40. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz) erlassen wird sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Presseförderungsgesetz 2004, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Aktiengesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stabilitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Scheidemünzengesetz 1988, das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das BFA-Verfahrensgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Akkreditierungsgesetz 2012, das KMU-Förderungsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
1. Unterabschnitt
Publizistik- und Presseförderung
Art. 1 | Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984 |
Art. 2 | Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004 |
2. Unterabschnitt
Kunst und Kultur
Art. 3 | Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 |
Art. 4 | Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes |
3. Unterabschnitt
Statistik und Staatsdruckerei
Art. 5 | Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 |
Art. 6 | Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996 |
2. Abschnitt
Justiz
Art. 7 | Änderung des Aktiengesetzes |
Art. 8 | Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes |
Art. 9 | Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes |
Art. 10 | Änderung der Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich |
Art. 11 | Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes |
Art. 12 | Änderung der Rechtsanwaltsordnung |
Art. 13 | Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
3. Abschnitt
Finanzen
Art. 14 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Art. 15 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Art. 16 | Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
Art. 17 | Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes |
Art. 18 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Art. 19 | Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes |
Art. 20 | Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes |
Art. 21 | Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 |
Art. 22 | Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes |
Art. 23 | Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988 |
Art. 24 | Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes |
4. Abschnitt
Inneres
Art. 25 | Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
Art. 26 | Änderung des Personenstandsgesetzes 2013 |
Art. 27 | Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes |
5. Abschnitt
Bildung
Art. 28 | Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 |
6. Abschnitt
Wirtschaft
Art. 29 | Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz) |
Art. 30 | Änderung des Akkreditierungsgesetzes 2012 |
Art. 31 | Änderung des KMU-Förderungsgesetzes |
Art. 32 | Änderung des Mineralrohstoffgesetzes |
7. Abschnitt
Soziales
Art. 33 | Änderung des Bundespflegegeldgesetzes |
Art. 34 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Art. 35 | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
Art. 36 | Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes |
Art. 37 | Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes |
8. Abschnitt
Familie und Jugend
Art. 38 | Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
9. Abschnitt
Gesundheit
Art. 39 | Änderung des Krankenkassen-Strukturfondsgesetzes |
10. Abschnitt
Umwelt
Art. 40 | Änderung des Umweltförderungsgesetzes |
Art. 41 | Änderung des Umweltkontrollgesetzes |
1. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
1. Unterabschnitt
Publizistik- und Presseförderung
Artikel 1
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
Das Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2014, wird wie folgt geändert:Das Publizistikförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 2, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDie Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel jedem förderungswürdigen Rechtsträger auf sein Verlangen zu gewähren. Die Förderungsmittel bestehen aus einem Grundbetrag, einem Zusatzbetrag und einem Betrag für internationale politische Bildungsarbeit.
(2)Absatz 2Der Grundbetrag beträgt 46 vH, der Zusatzbetrag 24 vH und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit 30 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel. Der Grundbetrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Rechtsträger nach deren Anzahl verteilt. Der Zusatzbetrag und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei verteilt.“Der Grundbetrag beträgt 46 vH, der Zusatzbetrag 24 vH und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit 30 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel. Der Grundbetrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Rechtsträger nach deren Anzahl verteilt. Der Zusatzbetrag und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnenden politischen Partei verteilt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 4 werden der erste und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 2, Absatz 4, werden der erste und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Die für internationale politische Bildungsarbeit gewährten Förderungsmittel dürfen zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand verwendet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 2, Absatz 5, entfällt der zweite Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2“ durch die Wortfolge „und der Beträge für internationale politische Bildungsarbeit“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz 2 “, durch die Wortfolge „und der Beträge für internationale politische Bildungsarbeit“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ und die Wortfolge „und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ und die Wortfolge „und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Wird in einer periodischen Druckschrift eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.Wird in einer periodischen Druckschrift eine gerichtlich strafbare Handlung nach Paragraph 283, StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.
(6)Absatz 6Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 12 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11Im Jahr 2014 ist § 2 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich ergebende Gesamtsumme um 1 250 000 Euro zu reduzieren ist.Im Jahr 2014 ist Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich ergebende Gesamtsumme um 1 250 000 Euro zu reduzieren ist.
(12)Absatz 12§ 7 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. § 3 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004
Das Presseförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:Das Presseförderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Wird in einer Tages- oder Wochenzeitung eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.Wird in einer Tages- oder Wochenzeitung eine gerichtlich strafbare Handlung nach Paragraph 283, StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.
(9)Absatz 9Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt, deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht und die mindestens 12 hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 samt Überschrift entfällt.Paragraph 13, samt Überschrift entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 2 Abs. 8 und 9 sowie § 8 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 samt Überschrift außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 13, samt Überschrift außer Kraft.“
2. Unterabschnitt
Kunst und Kultur
Artikel 3
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 2 lautet:Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:
Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband),“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 Z 5 und 6, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 21 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins,, 4, 5 und 7, Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und 6, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 21, werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 werden der Ausdruck „ihrer/seiner“ durch das Wort „seiner“ und der Ausdruck „ihr/ihm“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, werden der Ausdruck „ihrer/seiner“ durch das Wort „seiner“ und der Ausdruck „ihr/ihm“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 4 werden das Datum „1. Jänner 2012“ durch das Datum „1. Jänner 2014“, der Betrag „107,653 Millionen Euro“ durch den Betrag „108,153 Millionen Euro“, der Betrag „84,625 Millionen Euro“ durch den Betrag „85,094 Millionen Euro“, der Betrag „23,028 Millionen Euro“ durch den Betrag „23,059 Millionen Euro“ und der Ausdruck „Sie/Er“ durch das Wort „Er“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, werden das Datum „1. Jänner 2012“ durch das Datum „1. Jänner 2014“, der Betrag „107,653 Millionen Euro“ durch den Betrag „108,153 Millionen Euro“, der Betrag „84,625 Millionen Euro“ durch den Betrag „85,094 Millionen Euro“, der Betrag „23,028 Millionen Euro“ durch den Betrag „23,059 Millionen Euro“ und der Ausdruck „Sie/Er“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 1 entfällt die Z 2.In Paragraph 6, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2,
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 1 entfällt die Z 3; Z 1 lautet:In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Ziffer 3 ;, Ziffer eins, lautet:
aus drei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern,“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundeskanzler ist ermächtigt, diesem Geschäftsführer dienstbehördliche Angelegenheiten durch Verordnung zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung „Kunsthistorischen Museums“ durch die Bezeichnung „KHM-Museumsverbandes“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins und 2 wird die Bezeichnung „Kunsthistorischen Museums“ durch die Bezeichnung „KHM-Museumsverbandes“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, eingefügt:
„§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz einsFür die zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 2 und gemäß § 14 der Österreichischen Nationalbibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten wird mit 1. Juli 2014 das Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Diese Dienststelle ist für diese Beamten eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird von einer vom Bundeskanzler bestellten Person geleitet, die in dieser Funktion an dessen Weisungen gebunden ist.Für die zu den Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 2 und gemäß Paragraph 14, der Österreichischen Nationalbibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten wird mit 1. Juli 2014 das Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Diese Dienststelle ist für diese Beamten eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird von einer vom Bundeskanzler bestellten Person geleitet, die in dieser Funktion an dessen Weisungen gebunden ist.
(2)Absatz 2Die Beamten gemäß Abs. 1 gehören ab dem 1. Juli 2014 diesem Amt an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. In der Zuweisung zur dauernden Dienstleistung zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 2 und zur Österreichischen Nationalbibliothek tritt dadurch keine Änderung ein.“Die Beamten gemäß Absatz eins, gehören ab dem 1. Juli 2014 diesem Amt an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. In der Zuweisung zur dauernden Dienstleistung zu den Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 2 und zur Österreichischen Nationalbibliothek tritt dadurch keine Änderung ein.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 21 entfällt die Z 6.In Paragraph 21, entfällt die Ziffer 6,
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 22 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 1 Z 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 1 und 2, § 12a und § 21 sowie die Anlage A in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins,, 4, 5 und 7, Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und 6, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12 a und Paragraph 21, sowie die Anlage A in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anlage A wird die Bezeichnung „Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum“ durch die Bezeichnung „KHM-Museumsverband“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes
I. Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2012 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:römisch eins. Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2012, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 7 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2, § 13 Abs. 6, Abs. 9a Z 18 und Abs. 12, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 32 Z 1, 2 und 10 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister / Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins,, 3, 5 und 7, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 6,, Absatz 9 a, Ziffer 18 und Absatz 12,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 32, Ziffer eins,, 2 und 10 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister / Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2011“ durch das Datum „1. Jänner 2014“ und der Betrag „144,436“ durch den Betrag „148,936“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Datum „1. Jänner 2011“ durch das Datum „1. Jänner 2014“ und der Betrag „144,436“ durch den Betrag „148,936“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 12, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „ist der betreffende künstlerische Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „sind der betreffende künstlerische Geschäftsführer und Aufsichtsrat“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „ist der betreffende künstlerische Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „sind der betreffende künstlerische Geschäftsführer und Aufsichtsrat“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 Abs. 3 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; in der Z 3 wird die Wortfolge „ein Mitglied wird“ durch die Wortfolge „zwei Mitglieder werden“ und der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 entfällt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „und“ ersetzt; in der Ziffer 3, wird die Wortfolge „ein Mitglied wird“ durch die Wortfolge „zwei Mitglieder werden“ und der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 4, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 13 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 13 Abs. 4 wird der Beistrich am Ende der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 4 entfällt.In Paragraph 13, Absatz 4, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 3, durch das Wort „und“ ersetzt; die Ziffer 4, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 1 und 3“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 4 Ziffer eins,, Ziffer 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 4 Ziffer eins und 3“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 13 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 3 Z 1, 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 1 und 3“ sowie das Zitat „Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 1 und 3“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 3 Ziffer eins,, 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3 Ziffer eins und 3“ sowie das Zitat „Abs. 4 Ziffer eins,, Ziffer 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 4 Ziffer eins und 3“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 13 Abs. 9a wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Geschäfte“ die Wortfolge „der Bundestheater-Holding GmbH“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 9 a, wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Geschäfte“ die Wortfolge „der Bundestheater-Holding GmbH“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 13 Abs. 10a wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Geschäfte“ die Wortfolge „der Tochtergesellschaften“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 10 a, wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Geschäfte“ die Wortfolge „der Tochtergesellschaften“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nachgeordnet“ durch die Wortfolge „eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nachgeordnet“ durch die Wortfolge „eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 31a Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 2, 3 und 8“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 3 und 8“ ersetzt.In Paragraph 31 a, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 13 Absatz 2,, 3 und 8“ durch den Ausdruck „§ 13 Absatz 3 und 8“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 31a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 31 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 3 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 7 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 9a, 10a und 12, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 31a Abs. 5 und § 32 Z 1, 2 und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Z 5 außer Kraft. § 13 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, 3, 5 und 7, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 12, Absatz 3 und 4, Paragraph 13, Absatz 9 a,, 10a und 12, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 31 a, Absatz 5 und Paragraph 32, Ziffer eins,, 2 und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 32, Ziffer 5, außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 bis 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 32 entfällt die Z 5.In Paragraph 32, entfällt die Ziffer 5,
II. Das Bundesgesetz, mit dem das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 33/2012, wird wie folgt geändert:römisch II. Das Bundesgesetz, mit dem das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Die Z 4 entfällt.Die Ziffer 4, entfällt.
