BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 29. Dezember 2014

Teil I

105. Bundesgesetz:

2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014

(NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

105. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG)

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 5

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 6

Änderung des Glückspielgesetzes

Artikel 7

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 8

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Artikel 9

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 10

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Artikel 11

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 12

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 13

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Artikel 14

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Artikel 15

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Artikel 16

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Artikel 17

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Grundsätze

Paragraph 3,

Amts- und Rechtshilfe

Paragraph 4,

Zuständigkeit

3. Abschnitt
Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Paragraph 5,

Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung

Paragraph 6,

Verweigerung der Datenübermittlung

Paragraph 7,

Verwendung der übermittelten Daten

Paragraph 8,

Befugnisse der Abgabenbehörde

4. Abschnitt
Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen

1. Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 9,

Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit

Paragraph 10,

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 11,

Vollstreckung

Paragraph 12,

Anrechnung geleisteter Zahlungen

Paragraph 13,

Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 14,

Beendigung der Vollstreckung

Paragraph 15,

Erlös aus der Vollstreckung

Paragraph 16,

Unterrichtung des Entscheidungsstaats

Paragraph 17,

Kosten

2. Unterabschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 18,

Voraussetzungen

Paragraph 19,

Übermittlung der Entscheidung

Paragraph 20,

Beendigung der Vollstreckung

Paragraph 21,

Folgen der Übermittlung

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 22,

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Paragraph 23,

Verweisungen

Paragraph 24,

Aufhebung des EU-FinStrVG

Paragraph 25,

Vollziehung

Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

Anlage 2

Bescheinigung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die internationale Amts- und Rechtshilfe mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Finanzstrafsachen durch Finanzstrafbehörden;
    2. Ziffer 2
      die Zusammenarbeit
      1. Litera a
        zwischen den Finanzstrafbehörden und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Finanzstrafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, sowie
      2. Litera b
        zwischen den Abgabenbehörden und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Angelegenheiten der Betrugsbekämpfung;
    3. Ziffer 3
      die Vollstreckung
      1. Litera a
        von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und
      2. Litera b
        von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    soweit sie nicht die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Finanzvergehen betreffen oder in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des Paragraph 22, geregelt sind.
  2. Absatz 2Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 Sitzung 16, zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 Sitzung 24;
    2. Ziffer 2
      Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 Sitzung 89, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2007 Sitzung 26.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften;
  2. Ziffer 2
    „zuständige Strafverfolgungsbehörde“ eine nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach nationalem Recht befugt ist, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Behörden oder Stellen, die sich speziell mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, sind davon nicht umfasst.
  3. Ziffer 3
    „Entscheidung”
    1. Litera a
      eine rechtskräftige Entscheidung gegen eine natürliche Person oder einen Verband im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die
      1. Sub-Litera, a, a
        von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;
    2. Litera b
      im Anwendungsbereich des 2. Unterabschnitts auch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche Person oder einen Verband, die getroffen wurde
      1. Sub-Litera, a, a
        von einem Spruchsenat, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht und sich auf eine unter Litera a, oder Litera b,, Sub-Litera, a, a,) fallende Entscheidung bezieht;
  4. Ziffer 4
    „Geldstrafe oder Geldbuße” die Verpflichtung zur Zahlung
    1. Litera a
      eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags;
    2. Litera b
      einer in derselben Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde;
    3. Litera c
      von Geldbeträgen für die Kosten der zu der Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
    4. Litera d
      von in derselben Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
    Der Begriff „Geldstrafen oder Geldbuße” umfasst weder Anordnungen über die Einziehung, den Verfall oder die Konfiskation von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten noch Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 Sitzung 1, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 Sitzung 29, vollstreckbar sind;
  5. Ziffer 5
    „Bestrafter” die natürliche Person oder den Verband, gegen die oder gegen den die Entscheidung ergangen ist;
  6. Ziffer 7
    „Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  7. Ziffer 8
    „Entscheidungsstaat” den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung ergangen ist;
  8. Ziffer 9
    „Vollstreckungsstaat” den Mitgliedstaat, dem eine Entscheidung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde;
  9. Ziffer 10
    „Bescheinigung” die Bescheinigung nach Artikel 4, des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI;
  10. Ziffer 11
    „Zentrale Behörde” das zentrale Verbindungsbüro für internationale Zusammenarbeit (CLO) als zentrale Behörde im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI.

2. Abschnitt
Grundsätze

Amts- und Rechtshilfe

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe auf Grund gesetzlicher Vorschriften, völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu leisten.
  2. Absatz 2Amtshilfe im Sinne des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Abgaben- oder Abgabenstrafverfahren zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Abgabenbehörden aufgrund der in Absatz eins, genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Leistung von Amtshilfe das Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009, anzuwenden.
  3. Absatz 3Rechtshilfe im Sinne des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer finanzstrafrechtlichen Angelegenheit zwischen Finanzstrafbehörden und anderen als in Absatz 2, genannten ausländischen Behörden aufgrund der in Absatz eins, genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird. Als eine solche ausländische Behörde ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, zu verstehen.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung günstigerer Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten sowie in anderen Bundesgesetzen nicht entgegen.

Zuständigkeit

Paragraph 4,

Die Zuständigkeit für die Erledigung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens richtet sich nach Paragraph 58, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,.

3. Abschnitt
Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Informationen und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln,
    1. Ziffer eins
      wenn sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die in Österreich nach den Paragraphen 33,, 35, 37, 38 oder 38a FinStrG strafbar und gemäß Paragraph 53, FinStrG von den Finanzstrafbehörden zu ahnden wäre und
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde obliegen würde.
  2. Absatz 2In die Erledigung des Auskunftsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen. Informationen oder sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einen Bescheid oder eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, erfordern, dürfen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, wenn sie als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden sollen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden jener Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

Verweigerung der Datenübermittlung

Paragraph 6,

Die Datenübermittlung nach Paragraph 5, hat zu unterbleiben, wenn

  1. Ziffer eins
    dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
  2. Ziffer 2
    die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
  3. Ziffer 3
    wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.

Verwendung der übermittelten Daten

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDaten, die von einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde an eine Finanzstraf- oder Abgabenbehörde übermittelt wurden, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem Finanzstrafverfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Bedingungen des übermittelnden Staates in Bezug auf die Verwendung der Daten sind zu beachten. Die übermittelten Daten unterliegen denselben datenschutzrechtlichen Vorschriften wie Daten, die im Inland erlangt wurden.
  2. Absatz 2Auf Ersuchen des übermittelnden Mitgliedstaates hat die Finanzstrafbehörde über die Verwendung der übermittelten Daten Auskunft zu erteilen.

Befugnisse der Abgabenbehörde

Paragraph 8,

Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, ersuchen.

4. Abschnitt
Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen

1. Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit

Paragraph 9,

  1. Absatz einsSoweit sich aus den Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das FinStrG anzuwenden.
  2. Absatz 2Zur Entgegennahme von Vollstreckungsersuchen ist die zentrale Behörde berufen.
  3. Absatz 3Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit von den Zollämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften den Zollämtern als Finanzstrafbehörden, sonst den Finanzämtern als Finanzstrafbehörden.
  4. Absatz 4Die örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden richtet sich nach dem inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung im Inland. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Finanzstrafbehörde nicht feststellbar, so ist die Vollstreckung durch die zuerst mit der Sache befasste sachlich zuständige Finanzstrafbehörde vorzunehmen.
  5. Absatz 5Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde (Vollstreckungsbehörde) hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. Als Unvollständigkeit gilt auch, wenn nicht zusammen mit der Bescheinigung die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung übermittelt wird oder wenn eine Übersetzung der Bescheinigung in die deutsche Sprache fehlt, es sei denn der Entscheidungsstaat hat die Erklärung abgegeben, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.
  2. Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung auch dann zu verweigern, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bestrafte im Inland weder über Vermögen verfügt noch Einkommen bezieht, noch sich in der Regel im Inland aufhält oder dort einen Sitz hat,
    2. Ziffer 2
      gegen den Bestraften wegen derselben Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland ergangen oder eine in einem anderen Staat als dem Entscheidungsstaat oder Österreich ergangene Entscheidung bereits vollstreckt worden ist,
    3. Ziffer 3
      sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht, die nach österreichischem Recht keine strafbare Handlung darstellen würde, sofern es sich nicht um einen in der Liste in Anlage 1 aufgezählten Fall handelt,
    4. Ziffer 4
      die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach österreichischem Recht verjährt ist und die Entscheidung sich auf eine Tat bezieht, für die österreichisches Strafrecht gilt,
    5. Ziffer 5
      sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht,
      1. Litera a
        die im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist oder
      2. Litera b
        die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden ist, sofern nach österreichischem Recht im Ausland begangene Taten gleicher Art nicht strafbar sind,
    6. Ziffer 6
      nach österreichischem Recht Immunitäten bestehen, die einer Vollstreckung entgegenstehen,
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung gegen eine natürliche Person ergangen ist, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat unmündig war,
    8. Ziffer 8
      dem Bestraften im Entscheidungsstaat oder im Inland Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist,
    9. Ziffer 9
      laut Bescheinigung der Bestrafte
      1. Litera a
        im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaats befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, oder
      2. Litera b
        nicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Entscheidungsstaates
        1. Sub-Litera, a, a
          fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder
        2. Sub-Litera, b, b
          in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder
        3. Sub-Litera, c, c
          nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der ursprünglich ergangenen Entscheidung zu erreichen, ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen, oder innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat; oder
      3. Litera c
        im Verfahren nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, auf das Recht auf mündliche Anhörung zu verzichten und die Entscheidung nicht anzufechten.
    10. Ziffer 10
      die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 Euro oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt oder
    11. Ziffer 11
      wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäß Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist.
  3. Absatz 3Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, soweit
    1. Ziffer eins
      die Republik Österreich den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI in einer gemäß Artikel 20, Absatz 2, dieses Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung beschränkt hat oder
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf eine vom Entscheidungsstaat gemäß dieser Bestimmung abgegebene Erklärung Gegenseitigkeit fehlt.
  4. Absatz 4Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4,, 9 und 11 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen und diese gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu ersuchen.
  5. Absatz 5Alle Fälle der Unzulässigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 11, sind dem Bundesminister für Finanzen zu berichten.

Vollstreckung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsLiegt keiner der in Paragraph 10, Absatz eins bis 3 genannten Unzulässigkeitsgründe vor, ist die Übernahme der Vollstreckung mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung, die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates sowie eine Vollstreckbarkeitserklärung zu enthalten und den zu vollstreckende Betrag anzuführen. Dieser Bescheid ist Exekutionstitel für das finanzstrafbehördliche und gerichtliche Exekutionsverfahren.
  2. Absatz 2Der zu vollstreckende Geldbetrag ist von der Vollstreckungsbehörde in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße in der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße geltenden Wechselkurs in Euro umzurechnen.
  3. Absatz 3Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Taten, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden sind, und unterliegen diese Taten dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze, so ist der zu vollstreckende Betrag auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen.
  4. Absatz 4Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde (Paragraph 152, FinStrG) kommt aufschiebende Wirkung insoweit zu, als bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber nur Maßnahmen zur Sicherung der zu vollstreckenden Geldstrafe vorgenommen werden dürfen.
  5. Absatz 5Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für die Anfertigung ihrer Übersetzung benötigt wird.

Anrechnung geleisteter Zahlungen

Paragraph 12,

Kann der Verpflichtete den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat sich die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des Paragraph 10, Absatz 4, mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.

Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 13,

  1. Absatz einsHat der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugelassen, so ist dies als Grundlage für deren Vollzug in dem gemäß Paragraph 11, zu erlassenden Bescheid unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit festzustellen.
  2. Absatz 2Hat eine Feststellung nach Absatz eins, zu erfolgen und ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist gleichzeitig für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe darf ein in der Bescheinigung angegebenes Höchstmaß nicht überschreiten. Im Übrigen ist Paragraph 20, FinStrG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf. Wurde in der zu vollstreckenden Entscheidung eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist deren Dauer auf sechs Wochen herabzusetzen.
  3. Absatz 3Paragraph 179, FinStrG ist sinngemäß anzuwenden.

Beendigung der Vollstreckung

Paragraph 14,

Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder darüber, dass die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden.

Erlös aus der Vollstreckung

Paragraph 15,

Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Bund zu.

Unterrichtung des Entscheidungsstaats

Paragraph 16,

Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

  1. Ziffer eins
    über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 9, Absatz 5,,
  2. Ziffer 2
    über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, zusammen mit einer Begründung,
  3. Ziffer 3
    über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,
  4. Ziffer 4
    über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und
  5. Ziffer 5
    über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 13, zu unterrichten.

Kosten

Paragraph 17,

Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.

2. Unterabschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen

Mitgliedstaat

Voraussetzungen

Paragraph 18,

Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Übermittlung der Entscheidung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde (Vollstreckungsbehörde) hat die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem die mit dieser Entscheidung bestrafte natürliche Person oder der Verband, über Vermögen verfügt, Einkommen bezieht oder sich in der Regel aufhält bzw. seinen eingetragenen Sitz hat. Die Übermittlung sowie sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen im Wege der zentralen Behörde.
  2. Absatz 2Für die Bescheinigung ist das Formblatt in Anlage 2 zu verwenden; sie ist von der Vollstreckungsbehörde zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist die Bescheinigung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder, wenn der Vollstreckungsstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.
  3. Absatz 3Die Übermittlung gemäß Absatz eins, hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestattet. Das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung sind dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch im Postweg zuzusenden, es sei denn, es handelt sich dabei um ein elektronisch gefertigtes Dokument.
  4. Absatz 4Die Vollstreckungsbehörde darf die Entscheidung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermitteln.
  5. Absatz 5Ist weder der Vollstreckungsbehörde noch der zentralen Behörde bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so haben sie zu versuchen, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.

