BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 12. März 2014

Teil I

18. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz

(NR: GP XXV RV 23 AB 34 S. 12. BR: AB 9143 S. 827.)

18. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin für Finanzen, sowie das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a Absatz eins,, 3. Satz B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung

  1. Absatz einsGegenstand der Vereinbarung sind in Ergänzung zu den rechtlichen und budgetären Aufgaben des Bundes die organisatorische und die finanzielle Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Errichtung und am Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie an der Durchführung des Studiums der Humanmedizin in Form eines Bachelor/Master-Studiums (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) gemäß Absatz 3, an der Universität Linz.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie für die Einrichtung und Durchführung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dieser Universität und der Medizinischen Universität Graz oder – nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung – einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung über die gemeinsame Durchführung des Studiums (Paragraph 54, Absatz 9, Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. römisch eins Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2013,).
  3. Absatz 3Das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz soll im Studienjahr 2014/15 beginnen und schrittweise aufgebaut werden. Die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger soll zunächst jeweils 60 pro Studienjahr betragen, mit jedem zweiten der darauf folgenden Studienjahre um weitere jeweils 60 ansteigen und daher mit dem Studienjahr 2022/23 den Endausbau von 300 erreichen. Davon werden jeweils zunächst 60 und ab dem dritten Studienjahr bis zu 120 dieser Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr die ersten beiden (vorklinischen) Studienjahre auf Grund der Kooperation gemäß Absatz 2, an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung absolvieren. Im Rahmen dieser Kooperation werden auch die praktischen Sezierübungen in Anatomie für alle Studierenden an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen universitären medizinischen Einrichtung erfolgen.
  4. Absatz 4Sofern der Bund, das Land und die Universität Linz einvernehmlich zur Auffassung gelangen, dass die aufgrund dieser Vereinbarung vorgesehenen Mittel eine vollständige Umsetzung der Durchführung des Studiums der Humanmedizin (einschließlich des darauf aufbauenden PhD-Studiums) bzw. des Betriebes der Medizinischen Fakultät nicht zulassen, oder es bei der Umsetzung zu Bauverzögerungen kommt, ist die Universität Linz berechtigt, die Zahl  der Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr entsprechend zu reduzieren.

Artikel 2
Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes

  1. Absatz einsDer Bund verpflichtet sich, die bundesgesetzlichen und nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten (Paragraph 12, Absatz eins, UG) die budgetären Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Universität Linz unter Beteiligung der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung (Paragraph 54, Absatz 9, UG) das Studium der Humanmedizin (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 einrichten sowie die dafür erforderlichen organisatorischen Einrichtungen, insbesondere eine Medizinische Fakultät mit einem Klinischen Bereich, errichten und betreiben kann.
  2. Absatz 2Der Bund wird seine Verpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er
    1. Ziffer eins
      die zur Anpassung des Universitätsgesetzes 2002 an die Möglichkeit der Errichtung einer Medizinischen Fakultät an einer Universität erforderlichen bundesgesetzlichen Schritte setzt und die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, auch für eine Medizinische Fakultät sicherstellt,
    2. Ziffer 2
      die rechtlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, UG für die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) an der Universität Linz schafft,
    3. Ziffer 3
      in Abstimmung mit der finanziellen Beteiligung des Landes Oberösterreich die finanziellen Voraussetzungen für die Einrichtung und für einen nach Maßgabe des Artikel eins, Absatz 3, schrittweisen Auf- bzw. Ausbau des unter Ziffer 2, genannten Studiums schafft,
    4. Ziffer 4
      abweichend von Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 und 7 die Anschaffungs- und Installationskosten für die Forschungs-Großgeräte im Ausmaß von höchstens 18,4 Mio Euro brutto sowie die Erhaltungs- und Reinvestitionskosten hiefür trägt,
    5. Ziffer 5
      in Abstimmung mit der finanziellen Beteiligung des Landes Oberösterreich im Rahmen der künftigen Leistungsvereinbarungen mit der Universität Linz auch die Erfordernisse für den Lehr- und Forschungsbetrieb an einer Medizinischen Fakultät der Universität Linz einschließlich der Kosten der Beteiligung der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung an der Durchführung des Studiums (Artikel eins, Absatz 2 und 3) berücksichtigt und zu diesem Zweck ab dem Jahr 2014 die sich aus der Aufstellung „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1 ergebenden Beträge für die einzelnen Jahre in der jeweiligen Leistungsvereinbarung mit der Universität Linz und hinsichtlich der Kooperationstätigkeiten in der jeweiligen Leistungsvereinbarung mit der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung zur Verfügung stellt; eine Überschreitung der jeweils in Anlage 1 ausgewiesenen Beträge wird beiderseitig ausgeschlossen,
    6. Ziffer 6
      im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, UG die Universität Linz ermächtigt, das in Einrichtungen einer künftigen Medizinischen Fakultät tätige Personal der Universität Linz grundsätzlich auch zur Mitwirkung an der Erfüllung von Aufgaben der in Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankenanstalt zu verpflichten sowie bei Bedarf und konkreter Anforderung durch den Rechtsträger dieser Krankenanstalt Personal der Universität zur Mitwirkung im Spitalsbetrieb zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die vom Bund gemäß Absatz 2, Ziffer 5, zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2014 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2014 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog Paragraph 12, Absatz 3, UG.
  4. Absatz 4Mit den Leistungen gemäß Absatz 2, gilt der Kostenersatz des Bundes gemäß Paragraph 55, KAKuG als erfüllt.
  5. Absatz 5Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen, und wird das Land Oberösterreich darüber in Kenntnis setzen.

Artikel 3
Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Oberösterreich

  1. Absatz einsDas Land wird seine Verpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es
    1. Ziffer eins
      in Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Linz unter Heranziehung der Areale und Einrichtungen des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz, der Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz sowie der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg Linz eine öffentliche Krankenanstalt mit eigenem Rechtsträger errichtet und betreibt, die auch der Forschung und Lehre im Klinischen Bereich der Universität Linz dient (Paragraph 2 a, Absatz 2, KAKuG und Paragraph 29, Absatz eins, UG),
    2. Ziffer 2
      auf dem für diese Krankenanstalt vorgesehenen Areal die Neu-, Ergänzungs- und Umbauten samt den Ersteinrichtungen plant, durchführt und finanziert (Liegenschafts-, Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten sowie allfällige Finanzierungskosten), die für den künftigen Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität Linz in den klinischen Fächern der Humanmedizin (Studium der Humanmedizin einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) notwendig sind,
    3. Ziffer 3
      im Nahebereich dieser Krankenanstalt die Baumaßnahmen samt Ersteinrichtungen plant, durchführt und finanziert (Liegenschafts-, Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten sowie allfällige Finanzierungskosten), die für den künftigen Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität Linz in den nicht-klinischen Fächern der Humanmedizin (Studium der Humanmedizin einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) sowie für die mit diesem Studium zusammenhängenden Verwaltungs- und Serviceaufgaben der Universität Linz notwendig sind,
    4. Ziffer 4
      in die Maßnahmen gemäß Ziffer 3, auch das Fach Anatomie einschließlich der Leichenlogistik nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft einbezieht, soweit der Universität Linz nicht die entsprechenden Einrichtungen der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung zur Verfügung stehen bzw. von ihr genutzt werden können und keine andere Kooperationsvereinbarung für diesen Zweck besteht,
    5. Ziffer 5
      den Bund und die Universität Linz laufend in die Planungen gemäß Ziffer eins bis 4 einbindet sowie den Organen des Bundes und der Universität Linz in den für die Erfüllung dieser Verpflichtungen des Landes einzurichtenden Gremien (insbes. Baubeirat) Sitz und Stimme samt vollem Informationsrecht einräumt, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die die Interessen der universitären Lehre und Forschung betreffen oder berühren,
    6. Ziffer 6
      der Universität Linz auf Vertragsdauer das uneingeschränkte und unentgeltliche Nutzungsrecht an allen zur Durchführung des universitären Lehr- und Forschungsbetriebes in der Humanmedizin samt den dazu gehörenden Verwaltungs- und Serviceaufgaben erforderlichen Gebäuden, Räumen, Einrichtungen und Geräten einräumt,
    7. Ziffer 7
      für die in Ziffer 2 bis 4 genannten Gebäude, Räume und Einrichtungen die zur dauerhaften Sicherung eines aktuellen wissenschaftlichen Standards notwendigen Erhaltungs- und Reinvestitionskosten sowie allfällige Finanzierungskosten trägt, sofern nicht Absatz 2 bis 4 dem entgegenstehende Regelungen enthält.
    8. Ziffer 8
      das Personal des Rechtsträgers der in Ziffer eins, genannten Krankenanstalt grundsätzlich zur Mitwirkung an der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der im Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultät zusammengefassten Einrichtungen der Universität Linz verpflichtet, wobei sich der konkrete Personaleinsatz im Lehr- und Forschungsbetrieb nach dem Bedarf der betreffenden Universitätseinrichtung, der Qualifikation der Bediensteten und der Anforderung durch die zuständigen Organe der Universität Linz richtet,
    9. Ziffer 9
      das Personal des Rechtsträgers der in Ziffer eins, genannten Krankenanstalt grundsätzlich auch zur Mitwirkung an der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben in nicht-klinischen Fächern der Medizinischen Fakultät zur Verfügung stellt, soweit dafür auf Grund der Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane und unter Berücksichtigung der Qualifikation der betreffenden Bediensteten Bedarf der betreffenden Universitätseinrichtungen besteht,
    10. Ziffer 10
      mit der Universität Linz bei der Erhebung, Dokumentation und Bewertung der wechselseitigen Leistungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2, UG) zusammenwirkt,
    11. Ziffer 11
      bei der Berechnung der Mehrkosten gemäß Paragraph 55, KAKuG die in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen anwendet, sofern sich aus diesem Artikel nicht anderes ergibt. Die Anlage 2 ist Teil dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2In der Gründungsphase der Medizinischen Fakultät der Universität Linz erfüllt das Land seine Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, indem es für Neu-, Ergänzungs- und Umbauten samt Ersteinrichtung jedenfalls 105.359.598  Euro brutto investiert. Für diese Bauten übernimmt der Bund ab 2028 (das ist zehn Jahre nach der geplanten Gesamtfertigstellung) die Erhaltungs- und Reinvestitionskosten laut „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1. Das Land Oberösterreich wird die von seiner Seite für diese Verwendungszwecke bestimmten äquivalenten, aber bis 2027 (zum Ablauf dieser zehn Jahre) nicht verbrauchten Mittel an die Universität Linz zur Aufnahme in eine zweckgewidmete Rücklage überweisen.
  3. Absatz 3Weiters stellt das Land Oberösterreich bestehende Flächen, die das Land auch von Dritten auf sein Risiko anmieten kann, der Universität Linz zur Verfügung und hält diese entsprechend Absatz eins, Ziffer 7, in einem dem aktuellen wissenschaftlichen Standard entsprechenden Zustand. Ab 2028 wird der Bund dem Land Oberösterreich im Wege der Universität Linz für diese Flächen eine Erhaltungs- und Reinvestitionspauschale in Höhe von 1.555.089 Euro brutto leisten, die für das Jahr 2028 in dem Betrag laut „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1 bereits enthalten ist.
  4. Absatz 4Das Land Oberösterreich stellt durch die Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 sicher, dass der Universität Linz die für den Betrieb einer Medizinischen Fakultät notwendige bauliche Infrastruktur zur Verfügung steht.
  5. Absatz 5Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen, und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.
  6. Absatz 6Unabhängig von den gemäß Absatz eins, übernommenen Verpflichtungen fällt die Vorsorge für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankenanstalt einschließlich des Aufwandes für die Errichtung und Erhaltung der dazu erforderlichen Bauten sowie für den Betrieb und die Reinvestitionen zur Gänze in die wirtschaftliche Verantwortung des Landes. Das Land wird die dem Klinischen Bereich zugeordneten Abteilungen der Krankenanstalt dauerhaft in einem wissenschaftlichen Standards entsprechenden Zustand erhalten und insbesondere die dafür erforderlichen Erhaltungs- und Reinvestitionskosten tragen, sofern sich aus Absatz 2 und 3 sowie Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, nichts anderes ergibt. Es wird daher vereinbart, dass mit Ausnahme der unter Absatz 2 und 3 sowie Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, angeführten Beiträge des Bundes für die bestehende Krankenanstalt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Reinvestitionen auf Dauer kein Kostenersatz gemäß Paragraph 55, KAKuG zu leisten ist.
  7. Absatz 7Sollte der Rechtsträger der Krankenanstalt insbesondere auf Grundlage des Paragraph 55, KAKuG vom Bund oder von der Universität Linz Kostenersatz für Leistungen fordern, die nach dieser Vereinbarung vom Land zu erbringen sind, hält das Land den Bund bzw. die Universität Linz schad- und klaglos.