3. Unterabschnitt
Statistik und Staatsdruckerei
Artikel 5
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000
Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 32 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 32, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 32a.
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Refundierung von Abfertigungen“
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:
„Refundierung von Abfertigungen
§ 32a.Paragraph 32 a,
Der Bund refundiert der Bundesanstalt jährlich die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2014, tatsächlich an die Vertragsbediensteten gemäß § 56 Abs. 1 ausgezahlten Abfertigungen bis zu der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehenen Höhe.“ Der Bund refundiert der Bundesanstalt jährlich die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2014, tatsächlich an die Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 56, Absatz eins, ausgezahlten Abfertigungen bis zu der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehenen Höhe.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 43 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Satz angefügt:
„Aufgrund des § 32a findet auf die Anwartschaften dieser Abfertigungen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 211 UGB keine Anwendung.“„Aufgrund des Paragraph 32 a, findet auf die Anwartschaften dieser Abfertigungen Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 211, UGB keine Anwendung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 55 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundeskanzleramt nachgeordnet“ durch die Wortfolge „eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundeskanzleramt nachgeordnet“ durch die Wortfolge „eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 73 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis, § 32a samt Überschrift, § 43 und § 55 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 32 a, samt Überschrift, Paragraph 43 und Paragraph 55, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß Paragraph 32, Absatz 5, anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.“
Artikel 6
Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996
Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996), BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 3 und 4 samt Überschriften, die Abschnitte V und VI sowie die §§ 11 und 12 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 3 und 4 samt Überschriften, die Abschnitte römisch fünf und römisch VI sowie die Paragraphen 11 und 12 samt Überschriften entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2§ 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 und 4 samt Überschriften, die Abschnitte V und VI, die §§ 11 und 12 samt Überschriften und § 14 Abs. 3 bis 5 sowie das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, soweit es noch gilt, außer Kraft.“Paragraph 15, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 3 und 4 samt Überschriften, die Abschnitte römisch fünf und römisch VI, die Paragraphen 11 und 12 samt Überschriften und Paragraph 14, Absatz 3 bis 5 sowie das Staatsdruckereigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,, soweit es noch gilt, außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 Abs. 3 bis 5 entfällt.Paragraph 14, Absatz 3 bis 5 entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 6 der jeweils zuständige Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3 und des Paragraph 6, der jeweils zuständige Bundesminister,
hinsichtlich des § 1 Abs. 6, des § 5 und des § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 6,, des Paragraph 5 und des Paragraph 7, Absatz 2, der Bundeskanzler,
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.“
2. Abschnitt
Justiz
Artikel 7
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Dividendenansprüche aus Namensaktien, für die niemand als Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist, verfallen mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der betreffende Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 258 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3,“ der Ausdruck „61 Abs. 1,“ eingefügt.In Paragraph 258, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „zur Befolgung der Paragraphen 33, Absatz 3,,“ der Ausdruck „61 Absatz eins,,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 262 wird wie folgt geändert:Paragraph 262, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 30 erster und zweiter Satz wird nach der Wendung „am 1. August 2011“ jeweils die Wendung „oder am 1. Jänner 2014“ eingefügt.a) In Absatz 30, erster und zweiter Satz wird nach der Wendung „am 1. August 2011“ jeweils die Wendung „oder am 1. Jänner 2014“ eingefügt.
b) Folgende Abs. 32 und 33 werden angefügt:b) Folgende Absatz 32 und 33 werden angefügt:
„(32)Absatz 32§ 61 Abs. 5 und § 258 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. § 61 Abs. 5 ist auf Dividendenansprüche aus Gewinnverwendungsbeschlüssen anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 gefasst werden. § 258 Abs. 1 in der nunmehrigen Fassung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2014 ereignen.Paragraph 61, Absatz 5 und Paragraph 258, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Paragraph 61, Absatz 5, ist auf Dividendenansprüche aus Gewinnverwendungsbeschlüssen anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 gefasst werden. Paragraph 258, Absatz eins, in der nunmehrigen Fassung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2014 ereignen.
(33)Absatz 33Ausgegebene Urkunden über Inhaberaktien oder Zwischenscheine, die aufgrund des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, oder wegen des genannten Bundesgesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unzulässig geworden sind, gelten mit Ablauf des 30. September 2014 als gemäß § 67 für kraftlos erklärt.“Ausgegebene Urkunden über Inhaberaktien oder Zwischenscheine, die aufgrund des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, oder wegen des genannten Bundesgesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unzulässig geworden sind, gelten mit Ablauf des 30. September 2014 als gemäß Paragraph 67, für kraftlos erklärt.“
Artikel 8
Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:Das Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 54 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;“für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 54 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 58 erster Satz wird die Wortfolge „den Präsidenten des Gerichtshofs“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.In Paragraph 58, erster Satz wird die Wortfolge „den Präsidenten des Gerichtshofs“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 58 zweiter Satz wird aufgehoben.Paragraph 58, zweiter Satz wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 lautet samt Überschrift:Paragraph 23, lautet samt Überschrift:
„Systemisierungsübersichten
§ 23.Paragraph 23,
Die Übersichten über die Aufteilung der Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften (Systemisierungsübersichten) sind jährlich einmal, nach Möglichkeit jeweils bis 30. Juni, im Justiz-Intranet zu veröffentlichen (§ 78d).“ Die Übersichten über die Aufteilung der Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften (Systemisierungsübersichten) sind jährlich einmal, nach Möglichkeit jeweils bis 30. Juni, im Justiz-Intranet zu veröffentlichen (Paragraph 78 d,).“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift von § 78d lautet:Die Überschrift von Paragraph 78 d, lautet:
„Kundmachungen im Bereich der Justizbehörden“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 78d werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 78 d, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Das „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ ist nicht mehr zu führen. Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen Veröffentlichungen im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ vorgesehen sind, haben stattdessen jeweils entsprechende Veröffentlichungen im Justiz-Intranet nach Abs. 1 oder in sonst geeigneter Weise (zB RIS oder Justiz-Homepage) zu erfolgen.Das „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ ist nicht mehr zu führen. Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen Veröffentlichungen im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ vorgesehen sind, haben stattdessen jeweils entsprechende Veröffentlichungen im Justiz-Intranet nach Absatz eins, oder in sonst geeigneter Weise (zB RIS oder Justiz-Homepage) zu erfolgen.
(5)Absatz 5In gleicher Weise wird Anordnungen, wonach Geschäftsverteilungen, Geschäftseinteilungen und Geschäftsverteilungsübersichten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, durch entsprechende Veröffentlichung im Justiz-Intranet (Abs. 1) entsprochen.“In gleicher Weise wird Anordnungen, wonach Geschäftsverteilungen, Geschäftseinteilungen und Geschäftsverteilungsübersichten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, durch entsprechende Veröffentlichung im Justiz-Intranet (Absatz eins,) entsprochen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 98 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 23, die Überschrift von § 78d sowie § 78d Abs. 4 und 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.“Paragraph 23,, die Überschrift von Paragraph 78 d, sowie Paragraph 78 d, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.“
Artikel 10
Änderung der Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich
Das Bundesgesetz, mit dem das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, das Bundesgesetz Nr. 91/1993 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich), BGBl. I Nr. 81/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, das Bundesgesetz Nr. 91/1993 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. I Z 4, Art. II Z 2 und Art. III Z 2 wird jeweils das Datum „1. Juli 2014“ durch das Datum „1. Juli 2016“ ersetzt.In Art. römisch eins Ziffer 4,, Art. römisch II Ziffer 2 und Art. römisch III Ziffer 2, wird jeweils das Datum „1. Juli 2014“ durch das Datum „1. Juli 2016“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die in Z 1 verfügten Änderungen werden mit 1. Juli 2014 wirksam, frühestens jedoch mit einer entsprechenden Anpassung des Inkrafttretens von § 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Niederösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012), BGBl. II Nr. 204/2012.Die in Ziffer eins, verfügten Änderungen werden mit 1. Juli 2014 wirksam, frühestens jedoch mit einer entsprechenden Anpassung des Inkrafttretens von Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Niederösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2012,.