Beendigung der Vollstreckung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Vollstreckungsbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.
  2. Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 18, weggefallen sind.

Folgen der Übermittlung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsVorbehaltlich des Absatz 2, darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß Paragraph 19, übermittelten Entscheidung vornehmen.
  2. Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde ist erst wieder vollstreckungsberechtigt,
    1. Ziffer eins
      wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
    2. Ziffer 2
      wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nicht möglich ist, ab Erhalt der diesbezüglichen Verständigung,
    3. Ziffer 3
      wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Grund gestützt worden, oder
    4. Ziffer 4
      wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, wieder entzogen hat.
  3. Absatz 3Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß Paragraph 19, eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. Paragraph 12, ist sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Paragraph 22,

Hinsichtlich des 4. Abschnitts ist die Anwendung von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht ausgeschlossen, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinauszugehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beizutragen.

Verweisungen

Paragraph 23,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Aufhebung des EU-FinStrVG

Paragraph 24,

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz (EU-FinStrVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2009,, aufgehoben.

Vollziehung

Paragraph 25,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des 4. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Finanzen.

Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 4, lautet der letzte Satz:

„Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 4, entfällt das Satzzeichen nach der Litera e und es wird folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    Ausgleichszulagen oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.“

b) In Ziffer 5, Litera b, wird nach dem Wort „Kinderbetreuungsgeld“ die Wortfolge „sowie das Pflegekarenzgeld“ eingefügt; am Ende der Litera b, entfällt der Punkt.

c) In Ziffer 11, wird der Verweis auf „§ 9 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes“ durch den Verweis auf „§ 23 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind bei

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen.“

b) In Absatz 12, Ziffer eins, wird die Wortfolge „einschließlich eines Partizipations- und Genußrechtskapitals im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „einschließlich eines Partizipations-, Genussrechtskapitals und eines Kapitals aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988“ ersetzt.

c) In Absatz 12, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 32 Ziffer 3 “, durch den Verweis „§ 32 Absatz eins, Ziffer 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Sinkt in einem Wirtschaftsjahr innerhalb von sieben Veranlagungsjahren nach der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, unter Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist insoweit eine Nachversteuerung des begünstigten Betrages des zeitlich am weitest zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      Eine Nachversteuerung unterbleibt insoweit, als sie gedeckt ist in
      1. Litera a
        begünstigt besteuerten Beträgen ab dem achten Jahr nach Inanspruchnahme der Begünstigung sowie
      2. Litera b
        Eigenkapitalzuwächsen, die den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2015 zuzurechnen sind.
    Beträge nach Litera a, bzw. b können nur einmal zum Unterbleiben der Nachversteuerung führen.
    1. Ziffer 2
      Die Nachversteuerung hat mit dem Steuersatz gemäß Paragraph 37, Absatz eins, des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen. Der Nachversteuerungsbetrag erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, wird die Wortfolge „Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG“ durch die Wortfolge „Linz AG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988;“

b) In Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „des Bankwesengesetzes oder“.

c) In Absatz 5, Ziffer 8, Litera d, wird der Verweis „§ 6 Ziffer 5, zweiter Satz“ durch den Verweis „§ 6 Ziffer 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 30, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „ab der Anschaffung“ die Wortfolge „oder Herstellung (Fertigstellung)“ eingefügt.

b) In Absatz 4, Ziffer eins, lautet der letzte Satz:

„Dies gilt auch für eine in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehende Umwidmung, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt ist, sowie für eine Kaufpreiserhöhung auf Grund einer späteren Umwidmung; eine spätere Umwidmung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung.“

c) In Absatz 6, wird folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    Bei der Veräußerung eines aus einem Betriebsvermögen entnommenen Grundstückes, das mit dem Teilwert eingelegt worden ist, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Als Veräußerungserlös gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt. Soweit das Grundstück zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann Paragraph 30, Absatz 4, angewendet werden.“

d) In Absatz 8, wird vor dem Wort „Erwerbes“ das Wort „unentgeltlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 30 b, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Abgeltungswirkung der Immobilienertragsteuer entfällt im Falle einer späteren Umwidmung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz.“

b) In Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Wird außer in den Fällen des Paragraph 30 c, Absatz 4, erster, dritter und vierter Teilstrich keine Immobilienertragsteuer entrichtet, ist vom Steuerpflichtigen eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten, wobei Beträge unter 0,50 Euro abzurunden und Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden sind.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 30 c, Absatz 4, wird der Verweis „§ 21 Absatz 2, Ziffer 3, KStG 1988“ durch den Verweis „§ 21 Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, KStG 1988“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 32 Ziffer eins “, durch den Verweis „§ 32 Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 62 a, erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 83, Absatz 3, unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 67, Absatz 5, wird im ersten Teilstrich nach der Wortfolge „Von dem Urlaubsentgelt“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, der Urlaubsersatzleistung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 69, Absatz 4, Ziffer 2, lautet der erste Satz:

„Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß Paragraph 8, Absatz 8, BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 9, BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des Paragraph 67, Absatz 5, erster Teilstrich einzubehalten.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 78, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn, Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung sowie im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 86, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Abfuhr der Lohnsteuer“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , der Abzugsteuer (Paragraph 99,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „die anteiligen Kapitalerträge“ die Wortfolge „im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 96, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, erhält die bisherige Litera c, die Bezeichnung „d)“ und es wird nach Litera b, folgende Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    Bei Zinsen, die der beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, unterliegen, hat der Abzugsverpflichtete die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu entrichten.“

b) In Absatz 4, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Höhe der Einkünfte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 98, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, werden folgende Sätze angefügt:

„Werden Zinsen, die einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde zugehen, sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer nicht auf täglicher Basis der Meldestelle gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, wird bei der Veräußerung des Anteilscheins und bei einem Depotübertrag, ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, ein Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres angesetzt.

