BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 17. Jänner 2014

Teil römisch zwei

8. Verordnung:

Änderung der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

8. Verordnung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst, mit der die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, und des Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird verordnet:

Die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 – VwGH-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, werden folgende Paragraphen 3 und 4 eingefügt:

Paragraph 3,

Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gilt:

  1. Ziffer eins
    Auf die nach den – gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – Paragraphen 48, Absatz eins bis 3, 54 Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 56 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Die Höhe der nach dem – gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – Paragraph 49, Absatz 4, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:
    Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 29,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.

Paragraph 4,

Auf die im Verfahren über Revisionen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als Aufwandersatz zu leistenden und als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 3, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“; Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 3 und 4 und die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

Ostermayer