Artikel 11
Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes
Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, BGBl. I Nr. 101/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird nach der Wendung „BGBl. Nr. 144/1969,“ die Wortfolge „sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Wendung „BGBl. Nr. 144/1969,“ die Wortfolge „sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Experten zur Unterstützung der“ das Wort „ordentlichen“ und nach der Wortfolge „familienrechtlichen Angelegenheiten“ die Wortfolge „sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nach dem sechsten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988,“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Experten zur Unterstützung der“ das Wort „ordentlichen“ und nach der Wortfolge „familienrechtlichen Angelegenheiten“ die Wortfolge „sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nach dem sechsten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 5a wird nach der Wortfolge „gerichtlicher Verfahren“ die Wortfolge „sowie für Controllingaufgaben im Rahmen des Justiz-Managements außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 5 a, wird nach der Wortfolge „gerichtlicher Verfahren“ die Wortfolge „sowie für Controllingaufgaben im Rahmen des Justiz-Managements außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 5b entfällt.Paragraph 2, Absatz 5 b, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 7 entfällt das Wort „Justizanstalten“.In Paragraph 2, Absatz 7, entfällt das Wort „Justizanstalten“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 18 Abs. 5 Z 4 entfällt die Wortfolge „und des Lageberichts“.In Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und des Lageberichts“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 18 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5b außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 5,, 5a und 7 sowie Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 5 b, außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.“
Artikel 12
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 24, Absatz 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„mit Ausnahme der Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.“„mit Ausnahme der Abstimmungen nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach Paragraph 51, gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 53 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter“ durch die Wortfolge „für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Viertel und dürfen sich“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter“ durch die Wortfolge „für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Viertel und dürfen sich“ ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Art. 8 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes) und 12 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung) dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Artikel 8, (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes) und 12 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung) dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
§ 2.Paragraph 2,
Art. 8 Z 1 bis 3 (§ 54 GebAG) ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 vorgenommen werden. Artikel 8, Ziffer eins bis 3 (Paragraph 54, GebAG) ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 vorgenommen werden.
3. Abschnitt
Finanzen
Artikel 14
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 67 Abs. 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 67, Absatz 6, wird wie folgt geändert:
a) Der erste Satz lautet:
„Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:“
b) In Z 7 entfällt die Wortfolge „betreffend freiwillige Abfertigungen“.b) In Ziffer 7, entfällt die Wortfolge „betreffend freiwillige Abfertigungen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 108 wird dem Abs. 7 folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 108, wird dem Absatz 7, folgende Ziffer 3, angefügt:
Beiträge gemäß § 93 Abs. 3 BWG zurückgezahlt werden.“Beiträge gemäß Paragraph 93, Absatz 3, BWG zurückgezahlt werden.“
Artikel 15
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. Nicht abgezogen werden dürfen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen, die unter § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 fallen.“Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 10,, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. Nicht abgezogen werden dürfen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen, die unter Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9, oder 10 fallen.“
Artikel 16
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3a wird wie folgt geändert:Paragraph 3 a, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 13 lautet:a) Absatz 13, lautet:
„(13)Absatz 13Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden.“Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, erbracht werden.“
b) In Abs. 14 lautet der erste Satz:b) In Absatz 14, lautet der erste Satz:
„Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, werden die folgenden sonstigen Leistungen an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt:“„Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, werden die folgenden sonstigen Leistungen an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt:“
c) In Abs. 14 entfallen die Z 12 bis 14; die Z 15 erhält die Bezeichnung „12.“.c) In Absatz 14, entfallen die Ziffer 12 bis 14; die Ziffer 15, erhält die Bezeichnung „12.“.
d) Abs. 15 lautet:d) Absatz 15, lautet:
„(15)Absatz 15Bei folgenden sonstigen Leistungen verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung vom Drittlandsgebiet ins Inland, wenn sie im Inland genutzt oder ausgewertet werden:
bei der Vermietung von Beförderungsmitteln;
bei einer in Abs. 14 bezeichneten sonstigen Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist.“bei einer in Absatz 14, bezeichneten sonstigen Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, ist.“
e) In Abs. 16 wird der Verweis „Abs. 6, 7, 12 oder 13 lit. a“ durch den Verweis „Abs. 6, 7, 12, 13 oder 14“ ersetzt.e) In Absatz 16, wird der Verweis „Abs. 6, 7, 12 oder 13 Litera a, “, durch den Verweis „Abs. 6, 7, 12, 13 oder 14“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 wird wie folgt geändert:Paragraph 22, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 400 000 Euro nicht übersteigen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt.“
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins aFür die Ermittlung der Umsatzgrenze von 400 000 Euro nach Abs. 1 und den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 BAO sinngemäß anzuwenden.“Für die Ermittlung der Umsatzgrenze von 400 000 Euro nach Absatz eins und den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist Paragraph 125, BAO sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 25a samt Überschrift lautet:Paragraph 25 a, samt Überschrift lautet:
„Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung
(1)Absatz einsEin Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat und nicht verpflichtet ist, sich im Gemeinschaftsgebiet für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen, kann auf Antrag für Umsätze gemäß § 3a Abs. 13, die im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 10, Art. 25a Abs. 8 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist und er in keinem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen.Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat und nicht verpflichtet ist, sich im Gemeinschaftsgebiet für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen, kann auf Antrag für Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 13,, die im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Absatz 10,, Artikel 25 a, Absatz 8, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist und er in keinem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Artikel 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen.
Unterliegt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gelten die folgenden Absätze sinngemäß.Unterliegt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Artikel 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gelten die folgenden Absätze sinngemäß.
Beginn der Inanspruchnahme
(2)Absatz 2Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Abs. 1 folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie ab dem Tag der Erbringung der ersten sonstigen Leistung im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet. Letzteres gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel von der Sonderregelung gemäß Art. 25a zur Sonderregelung gemäß § 25a.Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Absatz eins, folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie ab dem Tag der Erbringung der ersten sonstigen Leistung im Sinne des Absatz eins, anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet. Letzteres gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel von der Sonderregelung gemäß Artikel 25 a, zur Sonderregelung gemäß Paragraph 25 a,
Steuererklärung, Erklärungszeitraum
(3)Absatz 3Der Unternehmer hat spätestens am zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen.
Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(4)Absatz 4In der Steuererklärung sind die unter die Sonderregelung fallenden Umsätze, die darauf anzuwendenden Steuersätze und die zu entrichtende Steuer hinsichtlich jedes Mitgliedstaates sowie die gesamte zu entrichtende Steuer anzugeben. Weiters ist die eigens für diese Sonderregelung vom Finanzamt zu erteilende Identifikationsnummer anzugeben.
Werte in fremder Währung
(5)Absatz 5Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.
Änderung der Bemessungsgrundlage
(6)Absatz 6Änderungen der Bemessungsgrundlage der Umsätze gemäß Abs. 1 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung elektronisch vorzunehmen und wirken auf den ursprünglichen Erklärungszeitraum zurück.Änderungen der Bemessungsgrundlage der Umsätze gemäß Absatz eins, durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung elektronisch vorzunehmen und wirken auf den ursprünglichen Erklärungszeitraum zurück.
Entrichtung der Steuer
(7)Absatz 7Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung im Sinne des Abs. 1 ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung im Sinne des Absatz eins, ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.
Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung
(8)Absatz 8Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.
(9)Absatz 9In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:
der Unternehmer teilt mit, dass er keine elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen mehr erbringt;
es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Abs. 1 erbracht;es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Absatz eins, erbracht;
der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Verlegung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Gemeinschaftsgebiet oder auf eine Begründung einer Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet zurückzuführen, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.
Sperrfristen
(10)Absatz 10Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 9 Z 1 oder beendet ein Unternehmer gemäß Abs. 8 die Inanspruchnahme der Sonderregelung, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses bzw. der Beendigung nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 9 Z 4, beträgt dieser Zeitraum acht Kalendervierteljahre und gilt für die Sonderregelungen gemäß § 25a und Art. 25a.Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 9, Ziffer eins, oder beendet ein Unternehmer gemäß Absatz 8, die Inanspruchnahme der Sonderregelung, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses bzw. der Beendigung nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 9, Ziffer 4,, beträgt dieser Zeitraum acht Kalendervierteljahre und gilt für die Sonderregelungen gemäß Paragraph 25 a und Artikel 25 a,
Berichtspflichten
(11)Absatz 11Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.
Aufzeichnungspflichten
(12)Absatz 12Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Festsetzung und Entstehung der Steuerschuld inländischer Umsätze
(13)Absatz 13Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze im Sinne des Abs. 1 handelt. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 7 genannten Fälligkeitstag.Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze im Sinne des Absatz eins, handelt. Die festgesetzte Steuer hat den im Absatz 7, genannten Fälligkeitstag.
(14)Absatz 14Die Steuerschuld für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden.Die Steuerschuld für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Absatz eins, entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden.
(15)Absatz 15Für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Abs. 1 sind § 21 Abs. 1 bis 6 und § 27 Abs. 7 zweiter Satz nicht anzuwenden.“Für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Absatz eins, sind Paragraph 21, Absatz eins bis 6 und Paragraph 27, Absatz 7, zweiter Satz nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 28 wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41§ 3a Abs. 13 bis 16, § 22 Abs. 1 und 1a, § 25a samt Überschrift, Art. 25a samt Überschrift und Art. 28, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt werden. Werden Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt, gilt dies nur für den Teil des Entgelts, der nicht vor dem 1. Jänner 2015 vereinnahmt wurde. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung nach Art. 25a Abs. 1 ist ab 1. Oktober 2014 möglich.“Paragraph 3 a, Absatz 13 bis 16, Paragraph 22, Absatz eins und 1a, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Artikel 25 a, samt Überschrift und Artikel 28,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt werden. Werden Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 13, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt, gilt dies nur für den Teil des Entgelts, der nicht vor dem 1. Jänner 2015 vereinnahmt wurde. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung nach Artikel 25 a, Absatz eins, ist ab 1. Oktober 2014 möglich.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Anhang (Zu § 29 Abs. 8) wird wie folgt geändert:Der Anhang (Zu Paragraph 29, Absatz 8,) wird wie folgt geändert:
a) Nach Art. 25 wird folgender Art. 25a samt Überschrift eingefügt:a) Nach Artikel 25, wird folgender Artikel 25 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen
Art. 25a.