Werden Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß Paragraph 186, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, kann der einer Meldung der Quellensteuer gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des EU-Quellensteuergesetzes zugrundeliegende Betrag als Zinsanteil gemeldet werden. Erfolgt weder eine Meldung der Zinsen noch eine Meldung der Quellensteuer gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des EU-Quellensteuergesetzes, ist ein gemäß Paragraph 7, Absatz 6, des EU-Quellensteuergesetzes ermittelter Betrag als Zinsanteil anzusetzen.“

b) In Absatz eins, Ziffer 5, lautet der letzte Satz:

„Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind

c) In Absatz 3, wird der Verweis „§ 32 Ziffer 2 “, durch den Verweis „§ 32 Absatz eins, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18a, In Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    an eine Betriebliche Kollektivversicherung gemäß Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter ist.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 257, lautet:

  1. Ziffer 257
    Paragraph 89, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“

b) Nach Ziffer 259, werden folgende Ziffern angefügt:

  1. Ziffer 260
    Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, wenn die Vereinbarung des Auftragswertes bei Auftragsvergabe nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt.
  2. Ziffer 261
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.
  3. Ziffer 262
    Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Für Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, ausgenommen Grundstücke im Sinne des Paragraph 30 und nicht zur unmittelbaren Weiterverarbeitung dienendes Gold, Silber, Platin und Palladium gilt: Wurde ein derartiges Wirtschaftsgut nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Jänner 2014 angeschafft, hergestellt oder eingelegt und wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert nicht im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage abgesetzt, hat die Berücksichtigung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Einlagewertes abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, in dem bei der Veranlagung 2014 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zu erfolgen; eine nochmalige Berücksichtigung bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen hat zu unterbleiben.
  4. Ziffer 263
    Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2011 anzuwenden. Dabei gilt für die Veranlagung der Jahre 2011 bis 2013: Wurde in einem vor dem 1. Jänner 2015 erlassenen rechtskräftigen Bescheid eine Nachversteuerung nach Maßgabe des Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz vorgenommen und ergibt sich in Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, kein oder ein geringerer Nachversteuerungsbetrag gilt die Berücksichtigung des Nachversteuerungsbetrages nach Maßgabe der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 293 b, der Bundesabgabenordnung, sofern der Abgabepflichtige eine entsprechende Bescheidänderung beantragt. Die Ermittlung des für die Änderung in Betracht kommenden Betrages ist dabei vom Abgabepflichtigen darzustellen.
  5. Ziffer 264
    Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmalig anwendbar
    • Strichaufzählung
      für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2014 und
    • Strichaufzählung
      für Besserungsvereinbarungen, die auf Grund von Umwidmungen nach dem 31. Dezember 2014 wirksam werden.
  6. Ziffer 265
    Paragraph 67, Absatz 5 und Paragraph 69, Absatz 4, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  7. Ziffer 266
    Paragraph 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  8. Ziffer 267
    Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, wird wie folgt geändert:

a) In Teilstrich 1 wird das Wort „Kreditwesengesetzes“ durch die Wortfolge „Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 184/2013“ ersetzt.

b) In Teilstrich 2 wird das Wort „Genußrechte“ durch die Wortfolge „Genussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort samt Verweis „Genussrechten (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,)“ durch die Wortfolge „Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Teilstrich“ ersetzt.

b) In Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, erster Teilstrich“ ersetzt.

c) In Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 Sitzung 8“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

d) In Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2011/96/EU“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

e) In Absatz 3, Ziffer eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung“ durch die Wortfolge „in der Körperschaftsteuererklärung“ ersetzt.

f) In Absatz 3, lauten Ziffer 2 und 3:

  1. Ziffer 2
    Die Option kann nur innerhalb eines Monats ab Abgabe der Körperschaftsteuererklärung durch deren Berichtigung nachgeholt oder widerrufen werden.
  2. Ziffer 3
    Die getroffene Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.“

g) In Absatz 3, Ziffer 4, wird im letzten Satz die Wortfolge „keine Option“ durch die Wortfolge „die Option anders“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10, wird wie folgt geändert:

a) Lit. a lautet:

  1. Litera a
    Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren ist eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.“

b) In Litera c, wird im dritten Teilstrich nach der Wortfolge „aufgrund einer“ das Wort „auch“ eingefügt, der Punkt wird durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender vierter Teilstrich samt Schlussteil angefügt:

Kann eine Steuerermäßigung oder -rückerstattung im Sinne des dritten und vierten Teilstriches erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der Ermittlung der Steuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine solche Steuerermäßigung oder -rückerstattung, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung dar.“

c) Im vorletzten Satz wird die Wortfolge „die empfangende Körperschaft“ durch die Wortfolge „der Empfänger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Bei Körperschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist abweichend von der Ziffer eins, Paragraph 10, sinngemäß anzuwenden.“

b) In Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „erstreckt sich die Steuerpflicht“ die Wortfolge „unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2 “, eingefügt.

c) In Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, entfällt jeweils der letzte Satz.

d) In Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer 3 und die “ durch das Wort „Die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Teilstrich und Ziffer 2, zweiter Teilstrich wird jeweils die Wortfolge „die zu berücksichtigenden Verluste“ durch die Wortfolge „die zuzurechnenden Verluste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 26 c, werden nach Ziffer 51, folgende Ziffer 52 und 53 angefügt:

  1. Ziffer 52
    Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
  2. Ziffer 53
    Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich wird nach der Wortfolge „bei der übernehmenden Körperschaft“ die Wortfolge „oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Aktien“ durch das Wort „Anteile“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Teilstrich wird nach der Wortfolge „bei einem Rechtsnachfolger“ die Wortfolge „oder bei einer konzernzugehörigen Körperschaft eines Rechtsnachfolgers“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 6, wird die Wortfolge „Betrieben und Teilbetrieben“ durch die Wortfolge „Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 2“ ersetzt, das Wort „teilweise“ wird durch das Wort „eingeschränkt“ ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Dies ist im Einbringungsvertrag festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Teilstrich wird nach der Wortfolge „bei der übernehmenden Körperschaft“ die Wortfolge „oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Bei späterer Veräußerung des Grund und Bodens ist wie folgt vorzugehen:

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18, Absatz 5, lautet die Ziffer 2 :,

  1. Ziffer 2
    Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 kann bei der übernehmenden Körperschaft insoweit angewendet werden, als beim Rechtsvorgänger im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgrund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart oder einer Einlage (Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera c, oder Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988) nur eingeschränkt anwendbar wäre.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Grund und Boden, auf den im Falle einer Veräußerung am Zusammenschlussstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre, kann zur Gänze mit den nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten angesetzt werden. Dies ist im Zusammenschlussvertrag festzuhalten. Dies gilt auch für nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 25, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Für zum Buchwert übernommene Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Teilwert von Grund und Boden ist in Evidenz zu nehmen, wenn im Falle einer Veräußerung am Zusammenschlussstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 beim Übertragenden auf den gesamten Grund und Boden anwendbar wäre. Bei späterer Veräußerung des Grund und Bodens ist wie folgt vorzugehen:
      • Strichaufzählung
        Für Wertveränderungen bis zum Zusammenschlussstichtag kann Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 beim Übertragenden angewendet werden, wobei an Stelle des Veräußerungserlöses der in Evidenz genommene Teilwert tritt.
      • Strichaufzählung
        Für Wertveränderungen nach dem Zusammenschlussstichtag kann Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 beim Übertragenden insoweit angewendet werden, als diesem der Grund und Boden weiterhin zuzurechnen ist. Darüber hinaus ist Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht anwendbar. Für einen Inflationsabschlag ist auf den Zusammenschlussstichtag abzustellen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 kann insoweit beim Übertragenden angewendet werden, als bei diesem im Falle einer Veräußerung am Zusammenschlussstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgrund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart oder einer Einlage (Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera c, oder Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988) nur eingeschränkt anwendbar wäre.
    Dies gilt sinngemäß für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke, soweit auf diese Paragraph 6, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 angewendet wird.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 29, Absatz eins, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Für Wirtschaftsgüter, auf deren Erträge bzw. Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, oder Paragraph 30 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, ist ein gesonderter Ausgleichsposten im Sinne der Ziffer 2, zu bilden. Dieser ist zum besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, oder Paragraph 30 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufzulösen oder unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c und d des Einkommensteuergesetzes 1988 abzusetzen. Abweichend davon kann, wenn am Teilungsstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre, Grund und Boden zur Gänze mit den nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten angesetzt werden. Dies ist im Teilungsvertrag festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Soweit im Fall der Veräußerung eines Grundstücks im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 am Teilungsstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar wäre, kann dies bei der Bildung der Ausgleichposten (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 a,) einheitlich berücksichtigt werden. Bei späterer Veräußerung des Grundstücks ist wie folgt vorzugehen:
    • Strichaufzählung
      Für Wertveränderungen bis zum Teilungsstichtag ist Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden, soweit dies bei der Bildung der Ausgleichposten berücksichtigt wurde.
    • Strichaufzählung
      Für Wertveränderungen nach dem Teilungsstichtag kann Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 bei dem das Grundstück übernehmenden Nachfolgeunternehmer insoweit weiter angewendet werden, als ihm das Grundstück schon vor dem Teilungsstichtag zuzurechnen war; bei der Übertragung einer Mehrzahl von Grundstücken ist dabei eine verkehrswertmäßige Betrachtung anzuwenden. Darüber hinaus ist Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht anwendbar. Für einen Inflationsabschlag ist auf den Teilungsstichtag abzustellen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Aktien“ durch das Wort „Anteile“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 38 d, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Teil 3 werden folgende Ziffern 26 und 27 angefügt:

  1. Ziffer 26
    Paragraph 16, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist auf Einbringungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden.
  2. Ziffer 27
    1. Litera a
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Teilstrich, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Teilstrich, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 a und Paragraph 30, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
    2. Litera b
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Teilstrich und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Teilstrich sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Beteiligung übernommen wird, an der das Besteuerungsrecht der Republik Österreich aufgrund einer Umgründung mit einem Stichtag vor dem 8. Oktober 2004 oder der Verlegung eines Betriebes vor dem 1. Jänner 2005 eingeschränkt worden ist. Dies gilt für Umgründungen, die nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.“

Artikel 5
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, wird wie folgt geändert:

a) In Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, lautet Litera b, :,

  1. Litera b
    von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;“

b) In Tarifpost 8 entfallen die Absatz eins a,, 1b und 4 und die Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)………………100 Euro
  2. Absatz 21. Gebührenfrei ist die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums für:
    1. Litera a
      Kinder unter 6 Jahren,
    2. Litera b
      Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
    3. Litera c
      Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 Sitzung 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
    4. Litera d
      begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);
    1. Ziffer 2
      Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins,, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
  3. Absatz 3Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins, entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, lautet Ziffer 2 :,

  1. Ziffer 2
    Zessionen von Forderungen zwischen Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes andererseits; den Kreditinstituten stehen ausländische Kreditinstitute und Finanzinstitute gleich, die zur Erbringung von Bankgeschäften im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG berechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34Paragraph 14, Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 eingebracht werden. Paragraph 14, Tarifpost 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist auf die Erteilung jener Einreisetitel anzuwenden, für die ein Ansuchen auf Erteilung vor dem 1. Jänner 2015 eingebracht wird.“

Artikel 6
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz 7, wird die Wortfolge „oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides“ durch die Wortfolge „oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „ oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,“ ersetzt.

b) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 21, Absatz 7, wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 23, wird die Wortfolge „oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „ oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, werden nach dem Verweis „§ 2 Absatz 3 “, die Verweise „ , Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10 “, samt Satzzeichen eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 56, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 60, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz eins und 6, Paragraph 21, Absatz 7,, Paragraph 31, Absatz eins und 4, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 56, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 4, Absatz eins, lautet Ziffer 11 :,

  1. Ziffer 11
    für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 17, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, für eine Pensionskassenvorsorge im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, EStG 1988 einschließlich der Verfügungen nach Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a,, c und d EStG 1988.“

Artikel 8
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.“

b) In Absatz 4, entfällt der zweite Satz.

Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 158, wird folgender Absatz 4 d, eingefügt:

  1. Absatz 4 dZum Zweck der Durchführung von Abgaben- oder Monopolverfahren sind die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte ermächtigt, nach der Strafprozeßordnung 1975 – StPO ermittelte personenbezogene Daten, die für solche Verfahren bedeutsam sind, an die Abgabenbehörde zu übermitteln, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften verletzt worden sind oder sein können.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 188, Absatz 4, Litera d, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„es sei denn, der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert übersteigt 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 240, wird folgender Paragraph 240 a, angefügt:

Paragraph 240 a,

Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Rückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Kapitalertragsteuer sind erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig, wenn ihre Rechtsgrundlage Paragraph 240, Absatz 3,, Paragraph 94, Ziffer 2, EStG 1988, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988 oder eine Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist. Dies gilt auch für wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, KStG 1988 gestellte Anträge auf Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 264, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.“

b) In Absatz 4, wird am Ende der Litera e, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5, (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 284, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 323, wird folgender Absatz 44, angefügt:

  1. Absatz 44Paragraph 188, Absatz 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, wenn die Vereinbarung des Auftragswertes bei Auftragsvergabe nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt. Paragraph 240 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2014 erfolgte Einbehaltungen anzuwenden.“

Artikel 10
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, KStG 1988.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, Absatz 3, wird die Zitierung „§ 95 Absatz 5, EStG 1988“ durch die Zitierung „§ 95 Absatz 4, EStG 1988“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zu den sonstigen Angelegenheiten (Absatz eins,) gehören
    1. Ziffer eins
      Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Absatz 2,) zu erheben sind,
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Absatz eins,) oder der Beiträge (Ziffer eins,) betroffen sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für Beschwerden nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, ist das Verfahren im VwGVG geregelt.“

