104. Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz geändert wird
Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 12a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 12 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen die Ausreise zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Abs. 2 letzter Satz gilt.“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen die Ausreise zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Absatz 2, letzter Satz gilt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 12 a, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen
der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oderder Reisepass gemäß Paragraph 15, PassG, Personalausweis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, PassG in Verbindung mit Paragraph 15, PassG, Fremdenpass gemäß Paragraph 93, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 93, FPG vollstreckbar entzogen oder
die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde, die Ausstellung eines in Ziffer eins, genannten Dokumentes gemäß Paragraph 14, PassG, Paragraph 19, Absatz 2, PassG in Verbindung mit Paragraph 14, PassG, Paragraph 92, FPG oder Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, FPG versagt wurde,
den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.“den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion,“ durch die Wortfolge „von der Landespolizeidirektion“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder“; in Z 6 wird der Beistrich durch das Wort „ oder“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion,“ durch die Wortfolge „von der Landespolizeidirektion“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder“; in Ziffer 6, wird der Beistrich durch das Wort „ oder“ ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 6 Z 1 oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,“trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 18, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 12 a, Absatz eins a und 6 sowie Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 21 Z 2 wird die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.In Paragraph 21, Ziffer 2, wird die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2013, die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2013, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Inhalt des § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Inhalt des Paragraph 33, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 64a wird nach Abs. 21 folgender Abs. 22 angefügt:In Paragraph 64 a, wird nach Absatz 21, folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,§ 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 66 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.In Paragraph 66, Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
Fischer
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