Artikel 25 a, Punkt ,
Im Inland ansässige Unternehmer
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung
(1)Absatz einsFolgende Unternehmer können auf Antrag für Umsätze gemäß § 3a Abs. 13, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 8, § 25a Abs. 10 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist:Folgende Unternehmer können auf Antrag für Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 13,, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Absatz 8,, Paragraph 25 a, Absatz 10, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist:
ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland betreibt;
ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt und innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nur im Inland eine Betriebsstätte hat;
ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt, im Inland eine Betriebsstätte hat und im übrigen Gemeinschaftsgebiet zumindest eine weitere Betriebsstätte betreibt und sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet.
In den Fällen der Z 3 kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der Z 3 entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat.In den Fällen der Ziffer 3, kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der Ziffer 3, entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat.
Der Antrag auf Inanspruchnahme dieser Sonderregelung ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen.
Beginn der Inanspruchnahme
(2)Absatz 2Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Abs. 1 folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie ab dem Tag der Erbringung der ersten sonstigen Leistung im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet.Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Absatz eins, folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie ab dem Tag der Erbringung der ersten sonstigen Leistung im Sinne des Absatz eins, anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet.
Hat der Unternehmer eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen und den Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Inland oder ins Drittlandsgebiet verlegt oder seine Betriebsstätte in dem anderen Mitgliedstaat aufgelassen, ist die Sonderregelung ab dem Tag der Änderung anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch, wenn von einer Sonderregelung im Sinne des § 25a zu dieser Sonderregelung gewechselt wird. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass der Unternehmer diese Änderung spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monates beiden Mitgliedstaaten elektronisch meldet.Hat der Unternehmer eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen und den Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Inland oder ins Drittlandsgebiet verlegt oder seine Betriebsstätte in dem anderen Mitgliedstaat aufgelassen, ist die Sonderregelung ab dem Tag der Änderung anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch, wenn von einer Sonderregelung im Sinne des Paragraph 25 a, zu dieser Sonderregelung gewechselt wird. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass der Unternehmer diese Änderung spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monates beiden Mitgliedstaaten elektronisch meldet.
Steuererklärung, Erklärungszeitraum, Entrichtung
(3)Absatz 3Der Unternehmer hat spätestens am zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen und bei Abgabe der Erklärung, jedoch spätestens am zwanzigsten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Für Berichtigungen gilt Abs. 12 sinngemäß.Der Unternehmer hat spätestens am zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen und bei Abgabe der Erklärung, jedoch spätestens am zwanzigsten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Für Berichtigungen gilt Absatz 12, sinngemäß.
Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(4)Absatz 4In der Steuererklärung sind anzugeben:
die dem Unternehmer vom Finanzamt gemäß Art. 28 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;die dem Unternehmer vom Finanzamt gemäß Artikel 28, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
für jeden Mitgliedstaat die Summe der in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten, unter die Sonderregelung fallenden steuerpflichtigen Umsätze und die darauf entfallende Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen;
Erbringt der Unternehmer von Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, so sind die in Z 1 bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten in der Steuererklärung anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer der jeweiligen Betriebsstätte anzugeben.Erbringt der Unternehmer von Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, so sind die in Ziffer eins bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten in der Steuererklärung anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer der jeweiligen Betriebsstätte anzugeben.
Werte in fremder Währung
(5)Absatz 5Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben.
Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.
Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung
(6)Absatz 6Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.
(7)Absatz 7In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:
der Unternehmer teilt mit, dass er keine elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen mehr erbringt;
es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Abs. 1 erbracht;es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Absatz eins, erbracht;
der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte zurückzuführen, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.
Ist eine elektronische Übermittlung über FinanzOnline nicht möglich, so hat sie an die vom Unternehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. Die Übermittlung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Unternehmer weist nach, dass ihm das E-Mail nicht übermittelt worden ist.
Sperrfristen
(8)Absatz 8Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 7 Z 1 oder beendet ein Unternehmer gemäß Abs. 6 die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses bzw. der Beendigung nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 7 Z 4, beträgt dieser Zeitraum acht Kalendervierteljahre und gilt für die Sonderregelungen gemäß § 25a und Art. 25a.Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 7, Ziffer eins, oder beendet ein Unternehmer gemäß Absatz 6, die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses bzw. der Beendigung nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 7, Ziffer 4,, beträgt dieser Zeitraum acht Kalendervierteljahre und gilt für die Sonderregelungen gemäß Paragraph 25 a und Artikel 25 a,
Berichtspflichten
(9)Absatz 9Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.
Aufzeichnungspflichten
(10)Absatz 10Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
(11)Absatz 11Unterliegt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG und hat er keine Betriebsstätte im Inland, sind die Abs. 2 bis 10 für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden.Unterliegt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG und hat er keine Betriebsstätte im Inland, sind die Absatz 2 bis 10 für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden.
Änderung der Bemessungsgrundlage
(12)Absatz 12Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Abs. 11 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung elektronisch vorzunehmen und wirken auf den ursprünglichen Erklärungszeitraum zurück.Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Absatz 11, durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung elektronisch vorzunehmen und wirken auf den ursprünglichen Erklärungszeitraum zurück.
Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung
(13)Absatz 13Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze ist § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Absatz 11, entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze ist Paragraph 21, Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden.
Festsetzung der Steuer
(14)Absatz 14Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Abs. 11 festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 13 genannten Fälligkeitstag.Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Absatz 11, festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Absatz 13, genannten Fälligkeitstag.
Vorsteuerabzug
(15)Absatz 15Ein Unternehmer, der sonstige Leistungen erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß § 21 Abs. 4 eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen sonstigen Leistungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des § 21 Abs. 9 vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.“Ein Unternehmer, der sonstige Leistungen erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß Paragraph 21, Absatz 4, eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen sonstigen Leistungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz 9, vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.“
b) In Art. 28 Abs. 1 lautet der erste Satz:b) In Artikel 28, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.“„Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des Paragraph 2,, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Artikel 25 a, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.“
Artikel 17
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:Das Stabilitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Abgabenschuld für Kreditinstitute im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 endet mit jenem Monat, in dem die Europäische Kommission den Beschluss gefasst hat, dass die staatliche Beihilfe für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vereinbar ist.“Die Abgabenschuld für Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, endet mit jenem Monat, in dem die Europäische Kommission den Beschluss gefasst hat, dass die staatliche Beihilfe für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107, Absatz 3, Buchst. b AEUV vereinbar ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 6 Abs. 4 tritt mit der Veranlagung 2013 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 4, tritt mit der Veranlagung 2013 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 125 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „400 000 Euro“ durch den Betrag „550 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 125, Absatz eins, Litera a, wird der Betrag „400 000 Euro“ durch den Betrag „550 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 323 wird folgender Abs. 43 angefügt:Dem Paragraph 323, wird folgender Absatz 43, angefügt:
„(43)Absatz 43§ 125 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden.“Paragraph 125, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden.“
Artikel 19
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz), BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Kurztitel wird der Ausdruck „ – GSBG“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4)Absatz 4Besteht für eine Einrichtung, die Beihilfen nach Abs. 1 in Anspruch genommen hat, dieser Anspruch nicht mehr und kann eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 geltend gemacht werden, so ist der gemeine Wert der Anlagegüter der Einrichtung als fiktiver Verkaufserlös für eine Kürzung nach Abs. 1 anzusetzen. Die Kürzung ist durch die in Anspruch genommene Vorsteuerberichtigung begrenzt.Besteht für eine Einrichtung, die Beihilfen nach Absatz eins, in Anspruch genommen hat, dieser Anspruch nicht mehr und kann eine Vorsteuerberichtigung gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 geltend gemacht werden, so ist der gemeine Wert der Anlagegüter der Einrichtung als fiktiver Verkaufserlös für eine Kürzung nach Absatz eins, anzusetzen. Die Kürzung ist durch die in Anspruch genommene Vorsteuerberichtigung begrenzt.
(5)Absatz 5Wird ein Gegenstand des Anlagevermögens eines Unternehmers, welcher nach § 1 oder § 2 eine Beihilfe bezieht, durch eine Änderung der Verwendung einer Vorsteuerberichtigung unterworfen, so ist die dafür in Anspruch genommene Beihilfe für die gleichen Zeiträume und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerberichtigung zu kürzen. Wechselt die Verfügungsmacht über einen solchen im Zuge eines gemäß UStG 1994 nicht steuerbaren Umsatzes, so erfolgt eine Kürzung in der Höhe, die bei Steuerbarkeit eine zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts erfolgte Vorsteuerberichtigung bzw. eine Beihilfenkürzung nach Abs. 1 unter Anwendung eines fiktiven Entgelts in Höhe des gemeinen Werts ausgelöst hätte.“Wird ein Gegenstand des Anlagevermögens eines Unternehmers, welcher nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, eine Beihilfe bezieht, durch eine Änderung der Verwendung einer Vorsteuerberichtigung unterworfen, so ist die dafür in Anspruch genommene Beihilfe für die gleichen Zeiträume und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerberichtigung zu kürzen. Wechselt die Verfügungsmacht über einen solchen im Zuge eines gemäß UStG 1994 nicht steuerbaren Umsatzes, so erfolgt eine Kürzung in der Höhe, die bei Steuerbarkeit eine zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts erfolgte Vorsteuerberichtigung bzw. eine Beihilfenkürzung nach Absatz eins, unter Anwendung eines fiktiven Entgelts in Höhe des gemeinen Werts ausgelöst hätte.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 wird nach der Wortfolge „Die Berichtigung ist“ die Wortfolge „vor Abgabe der Jahreserklärung“ eingefügt; nach der Wortfolge „geändert haben“ wird die Wortfolge „ , dann mit einer Jahreserklärung für das Kalenderjahr“ eingefügt.In Paragraph 5, wird nach der Wortfolge „Die Berichtigung ist“ die Wortfolge „vor Abgabe der Jahreserklärung“ eingefügt; nach der Wortfolge „geändert haben“ wird die Wortfolge „ , dann mit einer Jahreserklärung für das Kalenderjahr“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Text des § 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Dem Text des Paragraph 6, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2In gleichem Wege ist, beginnend für das Jahr 2014, eine zusammenfassende Jahreserklärung bis zum Ende des Monats Juni des Folgejahres abzugeben.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Geltendmachung der Beihilfe verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Beihilfenanspruch entstanden ist.“
Artikel 20
Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internationalen abgabenrechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG), BGBl. I Nr. 102/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internationalen abgabenrechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens“ durch die Wortfolge „des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens mit Ausnahme des § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens“ durch die Wortfolge „des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens mit Ausnahme des Paragraph 99, Absatz 6, des Finanzstrafgesetzes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Feststellung und Prüfung der Offenbarungspflicht bei Bankauskünften
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDas vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffene Kreditinstitut ist nach erfolgter Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde zu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.Das vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffene Kreditinstitut ist nach erfolgter Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde zu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.
(2)Absatz 2Bezieht sich das ausländische Amtshilfeersuchen auf eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Personen, hinsichtlich derer seitens des um Amtshilfe ersuchenden Staates Grund zur Vermutung besteht, dass die von dieser Gruppe umfassten Personen steuerrechtliche Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates nicht eingehalten haben (Gruppenersuchen), ist dem Ersuchen nur dann zu entsprechen, wenn der um Amtshilfe ersuchende Staat in Übereinstimmung mit den die Grundlage dieses Ersuchens bildenden zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften die Gruppe sowie die konkreten Sachverhalte und Umstände, die zu dem Ersuchen geführt haben, ausreichend beschreibt und dabei darlegt, um welche steuerrechtlichen Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates es sich dabei handelt, auf Grund welcher Umstände Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen diese steuerrechtlichen Vorschriften verletzt haben könnten, und dass die erbetenen Informationen für die Feststellung, ob diese Rechtsvorschriften verletzt worden sind, von Nutzen sind.
(3)Absatz 3Die Voraussetzungen zur Erteilung von Informationen sind erfüllt, wenn seitens der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens zuständigen Behörde hinsichtlich des ausländischen Amtshilfeersuchens keine formellen Beanstandungen getroffen werden. Sie sind auch dann erfüllt, wenn in diesem Ersuchen die Identität der Person nicht durch den Namen, sondern lediglich durch ein anderes Identifikationsmerkmal, wie zB eine Kontonummer, bekannt gegeben wird.
(4)Absatz 4Ist das Kreditinstitut auf Grund der Angaben im ausländischen Amtshilfeersuchen nicht in der Lage, die erforderlichen Informationen bekannt zu geben, hat dieses unverzüglich die Gründe hiefür der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese wird sich erforderlichenfalls mit der um Amtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde ins Einvernehmen setzen und nach Einlangen entsprechender ergänzender Angaben das Amtshilfeersuchen entsprechend modifizieren.
(5)Absatz 5Das Kreditinstitut ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der behördlichen Fest-stellungen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu prüfen.“Das Kreditinstitut ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der behördlichen Fest-stellungen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, zu prüfen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Dem Text des Paragraph 8, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 4,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2009 ist nach Maßgabe von Art. 131 Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf begründete Anträge der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen auf einen Bescheid, welcher über das Vorliegen der gemäß § 2 Abs. 3 für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens abspricht, anzuwenden, welche bei der zuständigen Behörde vom 1. Jänner 2014 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, eingelangt sind.“Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009, ist nach Maßgabe von Artikel 131, Absatz 3, B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, auf begründete Anträge der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen auf einen Bescheid, welcher über das Vorliegen der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens abspricht, anzuwenden, welche bei der zuständigen Behörde vom 1. Jänner 2014 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, eingelangt sind.“
Artikel 21
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 208/2013, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 23 Abs. 4c wird im Einleitungsteil die Wortfolge „276 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „180 Millionen Euro“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 4 c, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „276 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „180 Millionen Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 4c Z 5 wird nach der Tabelle folgender Satz angefügt:In Paragraph 23, Absatz 4 c, Ziffer 5, wird nach der Tabelle folgender Satz angefügt:
„Insoweit einem Land kein Zweckzuschuss gewährt wird, erhöht sich für die übrigen Länder der höchstmögliche Anteil am Bundeszuschuss aliquot im Verhältnis dieses Verteilungsschlüssels, wobei jedoch dadurch kein Landesanteil das 1,5-Fache des ursprünglichen Anteils übersteigen darf.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 23 Abs. 4c Z 7 zweiter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz 4 c, Ziffer 7, zweiter Satz lautet:
„Der Bund überweist den Zweckzuschuss in den Jahren 2015 bis 2018, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 höchstens 30 Millionen Euro und in den weiteren Jahren jährlich höchstens 50 Millionen Euro betragen dürfen.“
Artikel 22
Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes
Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, BGBl. I Nr. 149/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2014“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018“ und die Wortfolge „193,1 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „180,9 Milliarden Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2014“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018“ und die Wortfolge „193,1 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „180,9 Milliarden Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „193 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „180 Milliarden Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „193 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „180 Milliarden Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „100 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „900 Millionen Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „100 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „900 Millionen Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „18 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „1,877 Milliarden Euro“ ersetzt, die Wortfolgen „ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975,“ und „Interbankmarktstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008,“ entfallen.In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „18 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „1,877 Milliarden Euro“ ersetzt, die Wortfolgen „ÖIAG-Anleihegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1975,,“ und „Interbankmarktstärkungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,,“ entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „175 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „178,123 Milliarden Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „175 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „178,123 Milliarden Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988
Das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2005, wird wie folgt geändert:Das Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10 und § 11 keine Rückstellungen zu bilden. Eine Rückstellung für Verpflichtungen gemäß § 14 ist höchstens in Höhe von 4 vH des Münzumlaufs zulässig.“Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10 und Paragraph 11, keine Rückstellungen zu bilden. Eine Rückstellung für Verpflichtungen gemäß Paragraph 14, ist höchstens in Höhe von 4 vH des Münzumlaufs zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4Der Jahresabschluss ist so zeitgerecht aufzustellen, dass eine phasenkongruente Dividendenaktivierung beim Aktionär möglich ist.
(5)Absatz 5Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß § 229 Abs. 3 UGB ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als diese gesetzlich gefordert oder bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist und die Höhe der Gewinnrücklagen 30 vH des Münzumlaufs nicht übersteigt; ein übersteigender Betrag ist aufzulösen.Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß Paragraph 229, Absatz 3, UGB ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als diese gesetzlich gefordert oder bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist und die Höhe der Gewinnrücklagen 30 vH des Münzumlaufs nicht übersteigt; ein übersteigender Betrag ist aufzulösen.
(6)Absatz 6Ein sich allfällig unter Berücksichtigung von Abs. 3 und 5 ergebender Bilanzgewinn ist zu 90vH dem Aktionär zuzuführen; der Rest ist gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu verwenden.“Ein sich allfällig unter Berücksichtigung von Absatz 3 und 5 ergebender Bilanzgewinn ist zu 90vH dem Aktionär zuzuführen; der Rest ist gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu verwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 3 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz – AFFG), BGBl. Nr. 196/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz – AFFG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBeträge, die gemäß § 7 für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben.“Beträge, die gemäß Paragraph 7, für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß Paragraph 4, von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 wird als § 9 bezeichnet. Als neuer § 8 wird eingefügt:Paragraph 8, wird als Paragraph 9, bezeichnet. Als neuer Paragraph 8, wird eingefügt:
„§ 8.Paragraph 8,
§ 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“ Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
4. Abschnitt
Inneres
Artikel 25
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 5. Hauptstück des 1. Teiles:
„5. Hauptstück: Integrationsförderung und Integrationsbeirat“
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 5, 7 und 21a Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.In den Paragraphen 5,, 7 und 21a Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des 5. Hauptstückes des 1. Teiles wird die Wortfolge „Beirat für Asyl- und Migrationsfragen“ durch das Wort „Integrationsbeirat“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 1a wird die Wortfolge „Die Behörde“ durch die Wortfolge „Der Österreichische Integrationsfonds“ und das Wort „Drittstaatsangehörigen“ durch das Wort „Fremden“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Die Behörde“ durch die Wortfolge „Der Österreichische Integrationsfonds“ und das Wort „Drittstaatsangehörigen“ durch das Wort „Fremden“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 Abs. 2 wird in Z 4 der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 5 entfällt und die bisherige Z 6 erhält die Ziffernbezeichnung „5.“.In Paragraph 17, Absatz 2, wird in Ziffer 4, der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt; die Ziffer 5, entfällt und die bisherige Ziffer 6, erhält die Ziffernbezeichnung „5.“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Inneres“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „der Migration und“.In Paragraph 17, Absatz 4, wird das Wort „Inneres“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „der Migration und“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 18 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Inneres“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Inneres“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 81 wird nach Abs. 34 folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 81, wird nach Absatz 34, folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35Die Bestellungen der Mitglieder des Integrationsbeirates, die gemäß § 18 Abs. 2 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, vorgenommen wurden, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsdauer weiter, sofern sie nicht vorher anderweitig enden.“Die Bestellungen der Mitglieder des Integrationsbeirates, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, vorgenommen wurden, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsdauer weiter, sofern sie nicht vorher anderweitig enden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 82 wird nach Abs. 19 folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 82, wird nach Absatz 19, folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20Das Inhaltsverzeichnis, § 5, § 7, die Überschrift des 5. Hauptstückes des 1. Teiles, § 17 Abs. 1a, 2 und 4, § 18 Abs. 2 und 4, § 21a Abs. 7, § 81 Abs. 35 und § 83 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5,, Paragraph 7,, die Überschrift des 5. Hauptstückes des 1. Teiles, Paragraph 17, Absatz eins a,, 2 und 4, Paragraph 18, Absatz 2 und 4, Paragraph 21 a, Absatz 7,, Paragraph 81, Absatz 35 und Paragraph 83, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 83 wird der Strichpunkt am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 83, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer eins, durch einen Beistrich ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 83 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ und der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 83, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ und der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 83 Z 3 wird nach dem Zitat „§ 15 Abs. 4“ das Wort „ist“ eingefügt; das Wort „und“ wird durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 83, Ziffer 3, wird nach dem Zitat „§ 15 Absatz 4 “, das Wort „ist“ eingefügt; das Wort „und“ wird durch einen Beistrich ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 83 erhält die bisherige Z 4 die Ziffernbezeichnung „5.“; nach der Z 3 wird folgende Z 4 (neu) eingefügt:In Paragraph 83, erhält die bisherige Ziffer 4, die Ziffernbezeichnung „5.“; nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, (neu) eingefügt:
der §§ 17 und 18 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und“der Paragraphen 17 und 18 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 83 wird in Z 5 (neu) nach dem Wort „Bestimmungen“ das Wort „ist“ eingefügt.In Paragraph 83, wird in Ziffer 5, (neu) nach dem Wort „Bestimmungen“ das Wort „ist“ eingefügt.
Artikel 26
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde“.In Paragraph 25, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 Abs. 3 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3§ 18 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.“Paragraph 18, Absatz eins bis 3 gilt sinngemäß. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.“
Artikel 27
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird wie folgt geändert:Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 Abs. 7 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „in den Fällen der Abs. 1 bis 6“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz 7, wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „in den Fällen der Absatz eins bis 6“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 18 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 18, Absatz 7, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
5. Abschnitt
Bildung
Artikel 28
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Z 4 lit. b lautet:Paragraph 6, Ziffer 4, Litera b, lautet:
für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,“für Studierende gemäß Paragraph 28,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden
das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und
die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend.“„Für die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ausreichend.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 20, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.“abweichend von Ziffer 4, nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 28 wird der Betrag „60 Euro“ durch den Betrag „100 Euro“ ersetzt.In Paragraph 28, wird der Betrag „60 Euro“ durch den Betrag „100 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 30 Abs. 2 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,),
die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 31, Absatz 3,),
die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 31, Absatz 4,),
den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, undden Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und
Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 31 Abs. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 31 Abs. 4 lautet:Paragraph 31, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.“Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 32 Abs. 1 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:
für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 988 Euro;
für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 392 Euro;
für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 172 Euro;
für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins ;, sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2,, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5 ;,
für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 120 Euro.“für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 120 Euro.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 39 Abs. 7 lautet:Paragraph 39, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 49 Abs. 3 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.“Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 51 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 51, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden.
(3)Absatz 3Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der StudierendeIm Fall des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende
sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist oder
die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 51 Abs. 6 lautet:Paragraph 51, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen dieser Rückzahlungsbescheide wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen. Die Rückforderung ist nicht zu verzinsen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 54 Abs. 2 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Voraussetzung ist
die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 56d Abs. 3 lautet:Paragraph 56 d, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,
den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und
noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 58 Abs. 2 lautet:Paragraph 58, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Der Betrag darf je Zuweisung 750 Euro nicht unterschreiten.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 61 Abs. 1 lautet:Paragraph 61, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEin Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro für zwei Semester nicht überschreiten.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 62 Abs. 4 und § 67 Abs. 1 wird der Betrag „700 Euro“ durch den Betrag „750 Euro“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz 4 und Paragraph 67, Absatz eins, wird der Betrag „700 Euro“ durch den Betrag „750 Euro“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Vor § 68a lautet die Überschrift:Vor Paragraph 68 a, lautet die Überschrift:
„Psychologische Studierendenberatung“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 3 Abs. 1 Z 7 und in § 38 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und in Paragraph 38, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 3 Abs. 3,§ 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4, § 26 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 2, § 68a Abs. 2 und § 69 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3,,§ 5 Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3 und 4, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 68 a, Absatz 2 und Paragraph 69, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 29, § 56d Abs. 2 und § 64 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 29,, Paragraph 56 d, Absatz 2 und Paragraph 64, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 33 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 33 Abs. 2, § 59 Abs. 4, § 61 Abs. 5 und § 67 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz 5 und Paragraph 67, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 40 Abs. 8, § 56 Abs. 1 und § 68a Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 8,, Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 68 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 52b Abs. 6 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 52 b, Absatz 6, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 52d Abs. 1 und § 58 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 52 d, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz eins, wird die Wortfolge „für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 52d Abs. 1 und § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „für Bildung und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 52 d, Absatz eins und Paragraph 62, Absatz eins, wird die Wortfolge „für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „für Bildung und Frauen“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 58 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 76 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 75 wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 75, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33Für Studienbeihilfenbezieher, die am 1. September 2014 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe von Amts wegen ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage neu zu berechnen und auszubezahlen, sofern diese Berechnung zu einem höheren Auszahlungsbetrag führt.“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 78 werden folgende Abs. 31 und 32 angefügt:Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 31 und 32 angefügt:
„(31)Absatz 31§ 6 Abs. 4 lit. b, § 15 Abs. 3 und 6, § 20 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 7, § 51 Abs. 2, 3 und 6, § 54 Abs. 2, § 56d Abs. 3, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 68a und § 75 Abs. 33 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. September 2014 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 4, Litera b,, Paragraph 15, Absatz 3 und 6, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 28,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 7,, Paragraph 51, Absatz 2,, 3 und 6, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 56 d, Absatz 3,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 68 a und Paragraph 75, Absatz 33, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(32)Absatz 32§ 31 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 31, Absatz 4 und Paragraph 49, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
6. Abschnitt
Wirtschaft
Artikel 29
Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz)
Inhaltsverzeichnis
§ 1. | Förderungsprogramm und Ziele |
§ 2. | Förderungsgegenstand |
§ 3. | Förderungsvoraussetzungen |
§ 4. | Mitteleinsatz |
§ 5. | Förderungsrichtlinien |
§ 6. | Abwicklung |
§ 7. | Beirat |
§ 8. | Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung |
§ 9. | Verschwiegenheitspflicht |
§ 10. | Evaluierung |
§ 11. | Schlussbestimmungen |
Förderungsprogramm und Ziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins„FISA – Filmstandort Österreich“ (FISA) ist ein Förderungsprogramm des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Kinoproduktionen mit österreichischer Beteiligung.
(2)Absatz 2Ziel des Förderungsprogramms FISA ist es, in Bezug auf das Kulturgut Film die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen zu erhalten und zu fördern sowie nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort zu setzen, die internationale Zusammenarbeit durch internationale Koproduktionen zu erhöhen sowie die Verwertung der geförderten Filme zu verbessern. Die Förderung bezweckt, durch Gewährung von Förderungsmitteln die Finanzierung von Filmen zu erleichtern. Hierdurch sollen höhere Produktionsbudgets ermöglicht werden, um künstlerische Spielräume, die Qualität, die Attraktivität und damit auch die Verbreitung von Filmen zu fördern. Die Verbesserung der Filmfinanzierung für Produktionsunternehmen ist Voraussetzung für eine langfristig kreative und erfolgreiche europäische Filmkultur.
Förderungsgegenstand
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsGefördert werden österreichische Produktionen und österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen. sowie internationale Produktionen, deren Dreharbeiten zumindest teilweise in Österreich stattfinden, die aber die Voraussetzungen zur Anerkennung als eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion nicht erfüllen.
(2)Absatz 2Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
(3)Absatz 3Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Maßgeblich für die Reihenfolge der Förderungsentscheidungen ist der Tag des Einlangens des Antrags.
Förderungsvoraussetzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsAls Förderungswerber kommen fachlich, das heißt künstlerisch und wirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene unabhängige Filmproduktionsunternehmen mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegt, oder eine allein zum Zweck der Herstellung eines Films gegründete Gesellschaft in Betracht.
(2)Absatz 2Der Förderungswerber muss als Unternehmen oder als Person in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens einen vergleichbaren Referenzfilm (programmfüllender Kinofilm) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt und kommerziell angemessen verwertet haben.
(3)Absatz 3Ein Film gilt als förderungsfähig, wenn
die Kriterien des kulturellen Eigenschaftstests erfüllt werden,
der Förderungswerber den Film im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt und
die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder EWR-Bürger sind und der übrige Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern oder EWR-Bürgern besteht.
(4)Absatz 4Eine Förderung kann weiters gewährt werden, wenn der Film eine österreichisch-ausländische Koproduktion ist und den Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Koproduktionsabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat das Projekt eine angemessene österreichische lizenzrechtliche, finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung aufzuweisen.
(5)Absatz 5Die Förderung wird für programmfüllende Kinofilme gewährt.
(6)Absatz 6Die Förderung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialog- oder Gesangsstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird.
(7)Absatz 7Der Hersteller des geförderten Films verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung, den geförderten Film in den Kinos angemessen kommerziell zu verwerten.
(8)Absatz 8Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Förderungswerber an der Finanzierung der anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil trägt.
(9)Absatz 9Von der Förderung sind ausgenommen Filme,
die im Auftrag hergestellt werden,
für die von einem Fernsehveranstalter oder dessen Tochterunternehmen die Förderung beantragt wird,
die gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen,
die die Menschenwürde verletzen, gegen religiöse oder sittliche Gefühle verstoßen oder gewaltverherrlichend sind.
Mitteleinsatz
§ 4.Paragraph 4,
Für die Abwicklung des Förderungsprogramms sind jährlich Mittel in der Höhe von mindestens 7 500 000 Euro bereitzustellen.
Förderungsrichtlinien
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.
(2)Absatz 2In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:
Ziel, Zweck und Gegenstand der Förderung,
persönliche, sachliche, filmbezogene und kalkulatorische Förderungsvoraussetzungen,
der kulturelle Eigenschaftstest,
die Art und Höhe der Förderung,
die Antragstellung, Förderungsentscheidung und Auszahlung,
die Voraussetzungen für Widerruf bzw. Rückzahlung der Förderung und
(3)Absatz 3Die Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sind im Internet unter www.filmstandort-austria.at kundzumachen.
Abwicklung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsEntscheidungen über Förderungsanträge trifft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grundlage der Ergebnisse der Projektprüfung durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „aws“) und die Austrian Business Agency – Österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (im Folgenden „ABA“) binnen einer Frist von längstens sieben Wochen. Mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen betraut der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die aws und die ABA.
(2)Absatz 2Die aws ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ für die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber verantwortlich. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen. Weiters übernimmt die aws die administrative Abwicklung der Förderung.
(3)Absatz 3Die ABA ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ verantwortlich für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen im Rahmen des kulturellen Eigenschaftstests und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen.
Beirat
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsIm Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ein Beirat eingerichtet, der den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft berät und insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Förderungsrichtlinien und der Beurteilung einzelner Förderungsprojekte Empfehlungen ausspricht.
(2)Absatz 2Dem Beirat gehören an:
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres;
ein Vertreter des Bundeskanzleramts
ein Vertreter des Österreichischen Filminstituts;
ein Vertreter der Österreich Werbung;
ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
bis zu fünf vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zu benennende Experten aus dem Bereich Filmwirtschaft.
(3)Absatz 3Die Rechte und Pflichten des Beirats sind in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sowie in der Geschäftsordnung des Beirats geregelt.
(4)Absatz 4Die Mitglieder des Beirates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5)Absatz 5Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung
§ 8.Paragraph 8,
Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn
sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,
Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder
der Grund für eine Förderung weggefallen ist.
Verschwiegenheitspflicht
§ 9.Paragraph 9,
Die Mitglieder des Beirats und die im Rahmen der Abwicklung des Förderungsprogrammes „Filmstandort Österreich“ tätigen Personen sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten und sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Von der Geheimhaltung ausgenommen sind Fälle dienstlicher Berichterstattung oder die Anzeige strafbarer Handlungen. .
Evaluierung
§ 10.Paragraph 10,
Das Förderungsprogramm „Filmstandort Österreich“ ist im Jahr 2018 und in weiterer Folge im Abstand von jeweils fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob durch die Förderungsmaßnahmen die Ziele der Förderungsrichtlinie erreicht wurden.
Schlussbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Artikel 30
Änderung des Akkreditierungsgesetzes 2012
Das Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, wird wie folgt geändert:Das Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Barauslagen, die der Akkreditierungsstelle im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen des § 9 erwachsen, sind von der Konformitätsbewertungsstelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die Akkreditierungsstelle der Konformitätsbewertungsstelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Akkreditierungsstelle, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.“Barauslagen, die der Akkreditierungsstelle im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen des Paragraph 9, erwachsen, sind von der Konformitätsbewertungsstelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die Akkreditierungsstelle der Konformitätsbewertungsstelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Akkreditierungsstelle, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „mit Ablauf des xx.xx 2012“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 20. April 2012“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „mit Ablauf des xx.xx 2012“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 20. April 2012“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aAls weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der ÖHT, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden.“Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der ÖHT, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß Paragraph 4, erlassenen Richtlinien vergeben werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach Abs. 1 und Abs. 2“ durch die Wortfolge „nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „nach Absatz eins und Absatz 2 “, durch die Wortfolge „nach Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 2 a, “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wortfolge „des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes“ die Wortfolge „ , BGBl. I Nr. 130/2002,“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz wird nach der Wortfolge „des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes“ die Wortfolge „ , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner jedoch“; die Wortfolge „3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 500 Millionen Euro,“ wird durch die Wortfolge „250 Millionen Euro“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner jedoch“; die Wortfolge „3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 500 Millionen Euro,“ wird durch die Wortfolge „250 Millionen Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch“.In Paragraph 7, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 5 Garantiegesetz 1977“ durch die Wortfolge „§ 5 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977,“ und die Wortfolge „§ 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „§ 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993,“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 5 Garantiegesetz 1977“ durch die Wortfolge „§ 5 des Garantiegesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,,“ und die Wortfolge „§ 76 Absatz 9, BWG in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „§ 76 Absatz 9, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,,“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 letzter Absatz lautet die Absatzbezeichnung „(8)“; die Wortfolge „§ 66 Abs. 2 BHG“ wird durch die Wortfolge „§ 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009,“ ersetzt.In Paragraph 7, letzter Absatz lautet die Absatzbezeichnung „(8)“; die Wortfolge „§ 66 Absatz 2, BHG“ wird durch die Wortfolge „§ 82 Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a.Paragraph 7 a,
Der Bundesminister für Finanzen darf nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehenen Ermächtigung für Kreditoperationen der ÖHT gemäß § 2 Abs. 2a namens des Bundes Haftungen gemäß § 82 BHG 2013 übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) dieser Haftungen 250 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.“ Der Bundesminister für Finanzen darf nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Artikel 42, Absatz 5, B-VG vorgesehenen Ermächtigung für Kreditoperationen der ÖHT gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, namens des Bundes Haftungen gemäß Paragraph 82, BHG 2013 übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) dieser Haftungen 250 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 8, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 7“ der Ausdruck „ , § 7a“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „§ 7“ der Ausdruck „ , Paragraph 7 a, “, eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 Abs. 7 entfällt der Beistrich nach dem Wort „Bundesgesetzes“.In Paragraph 10, Absatz 7, entfällt der Beistrich nach dem Wort „Bundesgesetzes“.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2 a und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a und Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird wie folgt geändert:Das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 69 Abs. 3a und 3b lautet:Paragraph 69, Absatz 3 a und 3b lautet:
„(3a)Absatz 3 aDer Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:
bei einer Berechnungsbasis von weniger als 460 Euro pro Tonne Rohöl
15 %,
bei einer Berechnungsbasis von 460 bis 670 Euro pro Tonne Rohöl steigt der Prozentsatz linear
von 15 % auf 20 %,
bei einer Berechnungsbasis von mehr als 670 Euro pro Tonne Rohöl
20 %.
(3b)Absatz 3 bDer Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:
bei einer Berechnungsbasis von weniger als 5 100 Euro pro TJ Erdgas
19 %,
bei einer Berechnungsbasis von 5 100 bis 8 200 Euro pro TJ Erdgas steigt der Prozentsatz linear
von 19 % auf 22 %,
bei einer Berechnungsbasis von mehr als 8 200 Euro pro TJ Erdgas
22 %.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 223 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 223, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26§ 69 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, findet auf die ab dem 1. Jänner 2014 geförderten Kohlenwasserstoffe Anwendung. Soweit auf Grund von nach § 77 und § 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 abgeschlossenen Verträgen Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 2014 geförderte flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, ist die Aufzahlung auf die nach dem Budgetbegleitgesetz 2014 sich ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten vorzunehmen.“Paragraph 69, Absatz 3 a und 3b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, findet auf die ab dem 1. Jänner 2014 geförderten Kohlenwasserstoffe Anwendung. Soweit auf Grund von nach Paragraph 77 und Paragraph 78, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 abgeschlossenen Verträgen Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 2014 geförderte flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, ist die Aufzahlung auf die nach dem Budgetbegleitgesetz 2014 sich ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten vorzunehmen.“
7. Abschnitt
Soziales
Artikel 33
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21c Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 21 c, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.“„Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach Paragraph 34, AlVG abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 21c Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 21 c, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aFür Personen, die sich gemäß § 32 Abs. 1 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abmelden, gilt eine von Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 abweichende Regelung. Diese Personen haben Anspruch auf ein tägliches Pflegekarenzgeld in der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes oder der täglichen Notstandshilfe, welche vor Antritt der Pflegekarenz oder der Familienhospizkarenz bezogen wurde oder gebühren würde, jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.“Für Personen, die sich gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach Paragraph 34, AlVG abmelden, gilt eine von Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, abweichende Regelung. Diese Personen haben Anspruch auf ein tägliches Pflegekarenzgeld in der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes oder der täglichen Notstandshilfe, welche vor Antritt der Pflegekarenz oder der Familienhospizkarenz bezogen wurde oder gebühren würde, jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21d Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder über die Abmeldung von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG,“einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder über die Abmeldung von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach Paragraph 34, AlVG,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21e Abs. 6 Z 2 lautet:Paragraph 21 e, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:
Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen der Antragsteller:
unterhaltsberechtigte Kinder,
ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung;“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 48d wird folgender § 48e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 48 d, wird folgender Paragraph 48 e, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 40/2014„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
§ 48e.Paragraph 48 e,
§ 21c Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, ist nur dann anzuwenden, wenn die Pflegekarenz oder die Familienhospizkarenz ab dem 1. Juli 2014 beginnt.“ Paragraph 21 c, Absatz 3 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, ist nur dann anzuwenden, wenn die Pflegekarenz oder die Familienhospizkarenz ab dem 1. Juli 2014 beginnt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 49 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24§ 21c Abs. 1 erster Satz und Abs. 3a, § 21d Abs. 2 Z 3 und § 21e Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“Paragraph 21 c, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3 a,, Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 21 e, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, lautet:
pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes beziehen, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen;“pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes beziehen, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 682 wird folgender § 683 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 682, wird folgender Paragraph 683, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014„Schlussbestimmung zu Artikel 34, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
§ 683.Paragraph 683,
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“ Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zum Abschnitt 2a lautet:
„Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29 Abs. 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsPersonen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß § 14a, § 14b, § 14c oder § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten, der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, Pflegeteilzeit) in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert.“Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß Paragraph 14 a,, Paragraph 14 b,, Paragraph 14 c, oder Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten, der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, Pflegeteilzeit) in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 32 Abs. 2 lautet:Paragraph 32, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Das Arbeitsmarktservice hat eine Bestätigung über den Abmeldegrund und bei Abmeldungen ab 1. Juli 2014 auch über die Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auszustellen. Erfolgt die Abmeldung mit Beginn des Leistungsanspruches, so ist die Höhe der Leistung, die gebührt hätte, zu bestätigen. Personen, die einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 haben, sind wie Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu behandeln.“Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Das Arbeitsmarktservice hat eine Bestätigung über den Abmeldegrund und bei Abmeldungen ab 1. Juli 2014 auch über die Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auszustellen. Erfolgt die Abmeldung mit Beginn des Leistungsanspruches, so ist die Höhe der Leistung, die gebührt hätte, zu bestätigen. Personen, die einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 34, haben, sind wie Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu behandeln.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 wird folgender Abs. 139 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 139, angefügt:
„(139)Absatz 139Die Überschrift zum Abschnitt 2a sowie § 29 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Überschrift zum Abschnitt 2a sowie Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2014, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 10 wird folgender Abs. 55 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 55, angefügt:
„(55)Absatz 55§ 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsBeihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2014 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG sind im Jahr 2012 bis zu einer Obergrenze von 76 Mio. € und im Jahr 2013 bis zu einer Obergrenze von 56 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG sind in den Jahren 2013 und 2014 bis zu einer Obergrenze von 25 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2014 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Aktivierungsbeihilfen gemäß Paragraph 37 d, AMSG sind im Jahr 2012 bis zu einer Obergrenze von 76 Mio. € und im Jahr 2013 bis zu einer Obergrenze von 56 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Fachkräftestipendien gemäß Paragraph 34 b, AMSG sind in den Jahren 2013 und 2014 bis zu einer Obergrenze von 25 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(2)Absatz 2Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. € und im Jahr 2016 150 Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 18 wird folgender § 19 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 19, samt Überschrift angefügt:
„Ausgleich von Forderungen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
§ 19.Paragraph 19,
Die aus einer Überzahlung des Bundes für Versicherungsbeitragsleistungen für Pensionsvorschussbezieher resultierende Forderung des Bundes an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Höhe von 8 845 783,40 € und die aus der nicht erfolgten Abgeltung von Leistungen der Krankenversicherungsträger für Übergangsgeldbezieher resultierende Forderung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bund in Höhe von 3 236 345,90 € werden durch eine Zahlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bund in Höhe von 5 609 437,50 € ausgeglichen. Damit gelten alle wechselseitigen Forderungen aus dem Vollzug des AlVG für die Jahre 2002 bis 2004 als bereinigt, ungeachtet dessen, ob diese schon geltend gemacht wurden oder nicht. Der Ausgleich erfolgt durch Gegenrechnung im Zuge der Anweisung der Einhebungsvergütung gemäß der Einhebungsverordnung, BGBl. II Nr. 17/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/1998, am 1. Oktober 2014.“ Die aus einer Überzahlung des Bundes für Versicherungsbeitragsleistungen für Pensionsvorschussbezieher resultierende Forderung des Bundes an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Höhe von 8 845 783,40 € und die aus der nicht erfolgten Abgeltung von Leistungen der Krankenversicherungsträger für Übergangsgeldbezieher resultierende Forderung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bund in Höhe von 3 236 345,90 € werden durch eine Zahlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bund in Höhe von 5 609 437,50 € ausgeglichen. Damit gelten alle wechselseitigen Forderungen aus dem Vollzug des AlVG für die Jahre 2002 bis 2004 als bereinigt, ungeachtet dessen, ob diese schon geltend gemacht wurden oder nicht. Der Ausgleich erfolgt durch Gegenrechnung im Zuge der Anweisung der Einhebungsvergütung gemäß der Einhebungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 1998,, am 1. Oktober 2014.“
Artikel 37
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 38d wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 38 d, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Personen, die eine überbetriebliche Lehrausbildung in einer Ausbildungseinrichtung erhalten, gelten nicht als Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Ausbildungsbeihilfen gelten für die Lohnsteuer nicht als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben nicht als Entgelt. Für Ausbildungsbeihilfen ist insbesondere auch keine Kommunalsteuer zu entrichten.“Personen, die eine überbetriebliche Lehrausbildung in einer Ausbildungseinrichtung erhalten, gelten nicht als Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,. Ausbildungsbeihilfen gelten für die Lohnsteuer nicht als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben nicht als Entgelt. Für Ausbildungsbeihilfen ist insbesondere auch keine Kommunalsteuer zu entrichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 78 erhält der durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, angefügte Abs. 30 die Absatzbezeichnung „(31)“; folgender Abs. 32 wird angefügt:Im Paragraph 78, erhält der durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, angefügte Absatz 30, die Absatzbezeichnung „(31)“; folgender Absatz 32, wird angefügt:
„(32)Absatz 32§ 38d Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt rückwirkend mit 28. Juni 2008 in Kraft.“Paragraph 38 d, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt rückwirkend mit 28. Juni 2008 in Kraft.“
8. Abschnitt
Familie und Jugend
Artikel 38
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30e Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt.In Paragraph 30 e, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 39 Abs. 2 lit. e entfällt.Paragraph 39, Absatz 2, Litera e, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 39g wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 39 g, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. Dezember 2014 ein Pauschalbetrag von 250 000 € und ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von einer Million € für die zusätzlichen Kosten, die durch die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe gemäß § 11 Abs. 1 entstehen, zu zahlen.“Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. Dezember 2014 ein Pauschalbetrag von 250 000 € und ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von einer Million € für die zusätzlichen Kosten, die durch die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 11, Absatz eins, entstehen, zu zahlen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 39k Abs. 2 wird nach dem Wort „betreffend“ die Wortfolge „Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend“ eingefügt.In Paragraph 39 k, Absatz 2, wird nach dem Wort „betreffend“ die Wortfolge „Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 55 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28Für das Inkrafttreten der durch das Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, neu gefassten, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz entfallenden Bestimmung gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Budgetbegleitgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, neu gefassten, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz entfallenden Bestimmung gilt Folgendes:
§ 11 Abs. 1 und § 30e Abs. 1 dritter Satz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe und der Schulfahrtbeihilfe erstmalig im September 2014 erfolgt.Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 30 e, Absatz eins, dritter Satz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe und der Schulfahrtbeihilfe erstmalig im September 2014 erfolgt.
§ 39 Abs. 2 lit. e tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 39, Absatz 2, Litera e, tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 39g Abs. 3 und § 39k Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 39 g, Absatz 3 und Paragraph 39 k, Absatz 2, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
9. Abschnitt
Gesundheit
Artikel 39
Änderung des Krankenkassen-Strukturfondsgesetzes
Das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „2015“ durch den Ausdruck „2014“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „2015“ durch den Ausdruck „2014“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 7 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
10. Abschnitt
Umwelt
Artikel 40
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß § 35 ff dienen.“ durch die Wortfolge „gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen;“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 35, ff dienen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 35, ff und dem 5a. Abschnitt dienen;“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel.“für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1a wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 6, Absatz eins a, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel.“für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 6, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c).“Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c).“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 12 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.“„Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c) anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach dem 5. Abschnitt wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt:
„5a. Abschnitt
Internationale Klimafinanzierung
Ziel
§ 48a.Paragraph 48 a,
Ziel des österreichischen Beitrags zur internationalen Klimafinanzierung für Entwicklungs- und Schwellenländer ist es, einen Beitrag zur Stabilisierung der Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu leisten, damit gefährliche oder nachteilige Auswirkungen des Klimawandels abzuwenden und hohe Kosten des Nicht-Handelns, die durch notwendige Anpassungs- und Schadensbehebungsmaßnahmen entstehen, zu vermeiden. Dieser Beitrag soll im Einklang mit der Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung effektiv, effizient, transparent und in Kohärenz mit nationalen Maßnahmen erfüllt werden und Vereinbarungen auf internationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umsetzen.
Abwicklungsstelle
§ 48b.Paragraph 48 b,
Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden. Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird die gemäß Paragraph 46, Absatz eins, festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. Paragraph 44, ist sinngemäß anzuwenden.
Richtlinien
§ 48c.Paragraph 48 c,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen über ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien zu enthalten. Die Gültigkeit der Richtlinien wird zunächst auf die Periode 2014 bis 2020 begrenzt. Im Jahr 2018 ist eine Evaluierung der gemäß § 48b abgewickelten Projekte durchzuführen. Die ab dem Jahr 2020 festzulegenden Richtlinien haben auf die Ergebnisse dieser Evaluierung abzustellen.“ Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für Projekte aus Beiträgen gemäß Paragraph 48 b, Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen über ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien zu enthalten. Die Gültigkeit der Richtlinien wird zunächst auf die Periode 2014 bis 2020 begrenzt. Im Jahr 2018 ist eine Evaluierung der gemäß Paragraph 48 b, abgewickelten Projekte durchzuführen. Die ab dem Jahr 2020 festzulegenden Richtlinien haben auf die Ergebnisse dieser Evaluierung abzustellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 53 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16Die § 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 1a Z 4 und 5 sowie Abs. 3 Z 4 und 5, § 12 Abs. 8 und der 5a. Abschnitt in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Die Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz eins a, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 12, Absatz 8 und der 5a. Abschnitt in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des Umweltkontrollgesetzes
Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:Das Umweltkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, lautet:
die Umweltpolitik sowie die Vollziehung des Bundes, insbesondere im Bereich Umwelt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten und durch sonstige IT- und Laborleistungen zu unterstützen; bei Aufträgen von ausgegliederten Einheiten des Bundes ist von diesen die Zustimmung des zuständigen Eigentümervertreters einzuholen,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 6 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Fischer
Faymann