Artikel 12
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 30 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Absatz eins, ist im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie mit Finanzvergehen, die mit einer Mindestgeldstrafe bedroht sind, unzulässig.“

b) Es wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Art, es sei denn, dass die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Abgabepflichtige zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 57, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren ab Eintritt der Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der Verfahrenshandlung zu stellen. Wegen der Säumigkeit eines Spruchsenates oder eines Vorsitzenden des Spruchsenates ist ein Fristsetzungsantrag nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 99, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Soweit dies der zur Auskunft verpflichteten Person zumutbar ist, sind elektronische Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu übermitteln, dass diese elektronisch weiterverarbeitet werden können.“

b) In Absatz 6, lautet der 4. Satz:

„Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 120, wird wie folgt geändert. Es wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Auf den Verkehr mit ausländischen Behörden sind völkerrechtliche Verträge, unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union, das EU-Amtshilfegesetz (EU-AHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, sowie das EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (EU-FinStrZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 157, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden. Über Ersatzansprüche von Zeugen und Sachverständigen entscheidet der Einzelrichter, in Senatsverfahren der Vorsitzende.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 163, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so sind Ausfertigungen des Erkenntnisses diesem sowie dem Beschwerdeführer zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 185, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 105, einem säumigen Zeugen aufzuerlegen sind; bei einer Mehrheit von Bestraften sind diese Barauslagen nach dem Verhältnis der verhängten Geldstrafen aufzuteilen;“

b) Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 105, einem säumigen Zeugen aufzuerlegen sind;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 196, Absatz 4, tritt an die Stelle der Wortfolge „§§ 99 Absatz 2 bis 4“ die Wortfolge „§§ 99 Absatz eins, bis 4“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 207 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEine Sicherstellung gemäß Paragraph 109, Ziffer eins und Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und eine Beschlagnahme ge-mäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist auch zur Sicherung der Geldstrafe und des Ausspruches der Haftung gemäß Paragraph 28, zulässig.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 254, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das verwaltungsbehördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. römisch eins.“

Artikel 13
Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 26, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 und 7 lauten:

  1. Absatz 6Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind die nach Absatz eins, festgesetzten Gebühren auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen; fällt die Abgabenschuld nachträglich zur Gänze weg, so sind die Bescheide, mit denen die Gebühren nach Absatz eins, festgesetzt wurden, auf Antrag aufzuheben.
  2. Absatz 7Absatz 6, zweiter Halbsatz gilt sinngemäß für den Ersatz von Barauslagen nach Absatz 3,, es sei denn, die Barauslagen sind dem Vermögen des Abgabepflichtigen zugutegekommen oder der Abgabepflichtige hat durch sein Verhalten maßgebend zum Entstehen dieser Kosten beigetragen.“

b) Es wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Anträge nach Absatz 6 und 7 haben die Bezeichnung der Festsetzungsbescheide nach Absatz 5 und allenfalls der Bescheide nach Paragraph 51, zu enthalten und sind nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenschuld herabgesetzt wurde oder weggefallen ist, zulässig. Die Absatz 6 und 7 finden keine Anwendung auf abgeschriebene (Paragraphen 235,, 236 BAO) Nebengebühren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 50, Absatz 4, werden nachstehende Sätze angefügt:

„Scheitert auch dieser Verwertungsversuch, so ist der Abgabenschuldner nochmals schriftlich aufzufordern, die Gegenstände binnen zwei Wochen abzuholen. Kommt er auch dieser Aufforderung nicht nach, so können die Gegenstände vernichtet werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 78, Absatz 2, werden nachstehende Sätze angefügt:

„Wäre mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung oder des gepfändeten Anspruches eine Gefährdung der Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden, so kann die Überweisung zur Einziehung ausgesprochen werden. Auf Grund der verfügten Einziehung eingehende Beträge oder herausgegebene oder geleistete Sachen sind vom Finanzamt in Verwahrung zu nehmen. Eine Verrechnung auf die Abgabenschulden und eine Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und Wegfall von Einbringungshemmnissen (Paragraph 230, BAO) zulässig. Paragraph 41 a, bleibt unberührt.“

Artikel 14
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten und Feinschnitttabaken auch nach Preisklassen in Stück bzw. Gramm getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (Paragraph 5,) schriftlich anzumelden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz 2, werden nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a und 1b eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
  2. Ziffer eins b
    wenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist erfüllt;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz 3, lautet der letzte Satz:

„Für das Erlöschen der Bewilligung gelten Paragraph 15, Absatz eins,, Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 2,, Absatz 3 und 4 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 44 m, wird folgender Paragraph 44 n, eingefügt:

Paragraph 44 n,

  1. Absatz einsParagraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, tritt mit 1. April 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2015 entstanden ist.“

Artikel 15
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 5, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    in den Fällen des Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder Zolllager befindet, aus welchem das Mineralöl abgegeben wurde,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 4, entfällt das Wort „mindestens“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Für das Erlöschen des Freischeins gelten Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 1a, 1b und 4 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewonnen oder bearbeitet (hergestellt), entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 21, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    zum Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (Paragraph 39,), es sei denn, das Mineralöl wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 a, der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (Paragraph 33,) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Mineralöl aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war oder wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 sowie des Paragraph 21, Absatz 2, der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 3, der Hersteller, jede an der Herstellung beteiligte Person, sowie jede Person, in deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindet;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Verweis „§ 21 Absatz 8 “, durch den Verweis „§ 21 Absatz 4, Ziffer 6 “, e, r, s, e, t, z, t,

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28, Absatz 2, werden nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a und 1b eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
  2. Ziffer eins b
    wenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist erfüllt;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 33, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Für das Erlöschen der Bewilligung gelten Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 2,, Absatz 3 und 4 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 64 n, wird folgender Paragraph 64 o, eingefügt:

Paragraph 64 o,

Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins a,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,, 3a, 5 und 6, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins a und 1b und Paragraph 33, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsTabakerzeugnisse im Sinne des Absatz 2 und die in Absatz 2 a, angeführten verwandten Erzeugnisse sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a bis 2c eingefügt:

