BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 24. April 2014

Teil I

32. Bundesgesetz:

EU-Patientenmobilitätsgesetz – EU-PMG

(NR: GP römisch XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

32. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (EU-Patientenmobilitätsgesetz – EU-PMG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Artikel 2

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Artikel 8

Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 9

Änderung des Medizinproduktegesetzes

Artikel 10

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 11

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Artikel 12

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Artikel 13

Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Artikel 14

Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Artikel 15

Änderung des Psychologengesetzes 2013

Artikel 16

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 17

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 18

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 19

Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 20

Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 21

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH – GÖGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz 2, werden am Ende der Ziffer 5, das Wort „und“ sowie der Punkt am Ende der Ziffer 6, jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 6, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 15 a, wird folgender Paragraph 15 b, eingefügt:

„Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

Paragraph 15 b,

  1. Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7,) über das öffentliche Gesundheitsportal wahr.
  2. Absatz 2Die Kontaktstelle stellt insbesondere Informationen über
    1. Ziffer eins
      nationale Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister,
    2. Ziffer 2
      geltende Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen sowie Informationen darüber, welche Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister diesen Standards unterliegen sowie Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenanstalten für Personen mit Behinderungen,
    3. Ziffer 3
      Patientinnen-/Patientenrechte einschließlich der Möglichkeit ihrer Durchsetzung,
    4. Ziffer 4
      Rechte und Ansprüche der Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten des EWR,
    5. Ziffer 5
      die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen, sowie über
    6. Ziffer 6
      Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten
    zur Verfügung. Auf Anfrage werden – soweit öffentlich zugänglich – auch Informationen über die Berechtigung einer konkreten Dienstleisterin/eines konkreten Dienstleisters zur Erbringung von Leistungen sowie Informationen über Tätigkeitsbeschränkungen zur Verfügung gestellt. Die Informationen müssen leicht zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Weg und in barrierefreien Formaten zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Der Kontaktstelle obliegt die Kooperation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten des EWR und mit der Europäischen Kommission.
  4. Absatz 4Unbeschadet sonstiger Auskunftsverpflichtungen haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister und der In-vitro-Fertilisationsfonds der Kontaktstelle die bei ihnen verfügbaren und für die Aufgabenerfüllung der Kontaktstelle erforderlichen Informationen genereller Art zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat die Kontaktstelle jene Daten genereller Art entgegenzunehmen, die ihr aus dem Bereich der Länder (z.B. bezüglich Krankenfürsorge und Patientenanwaltschaften) zur Verfügung gestellt werden.
  5. Absatz 5Die Durchführung der angeführten Dienste obliegt der Gesellschaft als Trägerin von Privatrechten. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder dauernde Verfügbarkeit der Inhalte.“

Artikel 2
Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 7 a, wird folgender Paragraph 7 b, eingefügt:

„Kostenerstattung aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU bei Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 7 b,

  1. Absatz einsDurch diesen Paragraphen wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45 umgesetzt.
  2. Absatz 2Für die Anwendung dieser Bestimmung bedeuten die Begriffe:
    1. Ziffer eins
      „Richtlinie“
      die „Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“;
    2. Ziffer 2
      „Anspruchsberechtigte Person“
      jede Person, für die Österreich für die Erteilung einer Vorabgenehmigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaates nach Artikel 20 der Verordnung zuständig ist, oder in Fällen, in denen diese Verordnung auf die betreffende Person nicht anwendbar ist, eine Person, die Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung hat;
    3. Ziffer 3
      „Ausland“
      ein Staat außerhalb Österreichs, für den die Richtlinie gilt.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Leistungsansprüche nach der Verordnung oder nach den Paragraphen 131 und 150 ASVG, Paragraphen 85 und 98a GSVG, Paragraphen 80 und 93 BSVG sowie den Paragraphen 59 und 68a B-KUVG, die ebenfalls zur Umsetzung der Ansprüche nach der Richtlinie heranzuziehen sind, ist eine anspruchsberechtigte Person berechtigt, Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Ausland in Fällen des Absatz 4, im Wege der besonderen Kostenerstattung nach Absatz 6, in Anspruch zu nehmen, sofern auch im Inland Anspruch auf diese Leistungen besteht.
  4. Absatz 4Die Inanspruchnahme folgender Behandlungen im Ausland eröffnet einen Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des Absatz 6,, sofern der zuständige österreichische Krankenversicherungsträger der anspruchsberechtigten Person eine Vorabgenehmigung erteilt hat:
    1. Ziffer eins
      stationäre Behandlungen;
    2. Ziffer 2
      ambulante Behandlungen (spitalsambulanter und niedergelassener Bereich), die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder medizinischer Ausrüstung erfordern;
    3. Ziffer 3
      Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind;
    4. Ziffer 4
      Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleistern erbracht werden, die im Einzelfall zu ernsthaften und spezifischen Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung Anlass geben könnten, mit Ausnahme der Gesundheitsversorgung, die dem Unionsrecht über die Gewährleistung eines Mindestsicherungsniveaus und einer Mindestqualität in der ganzen Union unterliegt.
    Die Verpflichtung zur Einholung der Vorabgenehmigung für diese Behandlungen entfällt in medizinischen Notfällen, in denen diese nachweislich nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
  5. Absatz 5Eine Vorabgenehmigung nach Absatz 4, ist zu erteilen, wenn diese Behandlung unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Krankheitsverlaufes nicht innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraumes im Inland erbracht werden kann und die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf diese Gesundheitsleistung hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Patientin/der Patient gemäß klinischer Bewertung mit hinreichender Sicherheit einem nicht annehmbaren Patientensicherheitsrisiko ausgesetzt wird oder
    2. Ziffer 2
      die Öffentlichkeit mit hinreichender Sicherheit einem erheblichen Sicherheitsrisiko durch die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ausgesetzt wird oder
    3. Ziffer 3
      diese Behandlung von einer Gesundheitsdienstleisterin/einem Gesundheitsdienstleister erbracht wird, der/die zu ernsthaften und spezifischen Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der Qualitätsstandards und –leitlinien für die Versorgung und die Patientensicherheit Anlass gibt, einschließlich der Bestimmungen über die Überwachung, ungeachtet der Tatsache, ob diese Standards und Leitlinien in Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch vom Behandlungsmitgliedstaat eingerichtete Akkreditierungssysteme festgelegt sind.
    Näheres zu den Absatz 4 und 5 wird insbesondere durch die Krankenordnung entsprechend den Vorgaben der Musterkrankenordnung des Hauptverbandes (Paragraph 456, Absatz 2, ASVG) festgelegt.
  6. Absatz 6Die anspruchsberechtigte Person hat bei der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Absatz 4, Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die der zuständige österreichische Sozialversicherungsträger bei einer entsprechenden Behandlung in Österreich mittels Europäischer Krankenversicherungskarte im Rahmen der Verordnung dem zuständigen ausländischen Träger in Rechnung gestellt hätte. Die Erstattung darf die Höhe der tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten nicht überschreiten.“

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3 a, wird folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3 b,

Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368 sowie
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 31 d, Absatz 3, wird der Ausdruck „zur Verfügung zu stellen“ durch den Ausdruck „bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 131, Absatz 5, wird der Ausdruck „Artikel 36 Absatz 2, der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22“ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 343, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Artikel 36 Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 367, Absatz eins, wird der Ausdruck „oder wenn“ am Ende der Ziffer eins, durch einen Beistrich sowie der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, unterliegt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 680, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Paragraphen 53 b, Absatz 5 bis 7 in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, sind auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Unfällen, die sich nach dem 30. Juli 2013 ereignet haben, anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins b, wird folgender Paragraph eins c, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins c,

Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368 sowie
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 91, Absatz eins, wird der Ausdruck „Artikel 36 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG“ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins b, wird folgender Paragraph eins c, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins c,

Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368 sowie
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 88, Absatz 5, wird der Ausdruck „Artikel 36 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG“ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „6,70 %“ durch den Ausdruck „6,72 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „6,72 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 52, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 22, Absatz eins, wird der Ausdruck „2,95 %“ durch den Ausdruck „2,97 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 22, Absatz eins, wird der Ausdruck „2,97 %“ durch den Ausdruck „3,3 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 52, Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 59, Absatz 4, wird der Ausdruck „Artikel 36 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG“ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 159 f, wird folgender Paragraph 159 g, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 159 g,

Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG sowie
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 230, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Artikel 52, Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 238, wird folgender Paragraph 239, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Paragraph 239,

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins und 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2014;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2017 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2 und 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, und mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3,, 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 6 und 230 Ziffer 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Zitat „§ 3“ durch das Zitat „§ 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 5 a, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die Träger von Krankenanstalten sind zu verpflichten, Pfleglingen klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.
  2. Absatz 5Pfleglinge sind auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach Paragraph 5 c, zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Pfleglingen Einsicht in ihre Krankengeschichte zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen;“

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 27 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, ab dem Jahr 2005 den in Absatz eins, genannten Betrag so weit zu erhöhen, dass die Summe aller Kostenbeiträge nach Absatz eins bis 6 maximal zehn Euro (Basis 2005) beträgt.“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 29, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und Absatz eins, b eingefügt:

  1. Absatz eins aSofern es sich nicht um Fälle der Unabweisbarkeit handelt, kann die Landesgesetzgebung abweichend von Absatz eins, vorsehen, dass eine Aufnahme abgelehnt werden kann, wenn durch die Aufnahme eine Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem Landeskrankenanstaltenplan für Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenem Zeitraum nachkommen könnte.
  2. Absatz eins bDie Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass die Landesregierung vorsehen kann, dass für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S 45, aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen herangezogen werden, die für Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 39, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Pflegling im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.“

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 40, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung, eine Rechnung über diese auszustellen.“

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 42 d, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 65, Absatz 4 j, wird folgender Absatz 4 k, eingefügt:

  1. Absatz 4 kDie Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 29, Absatz eins a und Absatz eins b,, Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 65 b, wird folgender Paragraph 65 c, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 65 c,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU in österreichisches Recht umgesetzt.“

Artikel 8
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3 c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Österreichische Apothekerkammer hat die in Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen angeführten Ausbildungsnachweise, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und erforderlichenfalls mit den Bescheinigungen versehen sind, die in Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 3 c, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Drittstaatsangehörige,
    1. Ziffer eins
      die über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder
    2. Ziffer 2
      die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 54, oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, oder
    3. Ziffer 3
      denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24),
    sind Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Ziffer eins, ergibt sich eine allfällige Einschränkung der Berufsberechtigung auf die Ausübung des Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3 c, Absatz 12, erhält die Bezeichnung „(13)“, folgender Absatz 12, wird eingefügt:

  1. Absatz 12Im Fall des Absatz 11, Ziffer 3, ist von der Verpflichtung zur Vorlage aller Nachweise abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Berufshaftpflichtversicherung

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDer eine öffentliche Apotheke führende Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat zur Deckung der aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer seiner persönlichen Leitung aufrecht zu erhalten.
  2. Absatz 2Für Versicherungsverträge gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,
    2. Ziffer 2
      eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und
    3. Ziffer 3
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 3Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, vor Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke bzw. vor Antritt der persönlichen Leitung der Österreichischen Apothekerkammer nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Österreichischen Apothekerkammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  6. Absatz 6Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat den Kunden oder den zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Versicherer, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 3a, Paragraph 45, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in den in Paragraph 2 a, Absatz eins, des Apothekerkammergesetzes, 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 111, genannten Aufgaben kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift vor Paragraph 67 a, lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 67 a, Ziffer 4, werden folgende Ziffer 5 bis 10 angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17,
  2. Ziffer 6
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45,
  3. Ziffer 7
    die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  4. Ziffer 8
    die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S.1,
  5. Ziffer 9
    die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
  6. Ziffer 10
    die Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 68 a, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, eine öffentliche Apotheke leiten, haben den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Paragraph 4 a, Absatz eins, längstens bis 30. Juni 2014 zu erbringen.“

Artikel 9
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz – MPG, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 77, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat unbeschadet des Absatz eins, nähere Bestimmungen zur Hintanhaltung schädlicher Wirkungen von Medizinproduktearten oder -gruppen beziehungsweise zum Schutz der Patienten, Anwender oder von Dritten durch Verordnung zu erlassen, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Medizinproduktesicherheit oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, und hierüber die Kommission und die anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechend zu informieren. Der Bundesminister für Gesundheit hat weiters durch Verordnung erforderliche begleitende Bestimmungen, insbesondere zur Festlegung von Vollzugszuständigkeiten, hinsichtlich einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 100, wird folgender Paragraph 100 a, eingefügt:

Paragraph 100 a,

  1. Absatz einsVerlangt ein Patient eine Verschreibung (Rezept), um sie in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verwenden, hat dieses mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen sowie Angaben zur beruflichen Qualifikation und Berufssitz des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, samt dessen E-Mailadresse und Telefon- oder Fax-Nummer mit internationaler Vorwahl,
    2. Litera b
      den Namen und das Geburtsdatum der Person, für die das Medizinprodukt bestimmt ist,
    3. Litera c
      die Bezeichnung sowie gegebenenfalls weitere Angaben zur Identität des verschriebenen Medizinproduktes,
    4. Litera d
      das Ausstellungsdatum und
    5. Litera e
      die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Verschreibenden.
  2. Absatz 2Als Verschreibungen im Sinn des Paragraph 100, gelten auch Rezepte, die in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von einem dort zur Verschreibung Berechtigten unter Berücksichtigung der Angaben des Absatz eins, zur grenzüberschreitenden Verwendung ausgestellt wurden und in Österreich zur Abgabe vorgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 111, Ziffer 19 a, wird folgende Ziffer 19 b, eingefügt:

  1. Ziffer 19 b
    der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 der Kommission vom 8. August 2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte zuwiderhandelt,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 116 a, Ziffer 7, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8 und 9 werden angefügt:

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. Nr. L 88 vom 4. April 2011 S. 45);
  2. Ziffer 9
    Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen (ABl. Nr. L 356 vom 22.12.2012 S. 68).“

Artikel 10
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3 a, samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3 a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28, sowie
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009 S. 17,
  6. Ziffer 6
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
  7. Ziffer 7
    die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  8. Ziffer 8
    die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,
  9. Ziffer 9
    die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Ist die Vorlage aller Nachweise hinsichtlich besonderer Erfordernisse durch Personen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 3, nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können und diesen Personen Zugang zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Facharztprüfung zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5 b, samt Überschrift lautet:

„Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen

Paragraph 5 b,

Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

  1. Ziffer eins
    über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder
  2. Ziffer 2
    als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 54, oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, oder
  3. Ziffer 3
    denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG),
sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Ziffer eins, ergibt sich eine allfällige Einschränkung der ärztlichen Berufsberechtigung auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 29, Absatz eins, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    jede Änderung der Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger (Paragraph 5 b,);“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 30, Absatz eins, lautet:

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf deren Anfrage die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Richtlinie 2011/24/EU erforderlichen Auskünfte insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, über Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Ziffer eins, vorliegen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 51, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIm Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, hat der Arzt der zur Beratung oder Behandlung übernommenen oder zur ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person aus einem EU-Mitgliedstaat insbesondere eine klare Preisinformation über die von ihm zu erbringende ärztliche Leistung zur Verfügung zu stellen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt. Nach erbrachter ärztlicher Leistung hat der Arzt eine Rechnung auszustellen. Der Arzt hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien erstellt wird.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 52 d, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Versicherte und erforderlichenfalls die Österreichische Ärztekammer hat dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Absatz eins, bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins e, n, t, f, ä, l, l, t, die Wortfolge „und letzte”.

Artikel 11
Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu Paragraph 3, das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44 sowie
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35,
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
  6. Ziffer 6
    die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  7. Ziffer 7
    die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,
  8. Ziffer 8
    die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,), Paragraph 14, Absatz 3, Einleitungssatz, Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 25, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaat” durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz eins, Schlussteil und Absatz 3, Einleitungssatz sowie Paragraph 15, Absatz eins und 4 Ziffer 2, wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaats” durch die Wortfolge „Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 25, Einleitungssatz wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaaten“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt und in Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, wird vor der Wortfolge „des Europäischen Wirtschaftsraums” die Wortfolge „der Europäischen Union oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, wird vor der Wortfolge „dem EWR“ die Wortfolge „der EU oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 18, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Musiktherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 29, lautet:

Paragraph 29,

  1. Absatz einsMusiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben klare Informationen über
    1. Ziffer eins
      den geplanten Behandlungsablauf,
    2. Ziffer 2
      die Risiken der Behandlung,
    3. Ziffer 3
      die Alternativen der bzw. zur musiktherapeutischen Behandlung sowie
    4. Ziffer 4
      die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt,

    zur Verfügung zu stellen.

  2. Absatz 2Nach erbrachter musiktherapeutischer Leistung haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine Rechnung über diese auszustellen. Dabei haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 34, werden nach Absatz 4, folgender Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Absatz eins, bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.
  2. Absatz 6Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.“

Artikel 12
Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 1 … Berufsumschreibung“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 1a

… Umsetzung von Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§§ 14, 15, 16 ... Berufspflichten des Psychotherapeuten“ folgende Zeilen eingefügt:

„§ 16a

… Dokumentationspflicht

Paragraph 16 b,

… Berufshaftpflichtversicherung“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, sowie
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten durch Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), auch wenn diese keine schriftlichen Nachweise vorlegen können, sofern innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 14, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aIm Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Absatz 4, hat der Psychotherapeut über die von ihm zu erbringende psychotherapeutische Leistung, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine klare Preisinformation zur Verfügung zu stellen und nach erfolgter psychotherapeutischer Behandlung eine Rechnung auszustellen. Der Psychotherapeut hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Behandelten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 16, werden folgende Paragraphen 16 a und 16b samt Überschriften eingefügt:

„Dokumentationspflicht

Paragraph 16 a,

  1. Absatz einsDer Psychotherapeut hat über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,
    2. Ziffer 2
      Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,
    3. Ziffer 3
      Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
    4. Ziffer 4
      vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,
    5. Ziffer 5
      erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
    6. Ziffer 6
      Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
    7. Ziffer 7
      Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
    8. Ziffer 8
      allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
    9. Ziffer 9
      Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
    10. Ziffer 10
      Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
  2. Absatz 2Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Absatz eins, geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden.
  3. Absatz 3Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen aufzubewahren. Die Führung und Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Der Behandelte hat das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.
  4. Absatz 4Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Psychotherapeuten ist der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über psychotherapeutische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz
    1. Ziffer eins
      einem vom verstorbenen Berufsangehörigen rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich benannten, außerhalb einer Einrichtung tätigen Berufsangehörigen, der in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder
    2. Ziffer 2
      sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmenden Dritten
    zu übermitteln.
  5. Absatz 5Personen gemäß Absatz 4, treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 15,). Auf Verlangen des Behandelten haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.

Berufshaftpflichtversicherung

Paragraph 16 b,

  1. Absatz einsDer Psychotherapeut hat vor Aufnahme seiner selbständigen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. Ziffer eins
      die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der psychotherapeutischen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten,
    2. Ziffer 2
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 3Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  5. Absatz 5Der Psychotherapeut hat dem Bundesminister für Gesundheit den Bestand der Berufshaftpflichtversicherung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.
  6. Absatz 6Der Psychotherapeut hat dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Absatz eins, bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 19, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung der Psychotherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 23, wird nach der Wortfolge „des Paragraph 16,,“ die Wortfolge „des Paragraph 16 a,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Die Artikelüberschriften entfallen. Der Text des bisherigen Artikel römisch II erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“ und es wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 16 b, hat durch Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, bis längstens 31. Dezember 2015 zu erfolgen.“

Artikel 13
Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Das EWR-Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
  2. Absatz 2Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Einleitungssatz wird die Wortfolge „außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt durch die Wortfolge „außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Einleitungssatz, Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaats” durch die Wortfolge „Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Einleitungssatz sowie Paragraph 8, Absatz eins und 8 Einleitungssatz wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaat” durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „dem EWR” die Wortfolge „der EU oder“ eingefügt und die Wortfolge „der übrigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007 S. 28,
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,
  6. Ziffer 6
    die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Artikel 14
Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Das EWR-Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
  2. Absatz 2Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Einleitungssatz wird die Wortfolge „außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums“ durch die Wortfolge „außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Einleitungssatz, Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaats” durch die Wortfolge „Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Einleitungssatz sowie Paragraph 8, Absatz eins und 8 Einleitungssatz wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaat” durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „dem EWR” die Wortfolge „der EU oder“ eingefügt und die Wortfolge „der übrigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007 S. 28,
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,
  6. Ziffer 6
    die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Artikel 15
Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich“ durch die Wortfolge „Der Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, In den Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer eins und 29 Absatz 2, Ziffer eins, entfällt jeweils die Wortfolge „und 4“.

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 32, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine Rechnung auszustellen, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird. Berufsangehörige haben sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin (dem Patienten) im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.“

Novellierungsanordnung 1c, Paragraph 34, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, und eine damit verbundene erforderliche Datenweitergabe,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 39, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.“

Novellierungsanordnung 2a, In Paragraph 47, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Paragraphen 13, Absatz 2, und“ durch das Zeichen „§“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 48, Absatz 7, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 49, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort „Psychologengesetz“ durch die Wortfolge „Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 49, Absatz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Psychologengesetz“ durch die Wortfolge „Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 50, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 6 Absatz 5 und 6“ durch die Wortfolge „§ 6 Absatz 6 und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 50, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, tritt, soweit die Paragraphen 48 und 49 nicht anderes bestimmen, mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,,
    3. Ziffer 3
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    5. Ziffer 5
      Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    6. Ziffer 6
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    7. Ziffer 7
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    8. Ziffer 8
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    9. Ziffer 9
      Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    10. Ziffer 10
      Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,
    11. Ziffer 11
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    12. Ziffer 12
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    13. Ziffer 13
      Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 a, samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 2 a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 Litera c,, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, auf Antrag die Anerkennung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz 3 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz und Absatz 10, zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, Absatz 9, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz 11, letzter Satz wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch das Wort „Anerkennungsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 13, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13, Absatz 6, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
    erforderlichen Auskünfte betreffend Kardiotechniker, die in Österreich in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung als Kardiotechniker auswirken könnten, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.“

Artikel 17
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
  1. Ziffer eins
    die Aufsicht durch einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
  2. Ziffer 2
    der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Desinfektionsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung im entsprechenden medizinischen Assistenzberuf zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz 5, zweiter Satz und Absatz 6, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz 10, werden die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ und das Wort „Berufszulassungsbescheid“ durch das Wort „Anerkennungsbescheid“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, eingefügt:

Paragraph 35 a,

  1. Absatz einsDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die
    1. Ziffer eins
      Ordinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und
    2. Ziffer 2
      in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß Paragraph 44, Litera f, MTF-SHD-G verrichtet haben,
    auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz auszustellen.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Absatz eins, sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
  3. Absatz 3Für Personen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 35, Absatz 6, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 35 a, wird folgender Paragraph 35 b, eingefügt:

Paragraph 35 b,

  1. Absatz einsDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer vor dem 1. Jänner 2013 erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Desinfektionsassistenz, der Operationsassistenz bzw. der Ordinationsassistenz auszustellen, sofern die absolvierte Ausbildung der Ausbildung zum/zur Desinfektionsgehilfen/-in, Operationsgehilfen/-in bzw. Ordinationsgehilfen/-in gemäß MTF-SHD-G im Wesentlichen gleichwertig war.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Absatz eins, sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
  3. Absatz 3Für Personen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 35, Absatz 6, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 36, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aGleiches gilt für Personen, die auf Grund des Paragraph 35 b, zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweisen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 36, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 2014“ die Wortfolge „, hinsichtlich Personen gemäß Absatz eins a bis spätestens 30. Juni 2015,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§§ 4 bis 11“ durch den Ausdruck „§§ 5 bis 11“ ersetzt.“

Artikel 18
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 1a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 1a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins a, samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als medizinischer Masseur zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 3 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz und Absatz 10, zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz 9, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz 11, letzter Satz wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch das Wort „Anerkennungsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, Absatz 6, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Der Text des Paragraph 33, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Heilmasseure die zur Behandlung übernommenen Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den geplanten Behandlungsablauf,
    2. Ziffer 2
      die Kosten der von ihnen zu erbringenden Behandlung und
    3. Ziffer 3
      den beruflichen Versicherungsschutz
    zu informieren. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten zu tragen sind.
  2. Absatz 3Heilmasseure haben, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 39, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 39, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „ , 3“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 40, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 40, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 40, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „ , 3“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 42, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 42, Absatz 6, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 63, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde, ist auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Spezialaufgabe Elektrotherapie oder
    2. Ziffer 2
      der Spezialaufgabe Hydro- und Balneotherapie
    zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Ziffer eins und 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 63, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 63, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „ , 3“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 65, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 65, Absatz 6, dritter Satz entfällt.

Artikel 19
Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2 a, samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 2 a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz 3 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „Zulassung zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 18, Absatz 9, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, Absatz 10, zweiter Satz wird die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18, Absatz 11, letzter Satz wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch das Wort „Anerkennungsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 20, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 20, Absatz 6, dritter Satz entfällt.

Artikel 20
Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden,“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 13, entfallen der Absatz 2, sowie die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 5, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Ziffer 6, das Wort „und“ angefügt und nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7, eingefügt:

  1. Ziffer 7
    den beruflichen Versicherungsschutz“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 18, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat, sofern die zahnärztliche Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter zahnärztlicher Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 26 c, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aDer/Die Versicherte und erforderlichenfalls die Österreichische Zahnärztekammer haben dem/der Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichem Vertreter auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere über den Versicherer, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 43 a, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 6b, In Paragraph 55, entfällt der Absatz 4,

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 78, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung in der Zahnärztlichen Assistenz zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 78, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 78, Absatz 3, entfällt.

Artikel 21
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 39 j, Absatz 6, wird der Ausdruck „im Jahr 2008“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Paragraph 39 j, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, tritt mit 24. Mai 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann