Absatz 2, wird in Ziffer 3, vor dem Wort „Ersuchen“ das Wort „begründetes“ eingefügt und es wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
auf begründetes Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren unzulässige Verwertung eine nachhaltige Funktionsstörung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur (§ 22 Abs. 1 Z 6) bewirken würde;“auf begründetes Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren unzulässige Verwertung eine nachhaltige Funktionsstörung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6,) bewirken würde;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 55b Abs. 5 wird nach dem Zitat „§ 55a Abs. 2 Z 3“ das Zitat „und Z 3a“ eingefügt.In Paragraph 55 b, Absatz 5, wird nach dem Zitat „§ 55a Absatz 2, Ziffer 3, das Zitat „und Ziffer 3 a, eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 56 Abs. 1 Z 3a lautet:Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3 a, lautet:
an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes, wenn der Betroffene einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB im Zusammenhang mit einer Fußballsportgroßveranstaltung begangen hat. Dazu sind ausschließlich Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Angaben zum Grund und die maßgeblichen Umstände des Einschreitens und gegebenenfalls Informationen über den Ausgang des Strafverfahrens sowie auf begründete Nachfrage vorhandene Bilddaten des Betroffenen zu übermitteln;“an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes, wenn der Betroffene einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB im Zusammenhang mit einer Fußballsportgroßveranstaltung begangen hat. Dazu sind ausschließlich Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Angaben zum Grund und die maßgeblichen Umstände des Einschreitens und gegebenenfalls Informationen über den Ausgang des Strafverfahrens sowie auf begründete Nachfrage vorhandene Bilddaten des Betroffenen zu übermitteln;“
14.Novellierungsanordnung 14, § 57 Abs. 1 Z 11a lautet:Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 11 a, lautet:
der Betroffene im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB begangen hat und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, er werde bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere derartige gefährliche Angriffe begehen und dies für die Zwecke des § 49a erforderlich ist; dies gilt auch bei vergleichbaren Sachverhalten über Mitteilung einer ausländischen Sicherheitsbehörde;“der Betroffene im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB begangen hat und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, er werde bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere derartige gefährliche Angriffe begehen und dies für die Zwecke des Paragraph 49 a, erforderlich ist; dies gilt auch bei vergleichbaren Sachverhalten über Mitteilung einer ausländischen Sicherheitsbehörde;“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 64 Abs. 6 wird die Wortfolge „einen gefährlichen Angriff“ durch die Wortfolge „eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 6, wird die Wortfolge „einen gefährlichen Angriff“ durch die Wortfolge „eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 65 wird in Abs. 1 die Wortfolge „mit Strafe bedrohte Handlung“ durch die Wortfolge „mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung“ ersetzt und in Abs. 5 der Klammerverweis „(§§ 73 und 74)“ gestrichen.In Paragraph 65, wird in Absatz eins, die Wortfolge „mit Strafe bedrohte Handlung“ durch die Wortfolge „mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung“ ersetzt und in Absatz 5, der Klammerverweis „(Paragraphen 73 und 74)“ gestrichen.
17.Novellierungsanordnung 17, § 67 Abs. 1 lautet:Paragraph 67, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen iSd § 65 Abs. 2 erfolgen. Im Übrigen gilt § 65 Abs. 4 bis 6.“Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen iSd Paragraph 65, Absatz 2, erfolgen. Im Übrigen gilt Paragraph 65, Absatz 4 bis 6,
18.Novellierungsanordnung 18, In § 73 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 65“ das Zitat „oder § 67“ eingefügt und in der Z 4 die Wortfolge „einen gefährlichen Angriff“ durch die Wortfolge „die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 65“ das Zitat „oder Paragraph 67, eingefügt und in der Ziffer 4, die Wortfolge „einen gefährlichen Angriff“ durch die Wortfolge „die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 94 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37,Die §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 16 Abs. 2, 22 Abs. 1, 49a Abs. 1 und Abs. 2 samt Überschrift, 49b, 49c Abs. 1, 55a Abs. 2 Z 3 und Z 3a, 55b Abs. 5, 56 Abs. 1 Z 3a, 57 Abs. 1 Z 11a, 64 Abs. 6, 65 Abs. 1 und Abs. 5, 67 Abs. 1, 73 Abs. 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 5, Absatz 2, 9, Absatz eins, 16, Absatz 2, 22, Absatz eins, 49 a, Absatz eins und Absatz 2, samt Überschrift, 49b, 49c Absatz eins, 55 a, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 3 a, 55 b, Absatz 5, 56, Absatz eins, Ziffer 3 a, 57, Absatz eins, Ziffer 11 a, 64, Absatz 6, 65, Absatz eins und Absatz 5, 67, Absatz eins, 73, Absatz eins, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
Fischer
Faymann