  1. Absatz 2 aVerwandte Erzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Elektronische Zigaretten, einschließlich E-Shishas und vergleichbare Erzeugnisse mit derselben Funktions- und Wirkungsweise, sofern es sich um Einwegprodukte handelt,
    2. Ziffer 2
      nikotinhaltige und sonstige aromatisierte oder nicht aromatisierte Flüssigkeiten, die dafür vorgesehen sind, in elektronischen Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verdampft zu werden, und Nachfüllbehälter.
  2. Absatz 2 bDer Ausdruck „elektronische Zigarette“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen oder nikotinfreien Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbare Produkte sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden.
  3. Absatz 2 cDer Ausdruck „Nachfüllbehälter“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet ein Behältnis, das eine nikotinhaltige oder eine sonstige Flüssigkeit enthält, die dafür vorgesehen ist, zum Nachfüllen elektronischer Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbarer Erzeugnisse mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verwendet zu werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt. Die entgeltliche Abgabe von verwandten Erzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet ist ausschließlich Tabaktrafikanten vorbehalten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 5, Paragraph 23,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 8, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz eins,, 2, 3, 7, 8, 12 und 15, Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 39, gelten auch für verwandte Erzeugnisse.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Bewilligung ist zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    2. Ziffer 2
      wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    3. Ziffer 3
      wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Absatz 3, oder der Paragraphen 8 bis 10 verstößt oder Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht einhält und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 4, wird der Betrag „400“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Der Kaufpreis ist spätestens anlässlich der nächstfolgenden Lieferung (Zustellung) zu entrichten, jedoch nicht später als zehn Tage nach der Lieferung (Zustellung).“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro für Zigarren und Zigarillos je Stück mit höchstens zwei Nachkommastellen und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Das Datum, ab welchem ein neuer Kleinverkaufspreis gelten soll, muss mindestens fünf Werktage nach der Veröffentlichung des Kleinverkaufspreises liegen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen ist vor dem veröffentlichten Termin, ab welchem der neue Preis jeweils gelten soll, verboten.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten und Feinschnitttabaken auch nach Preisklassen in Stück bzw. Gramm, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 15. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften,
    2. Ziffer 2
      Förderung von neu bestellten behinderten Inhabern von Tabakfachgeschäften,
    3. Ziffer 3
      Neuanstellung von behinderten Mitarbeitern von Tabakfachgeschäften in einem Dauerdienstverhältnis,
    4. Ziffer 4
      Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen.
    Behinderte Personen im Sinne der Ziffer 2 und 3 sind begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, und Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 38 a, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2014 hat der Großhändler für Zigaretten folgende Zuschläge abzuführen:

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 42, wird der Verweis „§ 5 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 5 Absatz 2, letzter Satz oder Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 47 f, wird folgender Paragraph 47 g, angefügt:

Paragraph 47 g,

  1. Absatz einsParagraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2 a bis 2c, Paragraph 5, Absatz 2 und 6 und Paragraph 42,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz eins,, 4 und 8, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, sowie Paragraph 14 a, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, treten mit 1. April 2015 in Kraft. Paragraph 38 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 8, Absatz eins und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Bestellungseingang nach dem 31. März 2015 erfolgt. Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31. März 2015 erfolgt.“

Artikel 17
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, wird eingefügt:

Paragraph 6 a,

Die Zollbehörden können die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen in Hinblick auf die technischen Anforderungen erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgesetzt. Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat, in Ermangelung eines Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 54 a, entfällt Absatz 4,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 55, entfällt Absatz 6,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 85 b, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Über die Beschwerde entscheidet das Zollamt, bei dem diese einzubringen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 98, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des Paragraph 104,,“

b) In der Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des Paragraph 105 Punkt “,

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 101, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen in der auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 erlassenen Verordnung über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgeabschätzung bei Regelungsverfahren und sonstigen Vorhaben im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittliche Personalausgaben einschließlich der Pensionstangente für Beamte bekannt gibt.“

Novellierungsanordnung 8, Im Abschnitt G werden nach Unterabschnitt 3 folgende Unterabschnitte 4 und 5, jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 4
Zollinformationssystem

Rechtsgrundlage

Paragraph 119 a,

Nach Maßgabe des Beschlusses 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009 Sitzung 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 234 vom 04.09.2010 Sitzung 17, wird ein Zollinformationssystem (ZIS) eingerichtet, um die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 119 b,

Im Sinne des in Paragraph 119 a, angeführten Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend:
    1. Litera a
      den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikel 36 und 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) unterliegen;
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Union, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 65, des AEUV getroffen werden;
    3. Litera c
      den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, die unmittelbar oder mittelbar erworben oder erzielt worden sind durch illegalen internationalen Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen:
      1. Absatz i
        Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Artikel 36 und 346 des AEUV unterliegen, sowie die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern betreffen;
      2. Absatz i, i
        die Gesamtheit der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Unionsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie — im Fall von Waren, die nicht den Unionsstatus im Sinne des Artikel 28, des AEUV haben oder bei denen der Erwerb des Unionsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist — im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;
      3. Absatz i, i, i
        die Gesamtheit der auf Unionsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen; oder
      4. Absatz i, v
        die Gesamtheit der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung oder die in diesem Rahmen verwendeten Vorschriften;
  2. Ziffer 2
    „eingebender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt.

Betrieb und Nutzung des Zollinformationssystems

Paragraph 119 c,

Das Zollinformationssystem umfasst folgende Kategorien von Daten:

  1. Ziffer eins
    Waren;
  2. Ziffer 2
    Transportmittel;
  3. Ziffer 3
    Unternehmen;
  4. Ziffer 4
    Personen;
  5. Ziffer 5
    Tendenzen bei Betrugspraktiken;
  6. Ziffer 6
    Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
  7. Ziffer 7
    Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
  8. Ziffer 8
    Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
Die Daten, die in die Kategorien Ziffer eins bis 8 eingegeben werden, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.

Paragraph 119 d,

  1. Absatz einsIn der in Paragraph 119 c, Ziffer 5, genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.
  2. Absatz 2In den in Paragraph 119 c, Ziffer eins bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
    6. Ziffer 6
      Anschrift;
    7. Ziffer 7
      besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
    8. Ziffer 8
      Grund für die Eingabe der Daten;
    9. Ziffer 9
      vorgeschlagene Maßnahmen;
    10. Ziffer 10
      Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
    11. Ziffer 11
      amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
  3. Absatz 3In der in Paragraph 119 c, Ziffer 6, genannten Kategorie dürfen nur der Nachname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.
  4. Absatz 4In den in Paragraph 119 c, Ziffer 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Anschrift.
  5. Absatz 5Sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.

Paragraph 119 e,

  1. Absatz einsDaten der Kategorien gemäß Paragraph 119 c, Ziffer eins bis 7 dürfen nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse im Zollinformationssystem verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Daten der Kategorie gemäß Paragraph 119 c, Ziffer 8, dürfen nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse im Zollinformationssystem verarbeitet werden.
  3. Absatz 3Personenbezogene Daten der Kategorien gemäß Paragraph 119 c, Ziffer eins bis 8 dürfen für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen nur dann im Zollinformationssystem verarbeitet werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen — tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.

Paragraph 119 f,

Die nachfolgend gemäß Paragraph 119 g, ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in Paragraph 119 e, Absatz eins, genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
  2. Ziffer 2
    Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
  3. Ziffer 3
    Fahrtroute und Reiseziel;
  4. Ziffer 4
    Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
  5. Ziffer 5
    verwendete Transportmittel;
  6. Ziffer 6
    beförderte Gegenstände;
  7. Ziffer 7
    die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.

