- Ziffer einsdie Bekämpfung der Schwarzarbeit;
- Ziffer 2die Stärkung der redlichen Wirtschaft;
- Ziffer 3die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 24. April 2014 |
Teil römisch eins |
31. Bundesgesetz: | Förderung von Handwerkerleistungen |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 44 Ausschussbericht 45 Sitzung 17,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9157 Sitzung 828,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Art / Paragraf |
Gegenstand / Bezeichnung |
Paragraph eins, | Ziele |
Paragraph 2, | Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen |
Paragraph 3, | Förderungswerber |
Paragraph 4, | Förderungsausmaß |
Paragraph 5, | Mitteleinsatz |
Paragraph 6, | Abwicklungsstelle |
Paragraph 7, | Förderungsverfahren |
Paragraph 8, | Richtlinien |
Paragraph 9, | Verweisung auf andere Rechtsvorschriften |
§10. | Personenbezogene Bezeichnungen |
§11. | Vollziehung |
Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer), wenn die förderbaren Kosten je Rechnung mindestens 200 Euro betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr beträgt 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Jahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.
Der Bundesminister für Finanzen kann Förderungen nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 10 Millionen Euro für das Jahr 2014 und höchstens 20 Millionen Euro für das Jahr 2015 gewähren.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Fischer
Faymann