102. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG) erlassen werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach Art. 30 wird folgender Art. 30a eingefügt: Nach Artikel 30, wird folgender Artikel 30 a, eingefügt:
„Artikel 30a.
Der besondere Schutz und die Geheimhaltung von Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geregelt. Das Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Es bedarf überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 151 wird folgender Abs. 58 angefügt:Artikel 151, wird folgender Absatz 58, angefügt:
„(58)Absatz 58Art. 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Artikel 30 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 2
Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG)
Gegenstand und Grundsatz der Öffentlichkeit
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
(2)Absatz 2Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sind öffentlich zugänglich, soweit es sich nicht um klassifizierte Informationen oder nicht-öffentliche Informationen gemäß § 3 handelt.Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sind öffentlich zugänglich, soweit es sich nicht um klassifizierte Informationen oder nicht-öffentliche Informationen gemäß Paragraph 3, handelt.
(3)Absatz 3Solange Informationen klassifiziert sind, werden sie nicht archiviert.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Geheimhaltungsverpflichtung
§ 2.Paragraph 2,
Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsKlassifizierte Informationen sind materielle und immaterielle Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aufgrund ihres Inhalts eines besonderen Schutzes bedürfen und die daher nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen.
(2)Absatz 2Nicht-öffentliche Informationen sind Informationen, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind, jedoch nicht unter Abs. 1 fallen.Nicht-öffentliche Informationen sind Informationen, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind, jedoch nicht unter Absatz eins, fallen.
(3)Absatz 3EU-Verschlusssachen sind alle mit einer EU-Klassifizierungsstufe versehenen Informationen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.
(4)Absatz 4ESM-Verschlusssachen sind alle mit einer Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus versehenen Informationen für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
(5)Absatz 5Urheber ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung klassifizierte Informationen erstellt oder dem Nationalrat zugeleitet wurden.
Klassifizierungsstufen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsKlassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:Klassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:
Eingeschränkt, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigten Interesse der Parteien zuwiderlaufen würde und die Informationen eines besonderen organisatorischen Schutzes bedürfen (Stufe 1).
Vertraulich, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer Schädigung der in Z 1 genannten Interessen schaffen würde (Stufe 2).Vertraulich, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer Schädigung der in Ziffer eins, genannten Interessen schaffen würde (Stufe 2).
Geheim, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Z 1 genannten Interessen schaffen würde (Stufe 3).Geheim, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Ziffer eins, genannten Interessen schaffen würde (Stufe 3).
Streng Geheim, wenn das Bekanntwerden der Informationen eine schwere Schädigung der in Z 1 genannten Interessen wahrscheinlich machen würde (Stufe 4).Streng Geheim, wenn das Bekanntwerden der Informationen eine schwere Schädigung der in Ziffer eins, genannten Interessen wahrscheinlich machen würde (Stufe 4).
(2)Absatz 2EU-Verschlusssachen werden einer der folgenden Klassifizierungsstufen zugeordnet:
Restreint UE/EU Restricted: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte (Stufe 1).
Confidentiel UE/EU Confidential: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte (Stufe 2).
Secret UE/EU Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte (Stufe 3).
Très Secret UE/EU Top Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte (Stufe 4).
Zuleitung von Informationen an den Nationalrat und den Bundesrat
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Nationalrat und der Bundesrat beachten die Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung von ihnen zugeleiteten Informationen und sorgen für einen sicheren Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen.
(2)Absatz 2Die Klassifizierung einer dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleiteten Information soll nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist. Der Urheber soll nach Möglichkeit eine klassifizierte Information auch in einer Form übermitteln, die zur Veröffentlichung geeignet ist.
(3)Absatz 3Eine dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Information ist vom Urheber freizugeben oder herabzustufen, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw. den Bundesrat unverzüglich schriftlich von der Freigabe oder Herabstufung zu informieren.
Freigabe oder Umstufung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsEin Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2)Absatz 2Der Präsident des Nationalrates hat den Urheber über den Vorschlag zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
(3)Absatz 3Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Absatz 2, unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.
(4)Absatz 4Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.
(5)Absatz 5Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 56j Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß Paragraph 56 j, Absatz eins, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.
Vorgangsweise bei dem Nationalrat und dem Bundesrat zugeleiteten Informationen
§ 7.Paragraph 7,
Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß § 6 Abs. 1 zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen. Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen.
Freigabe oder Umstufung von dem Bundesrat zugeleiteten Informationen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsEin Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2)Absatz 2§ 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 gelten sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 7, gelten sinngemäß.
Klassifizierung von im Nationalrat oder Bundesrat entstandenen Informationen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsInformationen, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, einer Klassifizierungsstufe gemäß § 4 Abs. 1 zugeordnet. Bei der Zuordnung ist auf die Klassifizierung Bezug habender Informationen zu achten. Die Klassifizierung darf nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist.Informationen, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, einer Klassifizierungsstufe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zugeordnet. Bei der Zuordnung ist auf die Klassifizierung Bezug habender Informationen zu achten. Die Klassifizierung darf nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist.
(2)Absatz 2Die Klassifizierung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Klassifizierungsstufe ist eindeutig und gut erkennbar zu vermerken.
(3)Absatz 3Der Urheber gibt eine Information frei oder stuft sie herab, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen.
Freigabe oder Umstufung von im Nationalrat oder Bundesrat entstandenen Informationen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsEin Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann beim Urheber die Freigabe oder Umstufung einer gemäß § 9 im Nationalrat entstandenen Information beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Darüber entscheidet der Urheber ohne unnötigen Aufschub. § 42 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975, kommt nicht zur Anwendung. Ist der Präsident Urheber, entscheidet er nach Beratung in der Präsidialkonferenz.Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann beim Urheber die Freigabe oder Umstufung einer gemäß Paragraph 9, im Nationalrat entstandenen Information beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Darüber entscheidet der Urheber ohne unnötigen Aufschub. Paragraph 42, Absatz 2, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, kommt nicht zur Anwendung. Ist der Präsident Urheber, entscheidet er nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
(2)Absatz 2Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer gemäß § 9 im Nationalrat entstandenen Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Der Präsident ist dazu auch aus eigenem berechtigt.Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer gemäß Paragraph 9, im Nationalrat entstandenen Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Der Präsident ist dazu auch aus eigenem berechtigt.
(3)Absatz 3Der Präsident hat den Urheber über den Vorschlag gemäß Abs. 2 zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates bzw. Bundesrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.Der Präsident hat den Urheber über den Vorschlag gemäß Absatz 2, zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates bzw. Bundesrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Bundesrat sinngemäß.Die Absatz eins bis 3 gelten für den Bundesrat sinngemäß.
(5)Absatz 5Wurde eine Information gemäß § 9 in einer vorangegangenen Gesetzgebungsperiode oder von einem Ausschuss, der seine Tätigkeit beendet hat, einer Klassifizierungsstufe zugeordnet, ist keine Stellungnahme gemäß Abs. 3 erforderlich.Wurde eine Information gemäß Paragraph 9, in einer vorangegangenen Gesetzgebungsperiode oder von einem Ausschuss, der seine Tätigkeit beendet hat, einer Klassifizierungsstufe zugeordnet, ist keine Stellungnahme gemäß Absatz 3, erforderlich.
Unterausschüsse
§ 11.Paragraph 11,
Die für Ausschüsse des Nationalrates geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für Unterausschüsse sinngemäß anzuwenden.
Zugangsberechtigung zu nicht-öffentlichen Informationen des Nationalrates
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsNicht-öffentliche Informationen des Nationalrates sind für die Mitglieder des Nationalrates, für von den Klubs namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 verteilt.
(2)Absatz 2Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter sowie der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter haben Zugang zu allen dem Untersuchungsausschuss vorgelegten oder im Untersuchungsausschuss entstandenen nicht-öffentlichen Akten und Unterlagen. Der Ermittlungsbeauftragte hat Zugang zu diesen Akten und Unterlagen, soweit dies gemäß seinem Auftrag erforderlich ist.
Zugangsberechtigung zu klassifizierten Informationen des Nationalrates
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsFür die Einsichtnahme in klassifizierte Informationen des Nationalrates sowie die Verteilung dieser gelten die folgenden Bestimmungen:
Klassifizierte Informationen der Stufe 1 sind für die Mitglieder des Nationalrates und für von den Klubs namhaft gemachte Personen zugänglich.
Klassifizierte Informationen der Stufe 2 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und an von den Klubs namhaft gemachte Personen übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für die Mitglieder des Nationalrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
Klassifizierte Informationen der Stufe 3 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für von den Klubs namhaft gemachte Personen zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
Klassifizierte Informationen der Stufe 4 sind für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zugänglich. Der Präsident hat sie über die Zuleitung solcher Informationen zu unterrichten.
Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu klassifizierten Informationen, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber entscheidet der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz.
Die Klubs haben bei der Namhaftmachung von Personen gemäß den Z 1 bis Z 3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang jeweils zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Anzahl der von den Klubs namhaft zu machenden Personen fest.Die Klubs haben bei der Namhaftmachung von Personen gemäß den Ziffer eins bis Ziffer 3, darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang jeweils zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Anzahl der von den Klubs namhaft zu machenden Personen fest.
Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter sowie der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter haben Zugang zu allen dem Untersuchungsausschuss vorgelegten oder im Untersuchungsausschuss entstandenen klassifizierten Akten und Unterlagen. Der Ermittlungsbeauftragte hat Zugang zu diesen Akten und Unterlagen, soweit dies gemäß seinem Auftrag erforderlich ist.
(2)Absatz 2Für die Behandlung klassifizierter Informationen des Nationalrates in einem Ausschuss gelten die folgenden Bestimmungen:
Werden klassifizierte Informationen der Stufe 2 einem Ausschuss zugeleitet, sind sie an die Mitglieder des Ausschusses zu verteilen.
Werden klassifizierte Informationen der Stufen 3 oder 4 einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden. Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine weitergehende Verwendung verfügen.
Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind darauf Bezug habende klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 dürfen nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden.
(3)Absatz 3Die Einsichtnahme in Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und deren Verteilung erfolgt gemäß den §§ 5, 7 und 8 der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975.Die Einsichtnahme in Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und deren Verteilung erfolgt gemäß den Paragraphen 5,, 7 und 8 der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975.
Beschränkung des Kreises der Berechtigten
§ 14.Paragraph 14,
Für die Einsichtnahme in nicht-öffentliche und klassifizierte Informationen des Nationalrates und deren Verteilung können die Ausschüsse des Nationalrates in Bezug auf ihnen zugeleitete Informationen den Kreis der Berechtigten gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4 auf jene Personen beschränken, für die der Zugang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausschuss unerlässlich ist. Für die Einsichtnahme in nicht-öffentliche und klassifizierte Informationen des Nationalrates und deren Verteilung können die Ausschüsse des Nationalrates in Bezug auf ihnen zugeleitete Informationen den Kreis der Berechtigten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 auf jene Personen beschränken, für die der Zugang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausschuss unerlässlich ist.
Zugangsberechtigung zu nicht-öffentlichen Informationen des Bundesrates
§ 15.Paragraph 15,
Nicht-öffentliche Informationen des Bundesrates sind für die Mitglieder des Bundesrates, für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, in der jeweils geltenden Fassung, verteilt. Nicht-öffentliche Informationen des Bundesrates sind für die Mitglieder des Bundesrates, für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, verteilt.
Zugangsberechtigung zu klassifizierten Informationen des Bundesrates
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsFür die Einsichtnahme in klassifizierte Informationen des Bundesrates sowie die Verteilung dieser gelten die folgenden Bestimmungen:
Klassifizierte Informationen der Stufe 1 sind für die Mitglieder des Bundesrates und für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen zugänglich.
Klassifizierte Informationen der Stufe 2 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und an von den Fraktionen namhaft gemachte Personen übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für die Mitglieder des Bundesrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
Klassifizierte Informationen der Stufe 3 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
Klassifizierte Informationen der Stufe 4 sind für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zugänglich. Der Vorsitzende hat sie über die Zuleitung solcher Informationen zu unterrichten.
Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu klassifizierten Informationen, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber entscheidet der Vorsitzende nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz.
Die Fraktionen haben bei der Namhaftmachung von Personen gemäß den Z 1 bis Z 3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang jeweils zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Anzahl der von den Fraktionen namhaft zu machenden Personen fest.Die Fraktionen haben bei der Namhaftmachung von Personen gemäß den Ziffer eins bis Ziffer 3, darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang jeweils zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Anzahl der von den Fraktionen namhaft zu machenden Personen fest.
(2)Absatz 2Für die Behandlung klassifizierter Informationen des Bundesrates in einem Ausschuss gelten die folgenden Bestimmungen:
Werden klassifizierte Informationen der Stufe 2 einem Ausschuss zugeleitet, sind sie an die Mitglieder des Ausschusses zu verteilen.
Werden klassifizierte Informationen der Stufen 3 oder 4 einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden. Der Vorsitzende kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine weitergehende Verwendung verfügen.
Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind darauf Bezug habende klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen. Klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 dürfen nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden.
Sicherheitsbelehrung
§ 17.Paragraph 17,
Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist nachweislich über den Umgang mit klassifizierten Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen zu sensibilisieren.
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsWer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes zugänglich gewordene, nicht allgemein zugängliche klassifizierte Information der Stufe 3 oder 4 offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes sind nicht als Beteiligte im Sinne von § 12 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zu behandeln, soweit sich ihre Handlung auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung der Information beschränkt.Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes sind nicht als Beteiligte im Sinne von Paragraph 12, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu behandeln, soweit sich ihre Handlung auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung der Information beschränkt.
Zivilrechtliche Ansprüche
§ 19.Paragraph 19,
Aus einer Verletzung dieses Bundesgesetzes können keine zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.
Einrichtung geschützter Bereiche
§ 20.Paragraph 20,
Zum physischen Schutz klassifizierter Informationen sind folgende entsprechend geschützte Bereiche einzurichten:
Verwaltungsbereiche: Bereiche mit sichtbarer äußerer Abgrenzung zur Ermöglichung der Kontrolle von Personen, die nur von jenen Personen unbegleitet betreten werden dürfen, die eine Ermächtigung erhalten haben. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung durch eine ermächtigte Person oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.
Besonders geschützte Bereiche: Bereiche mit sichtbarer und geschützter Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle, die nur von speziell ermächtigten Personen unbegleitet betreten werden dürfen. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung durch eine speziell ermächtigte Person sicherzustellen.
Besonders geschützter Bereich mit Abhörschutz: Bereich, der zusätzlich technisch abgesichert ist. Nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen oder elektronische Ausrüstung oder Kommunikationsgeräte sind verboten. Regelmäßige Inspektionen und technische Überprüfungen sind durchzuführen.
Registrierung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsKlassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen 2, 3 und 4 sind zu registrieren. Hierfür sind, jeweils gemeinsam für Nationalrat und Bundesrat, eine Registratur für EU-Verschlusssachen und eine Registratur für sonstige klassifizierte Informationen im Sinne dieses Bundegesetzes einzurichten.
(2)Absatz 2Die Registraturen sind als voneinander getrennte besonders geschützte Bereiche einzurichten.
Elektronische Verarbeitung
§ 22.Paragraph 22,
Klassifizierte Informationen dürfen nur mit IKT-Systemen, Algorithmen und in Arbeitsprozessen verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden, welche für die jeweiligen Klassifizierungsstufen geeignet sind. Die Beurteilung der Eignung ist in Abstimmung mit den Vorgaben der Informationssicherheitskommission gemäß § 8 des Informationssicherheitsgesetzes durch einen vom Präsidenten des Nationalrates im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates beauftragten unabhängigen Sachverständigen zu treffen, wobei eine regelmäßige Überprüfung in Bezug auf geänderte Rahmenbedingungen zu vereinbaren ist. Klassifizierte Informationen dürfen nur mit IKT-Systemen, Algorithmen und in Arbeitsprozessen verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden, welche für die jeweiligen Klassifizierungsstufen geeignet sind. Die Beurteilung der Eignung ist in Abstimmung mit den Vorgaben der Informationssicherheitskommission gemäß Paragraph 8, des Informationssicherheitsgesetzes durch einen vom Präsidenten des Nationalrates im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates beauftragten unabhängigen Sachverständigen zu treffen, wobei eine regelmäßige Überprüfung in Bezug auf geänderte Rahmenbedingungen zu vereinbaren ist.
Ungewöhnliche Vorfälle
§ 23.Paragraph 23,
Ungewöhnliche Vorfälle, wie Verlust, das Nichtauffinden oder die Verfälschung von klassifizierten Informationen, sind unverzüglich der zuständigen Registratur zu melden. Diese hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Information, zur Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und zur Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise in den Geschäftsbüchern festzuhalten. Der Präsident des Nationalrates und der Vorsitzende des Bundesrates sind über solche Vorfälle unverzüglich zu informieren. Vom Verlust ist auch jene Stelle zu verständigen, von der die Information ursprünglich übermittelt wurde.
Kontrolle
§ 24.Paragraph 24,
Das System der Informationssicherheit ist jedenfalls einmal im Kalenderjahr nachweislich von den Registraturverantwortlichen zu überprüfen. Bei einem Wechsel des Registraturverantwortlichen ist eine vollständige Bestandsaufnahme der Registratur durchzuführen.
Amtshilfe
§ 25.Paragraph 25,
Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen nicht-öffentliche Informationen und gemäß § 9 klassifizierte Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates nur weitergegeben werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist. Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen nicht-öffentliche Informationen und gemäß Paragraph 9, klassifizierte Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates nur weitergegeben werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist.
Verordnungsermächtigung
§ 26.Paragraph 26,
Der Präsident des Nationalrates kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates nach Beratung in der jeweiligen Präsidialkonferenz ergänzende Vorschriften über die Sicherheitsbelehrung sowie die Kennzeichnung, Registrierung, Aufbewahrung und Bearbeitung, Verteilung und Beförderung, elektronische Verarbeitung und Vernichtung von klassifizierten Informationen im Sinne dieses Bundesgesetzes erlassen.
Abweichende Regelungen
§ 27.Paragraph 27,
Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 13 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Nationalrates erlassen. Der Vorsitzende des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 16 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Bundesrates erlassen. Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von Paragraph 13, abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Nationalrates erlassen. Der Vorsitzende des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von Paragraph 16, abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Bundesrates erlassen.
Inkrafttreten
§ 28.Paragraph 28,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Fischer
Faymann