Paragraph 119 g,

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, Daten in dem mit Beschluss 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Erreichung des Zwecks gemäß Paragraph 119 a, zu verwenden.
  2. Absatz 2Dem Bundesministerium für Finanzen kommt beim Betrieb des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems die Aufgabe des Auftraggebers gemäß DSG 2000 zu.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verwenden, sofern und in dem Umfang diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Erreichung des Zwecks gemäß Paragraph 119 a, tätig werden.
  4. Absatz 4Eine Verwendung für andere als in Paragraph 119 a, genannte Zwecke ist nur mit vorheriger Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates zulässig. Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates nicht abgegangen werden.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins und 3 ermächtigten Behörden dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem nach vorhergehender Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates an andere nicht gemäß Absatz 3, ermächtigte nationale Behörden, sofern diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, sowie an Drittstaaten, internationale oder regionale Organisationen nach den Bestimmungen des Unterabschnitts 1 dieses Abschnitts übermitteln. Ist die Verwendung dieser Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates nicht abgegangen werden.
  6. Absatz 6Das Bundesministerium für Finanzen kann der Verwendung von Daten, die von einer gemäß Absatz eins und 3 ermächtigten Behörde im Zollinformationssystem verarbeitet wurden, durch Europol und Eurojust zustimmen. Die Zustimmung kann an Auflagen gebunden werden. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Verwendung der Daten durch Europol und Eurojust die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würde.

Datenänderung

Paragraph 119 h,

  1. Absatz einsDie in Paragraph 119 g, ermächtigten Behörden haben Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind. Die von anderen Mitgliedstaaten ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust sind darüber zu informieren.
  2. Absatz 2Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die in Paragraph 119 g, ermächtigten Behörden die von anderen Mitgliedstaaten ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust darüber zu informieren.
  3. Absatz 3Sind im Zollinformationssystem bereits Daten zu einer Kategorie gemäß Paragraph 119 c, gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten zulässig. Stehen die einzugebenden Daten allerdings im Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die in Paragraph 119 g, ermächtigte Behörde mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen. Wird keine Einigung erzielt, so bleibt die erste Dateneingabe bestehen und es werden nur die neuen Daten in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zur ersten Dateneingabe stehen.

Speicherzeit

Paragraph 119 i,

Die im Zollinformationssystem verarbeiteten Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen oder den gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörden überprüft. Die Aufbewahrungsdauer der Daten kann verlängert werden, wenn dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke

Paragraph 119 j,

  1. Absatz einsZweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämtern und den gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Paragraph 119 a, genannten Zweck zu erreichen.
  2. Absatz 2Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten betreffend schwere Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die
    1. Ziffer eins
      mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder
    2. Ziffer 2
      mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro
    bedroht sind, verarbeitet werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2, fest.

Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke

Paragraph 119 k,

  1. Absatz einsDas Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
    1. Ziffer eins
      Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung der gem. Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämter oder einer gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörde sind oder waren und
      1. Litera a
        im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 119 j, Absatz 2, zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
      2. Litera b
        bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
      3. Litera c
        denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
    2. Ziffer 2
      den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich
    3. Ziffer 3
      den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.
    Die in Ziffer eins bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      bei Personen: Nachname, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
    2. Ziffer 2
      bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.
  3. Absatz 3Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden
    2. Ziffer 2
      Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder
    3. Ziffer 3
      eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.

Paragraph 119 l,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämter und die gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.
  2. Absatz 2Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:
    1. Ziffer eins
      bei Personen: den Vornamen und/oder den Nachnamen und/ oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/ oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
    2. Ziffer 2
      bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/ oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.

Speicherdauer im Aktennachweissystem für Zollzwecke

Paragraph 119 m,

  1. Absatz einsDie im Aktennachweissystem verarbeiteten Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie erfasst wurden, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten sind, beginnend mit dem Tag der Einleitung der Ermittlungen gemäß Paragraph 82, FinStrG oder Paragraph 99, StPO, zu löschen nach Ablauf
    1. Ziffer eins
      eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß Paragraph 82, FinStrG oder Paragraph 190, StPO,
    2. Ziffer 2
      von drei Jahren in Strafverfahren bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß Paragraph 82, FinStrG oder Paragraph 190, StPO,
    3. Ziffer 3
      von sechs Jahren bei Strafverfahren, die zur Erhebung der Anklage oder Anberaumung der mündlichen Verhandlung, aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, oder
    4. Ziffer 4
      von zehn Jahren bei Strafverfahren, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.
  3. Absatz 3Wird in einem Verfahren nach Absatz 2, der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind seine Daten unverzüglich zu löschen.

Datenschutz für personenbezogene Daten

Paragraph 119 n,

Daten zu Personen, die von ermächtigten Behörden anderer Mitgliedstaaten in das Zollinformationssystem eingegeben worden sind, dürfen nicht in nationalen Datenanwendungen vervielfältigt werden. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind berechtigt, soweit dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist, derartige Daten für das automatisationsunterstützte Risikomanagement oder die operative Analyse zu verwenden. Diese Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung des Zwecks, für den sie verwendet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen überprüft. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für das Risikomanagement oder die operative Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

Verantwortung und Haftung

Paragraph 119 o,

  1. Absatz einsSoweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von Daten im Zollinformationssystem oder im Aktennachweissystem durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Zollinformationssystem oder das Aktennachweissystem verursacht worden sind. Soweit dem Bund aus dem Zugriff eines Mitgliedstaates, oder von Europol, Eurojust, der Europäischen Kommission oder einer internationalen oder regionalen Organisation auf das Zollinformationssystem oder das Aktennachweissystem ein Schaden entstanden ist, hat der Bund bei diesem Mitgliedstaat oder bei Europol, Eurojust, der Europäischen Kommission oder bei der internationalen oder regionalen Organisation Regress zu nehmen.
  2. Absatz 2Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn durch die Verwendung von unrichtigen Daten, die von gemäß Paragraph 119 g, ermächtigten Behörden im Zollinformationssystem oder Aktennachweissystem verarbeitet worden, sind ein Schaden entstanden ist. Dabei ist ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 5
Durchführung der VO (EG) 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe

Zu den Artikel 29,, 30, 31 und 41a der VO (EG) 515/97

Paragraph 119 p,

Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, Daten in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 123 vom 15.05.1997 Sitzung 25, zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 766/2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 48, errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, zu verwenden.

Paragraph 119 q,

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verwenden, sofern und in dem Umfang diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, tätig werden.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 120, wird nach Absatz eins t, folgender Absatz eins u, angefügt:

  1. Absatz eins uDie Paragraphen 6 a,, 54a, 55, 85b, 98, 101 und 119a bis 119q in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, und die Aufhebung des Paragraph 15 a, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann