BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 29. Dezember 2014

Teil römisch eins

104. Bundesgesetz:

Änderung des Grenzkontrollgesetzes und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 351 Ausschussbericht 413 Sitzung 53. Bundesrat:, Ausschussbericht 9292 Sitzung 837.)

104. Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz geändert wird

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen die Ausreise zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Absatz 2, letzter Satz gilt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12 a, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen
    1. Ziffer eins
      der Reisepass gemäß Paragraph 15, PassG, Personalausweis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, PassG in Verbindung mit Paragraph 15, PassG, Fremdenpass gemäß Paragraph 93, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 93, FPG vollstreckbar entzogen oder
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung eines in Ziffer eins, genannten Dokumentes gemäß Paragraph 14, PassG, Paragraph 19, Absatz 2, PassG in Verbindung mit Paragraph 14, PassG, Paragraph 92, FPG oder Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, FPG versagt wurde,
    den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion,“ durch die Wortfolge „von der Landespolizeidirektion“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder“; in Ziffer 6, wird der Beistrich durch das Wort „ oder“ ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 12 a, Absatz eins a und 6 sowie Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, Ziffer 2, wird die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2013, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Inhalt des Paragraph 33, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 64 a, wird nach Absatz 21, folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 66, Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

Fischer

Faymann