Artikel 4
Auflassung

Endet der laufende Betrieb der Medizinischen Fakultät und wird das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz nicht mehr weitergeführt, haben der Bund bzw. die Universität Linz die Flächen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 binnen eines Jahres nach der Einstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes zu räumen.

Artikel 5
In-Kraft-Treten

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      die nach dem OÖ Landes-Verfassungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
  2. Absatz 2Das Bundeskanzleramt wird dem Land und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und den Tag des In-Kraft-Tretens unverzüglich mitteilen.

Artikel 6
Geltungsdauer

  1. Absatz einsDie Anlage 2 zu dieser Vereinbarung ist ungeachtet eines Wirksamwerdens einer allfälligen Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG jedenfalls bis 2028 anzuwenden. Für die Zeit nach 2028 ist die Anlage 2 weiter anzuwenden, soweit nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG in Kraft tritt und anzuwenden ist. Sollte eine Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG wieder außer Kraft treten, ist die Anlage 2 neuerlich anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Absatz 3 und 4 sowie Artikel 3, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 11, sind von der Anwendung und dem Wirksamwerden der in Absatz eins, genannten Verordnung nicht betroffen und gelten auf Vertragsdauer unverändert weiter.
  3. Absatz 3Die Vereinbarungwird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den beiden Vertragspartnern nur einvernehmlich abgeändert oder aufgehoben werden.

Artikel 7
Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wird dem Bundesministerium für Finanzen, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz, dem Rechtsträger der in Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankenanstalt sowie dem Rektorat der Universität Linz und dem Rektorat der Medizinischen Universität Graz je eine Kopie übermitteln.

Anlage 1: Jahresweise Kostendarstellung (einschließlich Pfad und Ausbauschritte) siehe Anlagen.

Anlage 2: Berechnung der Mehrkosten gemäß Paragraph 55, KAKuG (Klinischer Mehraufwand) samt Tabellen A bis F siehe Anlagen.

Für die Bundesregierung:

Die Bundesrninisterin für Finanzen:

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung:

Fekter

Töchterle

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann:

Pühringer

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5 mit 29. März 2014 in Kraft.

Ostermayer